LVwG-600151/15/KLi/SA/MSt

Linz, 22.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des Dr. K. S. , geb. x, D. , gegen das Straf-erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, vom 16.01.2014, GZ: VerkR96-12605-2013, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die als Widerspruch titulierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.07.2014 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit der als „Widerspruch“ titulierten Eingabe vom 17.07.2014 betreffend die Kosten des vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, (1.) er sei am 15.08.2013 nicht in Österreich gewesen; (2.) der Wagen X werde von mehreren Personen benutzt; (3.) die Beschuldigung sei nach ca. 60 Tagen ohne ein brauchbares Beweisfoto zugestellt worden, zu spät für eine genaue Aufenthalts- und Fahrerbestimmung; (4.) das angefochtene Beweisfoto sei mangelhaft und erlaube keine eindeutige Lenkerzuordnung; (5.) der Beschluss des LVwG sei falsch und unterstütze einen Abzocke-Versuch.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Straferkenntnis vom 16.01.2014, GZ: VerkR96-12605-2013, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 15.08.2013, 14.08 Uhr, Gemeinde Pichl bei Wels, Pichl bei Wels A 8 bei km 21.300 in Fahrtrichtung Passau als Lenker des Pkw X die auf Autobahnen höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Er habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt und werde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro verhängt; ferner habe er einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

II.2. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 27.01.2014 mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich zum Vorfallenheitszeitpunkt nicht in Österreich befunden. Er werde, wie am 19.01.2014 versprochen, 20 Euro überweisen, um eine ökonomische Verfahrensbeendigung zu erzielen. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 04.04.2014 zu GZ: LVwG-600151/11/KLi/HK.

 

Mit diesem Erkenntnis wurde gemäß § 50 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von 14 Euro zu leisten.

 

Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

 

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer in diesem Erkenntnis eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, dass gegen dieses Erkenntnis innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof besteht. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

II.4. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich  vom 14.04.2014, GZ: LVwG-600151/11/KLi/HK wurde dem Beschwerdeführer unter seiner Adresse in D. zugestellt und vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Die Zustellung ist durch den im Akt befindlichen internationalen Rückschein ausgewiesen, welcher am 24.04.2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte.

 

II.5. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Oberösterreich ist rechtskräftig.

 

Erst hinsichtlich der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens brachte der Beschwerdeführer sodann die zu Punkt I. zitierte und als „Widerspruch“ titulierte Eingabe beim Amt der Oö. Landesregierung/Direktion Finanzen ein, wo diese Eingabe am 24.07.2014 einlangte. Am 25.07.2014 wurde der „Widerspruch“ sodann dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollständig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu GZ: LVwG-600151-2014, sowie aus dem vom Amt der Oö. Landesregierung/Direktion Finanzen vorgelegten „Widerspruch“ des Beschwerdeführer vom 17.07.2014. Nachdem keine weiteren Erhebungen erforderlich waren, kann auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes eine Entscheidung getroffen werden.

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision unzulässig, zumal keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiter ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

IV.2. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Gemäß § 82 Abs. 1 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) sechs Wochen. Sie beginnt, wenn das Erkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn jedoch das Erkenntnis dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Das in Rede stehende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14.04.2014, GZ: LVwG-600151/11/KLi/HK wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt befindlichen internationalen Rückschein durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Rückschein wurde am 24.04.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugestellt. Insofern musste der Beschwerdeführer das in Rede stehende Erkenntnis spätestens am 23.04.2014 übernommen haben. Ausgehend von der sechswöchigen Frist für eine Beschwerde an den VfGH bzw. eine Revision an den VwGH wäre daher ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers spätestens am 14.06.2014 zur Post zu geben gewesen. Der Beschwerdeführer hat allerdings ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014, GZ: LVwG-600151/11/KLi/HK nicht erhoben, sodass dieses rechtskräftig ist.

 

V.2. Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Oberösterreich steht dem Beschwerdeführer nicht offen. Auch gegen die Festsetzung der Höhe der Kosten (Spruchpunkt II.) – gegen welchen sich der Beschwerdeführer offensichtlich mit seiner Eingabe vom 17.07.2014 zu richten versucht – steht dem Beschwerdeführer insofern nicht (mehr) offen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, ein Rechtsmittel entsprechend der im Erkenntnis vom 14.04.2014 beinhalteten Rechtsmittelbelehrung zu erheben.

V.3. Nachdem dies nicht der Fall war, ist das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Oberösterreich rechtskräftig und der Beschwerdeführer verpflichtet, die in Spruchpunkt II. festgesetzten Kosten von 14 Euro zu bezahlen.

 

V.4. Das darüber hinaus gehende Vorbringen des Beschwerdeführers wäre bereits im vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren aufzugreifen gewesen. An diesem Verfahren hat sich der Beschwerdeführer allerdings trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beteiligt, sondern vielmehr angekündigt, nicht zur Verhandlung zu erscheinen. Insofern ist das nunmehrige (wiederholte) Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtlich.

 

V.5. Der als Beschwerde zu wertende Widerspruch des Beschwerdeführers vom 17.07.2014 war insofern als unzulässig (und auch verspätet) zurückzuweisen.

 

 

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer