LVwG-950017/2/BP/Spe
Linz, 17.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau E. L., vertreten durch x, x, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Linz-Stadt, Senat für Volksschulen und Sonderschulen, vom 14. Februar 2014, GZ 35/30-7, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 69 und 70 Abs. 1 Z. 2 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 – LDG, BGBl. I Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 48/2014, wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als über die Beschwerdeführerin eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Linz vom 14. Februar 2014, zu GZ 35/30-7, wurde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß 95 Abs.1 und 2 iVm §§ 70 Abs.1 Z3 und 71 LDG 1984 wegen der Dienstpflichtverletzungen der Tatvorwürfe 2 und 3 (lt. Verhandlungsbeschluss vom 12.6.2013) die Disziplinarstrafe in Form der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen ausgesprochen und verhängt.
Zunächst wird im angefochtenen Bescheid folgender Tatvorwurf ausgeführt:
I. Fr. E. L. ist schuldig,
den Tatvorwurf 1. (laut Verhandlungsbeschluss vom 12.6.2013 - Nichtbefolgen der Weisung vom 6.8.2012 nach § 30 LDG durch verspätetes Antreten des Dienstes, Vernachlässigen der Aufsichtspflicht / Verstoß gegen die Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung und nicht gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst am 7.12.2012, 30.01.2013, 10.04.2013 und 27.5.2013 bzw. Nichtmelden / nicht unverzügliches Melden von Abwesenheiten vom Dienst am 7.12.2012,14.1.2013, 30.01.2013, 04.04.2013, 10.04.2013, 15.4.2013 und am 27.5.2013) begangen zu haben.
• Frau L. ist am 07.12.2012 erst um 10:00 Uhr in der VS x eingetroffen. Grund: Frau L. hat sich verschlafen.
• Frau L. hat sich am 14.01.2013 erst um 9:45 bei Herrn VD H. gemeldet. Sie gibt an. dass sie völlig fertig ist und zum Arzt muss: sie fühlt sich nicht in der Lage zu unterrichten. Es folgt eine Abwesenheit bis 21.01.2013.
• Frau L. hat sich am 30.01.2013 erst um 8.25 Uhr bei Herrn VD H. gemeldet und teilt mit, dass sie sich verschlafen hat. Um 8.45 Uhr erscheint sie in der Schule.
• Frau L. hat sich am 04.04.2013 bis 8.15 Uhr nicht bei Herrn VD H. gemeldet. Erst nach vielen Anrufen durch den Schulleiter hob sie am Telefon ab. Es folgt auch eine Abwesenheit am 05.04.2013.
• Frau L. ist am 10.04.2013 erst um 8.20 Uhr zum Dienst erschienen. Sie entschuldigt sich mit dem Argument, dass die Straße nass war und sie ihr Handy vergessen hatte, weshalb sie sich nicht melden konnte.
• Frau L. ist am 15.4.2013 nicht zum Dienst erschienen. Erst um 9.30 Uhr rief ihr Mann bei Herrn VD H. an. dass Frau L. zum Arzt gefahren ist und es sein kann, dass sie länger im Krankenstand bleibt. Es folgt eine Abwesenheit bis 22.4.2013.
• Frau L. ist am 27.5.2013 15 Minuten zu spät erschienen. Als Begründung gab sie Herrn VD H. einen Stau an.
Weiters hat Frau L. den Tatvorwurf 2 (laut Verhandlungsbeschluss vom 12.6.2013 - Verstoß, gegen § 29 Abs. 1 und 2 bzw. 31 Abs. 1 LDG 1984 am 15.2.2013, wonach der Landeslehrer verpflichtet ist, seine Unterrichts- und Erziehungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen bzw. unsachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben sowie durch Nichteinhaltung der lehramtlichen Pflichten) begangen.
• Frau L. hat am 15.2.2013 mehrere Kinder der 3a Klasse (H. U., C. Y., M. K., M. K. und S. C.) beschimpft, fest an den Oberarmen angepackt, an den Ohren bzw. an der Nase gezogen. Nach Aussagen der Schülerinnen taten ihnen diese Handgreiflichkeiten weh.
Konkret wurden M. K. und S. C. nach eigenen Angaben am Oberarm gepackt und aus der Klasse geschoben. H. U. wurde von Frau L. an den Ohren gezogen und an der Nase gepackt. C. Y. und M. K. wurden von Frau L. ziemlich fest an den Ohren und am Oberarm gepackt. Beobachtet haben das die Schülerinnen wechselweise bzw. können das auch die Horterzieherinnen bestätigen (R. K., M. B.); die Schülerinnen hatten auf Grund des Vorfalles mit Fr. L. an diesem Tag am Nachmittag noch Angst, waren verstört und mussten beruhigt werden bzw. berichteten immer wieder über ihre Erlebnisse.
Weiters hat Frau L. den Tatvorwurf 3 (laut Verhandlungsbeschluss vom 12.6.2013 - Verstoß gegen § 29 Abs. 1 und 2 bzw. 31 Abs. 1 LDG 1984 am 4.2.2013, wonach der Landeslehrer verpflichtet ist, seine Unterrichts- und Erziehungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen bzw. unsachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben sowie durch Nichteinhaltung der lehramtlichen Pflichten) begangen.
• Von den Horterzieherinnen (M. C., M. F.) wurde ein Zwischenfall mit dem Schüler M. N. am 4.2.2013 beobachtet. Fr. L. hat diesen Schüler fest am Arm gepackt und laut mit ihm geschimpft. Nachdem der Schüler zu weinen begonnen hat, nahm Fr. L. den Schüler am Kinn und begann sehr eindringlich einzureden auf ihn. Auch auf Aufforderung der Hortserzieherinnen, von dem Kind Abstand zu nehmen, wiederholte Fr. L. die Handlung noch einige Male. Das Kind war sehr ängstlich und eingeschüchtert.
II. Über E. L. wird nach § 95 Abs. 1 und 2 iVm. §§ 70 Abs. 1 Z. 3 und 71 LDG 1984 wegen der Dienstpflichtverletzungen der Tatvorwürfe 2 und 3 (laut Verhandlungsbeschluss vom 12.6.2013) die Disziplinarstrafe in Form der Geldstrafe in Höhe von
2 Monatsbezügen ausgesprochen und verhängt.
III. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wird nach § 86 Abs. 2 LDG Abstand genommen.
Die Rechtsgrundlagen dieser Entscheidung sind:
§§ 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 2, 69, 70, 71 Abs. 1, 72 Abs. 1, 86 Abs. 2, 93 Abs. 3 bis 12 und 95 Abs. 1 und 2 LDG 1984 idgF.
Begründend wird im angefochtenen Bescheid ua. ausgeführt:
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 1.7.2013 und der Fortsetzung am 3.7.2013 (Aussagen der Zeuginnen M. F. (Leiterin des Hortes X), M. C. (Hort X), S. E. (Hort X), B. B. (Pädagogin Hort X), R. K. (Pädagogin Hort X), E. A. (Magistrat Linz, Kinder- und Jugendservices Linz), VD W. H. (VS 8), VOL D. O. (VS 8) und VOL S. M. (VS x) sowie der Verantwortung der Beschuldigten wurde der den unter den Schuldsprüchen angeführten Dienstpflichtverletzungen zugrunde liegende Sachverhalt als erwiesen angenommen.
(...)
Die Disziplinarkommission hat in der Sitzung vom 12.6.2013 beschlossen, das Disziplinarverfahren einzuleiten und eine mündliche Verhandlung für 1.7.2013 anzuberaumen. Die mündliche Verhandlung vom 1.7.2013 wurde am 3.7.2013 fortgesetzt.
Frau L. hat auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen vom 1.7.2013 und 3.7.2013 die ihr zur Last gelegten Verfehlungen laut Tatvorwurf 1. betreffend die Verspätungen an den genannten Tagen auch dem Grunde nach zugestanden, hinsichtlich des Ausmaßes an einzelnen Tagen jedoch bestritten.
(...)
Die Sachverhalte der Tatvorwürfe 2. und 3. laut Verhandlungsbeschluss vom 12.6.2013
wurden in der Mündlichen Verhandlung vom 1.7.2013 von den Hortpädagoginnen (...) geschildert, die Zeuginnen der Vorfälle waren.
(...)
2. Dagegen erhob die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 18. März 2014, worin ua. ausgeführt wird.
Die Entscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt.
1. Zu 1.1. des Schuldspruches:
(...) Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Einhaltung der Dienstzeit zu wichtigen Dienstpflichten eines Landeslehrers gehört. Jedoch habe ich die im Einzelnen aufgelisteten Fakten des Schuldspruches im konkreten Fall nicht schuldhaft zu vertreten. Ich habe im Disziplinarverfahren wiederholt den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen SV-Gutachtens zum Beweise dafür gestellt, dass die mir angelasteten Tathandlungen, insbesondere auch das verspätete Erscheinen im Dienst / verspätete Krankheitsmeldungen mir nicht subjektiv vorwerfbar sind, da diese Fakten im Zusammenhang mit meiner Erkrankung standen und von mir nicht (mehr) beherrschbar waren. Die Verspätungen sind nämlich jeweils dann aufgetreten, wenn es bei mir zu akuten Krankheitsschüben gekommen ist. Zuletzt habe ich mit Eingabe vom 06.12.2013 die ergänzende fachärztliche Stellungnahme des FA für Psychiatrie Dr. R. L. vom 02.12.2013 vorgelegt, aus der sich Nachstehendes ergibt:
„Es ist anzunehmen, dass Frau L. mit Sicherheit in der Vergangenheit mehrere Phasen einer ausgeprägten depressiven Symptomatik hatte. Diese schließen zwar eine Einsichtsfähigkeit (Diskretionsfähigkeit, Fähigkeit das Unrecht einer Tat einzusehen) nicht prinzipiell aus, schränken aber eine Urteilsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit, Fähigkeit sich entsprechend einsichtig zu verhalten) ein. Wenn Frau L. beispielsweise in einer depressiven Episode weiß, dass sie nicht zu spät zum Unterricht kommen darf, dann heißt das noch lange nicht, dass sie trotz der Krankheitssymptome in der Lage ist, sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. Sie kann sich beispielsweise den Wecker früh genug stellen, sich dann aber aufgrund der Antriebsstörung nicht zum Aufstehen aufraffen oder auch verschlafen. Sie kann sich beispielsweise vornehmen, früh genug in der Schule anzurufen, um ihr Zuspätkommen oder Fernbleiben vom Unterricht anzukündigen, sie ist dann aber kaum in der Lage, sich daran zu erinnern oder den Anruf zu tätigen. Auch ein Fehlverhalten gegenüber den Schülern/Schülerinnen ist auf die gleiche Weise zu erklären. Von der subjektiven Schilderung der Symptomatik (von Seiten der Patientin) ist vom Vorliegen einer akuten affektiven Störung (im konkreten Fall jeweils depressive Phasen, teilweise mit Antriebsverminderung, teilweise mit Antriebssteigerung und Agitiertheit) auszugehen. In der einschlägigen Literatur (z.B. Haller/ "Das psychiatrische Gutachten" / aktuelle Ausgabe 2008/ MANZ-Verlag) wird beispielsweise von einer Zurechnungsunfähigkeit (das heißt einer fehlenden Schuldfähigkeit) während einer affektiven Störung ausgegangen"
Auf diese fachärztliche Stellungnahme vom 02.12.2013 und auch auf die fachärztliche Stellungnahme vom 03.09.2013 geht die Disziplinarkommission 1. Instanz nicht fundiert ein. Die Disziplinarkommission meint, aufgrund eigener Beurteilung bzw. auch aufgrund der Einschätzung des Vorgesetzten, Volksschuldirektor H., beurteilen zu können, dass ich sehr wohl schuldfähig gewesen sei. Unverständlich ist, warum kein psychiatrisches SV-Gutachten eingeholt wurde, obwohl die Notwendigkeit der Einholung eines derartigen Gutachtens auf der Hand liegt. Faktum ist, dass selbst aus der Stellungnahme BBRZ vom 25.06.2013 hervorgeht, dass ich an einer rezidivierenden depressiven Störung leide und emotional-instabil akzentuierte Persönlichkeitszüge vorhanden sind. Es wird in dieser Stellungnahme auch ausgesprochen, dass ich trotz der begleitende Psychotherapie und einer antidepressiven Medikation eine nur sehr geringe Stressbelastbarkeit habe und ich nur eingeschränkt auf Konfliktsituationen adäquat reagieren kann. Die Dienstfähigkeit meiner Person wird verneint. Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen von psychiatrischen Fachärzten wäre jedenfalls im Zweifel von der Schuldunfähigkeit auszugehen gewesen. Nicht einmal das BBRZ hat die Schuldfähigkeit bescheinigt. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Frage, ob eine psychische Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten mit Beeinträchtigung seiner Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten vorgelegen habe, um eine medizinische Frage, die nicht ohne Sachkenntnis und bloß aufgrund eigener Wahrnehmung umfassend beantwortet werden kann. Es hätte daher auf jeden Fall ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zu der Rechtsfrage eingeholt werden müssen, ob zu den Zeitpunkten der Begehung der Dienstpflichtverletzungen die Zurechnungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten gegeben war (vgl. VwGH 2012/09/0110 vom 23.05.2013). Hierbei ist auch zu beachten, dass im Zweifel zu meinen Gunsten anzunehmen sein wird, dass die Schuldfähigkeit nicht gegeben war. Nachgewiesen ist nämlich, dass eine krankheitswertige psychiatrische Erkrankung vorliegt, die jedenfalls die fehlende Schuldfähigkeit indiziert. Wenn nun auch im Nachhinein nicht mehr nachweisbar sein sollte, dass zu den gegebenen Tatzeitpunkten die Schuldfähigkeit nicht gegeben war, so wäre eine disziplinarrechtliche Verurteilung jedenfalls nur dann zulässig, wenn die Schuldfähigkeit durch das nunmehr im Beschwerdeverfahren einzuholende psychiatrische SV-Gutachten konkret nachgewiesen werden kann. Im Zweifel müsste jedenfalls zu meinen Gunsten von der Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Letztlich darf noch bemerkt werden, dass ohnehin allgemein bekannt ist, dass im Zusammenhang mit Depressionserkrankungen die Antriebslosigkeit des Patienten schubweise so stark ist, dass diesem beim besten Willen nicht vorgeworfen werden kann, dass er es morgens nicht bewältigt, rechtzeitig alle notwendigen Schritte zu setzen, um einerseits rechtzeitig zum Dienst erscheinen zu können bzw. andererseits um krankheitsbedingte Abwesenheiten rechtzeitig melden zu können. Wenn hier die Disziplinarkommission ausführt, dass dem Volksschuldirektor H. kein offensichtlicher psychischer Ausnahmezustand aufgefallen sei, nachdem ich jeweils mit Verspätung zum Dienst erschienen wäre, so vermag diese subjektive Einschätzung des Volksschuldirektors keineswegs die Einholung eines entsprechenden Fachgutachtens zu ersetzen. Schließlich ist es ja nicht so, dass depressive Erkrankungen schon auf den ersten Blick von jedweder Person konstatiert werden können.
(...)
Es werden daher an das Landesverwaltungsgericht gestellt nachstehende
Anträge:
1. Es wolle der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass das Disziplinarverfahren eingestellt wird,
2. in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden.
Jedenfalls aber möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumt werden und es möge vor dieser Verhandlung auch das beantragte psychiatrische SV-Gutachten eingeholt werden, soweit für das Beschwerdegericht nicht schon auf Basis der fachärztlichen Stellungnahmen vom 03.09.2013 und vom 02.12.2013 feststeht, dass die Schuldfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten nicht gegeben ist.
3. Die Disziplinarkommission für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Linz-Stadt legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Mai 2014 zur Entscheidung vor.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die jeweiligen Stellungnahmen.
4.2. Wie per Aktenvermerk vom 16. September 2014 festgehalten, verzichtete der Rechtsvertreter der Bf auf eine weitere Beweisaufnahme bzw. die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
4.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig unbestritten ist, nur eine Rechtsfrage zu klären war und auch ein diesbezüglich ursprünglich gestellter Parteienantrag zurückgezogen wurde. Auch von Seiten des Landesschulrats für Oberösterreich besteht kein entsprechendes Interesse an der Durchführung der Verhandlung.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. und I. 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
II.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Akt.
III.
1. Gemäß § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 70 Abs. 1 LDG 1984 sind Disziplinarstrafen
1.der Verweis,
2.die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3.die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4.die Entlassung.
Gemäß § 70 Abs. 2 LDG 1984 ist in den Fällen des § 70 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
2.1. Das LDG 1984 stellt im Unterschied zum normalen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen auf, sondern überlässt es der Beurteilung der Disziplinarbehörde des Landesverwaltungsgerichts, ob in einem bestimmten Verhalten des Beschuldigten Lehrers eine Dienstpflichtverletzung zu erblicken ist.
Nach § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des LDG zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 29 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Gemäß § 31 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
2.2. Ein Beamter hat - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat - die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0118 mwN).
Besonderes Augenmerk ist auch auf eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Meldung von Dienstabwesenheiten sowie deren Rechtfertigung zu richten. Der VwGH hat den Sinn der Pflicht zur unverzüglichen Meldung zu Recht darin gesehen, dass damit ein reibungsloser Dienstbetrieb und eine allfällige behördliche Reaktion der Behörde auf den Anlassfall eines Mitarbeiters sichergestellt werden soll (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166 bzw. 8.2.1996, 95/09/0032).
Diese Pflicht ist daher verletzt, wenn ein Lehrer nicht rechtzeitig für Supplierung des Unterrichts sorgt oder sein Zuspätkommen nicht zumindest telefonisch bekanntgibt (VwGH 19.12.2000, 99/09/0119).
Die - rechtzeitige - Information über Dritte (zB. Familienmitglieder) ist jedoch zulässig. Aus welchem Grund eine Meldung verspätet - also nicht unverzüglich - erfolgt ist, hat im Verfahren der Beschuldigte zu beweisen (VwGH vom
19. Dezember 2000, 99/09/0119). Die Meldung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass vom Vorgesetzten entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können (zB. Lehrer vor Beginn des Unterrichts; vgl. 2.7.1992, GZ30/6-DOK/92).
Verletzt der Beamte bei Krankheit, Unfall oder Gebrechen auch nur eine der vorgenannten Pflichten (Meldepflicht, Bescheinigungspflicht, Behandlungspflicht), so gilt seine Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. Ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die von der Dienstbehörde auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen ist. Unter welchen Voraussetzungen die Begründung einer Abwesenheit als deren Rechtfertigung zu verstehen ist, ist nicht näher dokumentiert. Im LDG sind nur die häufigsten Fälle von Krankheit, Unfall oder Gebrechen erwähnt. Es ist auch nicht jede Krankheit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, sondern nur, wenn sie entweder die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem derzeitigen Arbeitsplatz verhindert, die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung mit sich brächte oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellte (Dienstunfähigkeit).
Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2000, 99/09/0119 aus, dass es von jedem Beamten zu verlangen ist, pünktlich zum Dienstantritt zu erscheinen und Straßen- und Witterungsverhältnisse nur in Ausnahmefällen geeignet sind, Verspätungen zu rechtfertigen.
Nach § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz sind körperliche Züchtigungen verboten. Unter Züchtigung ist die körperliche Anwendung von Gewalt zur Bestrafung von Personen, die dem jeweiligen Herrschaftsrecht unterworfen sind, zu verstehen (Brockhaus, die Enzyklopädie, 20. Auflage, 24. Band, 1996, Seite 630).
2.3. Aus dem im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dargestellten Verhalten der Bf sowie aus der Aktenlage lässt sich das Vorliegen der objektiven Komponente der in Rede stehenden Dienstverfehlungen im Lichte der eben dargestellten Judikatur zweifelsfrei als gegeben annehmen, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen verzichtete auch die Bf auf eine neuerliche Beweisaufnahme.
3.1. Im vorliegenden Fall ist jedoch speziell auf die subjektive Komponente der vorgeworfenen Dienstrechtsverletzungen einzugehen, also auf die Frage des Verschuldens.
Unter Schuld versteht man die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters.
Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Eine allfällige stillschweigende Duldung von Handlungen durch den/die Vorgesetzte/n, die objektiv gesehen als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, wirkt dann nicht schuldbefreiend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist.
3.2.1. Zunächst ist aber auf das Vorbringen der Bf einzugehen, wonach in ihrem Fall mangelnde Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) bzw. Dienstunfähigkeit vorgelegen sei.
Voraussetzung disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeit eines Beamten ist (unter anderem auch) seine Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) zur Zeit der Tat. Die Zurechnungsfähigkeit als Teil des Schuldbegriffes ist eine unbedingte Voraussetzung für die Fällung eines Schuldspruches.
Die Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit werden im LDG 1984 zwar nicht näher genannt; da sowohl § 11 StGB als auch § 3 VStG einen einheitlichen Begriff verwenden, kann dessen Übertragung auf das Disziplinarrecht erfolgen.
Die genannten Vorschriften unterscheiden zwischen Unzurechnungsfähigkeit wegen mangelnden Alters und wegen psychischer Störungen; im Disziplinarrecht der Beamten kommen daher nur eine Unzurechnungsfähigkeit wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung in Betracht. Auch muss der Beamte wegen einer dieser Störungen unfähig sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. VwGH vom 23. Mai 2013, 2012/09/0110). Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das LDG 1984 bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0126 betreffend Anwendbarkeit auf BDG 1979). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
a) das biologische Schuldelement, dh. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
b) das psychologische Schuldelement, dh. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
c) das normative Schuldelement, dh. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält.
Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinare Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher)
Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. u.a. VwGH vom 8. August 2008, ZI. 2006/09/0131).
Depressive Episoden auch schweren Grades genügen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht für die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Treten solche Erkrankungen nur in abgeschwächter Form auf und beeinträchtigen nicht die Fähigkeiten, das Unrecht der Tat einzusehen, ist von Schuldfähigkeit auszugehen.
Ob zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit auszugehen ist, ist eine Rechtsfrage, die - wenn objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Zustandes vorliegen - von den Disziplinarbehörden mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu lösen ist (vgl. VwGH vom 4. April 2001, 98/09/0137). Auch die Dienstunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. VwGH vom
28. März 2007, 2006/12/0135 mwN). Die Beurteilung obliegt, insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten, der Dienstbehörde bzw. im Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission. Um der Dienstbehörde / der Disziplinarkommission diese rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des beamteten Lehrers an der ärztlichen Feststellung mitzuwirken (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2007, 2005/09/0130 sowie § 35 Abs. 2 LDG 1984).
Die Frage der Dienstfähigkeit eines beamteten Lehrers ist zunächst in Ansehung seines aktuellen Arbeitsplatzes zu prüfen, worunter jener Arbeitsplatz zu verstehen ist, der ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (konkret für das Schuljahr 2012/2013 in der VS 8).
3.2.2. Die von der Dienstbehörde beigezogene Sachverständige vom BBRZ Österreich, Frau Drin. P.-B. gelangte in ihren Gutachten zu folgenden Schlussfolgerungen:
Gegenüber der Vorbegutachtung im November 2012 hat sich die psychiatrische Situation von Fr. L. eher verschlechtert, es besteht eine anhaltende affektive Labilität mit überschießender Gereiztheit und mangelhafter Affektkontrolle bei belastenden Situationen und in Konfliktsituationen. Zum Untersuchungszeitpunkt präsentiert sich die Klientin wieder in einem Mischzustand wie er auch im Befund von Fr. Dr. S. im Februar 2013 beschrieben wird. Die medikamentösen Empfehlungen werden nur zum Teil umgesetzt. Es gibt da eine begleitende Psychotherapie und eine antidepressive Medikation, wobei trotzdem nur eine geringe Stressbelastbarkeit besteht und Frau L. eingeschränkt ist, auf Konfliktsituationen adäquat zu reagieren.
Die Dienstfähigkeit ist zurzeit nicht gegeben, die Prognose ist offen. Eine Konsolidierung der Fortsetzung der Behandlung ist nicht auszuschließen, im Zeitraum eines Jahres bei Fortsetzung der fachlichen Behandlung und Psychotherapie. Eine Stellungnahme zur Dispositionsfähigkeit von 2/2013 und von 8/2012 bis 10/2012 ist nicht möglich."
Weiters liegt ein neurologisch / psychiatrisches Gutachten des BBRZ Österreich vom 15. Jänner 2013 vor, wo festgehalten ist, dass „keine weiteren Befunde seit der Erstuntersuchung am 6. November 2012 vorliegen. Ergänzend wird darin festgestellt, dass aufgrund der Darstellung der Fr. L. und basierend auf einem Querschnittsbefund keine Aussagen über eine Zurechnungsfähigkeit im Zeitraum von 3/2012 bis 9/2012 gemacht werden können. Wegen der zurückhaltenden Darstellung von Fr. L. und wegen der fehlenden Vorbefunde war eine Beurteilung des Längsschnittverlaufes nicht möglich."
Weiters liegt ein Gutachten vom 6. November 2012 vom BBRZ Österreich mit folgender Beurteilung vor:
„Seit 2006 in fachärztlicher Behandlung bei affektiver Störung, die zuletzt aufgetretene Phase scheint bei der heutigen Untersuchung unter Medikation und Psychotherapie weitgehend stabilisiert. Psychiatrischerseits ist die Dienstfähigkeit wieder gegeben, die Fortsetzung der Behandlung ist erforderlich. Die Beurteilung ist nur eingeschränkt möglich, da ein wesentlicher Befund der behandelnden Fachärztin Dr. S. von Frau L. vorenthalten wird, von der sie seit 6 Jahren begleitet und behandelt wird."
Frau Drin. U. S./F. hielt in ihrem Befund „rezidivierende, krisenhafte Zuspitzungen mit kurzen affektiven Ausnahmezuständen, Agitation, Erregung und affektiven Mischzuständen fest, wobei es der Bf gelinge, sich aber wieder rasch zu konsolidieren bzw. eine emotional instabil akzentuierte Persönlichkeit mit Dekompensation in Krisensituationen" fest. Laut Frau Drin U. S./F. lag zu diesem Zeitpunkt eine überdauernde Depression nicht vor.
Herr H. A., Klientenzentrierter Psychotherapeut in M., kam in seiner fachlichen Stellungnahme aufgrund der Aussagen der Bf und dem Bild, das sich daraus ergab, über die Vorfälle vor und nach dem Schulschluss 2012 zum Schluss, dass sich die Bf absolut in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Letztere Vorfälle sind jedoch Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.
Weiters legte die Bf im behördlichen Verfahren ein Gutachten von Dr. R. L. vom 3.9.2013 vor, welches auf Grund eines Termins der Bf vom
15. Juli 2013 in dessen Praxis resultierte. Auch Dr. L. kommt in seiner fachärztlichen Stellungnahme wie die Amtsärztin des BBRZ zur Diagnose „rezidivierende depressive Störung, derzeit weitgehend remittiert; weiters stellt er eine aktuell mäßiggradige depressive Anpassungsstörung, anamnestisch Hinweise auf nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, außenanamnestisch gelegentlicher Alkoholmissbrauch in Belastungssituationen fest. In der Beurteilung ist festgehalten, dass bei VOL L. aufgrund der Anamnese und der geschilderten Symptomatik davon auszugehen ist, dass eine immer wieder kehrende depressive Erkrankung unterschiedlichen Ausmaßes vorliegt. Zuletzt waren die depressiven Symptome unter der laufenden antidepressiven Behandlung und Psychotherapie allerdings gering ausgeprägt. Es sei aber durchaus glaubhaft, dass es tageweise und vor allem nach Belastungssituationen zu verstärkten Symptomen gekommen sei, die offensichtlich in Form von Antriebsmangel, Erschöpfungszuständen und Schlafstörungen in Erscheinung getreten sind. Das war offensichtlich auch dann der Fall, wenn die Patientin die von ihr angestrebten Ziele trotz subjektiven großen Engagements nicht erreicht hat. Zusätzlich dürfte es auf dem Boden dieser Stimmungsbeeinträchtigung in besonderen Belastungssituationen zu einem Mangel an Affektkontrolle gekommen sein, sodass sie bei Konflikten nicht mehr adäquat reagieren konnte. Die berichteten Vorfälle sind mit der Symptomatik der Erkrankung in Einklang zu bringen und dadurch ausreichend erklärbar. Aus fachärztlicher Sicht handelt es sich dabei nicht um ein absichtliches Fehlverhalten der Patientin, sondern es ist Ausdruck der krankheitsbedingten mangelnden Verhaltensanpassung in Krisensituationen. Aufgrund des Krankheitsverlaufes in den letzten Jahren ist aus fachärztlicher Sicht die weitere Tätigkeit als Volksschullehrerin nicht mehr zumutbar und deswegen die Versetzung in den Ruhestand zu empfehlen.
3.2.3. Bei der Bf war die Disziplinarkommission nach freier Beweiswürdigung vom Vorliegen von Schuldfähigkeit ausgegangen. Es darf dabei auf die diesbezügliche Darstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Richters des Oö. LVwG auch nicht entgegenzutreten, da das in Gesamtschau ihres Verhaltens gewonnene Bild keinen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit zulässt. Dies wird im Grunde auch durch die verschiedenen ärztlichen und fachlichen Gutachten bestätigt, die für den in Rede stehenden Zeitraum von einem variierenden Gesundheitszustand ausgehen. Faktum ist aber, dass die Bf in der Lage war die Fahrten von der und zur Schule wie auch grundsätzlich den Unterricht zu bestreiten. Die Intensität der Beeinträchtigung erreichte sohin jedenfalls nicht das die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Maß. Anzumerken ist zudem, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit in Gutachten erst im Sommer 2013 getroffen wurde.
Es wird hier keinesfalls übersehen, dass der Gesundheitszustand der Bf durch die zeitweilig verstärkt auftretenden Depressionen und inadäquaten Reaktionen vor allem in Belastungssituationen beeinträchtigt war. Es muss zudem aber auch festgestellt werden, dass die Bf diesen Gesundheitszustand weitgehend zu ignorieren versuchte, um einer allfälligen Pensionierung keinen Vorschub zu leisten.
3.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist jedoch eindeutig nicht von bedingtem Vorsatz auszugehen, wie es die Disziplinarkommission getan hat. Es ist lediglich als fahrlässig anzusehen, dass die Bf trotz ihrer Gemütslage etwa affektive Ausbrüche gegenüber Schülern riskierte. Das Verschulden liegt hier – wie auch bei anderen Vorfällen – vor allem im Unterschätzen der eigenen situativen Disposition. Den Grad des bedingten Vorsatzes wird man dem Verhalten keinesfalls zumessen können.
Weiters ist anzumerken, dass die gesundheitliche Situation der Bf jedenfalls als schuldmindernd zu qualifizieren ist.
4.1. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 71 Abs. 2 LDG 1984 ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind, wenn der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird.
4.2. § 71 Abs 1 LDG legt sohin die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes (§§ 33 und 34 StGB). Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs iS etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. VwGH vom 16. Oktober 2010, GZ 2009/09/0181)
Bei der Strafbemessung nach § 71 Abs. 1 ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkung der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Lehrers zu berücksichtigen (VwGH vom 8. September 1987,
Zl. 87/09/0139).
Die individuell konkrete Strafe hat ihr Maß grundsätzlich in der Tat zu finden und damit in Proportion zu deren Schwere zu stehen.
Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch auf die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit Bedacht zu nehmen. Weiters ist nach § 71 Abs. 1 LDG 1984 auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 8. 9. 1987 ÖJZ 1988, 537 = ZfV 1988/831).
4.3. Im vorliegenden Fall kann zunächst dem angefochtenen Bescheid gefolgt werden, als die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Sorgepflichten für eine 18-jährige Tochter bei Gehalt einer Landeslehrerin L2a2, Gehaltsstufe 14 (seit 1.7.2013) - strafmindernd wirken. Auch, dass die Bf keine zu berücksichtigenden disziplinaren Verfehlungen aus ihrer Tätigkeit in den Bezirken F. und P. mehr hat, war von der Disziplinarkommission gesehen worden. Die Feststellungen betreffend die Schwere und Bedeutung der Dienstverfehlungen sind ebenfalls nachvollziehbar dargestellt worden.
Zu betonen ist jedoch klar, dass sich das nunmehr als fahrlässig eingestufte Verhalten der Bf strafmildernd auszuwirken hat. Auch ist im Sinn der oben dargestellten Judikatur zu berücksichtigen, dass die Bf – unbestritten – voll guten Willen und eher „übermotiviert“ handelte, indem sie ihren Gesundheitszustand und die daraus resultierende Labilität unterschätzte, die mit ein Grund für die Verfehlungen war.
Unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzungen und Berücksichtigung der relativ geringen Schuld wie auch vorliegenden Strafzumessungsgründe ist die verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von einem halben Monatsbezug als angemessen und reicht aus, um die Dienstpflichtverletzungen schuld- und tatangemessen zu ahnden und spezial- und generalpräventiv von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Letzteres ist im Übrigen hier relevant, weil die Bf nunmehr bereit scheint, ihrem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Eine weitere Lehrtätigkeit der Bf ist sohin nicht zu erwarten, weshalb von keiner Wiederholungsgefahr mehr ausgegangen werden kann.
5. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde hinsichtlich des Ausmaßes der Disziplinarstrafe stattzugeben und eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges festzusetzen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree