LVwG-780018/2/SR/JB

Linz, 19.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des R. H., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S. T., X, X, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt durch Aufnahme persönlicher Daten am 2. Juni 2014 um 16.50 Uhr durch „funktionell für den Magistrat der Stadt Linz“ tätige Exekutivorgane den

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit undatierter Eingabe, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 16. Juli 2014 (Poststempel 14. Juli 2014), erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt durch Aufnahme persönlicher Daten am 2. Juni 2014 um 16.50 Uhr durch „funktionell für den Magistrat der Stadt Linz“ tätige Exekutivorgane.

 

2. Mit Schriftsatz vom 9. September 2014 zog der rechtsfreundlich vertretene Bf die Maßnahmenbeschwerde zurück.

 

II.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider