LVwG-650108/6/SCH/MSt/KR
Linz, 06.10.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn H.W., x, vertreten durch J.: M. Rechtsanwälte, x, vom 7. April 2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. März 2014, GZ: Verk-720987/8-2014-Pr, wegen Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zur Auflassung zweier nicht öffentlicher Eisenbahnübergänge bei Bahn-km x und Bahn-km x der L.L. unter Verweisung von Einwendungen auf den Zivilrechtsweg nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. August 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid be-stätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 10. März 2014, Verk-720987/8-2014-Pr, der L.L. AG gemäß § 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zum Rückbau der nicht öffentlichen Eisenbahnübergänge in Bahn-km x und x der L.L. erteilt.
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides lautet:
2. Gegen diesen Bescheid hat Herr H.W., vertreten durch J.:M. Rechtsanwälte GesbR, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Am 27. August 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt.
3. Vom Beschwerdeführer wird begründend für die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
4. Bezüglich dieser – schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen – heißt es in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
5. Anlässlich der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.
Die Verhandlungsteilnehmer – Beschwerdeführer mit Rechtsvertretung, Vertreter der belangten Behörde und der Antragstellerin sowie ein beigezogener eisenbahntechnischer Amtssachverständiger – verwiesen hiebei auf ihre jeweilige Sicht der Sachverhalts- und Rechtslage.
Der Vertreter der belangten Behörde hob bei der Verhandlung besonders hervor, dass gegenständlich kein Fall einer Interessensabwägung im Sinne des § 31f Z2 oder Z3 EisbG vorliege.
Bezüglich § 31f Z2 liegt dieser Umstand auf der Hand, da es verfahrensgegenständlich nicht um vom Bund, von den Ländern oder den Gemeinden wahrzunehmende Interessen, die durch das Bauvorhaben verletzt würden, geht.
§ 31f Z3 EisbG sieht vor, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn – neben den Voraussetzungen der Ziffer 1 und der Ziffer 2 – eingewendete subjektive öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiver öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
Wesentlich ist also, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte – Eigentum an den Nachbargrundstücken der Bahn sowie Innehabung eines Wegerechtes – solche subjektiv öffentlichen Rechte darstellen, die in der Folge einer Interessensabwägung bedürfen.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gehören die Gehrechte zu den zivilrechtlichen Ansprüchen (VfGH 30.01.1980, B 83/76). Über die Einwendung eines Gehrechtes hat die Behörde im Bewilligungsbescheid abzusprechen (VwGH 12.09.1997, 95/03/0023).
Ein subjektiv - öffentliches Recht ist ein Recht, das dem Einzelnen gegenüber dem Staat im Bereich der Hoheitsverwaltung zusteht (VwSlg. 12.460 A/1987 zu § 35 Abs.2 EisbG a.F). Welche Rechte das Eisenbahngesetz als subjektiv -öffentliche einräumt, ist, da sie im Eisenbahngesetz nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind, aus den einzelnen Regelungen des Eisenbahngesetzes abzuleiten (vgl. hiezu Zelen, Alternativvarianten, 3, zum EisbG a.F.)
Beispielsweise können Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft als subjektiv -öffentliches Recht geltend machen, dass keine Eisenbahnanlage im Sinne des
§ 10 EisbG vorliege (VwGH 17.12.2007, 2006/03/0160).
Ausgehend von der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat das vom Beschwerdeführer eingewendete Wegerecht den Charakter eines bloß zivilrechtlichen Anspruches. Damit ist diese Einwendung durch Abspruch im Baugenehmigungsbescheid auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
6. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Auflassung der beiden nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge waren unbeschadet dessen sowohl Gegenstand der Begründung des angefochtenen Bescheides als auch der Erörterungen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Die Erwägung der Behörde sind in Punkt 4. der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung wiedergegeben.
Bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde hierauf wiederum eingegangen. Im Falle der Benützung der Eisenbahnkreuzung bei Km x erwächst dem Beschwerdeführer ohne Zweifel bei der Fahrt vom Hof zum Grundstück ein Umweg. Es beträgt diese Strecke laut Planunterlagen dann 1409 m. Die Entfernung zwischen Hof und Grundstück in Bezug auf den nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang bei km x beträgt laut Plan 594 m. Benützt der Beschwerdeführer den nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang bei km x beträgt die Entfernung 1183 m, die zum Teil auf einem Fahrweg nördlich der Bahn zwischen den beiden nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen zurückzulegen ist.
Die Bewirtschaftung des Feldes südlich der Bahn wird dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht de facto verunmöglicht, da er dieses ja auch – wenngleich auf einer längeren Strecke – weiterhin erreichen kann.
Seitens des Beschwerdeführers ist es unwidersprochen geblieben, dass der nicht-öffentliche Eisenbahnübergang bei km x weder nördlich noch südlich der Bahn über einen Zufahrtsweg verfügt. Ein vom unterfertigenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Vorfeld der Verhandlung durchgeführte Lokalaugenschein hat dasselbe Ergebnis erbracht, zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines konnte der Eisenbahnübergang nur zu Fuß, aber mit keinerlei Fahrzeugen erreicht werden.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde seitens des Eisenbahnunternehmens vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Benützungsbedingungen für die nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge nicht entgegennehmen wollte. Deshalb ist ihm auch der Schlüssel für den Sperrschranken beim nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang bei km x nicht ausgehändigt worden. Im Ergebnis kann daher der Beschwerdeführer aktuell diesen Eisenbahnübergang mit mehrspurigen Fahrzeugen nicht benützen, jener bei km x wird von ihm offenkundig aus eigenem Entschluss nicht benützt.
Für beide nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge liegen Bescheide des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. Mai 1986 vor, worin die Benützungsbedingungen vorgeschrieben und auch eine Sicherung analog zu § 4 und § 6 der (seinerzeitigen) Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2 i.d.g.F., verfügt wurden.
Die Vorschreibung von Benützungsbedingungen war bis zur Novelle des Eisenbahngesetzes 2006 Angelegenheit der Eisenbahnbehörde, in § 47a EisbG ist dies dem Eisenbahnunternehmen übertragen worden (vgl. dazu die Übergangsbestimmung des § 133a Abs.19 EisbG).
Diese beiden eisenbahnbehördlichen Bescheide stehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der erteilten eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nicht entgegen, zumal sie eine Folge der beiden seinerzeit eingerichteten nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge sind, um deren Benützung und Sicherung zu regeln. Sie sind daher vom Bestand der nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge abhängig und ist es nicht umgekehrt.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird er bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsflächen, wie sie bei der Auflassung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge erforderlich sein wird, mit seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Dazu ist es nur geboten, sich an die straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu halten.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sowohl im Behördenverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen worden ist (vgl. VwGH 30.6.2006, 2002/03/0213).
7. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hat die Bauwerberin einen Rechtsanspruch auf Baugenehmigung im Sinne des § 31f Z1 EisbG, wobei auf das schon von der belangten Behörde zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2005, 2002/03/0185, verwiesen wird. Die entsprechende Bedingung, dass die L.L. AG die erforderlichen Rechte für die Durchführung des Bauvorhabens erwirkt, findet sich in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides.
Die ebenfalls dort angeführte Bauausführungsfrist ist in § 31g EisbG begründet.
Auf die Belange des Arbeitnehmerschutzes wurde im Bewilligungsverfahren ebenfalls Bedacht genommen, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, indem das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form des Verkehrsarbeitsinspektorates zur Verhandlung geladen wurde, entschuldigt aber nicht erschienen ist. Die Stellungnahme dieser Einrichtung vom 17. Juli 2014 zum Beschwerdeverfahren beinhaltet kein Vorbringen, das der Beschwerdeentscheidung in der vorliegenden Form entgegenstehen könnte.
Die in Spruchpunkt II. erteilte Betriebsbewilligung ist in der gesetzlichen Ermächtigung des § 34a EisbG begründet.
Der Spruchteil B des Bescheides betrifft den Beschwerdeführer nicht, sodass hierauf nicht einzugehen war.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n