LVwG-300414/2/Kü/PP/AK
Linz, 26.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn R. W., vertreten durch S. Rechtsanwälte GmbH, x, vom 23. Juli 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juni 2014, GZ: SV96-92-2012, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben als die zu Punkten 1. - 4. verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen behoben werden und stattdessen eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, verhängt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
17. Juni 2014, SV96-92-2012, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 7d Abs. 1 iVm 7i Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vier Geldstrafen jeweils in Höhe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 50 Stunden, verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Begründend wird festgehalten, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 VStG nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar seien. Eine Verwaltungsübertretung sei regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Ungehorsamsdelikten) hätte handeln sollen. Der Bf sei als zur Vertretung nach außen Berufener der P. H. & R. W. mit Sitz in x, zur Verantwortung gezogen worden. Der Bf hätte allenfalls vom Unternehmenssitz in F aus entsprechende Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verwaltungsübertretung setzen müssen. Es liege somit gemäß § 2 VStG keine Strafbarkeit vor.
Laut festgestelltem Sachverhalt hätten die Arbeitnehmer V. B., O. D., M. K. und S. K. im Rahmen einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Linz am 19. April 2012 die Lohnunterlagen nicht vorlegen können. Die belangte Behörde komme zu dem Ergebnis, dass der Bf dadurch den Tatbestand der §§ 7d Abs. 1 iVm 7i Abs. 2 AVRAG in der Fassung BGBl I Nr. 24/2011 verwirklicht habe und habe für jeden Arbeitnehmer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt. Die belangte Behörde sei offenkundig von vier Verwaltungsübertretungen ausgegangen. Diese Beurteilung widerspreche der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Oö., wonach fehlende Lohnunterlagen - auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer - nur eine Verwaltungsübertretung darstellen würden.
Über den von der belangten Behörde berücksichtigten Milderungsgrund hinaus seien die Unbescholtenheit und das Geständnis des Bf sowie die lange Verfahrensdauer und die unverzügliche Vorlage der Unterlagen zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Milderungsgründe sowie dem Vorliegen einer erstmaligen, lediglich einmaligen Übertretung, sei die ausgesprochene Strafe jedenfalls überhöht.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 30. Juli 2014, eingelangt am 08. August 2014, dem Landesverwaltungsgericht Oö. zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 43 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt nicht bestritten wurde und sich die Beschwerde ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes und die Höhe der verhängten Strafe richtet.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf ist Geschäftsführer der P. H. & R. W. mit dem Sitz in x (nunmehr: x) und somit außenvertretungsbefugtes und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ dieser Gesellschaft. Im April 2012 entsandte dieses Unternehmen Arbeitskräfte nach Österreich, und zwar auf die Baustelle „Projekt H. C.“ in x. Am 19. April 2012 kontrollierten Organe des Finanzamtes Linz diese Baustelle auf Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetztes. Auf der Baustelle wurden die Arbeiter des Unternehmens des Bf, und zwar Herr V. B., Herr O. D., Herr M. K. und Herr S. K., alle deutsche Staatsbürger, angetroffen. Die Kontrollorgane forderten die vier Arbeiter auf, die Lohn-unterlagen vorzulegen, welche zur Überprüfung des nach österreichischem Recht gebührenden Entgelts notwendig sind. Von den Arbeitern konnten keine Dienst- bzw. Arbeitsverträge, Stundenaufzeichnungen, Lohnzettel oder Kassen- bzw. Überweisungsbelege in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Aufgrund dieses Sachverhaltes erstattete das Finanzamt Linz am 25. Juli 2012 Anzeige an die belangte Behörde. Nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Bf hat dieser in Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung sämtliche Arbeitsverträge, Lohnbelege und Auszahlungsbelege hinsichtlich der betroffenen Mitarbeiter der Behörde zur Kenntnis gebracht.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Bf sowie den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen. Insofern steht der Sachverhalt unbestritten fest.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:
1. Gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung
BGBl I Nr. 24/2011, haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
§ 7i Abs. 2 AVRAG lautet: Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen
§ 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis
5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, zu bestrafen.
Gemäß § 7i Abs. 9 AVRAG gilt bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
Sofern der Bf meint, dass hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 2 VStG keine Straftat vorliegt, weil die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen wurde, ist diesem Vorbringen die Bestimmung des § 7i Abs. 9 idF BGBl I Nr. 24/2011, welche zum Tatzeitpunkt in Geltung gestanden ist, entgegenzuhalten. Danach gilt bei grenzüberschreitender Entsendung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeitsort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer liegt. Insofern enthält das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz eine gesonderte Vorschrift hinsichtlich des Tatortes, sodass die allgemeine Bestimmung des § 2 Abs. 1 VStG gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt. Eine örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Durchführung des Strafverfahrens ist damit nicht gegeben.
Vom Bf wird nicht bestritten, dass die von seinem Unternehmen nach Österreich zur Erbringung von Arbeitsleistung entsandten Arbeitnehmer nicht in der Lage waren, den Kontrollorganen Arbeitsverträge und Lohnunterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Vielmehr wurden diese Unterlagen vom Bf erst mit der Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgelegt. Somit ist festzustellen, dass dem Bf die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar ist.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Bf zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs. 2 AVRAG gehört zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist. In diesen Fällen hat im Sinne des 2. Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/09/0290). Der Bf hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, sich den Anforderungen des AVRAG entsprechend zu verhalten. Der Bf gibt an, dass er sich im Vorfeld auf den Einsatz in Österreich vorbereitet hat, nachdem sein Auftraggeber den Zuschlag für die Arbeiten erteilt hat. Die Erkundigungen haben ergeben, dass das Formular A1 und die Anmeldung beim Bundesministerium für Finanzen mitzuführen sind, über weitere Dokumente, wie etwa Lohnunterlagen in deutscher Sprache, die bei einer allfälligen Kontrolle vorzulegen sind, war der Bf hingegen nicht informiert. Insgesamt ist dem Bf somit zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, zumal er nicht ausreichende Erkundigungen hinsichtlich der Entfaltung seiner unternehmerischen Tätigkeit in Österreich eingeholt hat. Insgesamt ist daher dem Bf die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.
4. Mit dem Vorbringen, wonach im gegenständlichen Fall nicht vier Straftaten, sondern nur eine Straftat anzunehmen ist, ist der Bf im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Strafbestimmung des § 7b Abs. 9 AVRAG festhält (VwGH vom 06.03.2014, Zl. 2013/11/0143), hat eine Bestrafung nach
§ 7b Abs. 9 AVRAG nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern insgesamt zu erfolgen. Der Wortlaut der Strafbestimmung des § 7i Abs. 2 AVRAG zwingt genauso wenig wie der Wortlaut des § 7b Abs. 5 AVRAG dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. Auch im § 22 Abs. 1 Z 2 lit.a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz findet sich eine strukturell ähnliche Bestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monats der zuständigen Gewerbebehörde meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe (VwGH vom 06.03.2014,
Zl. 2013/11/0143).
Diese Annahmen werden auch durch die Bestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG gestärkt, worin der Gesetzgeber ausdrücklich zum Ausdruck bringt, dass für den Fall der Unterentlohnung von Arbeitnehmern für jeden betroffenen Arbeitnehmer gesondert eine Geldstrafe zu verhängen ist. Diese Formulierung findet sich im
§ 7i Abs. 2 AVRAG nicht, sodass insgesamt nicht zu erkennen ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass für jeden einzelnen Arbeitnehmer, für den Lohnunterlagen nicht vorgelegt werden können, gesondert eine Geldstrafe zu verhängen ist, sondern insgesamt für eine Gruppe von Arbeitnehmern, bei denen dies nicht der Fall ist.
Aufgrund dieser Überlegungen war dem Beschwerdevorbringen des Bf in dem Punkt Folge zu geben und wegen der Übertretung nach § 7i Abs. 2 AVRAG an Stelle der vier Geldstrafen nur eine Gesamtstrafe zu verhängen.
5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Dem Bf kann nicht entgegengetreten werden, wenn er meint, dass im Rahmen der Strafbemessung durch die belangte Behörde seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, sein geständiges Verhalten und insbesondere die lange Verfahrensdauer nicht als mildernd gewertet wurden. Daneben ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Erschwerungsgründe ergeben haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung sämtliche Unterlagen vorgewiesen werden konnten, sodass insgesamt von einer Ordnungswidrigkeit und keiner schwerwiegenden strafbaren Handlung des Bf ausgegangen werden kann. Der erkennende Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oö. gelangt daher zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe überwiegen, sodass es gerechtfertigt scheint, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu verhängen. Auch mit dieser Strafe ist die dem Verschulden des Bf entsprechende Sanktion gesetzt und wird diese Strafe in Hinkunft den Bf zu gesetzeskonformem Verhalten veranlassen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger