LVwG-750152/2/SR/JB
Linz, 06.10.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des C. R.,
geboren am x, xstraße x, W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Februar 2014, AZ: LL/6327, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte am 5. November 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und begründete dies damit, dass er diesen zur Führung eines Halbautomaten zu jagdlichen Zwecken, benötigen würde.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2014, AZ: LL/6327, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.
Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:
21. Lebensjahr vollendet hat, Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist, und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Ein Bedarf ist gemäß § 22 Abs. 2 WaffG dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
§ 47 Oö. Jagdgesetz sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu tragen und berechtigt, von dieser Waffe Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzgebers, allen Menschen, die einen vom Jagdausübungsberechtigten auf Dauer (in der Regel für mind. ein Jahr) ausgestellten und vom zuständigen Landesjagdverband bestätigten Jagderlaubnisschein besitzen, generell die Möglichkeit einzuräumen, Faustfeuerwaffen für die Jagd zu verwenden, da es in diesem Fall zu einer sukzessiven Bewaffnung der gesamten Jägerschaft mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Form von Faustfeuerwaffen kommen würde, was letztendlich zur Folge hätte, dass auch andere nicht untersagte Vereine diesem Beispiel folgen und dies zur Etablierung bewaffneter Organisation führen könnte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bf, die dieser rechtzeitig bei der belangten Behörde am 6. März 2014 eingebracht hat.
B.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit undatiertem Schreiben, GZ: LL/6327, eingelangt am 21. März 2014, zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, eine weitere Erörterung für die Rechtssache ergebnisneutral wäre und dem auch nicht Art 6 EMRK sowie Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstehen. Auch ist anzuführen, dass die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vom Bf nicht beantragt wurde, da offensichtlich auch dieser von dem Umstand ausgeht, dass im vorliegenden Fall ausschließlich die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen ist.
5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Im November 2013 stellte der Bf einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für einen Halbautomaten (halbautomatisches Jagdgewehr -Kategorie B) bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, da in seinem Revier verstärkt Schwarzwild vorkomme. Der Halbautomat werde zur Eindämmung des Wildschadens und der Erfüllung des Abschussplanes benötigt.
Im Ermittlungsverfahren brachte der Bf vor, dass er in der Gemeindejagd W., einem ausgewiesenen Sauenrevier, ausgehe und ein großflächiger Abschuss notwendig sei. Schwarzwild „gelte“ als sehr wehrhaft und „werde“ überwiegend bei mondhellen Nächten bejagt. Die Nachsuche mit einer Langwaffe bei Dunkelheit und im dichten Bewuchs stelle ein erhebliches Risiko dar. Verstärkt werde dieses durch das Überraschungsmoment und den geringen Abstand zur angeschossenen Sau. Im Zuge „kollegialer Missionen“ derartiger Nachsuchen sei eine weitere Gefährdung seiner Person gegeben.
Im Beschwerdevorbringen strebt der Bf für die Sauenjagd eine halbautomatische Langwaffe und für die Fangschussabgabe eine Faustfeuerwaffe an. Die von der belangten Behörde angedachte Nachsuche durch Beiziehung eines erfahrenen Hundeführer bzw. eines Jagdschutzorganes sieht der Bf als nicht praxisnah an, da die Sauenjagd bei Dunkelheit im reinen Waldrevier stattfindet und „meist“ kein Jagdkollege mit einem „firmen“ Hund bzw. kein Jagdschutzorgan verfügbar sind. Aus den genannten Gründen muss er die Nachsuche „meist alleine“ durchführen.
Da die Wildschweinpopulation im Revier eklatant zugenommen hat, ist für den Bf eine Schusswaffe der Kategorie B zweckmäßig und erforderlich.
Gemäß den Bezirksmeldungen wurden in Oberösterreich im Jahr 2013 1.245 Stück Schwarzwild erlegt. Davon entfallen 29 Stück auf den Bezirk Linz-Land. Laut vorgelegter Bestätigung des Bf wurden im Revier im Jagdjahr 2012/2013 10 Stück Schwarzwild erlegt. Eine personenbezogene Abschussliste hat der Bf nicht vorgelegt.
Der Anteil des erlegten Schwarzwildes am Gesamtschalenwildabschuss schwankt in Oberösterreich in den letzten Jahren zwischen 1,2 – 2,7 %. Die regionalen Schwerpunkte beim Schwarzwildabschuss liegen in den Bezirken Braunau, Freistadt, Rohrbach, Urfahr-Umgebung und Vöcklabruck.
Nach den Angaben der Statistik Austria für das Jahr 2012 wurden für Oberösterreich 921 Jagdgebiete und 18.765 gültige Jahresjagdkarten gemeldet.
Gemäß den Daten der Statistik Austria für das Jahr 2012 wurden in Oberösterreich 3.075 Jagdschutzorgane gemeldet. Dies entspricht einem Anteil von 16,4 % aller gültigen Jagdkarteninhaber. In § 58 Oö. Jagdgesetz sind auch Angaben über die notwendige Anzahl von brauchbaren Jagdhunden pro Jagdgebietsfläche enthalten. Nach schriftlicher Mitteilung von B. L., Landeshundereferent für Oberösterreich, liegt die Anzahl der Hundeführer mit einem für die Nachsuche brauchbarem Jagdhund bei rund 2.300.
Bei der Nachsuche von krankgeschossenem Schwarzwild herrscht grundsätzlich eine besondere Gefahrensituation im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz vor. In Oberösterreich wurden in den letzten Jahren (ausgenommen 2012) durchschnittlich rund 1.200 Stück Schwarzwild erlegt. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass dabei in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, ergibt sich eine Anzahl von rund 240 Nachsuchen pro Jahr bezogen auf das gesamte Bundesland ohne Berücksichtigung der stark regionalen Schwankungen des Schwarzwildvorkommens. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildsuche konfrontiert wird, liegt daher bei lediglich etwas mehr als 1 %.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.
III.
1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.
2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.
2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).
Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat, wie lange er bereits die Schwarzwildjagd ausübt und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2006/03/0171).
In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ministeriale Runderlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht dazu geeignet sind ihn zu binden, was nach hiesiger Ansicht auch jedenfalls auf die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts Anwendung findet.
Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2014, Zl. Ro 2014/03/0039, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, betreffend Nachsuche erkannt, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gelte ebenfalls für die Bejagung von Schwarzwild.
2.4. Der Bf bringt nun als bedarfsbegründende Argumente im Wesentlichen vor, dass für eine erfolgreiche Jagdausübung, zur Hintanhaltung von übermäßigen Schäden, bedingt durch eine deutliche Zunahme der Wildschweinpopulation, und den dadurch notwendigen großflächigen Abschuss ein Halbautomat erforderlich sei. Der Bedarf wird darüber hinaus damit begründet, dass der Bf gefährliche Nachsuchen in kollegialer Mission vornehme.
Dazu ist anzumerken, dass am grundsätzlichen Bestehen einer besonderen Gefahrensituation im Sinn des § 22 Abs. 2 WaffG betreffend die mit der Schwarzwildjagd verbundenen Nachsuche völlige Übereinstimmung herrscht.
Dass Hundeführer bzw. Jagdschutzorgane zur Nachsuche herangezogen werden können und grundsätzlich auch zur Verfügung stehen, wird vom Bf nicht in Abrede gestellt und darüber hinaus in der Beschwerdeschrift bestätigt.
2.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf dem Erfordernis von sich aus einen Bedarf zu begründen nur sehr eingeschränkt nachgekommen ist. Überwiegend beschreibt er allgemein mögliche Gefährdungssituationen, denen er sich bewusst und freiwillig aussetzt (z.B.: Nachsuche in kollegialer Mission). Daraus ergibt sich zwar, dass die Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen der Kategorie B das Ziel der Eigensicherung zu erreichen tauglich ist, da diese fraglos dazu geeignet sind, ein angeschossenes Schwarzwild, das per se schon eine große Gefahrenquelle darstellen kann, final von seinem Leiden zu erlösen. Allerdings gilt es auch die allfälligen Alternativen zu erörtern, um die Erforderlichkeit genau dieses tauglichen Mittels nachzuweisen.
Die Heranziehung eines Hundeführers bzw. eines Jagdschutzorgans bei der Nachsuche sieht der Bf ohne näherer Begründung als nicht praxisnah an. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Relativierung der Verfügbarkeit („meist“ kein firmer Hund) ist nicht geeignet, einen Bedarf zu begründen.
Die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund ist ineffektiv und bringt, unabhängig von der verwendeten Schusswaffe, ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung mit sich.
Von einer Nachsuche auf Schwarzwild durch den Schützen allein (bezogen auf die geschilderten Fallkonstellationen – Dunkelheit, dichter Waldbestand) ist daher aufgrund des hohen Maßes an Eigengefährdung und der sehr fraglichen Effektivität unvertretbar.
Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß der Hund zuerst beim verletzten Tier sich einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung des Hundeführers bzw. des Hundes führen. Nachsuchen auf noch nicht verendetes Wild ohne Hund im Wald bzw. in der Deckung und ohne Tageslicht sind aufgrund der Effektivität und des hohen Maßes an Eigengefährdung aus jagdfachlicher Sicht abzulehnen.
2.6. Als Vorbemerkung sei hier erwähnt, dass § 62 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2012, unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ in Z. 3 ua. „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“, als nicht weidmännisch verbietet. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger also lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehres etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von 1 Schuss.
Allein schon aus dieser Kalkulation heraus stellt sich die Frage, ob die Erforderlichkeit, Jägern für Fangschüsse halbautomatische Waffen mittels Waffenpass generell zum Gebrauch freizugeben, derart bedeutsam zu gewichten ist, dass die dem Waffengesetz innewohnende Intention einer maßhaltenden Gewährung von waffenrechtlichen Genehmigungen dadurch überwogen werden könnte. Eine derartige Ansicht wird wohl nicht zielführend zu vertreten sein.
2.7. Die bloßen Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung des Bf reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, da verdichtete Verdachtsgründe nicht gegeben sind, aus denen schlüssig eine konkrete Gefährdung abgeleitet werden kann. Eine Gefahr, die dem Bf zwangsläufig erwächst und bei der es sich um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, ist nicht einmal ansatzweise hervorgekommen. Ebenso wenig kann durch die kollegiale Hilfestellung der Bedarf begründet werden, da das bedarfsbegründende Ziel auf andere Weise erreicht werden kann (Beiziehung eines Hundeführers bzw. Jagschutzorgans). Indem der Bf diese Möglichkeiten negiert und sie als praxisfern abtun, kann die erhebliche Gefahr, der er sich selbst fallweise bei der unterstützenden Nachsuche aussetzt und der grundsätzlich zweckmäßig mit einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe begegnet werden könnte, keinesfalls bedarfsbegründend gewertet werden.
Dass darüber hinaus der Bf mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine bedarfsbegründende Situation kommt bzw. in der Vergangenheit schon gekommen ist, ist nicht hervorgekommen.
Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (siehe oben die jüngst ergangen Entscheidung vom 26. März 2014) muss vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Schwarzwild auch im unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe (ohne Waffe der Kategorie B) vorzunehmen.
Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist.
3. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Christian Stierschneider