LVwG-750115/2/MB/Ga LVwG-750116/2/MB/Ga
Linz, 02.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-750115/2/MB/Ga LVwG-750116/2/MB/Ga Linz, 2. Juni 2014 Linz, 2. Juni 2014 |
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerden der A G (ErstBf), geb.
X und der I S (ZweitBf), geb. X, jeweils vertreten durch H B, gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 5. Oktober 2012, GZ Sich40-24527, mit denen im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich die quotenfreien Erstanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 idF BGBl I 50/2012 zurückgewiesen werden, zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und die Bescheide der belangten Behörde werden ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheiden vom 5. Oktober 2012, GZ Sich40-24527, wies der Bezirkshauptmann des Bezirks Braunau am Inn die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gem. § 41a Abs. 9 NAG auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus gem. § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF BGBl. 50/2012 zurück. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Asylanträge der Bf negativ entschieden und eine Ausweisung jeweils ausgesprochen wurde. Insofern seien gem. § 44b Abs. 1 Z 1 die Anträge gem.
§ 41a Abs. 9 NAG als unzulässig zurückzuweisen, da aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 11 Abs. 3 NAG keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes hervorgekommen seien. Vielmehr sei bei der ErstBf festzustellen, dass sie alleinstehend sei und sich mit ihrer Tochter seit 11. September 2007 im Bundesgebiet aufhalte. Die ErstBf werde von ihrer - seit 2003 im Bundesgebiet aufhältigen - Schwester unterstützt. Die Erst Bf habe während der gesamten Aufenthaltsdauer bis auf den Integrationskurs keine weiteren Integrationsschritte getätigt und nehme auch am öffentlichen gesellschaftlichen Leben nicht teil. Sonstige integrative Momente (z.B. Vereinsleben etc.) können nicht erkannt werden. Auch sei zu beachten, dass das vorhandene Maß an Integration während der Kenntnis der Unsicherheit des Aufenthaltes überwiegend erworben wurde und der Eingriff in das Familienleben durch die gemeinsame Ausreise mit ihrer Tochter verhältnismäßig sei. Insgesamt haben sich bei der ErstBf keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG ergeben. Betreffend die ZweitBf führt die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlaufend aus. Zusätzlich dazu wird der Kindergarten- und Schulbesuch der ZweitBf als integratives Element gewertet.
2. Dagegen wurde von den Bf, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, mit Schreiben vom 21. Oktober 2012 Berufung erhoben. Die Bundesministerin für Inneres legte nun mit Schreiben vom 27. Jänner 2014 die nun als Beschwerden geltenden Berufungen samt Verfahrensakte mit Schreiben dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
Darin stellen die Bf zunächst die Anträge, dass die angefochtenen Bescheide behoben werden mögen und den Bf die beantragten Rot-Weiß-Rot-Karten Plus auszustellen in eventu die Bescheide der belangten Behörde zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückzuweisen.
Begründend führen die Bf aus, dass entgegen der belangten Behörde von einer im Lichte des Art. 8 EMRK entscheidungswesentlichen Änderung der Sachverhaltslage auszugehen sei, zumal die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung auf Basis der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 8. März 2011 vorgenommen wurde. Zudem habe sich die schulische und gesellschaftliche Integration der ZweitBf wesentlich durch deren fortgesetzten und erfolgreichen Schulbesuch verändert. Auch die ErstBf habe weitere integrative Schritte gesetzt (Deutschkurs). Weiters sei eine Fortsetzung der Therapie der ErstBf unbedingt notwendig. Hingewieswen wird auch darauf, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG einzuholen. Auch seien die Bf tatsächlich sehr gut in Österreich integriert und die Beziehung zum Heimatstaat erkaltet. Abschließend weisen die Bf auf die Situation der Schwester der ErstBf hin. Bei dieser sei die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt worden.
3. Für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles erweisen sich in weiterer Folge die Begründung der Anträge der Bf und die Sachverhaltsfeststellungen des AsylGH zur Zahl Zl. D7 401877-1/2008/29E als wesentlich:
3.1. Begründung der Anträge gem. § 41a Abs. 9 NAG: „Fr. G reiste am 11.09.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle gemeinsam mit ihrer mj. Tochter in Österreich ein und stellte für beide am selben Tag einen Asylantrag. Diese Anträge wurden mittels den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.07.2012 rechtskräftig negativ erledigt; die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich wurde ausgesprochen, jedoch noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen, per Datum 23.07.2012 abgeführt. Fr. G konnte sich gemeinsam mit ihrer Tochter, mj. I, während deren über 4 1/2-jährigen Aufenthaltes in Österreich bestens integrieren. Fr. G spricht ausgezeichnet Deutsch, hat nach Absolvierung der erforderlichen Kurse ihr A2-Sprachdiplom mit einer hohen Punkteanzahl erreichen können und ist geplant in absehbarer Zeit auch die Prüfung zur Erlangung des B1-Zertifikates Deutsch zu absolvieren. Mj. I wiederum hat vor Ort in G den Kindergarten und die Volksschule besucht, die entsprechenden Zeugnisse liegen diesem Schreiben bei und muss festgehalten werden, dass I nunmehr bereits die 2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat und von ihren Klassenkameraden/-innen äußerst gut aufgenommen wurde. Leider musste I in der Zeit von 15.7 bis 17.7.2012 stationär im KH Braunau aufgenommen werden; ihr mussten die Mandeln entfernt und auch eine Paukendrainage gelegt werden, um das Mittelohr zu entlasten. Ein Eiteraustritt machte jedoch einen erneuten stationären Aufenthalt im KH Braunau notwendig, sodass zur Zeit von ärztlicher Seite bestätigt werden kann, dass I unter keinen Umständen flugtauglich ist; die entsprechenden Unterlagen liegen diesem Schreiben bei. Fr. G kann ihrerseits einen psychotherapeutischen Bericht vorlegen, in dem ihr bescheinigt wird, dass sie (nach wie vor) an einer posttraumatischen Belastungsstörung mitsamt einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leidet und ihr weiterer Verbleib in Österreich aus medizinischer Sicht dringend angeraten wird; auch hier liegt die diesbezügliche Unterlage diesem Schreiben bei. Fr. G kann jedoch bei der Bewältigung ihrer (Anfangs-)Schwierigkeiten in Österreich bereits auf zahlreiche Freunde, die ihren Verbelib in Österreich nach Kräften unterstützen, bauen. Von Seiten der Fa. S, X, liegt eine Arbeitsplatzzusage vor, wonach Fr. G jederzeit - nach Erhalt des entsprechenden Aufenthaltstitels - als Reinigungskraft im Betrieb tätig werden könnte; ein ausreichendes Auskommen für den Lebensunterhalt für sie und ihre Tochter wäre somit gegeben, wobei angemerkt werden muss, dass Fr. G in Russland eine Ausbildung als Pädagogin absolviert hat, als Lehrkraft tätig war und sohin eventuell eine weitere Berufsoption auch in Österreich besteht. Das Ehepaar S (Inhaber des Betriebes S) hat Fr. G zudem auch als Mensch persönlich kennengelernt und kann meine Mandantin nur in höchsten Tönen loben und ihr auch ein charakterlich einwandreies Zeugnis ausstellen. Das gleiche gilt für Fr. H, der ehemaligen Deutsch-Lehrerin von Fr. G; zu genannten Personen und Angaben liegen die entsprechenden Belege vor und werden ebenso - wie eine Liste mit zahlreichen Unterschriften von Personen, die sich auch vehement für den Verbleib von Mutter und Tochter G in Österreich, insbesondere vor Ort, aussprechen - diesem Schreiben beigefügt. Fr. G bewohnt mit ihrer Tochter aktuell noch eine Unterkunft in einem Flüchtlingsheim, es sollte sich jedoch ab Erhalt der Aufenthaltstitel - in Anbetracht der zahlreichen Unterstützung - sofort eine andere Wohnmöglichkeit eröffnen. Zudem darf nicht unerähnt bleiben, dass auch die Schwester von Fr. A G, Fr. L G, mit einer Rot-Weiss-Rot Karte in Österreich (X) lebt und seit 2003 aufhältig ist, sodass auch von dieser Seite - wie schon bisher - sehr viel an Unterstützung besteht. Fr. G ist seit langem berufstätig und hilft ihrer Schwester und Nichte wo immer sie nur kann; sie ist der zentrale Bestandteil für das erweiterte (Familien-)Leben von Mutter und Tochter G in Österreich geworden. Zu den (noch) in der Heimat verbliebenen Verwandten hat sich die familiäre Beziehung jedoch merklich abgekühlt. Auch könnten Mutter und Tochter G in der Heimat bei niemanden längerfristig unterkommen oder finanzielle Unterstützung erwarten. Beide würden im Falle einer erzwungenen Außerlandesschaffung in ein humanitäres Chaos stürzen, gerade auch in Anbetracht des hervorragenden Hineinwachsens von I S in die österreichische Gesellschaft. Mutter und Tocher G haben sich in Österreich bereits ein Umfeld geschaffen, in dem sie sowohl selbst ihren Anteil beisteuern (werden) als auch von außen dabei mit großer Anstrengung getragen sind.“
3.2. Begründung der Entscheidung des AsylGH zu Zl. D7 401877-1/2008/29E: „Die Beschwerdeführerin hat außer ihrer Tochter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, nur eine um zwölf Jahre ältere Schwester im Bundesgebiet. Diese hat bereits Jahre vor Beschwerdeführerin deren Herkunftsstaat verlassen und lebt seither mit ihrem Lebensgefährten in Österreich an einer anderen Adresse als die Beschwerdeführerin. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Die Ausweisung der Schwester der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zahl D7 254870-0/2008/10E, auf Dauer für unzulässig erklärt, da sich die Schwester, entgegen der Beschwerdeführerin, bereits seit 2003 im Bundesgebiet aufhält, besonders gut integriert und in der Lage ist, den Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Schwester nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestellt zu ihr kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin leben mit ihrer Familie nach wie vor im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
11.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, X, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall X, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall X, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall X, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asyl Werbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen.; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17,516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007,2007/01/0479, „...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: X, „Bleiberecht" und Art, 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, „...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ,Bindung Zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, X, Appl, 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an, einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein. während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.),
Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art. 8 MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010,2010/18/0209; vgl. auch VwGH 25.02.2010,2010/18/0029).
Geht man im vorliegenden Fall von einem Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich, Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Asylverfahrens immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einet tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Art, 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die unbescholtene Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hat, Bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes hat sich die Beschwerdeführerin nicht einmal fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Die Dauer des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten. Dieser Aufenthalt war lediglich auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat, möglich und erlaubt und war daher immer prekär-, Die Beschwerdeführerin musste spätestens nach der Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz im September 2008 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten, Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin konnte sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihr nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zukam. Die Beschwerdeführerin ist als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeverfahren hat zum Nachweis ihrer Integration ein Schreiben von einem Herrn und Frau S vom 15.10.2011 in Vorlage gebracht (Anmerkung: das Schreiben wird wörtlich zitiert, d.h. der Vorname der Beschwerdeführerin und Rechtschreibfehler wurden nicht korrigiert)
„Gerne bestätigen wir, dass wir A G nun schon mehrere Jahre sehr positiv kennengelernt haben. Wir als S u. G S können bestätigen, dass A, immer ordentlich freundlich, hilfsbereit ist und dass Sie gutes deutsch sprich, Auch wenn man mit Ihr etwas vereinbart ist Sie immer zuverlässig. Freundliche Grüße S u. G S ..."
Die Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine berufliche Integration ist nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin hat zwar Deutschkurse absolviert und spricht auch Deutsch, hat aber ansonsten kerne weiteren Fortbildungsveranstaltungen oder Ausbildungen absolviert und ist nicht Mitglied eines Vereins. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig.
Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer um zwölf Jahre älteren Schwester, deren Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zulässig ist, erscheint nicht unzumutbar. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat und dort auch ihre Eltern und Brüder leben.
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird in seinem Gewicht insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragsteilung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007,2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994,14.119/1995 und 14.998/1997).
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.“
II.
1. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 25 NAG idF BGBl I 144/2013 normiert: Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des
15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
2. Gem. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG gilt die verfahrensgegenständliche Berufung als Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
3. Gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.
1. § 44b NAG idF BGBl I 50/2012 normiert unter dem Titel der besonderen Verfahrensbestimmungen Nachfolgendes:
Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 NAG vor, sind gem. § 44b Abs. 1 NAG Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde gem. § 44b Abs. 2 NAG unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1 NAG.
2. Insofern soll im Rahmen dieser Verfahrensbestimmung bewirkt werden, dass die Überprüfung des Art 8 EMRK lediglich von einer Behörde durchgeführt wird und Kettenanträge verhindert werden (s VwGH vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/22/0358).
2.1. Im Rahmen der mit § 44b NAG festgelegten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise wird nun der antragsempfangenden Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben, einen Antrag gem. § 41a Abs. 9 NAG zurückzuweisen, ohne eine neuerliche Prüfung des Art 8 EMRK durchzuführen. Es erfolgt vielmehr ein Vergleich der im Rahmen der Ausweisungsentscheidung durchgeführten und durch diese abgebildeten Prüfung des Art 8 EMRK und der im Antrag angeführten Art 8 EMKR-relevanten Sachverhaltselemente. Sind „maßgebliche“ Änderungen des Sachverhaltes – in Bezug auf den Sachverhalt der Ausweisungsentscheidung – aus der Antragsbegründung zu erkennen, so steht eine Zurückweisung gem. § 44b NAG nicht zur Verfügung. Es wird sohin lediglich ein bereits im Rahmen einer behördlichen Entscheidung festgestellter Sachverhalt mit einem im Zuge einer Antragstellung vorgebrachten Sachverhalt verglichen und bewertet.
Darüber hinausgehende Sachverhaltsänderung (z.B. die durch Zeitablauf ab der Stellung des Antrages eintreten oder in der Beschwerde vorgebracht werden) sind vom Wortlaut des § 44b NAG nicht erfasst (s VwGH vom 9. September 2010, Zl. 2010/22/0092).
3. Der AsylGH hat im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK nachfolgende Elemente bewertet: 1. Die Bf haben jeweils eine weitere familiäre Bezugsperson in Österreich – die Schwester der ErstBf; 2. Der Zeitraum der Einreise nach Österreich ist wesentlich verkürzt im Vergleich zur Schwester der ErstBf, 3. Die ErstBf und die ZweitBf leben nicht an der gleichen Adresse wie die Schwester der ErstBf und es besteht zu ihr kein Abhängigkeitsverhältnis, 4. Die Schwester der ErstBf erweist sich als sehr gut integriert und verdient selbst ihren Lebensunterhalt, 5. Die Eltern und Brüder leben in der Heimat der Bf, 6. Die ErstBf tätigte im Laufe des Asylverfahrens bewusst falsche Angaben, 7. Die überwiegende Dauer des Aufenthaltes war durch das Asylverfahren bedingt,
8. Seit 2008 müssen die ErstBf und auch die ZweitBf mit der Unsicherheit ihres Aufenthaltes gerechnet haben, 9. Die ErstBf ist als Erwachsene eingereist,
10. Die ErstBf weist eine Erklärung zum Nachweis ihrer Integration auf, 11. Die ErstBf geht nicht arbeiten, 12. Die ErstBf hat zwar einen Deutschkurs besucht, aber keine weiteren Fortbildungen, 13. physische und psychische Konstitution der Erst- und ZweitBf.
4. Im Antrag der Bf befinden sich wiederum folgende zusätzliche Sachverhaltselemente: 1. Die ErstBf bringt eine Arbeitsplatzzusage bei, 2. Es werden zahlreiche Erklärungen beigebracht, die die Integration der Erst- und ZweitBf dokumentieren sollen, 3. Schulzeugnisse und Erklärungen von Betreuungspersonen im Rahmen der Ausbildung der ZweitBf werden dargelegt, 4. Es findet sich eine Wohnsichtbestätigung der Wohnsitzgemeinde mit gleichzeitiger Verneinung integrationshemmender Umstände und 5. Bestätigung der Kursteilnahme zur Fortsetzung der Erlangung der Deutschkenntnisse.
5. Vergleicht man nun die im Rahmen der Entscheidung des AsylGH’s vorgebrachten Elemente, mit jenen aus den Anträgen der Bf, so ist zu erkennen, dass die – unabhängig vom Zeitablauf – bestehenden integrativen Sachverhaltselemente wesentliche Ergänzungen erfahren haben. Werden doch im Erkenntnis des AsylGH’s die Integrationsbemühungen (v.a.) der ErstBf und auch der ZweitBf im Vergleich zur Schwester der ErstBf als wesentlich zurückliegend bewertet und die Erklärung der Familie S durch den Originalabdruck und die Kritik an der Schreibweise des Vornamens der ErstBf als gering bemessen. In diesen Punkten sind aber in den Anträge wesentliche Änderungen enthalten. Es finden sich eine Vielzahl an Integrationserklärungen, eine Arbeitsplatzzusage für die Bf, die Bekundung, dass ein Wohnplatz gefunden werden kann und sonstige Erklärungen mit integrativem Mehrwert. All dies kann letztlich den Unterschied zur Integration der Schwester aufwiegen und entscheidungsrelevant im Hinblick auf Art. 8 EMRK sein.
6. Insofern war es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der belangten Behörde verwehrt von der Möglichkeit des § 44b Abs. 1 NAG Gebrauch zu machen. Die unzulässige Zurückweisung im Rahmen dieser besonderen Verfahrensbestimmung mit den wiederum besonderen Beweismittelregeln war daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde hätte eine neue, umfassende Abwägung im Rahmen des Art 8 EMRK durchzuführen und die Anträge der Bf einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen gehabt.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ist betreffend die Anwendung selbst und dem Anwendungsumfang im Konkreten eine entsprechende Judikaturlinie (s oben unter Punkt II. 2.) des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden. Letztlich handelt es sich um eine auf einer konkreten Sachverhaltsfeststellung einer Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführende Einzelfallbeurteilung, welche im Rahmen der Würdigung des jeweiligen Falles zu erfolgen hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter