LVwG-150195/2/RK/UD
Linz, 19.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der Ehegatten A und G M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Scharten vom 13. Februar 2014, GZ 131/9-2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) sind Eigentümer des Grundstücks x, KG x. Dieses Grundstück sowie alle umliegenden Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Scharten als „Grünland“ gewidmet. Am 10. August 1994 fand ein Lokalaugenschein auf dem betreffenden Grundstück statt. Dabei wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass auf der Parzelle eine Gartenhütte in Holzriegelbauweise mit teilweiser Unterkellerung in Massivbauweise und einer verbauten Fläche von 5,30 m x 5,40 m sowie eine Senkgrube in Form von Stahlbetonfertigteilringen errichtet worden waren. Die Eigentümer wurden darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Gebiet keine Sonderausweisung für „Dauerkleingärten“ vorgesehen sei und die Gartenhütte demnach nicht widmungskonform sei. Die Liegenschaftseigentümer gaben an, die Hütte aufgrund der mündlichen Zusage des damaligen Bürgermeisters in gutem Glauben errichtet zu haben. Sie zögen die Möglichkeit in Betracht, um eine entsprechende Umwidmung anzusuchen.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Scharten vom 26. Februar 2013, GZ: 131/9-2013, zugestellt am 1. März 2013, wurde gemäß § 49 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994 den Bf die Beseitigung der konsenslos errichteten Gartenhütte mit Frist bis einschließlich 31. Mai 2013 aufgetragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Gartenhütte um einen Neubau eines Gebäudes handle, der gemäß § 24 Abs. 1 Oö. BauO einer behördlichen Bewilligung bedürfe. Eine solche Bewilligung läge nicht vor. Weiters handle es sich beim gegenständlichen Grundstück um eine im Flächenwidmungsplan als „Grünland“ ausgewiesene Fläche. Deshalb gäbe es auch keine Möglichkeit, eine nachträgliche Baubewilligung zu erlangen, da im Grünland nur Gebäude genehmigt werden dürfen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung notwendig seien.
3. In der dagegen mit Schreiben vom 12. März 2013 erhobenen Berufung brachten die Bf im Wesentlichen vor, dass nicht ermittelt wurde, wann die Gartenhütte sowie die Senkgrube genau errichtet wurden. Das Gartenhaus sei nämlich bereits im Jahre 1980 errichtet worden, weshalb die Bf ein wohlerworbenes Recht auf Bebauung erworben hätten. Außerdem habe im Jahre 1979 der damalige Bürgermeister eine mündliche Baubewilligung für die Hütte erteilt. Zusätzlich habe der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Versicherungsvertreter die gegenständliche Hütte als Gebäude, das weder industriellen, noch gewerblichen, noch landwirtschaftlichen Zwecken dient, im Jahr 1983 feuerversichert. Somit habe die Gemeinde das Gebäude 30 Jahre lang toleriert und dürfe deshalb nicht plötzlich einen Abbruchbescheid erstellen.
4. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Scharten vom 4. April 2013, GZ 131/9-2013 Br, wurde bezüglich des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens darauf hingewiesen, dass bereits am 10. August 1994 ein Lokalaugenschein mit dem Auftrag der Sachverhaltsermittlung stattgefunden habe. Ebenso sei es unrichtig, dass die Gemeinde das Gebäude 30 Jahre lang toleriert habe, da schon 1994 auf die Widmungswidrigkeit hingewiesen worden wäre und man seither bei jeder Änderung des Flächenwidmungsplans um eine positive Lösung bemüht gewesen sei. Abschließend wurde den Bf die Möglichkeit eröffnet, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machten die Bf mit Stellungnahme vom 19. April 2013 Gebrauch. Darin wurde nochmals auf die mündliche Genehmigung des vormaligen Bürgermeisters hingewiesen, sowie auf die Tatsache, dass das Gebäude bereits seit mehr als 30 Jahren genutzt würde.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2013, GZ: 131/9-2013, zugestellt am 24. Juni 2013, wurde die Berufung vom Gemeinderat der Gemeinde Scharten als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde ausführlich dargelegt; begründend wurde ausgeführt, dass eine mündliche Genehmigung nicht die schriftliche Baubewilligung ersetze, dass auch aus einem langjährigen Gebrauch kein Rechtsanspruch auf Duldung eines bauordnungswidrigen Zustandes abgeleitet werden könne, zudem wurde auf die Pflicht der Behörde zur Erlassung eines entsprechenden Auftrags bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hingewiesen.
5. Dagegen erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde. In der Begründung wiederholten die Bf – beinahe wortgleich – das Vorbringen der Berufung.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013, GZ IKD(BauR)-014617/2-2013-Dg/Neu, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Scharten zurückverwiesen. Begründend wurde vorgebracht, dass der (am 24. Juni 2013 zugestellte) Bescheid des Gemeinderats keine neue Beseitigungsfrist festlegte, womit es den Bf unmöglich war, die Beseitigung innerhalb der im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzten Frist (bis zum 31. Mai 2013) vorzunehmen.
6. Mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Scharten vom 13. Februar 2014, zugestellt am 4. März 2014, GZ 131/9-2014, wurde die Frist für die Beseitigung der bewilligungslos errichteten Anlage mit vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt, ansonsten der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vollinhaltlich bestätigt.
7. Mit Schreiben vom 31. März, eingelangt am 2. April, erhoben die Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Das Beschwerdevorbringen entspricht dem Wortlaut der Vorstellung.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, sowie in die Flächenwidmungspläne der Gemeinde Scharten. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
Erlangt die Behörde Kenntnis von einer bewilligungslosen baulichen Anlage oder stellt sie fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt wurde, hat sie nach § 49 Oö. Bauordnung 1994 (BO) vorzugehen. Vor In-Kraft-Treten der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 bereits anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind gem Art II Abs 2 Oö. BO 1994, LGBl 1994/66 idF der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl 2013/34 nach den bis zu dieser Novelle geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten daher:
„§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl 114/1993 idF 115/2005:
„§ 30
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.
(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.
(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:
1.größere Erholungsflächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten sowie Gaststätten und Schutzhütten;
2. Dauerkleingärten;
3. [...]
(4) [...]
(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). [...]
(6) [...]“
IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags gemäß § 49 BO setzt voraus, dass die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags nicht nach den für sie geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt wurde (VwGH vom 30. Juli 2002, 2002/05/0683; ebenso Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 § 49 Rz 7 mwN). Unter „maßgeblicher Rechtslage“ iSd § 49 Abs. 1 letzter Satz BO sind jedenfalls auch die in Abs. 6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen. Wenn ein Widerspruch zu diesen Bestimmungen besteht, erübrigt sich eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige, oder baubewilligungs- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine bauliche Anlage handeln (VwGH vom 17. April 2012, 2009/05/0063 mwN). Eine solche liegt bei einer Gartenhütte unzweifelhaft vor. Es kann daher – im Falle des Widerspruches gegen die raumordnungsrechtlichen Bedingungen – dahin gestellt bleiben, ob beim verfahrensgegenständlichen Bau eine bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige, oder bewilligungs- und anzeigefreie Ausführung vorliegt.
2. Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass das betreffende Gartenhaus mit teilweiser Unterkellerung sowie die Senkgrube zwischen 1980 und 1983 errichtet wurden. Sowohl aus dem Flächenwidmungsplan des Jahres 1980 als auch aus dem aktuell geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Scharten geht hervor, dass das betreffende Grundstück mit der Widmung „Grünland“ versehen war und versehen ist. An der Widmung hat sich daher seit der Errichtung des Gartenhauses nichts geändert. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Das in den Jahren der Errichtung in Geltung stehende Oö. ROG 1972 sah in seinem § 18 Abs. 5 die gleiche Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Nutzung vor.
Da das Gebäude nach den Angaben der Bf selbst „weder industriellen, noch gewerblichen, noch landwirtschaftlichen Zwecken dient“ (Wortlaut der Beschwerde sowie des beigelegten Versicherungsvertrages), kommt eine bestimmungsgemäße Nutzung der Hütte von vorneherein nicht in Betracht. Das Gebäude stellt sich demnach sowohl nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung als auch nach der geltenden Rechtslage als widmungswidrig dar.
3. Soweit sich die Bf auf eine im Jahre 1979 erteilte mündliche Genehmigung des damaligen Bürgermeisters berufen, ist festzuhalten, dass eine mündliche Gestattung für die Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage nicht die schriftliche Baubewilligung ersetzt und einem Beseitigungsauftrag nicht entgegen steht (vgl VwGH vom 21. Oktober 1993, 93/05/0153). Das Gebäude wurde sohin konsenslos errichtet.
4. Eine Baubewilligung kann nicht ersessen werden, auch nicht durch langjährigen unbeanstandeten Bestand einer baulichen Anlage. Es gibt im öffentlichen Recht keine Ersitzung und auch keine Verjährung eines baupolizeilichen Auftrags (vgl Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 § 49 Rz 4 mwN). Auch wenn die betreffende Hütte bereits seit mehr als dreißig Jahren besteht, ist die Behörde dennoch nicht daran gehindert, einen Beseitigungsauftrag zu erteilen, denn auf die Zeit des Bestandes kommt es nicht an.
5. Für die Klärung der Frage, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchbescheides möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 § 49 Rz 7). Wie bereits unter IV.2. ausgeführt, war das Bauwerk zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig. Eine nachträgliche Genehmigung der Gartenhütte kam demnach aufgrund der Widmungswidrigkeit nicht in Betracht; die Behörde hatte einen baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung zu erteilen.
6. Die vom Gemeinderat der Gemeinde Scharten im Bescheid vom 13. Februar 2014, GZ 131/9-2013 festgesetzte Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erscheint für die Beseitigung einer teilweise unterkellerten Gartenhütte mit Senkgrube als angemessen. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Arbeiten innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden können (vgl VwGH vom 12. November 2012, 2012/06/0124). Es wird darauf hingewiesen, dass die Frist ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses zum Tragen kommt.
V. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl zu IV. VwGH vom 30. Juli 2002, 2002/05/0683; VwGH vom 17. April 2012, 2009/05/0063; VwGH vom 21. Oktober 1993, 93/05/0153; VwGH vom 12. November 2012, 2012/06/0124). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer