LVwG-650222/5/Br/MSt
Linz, 23.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des P K, geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 14.8.2014, GZ: 13/088015,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde angeordnet, der Beschwerdeführer habe sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.
Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Falls die Probezeit bereits abgelaufen ist, so beginne sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen.
Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 5.2.2013 unter der GZ: 13088015 ausgestellten Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Ausstellung eines neuen Führerscheines, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, wegen Eintragung der Probezeitverlängerung abzuliefern.
I.1. Begründet wurde diese Anordnung unter Hinweis auf § 4 Abs.3 FSG, dem zur Folge von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß Abs.6 begeht oder gegen Abs.7 verstößt.
Als Verstoß gilt:
„Sie haben das Kraftfahrzeug gelenkt und im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 20 km/h überschritten.
Tatzeit: 14.03.2014, 10.23 Uhr
Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, B 1 bei km 264.360
Fahrzeug: PKW, x
Sie wurden dafür mit Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 05.05.2014 rechtskräftig bestraft. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Nachschulung sind daher gegeben.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs.3 u. Abs.6, sowie § 13 Abs.6 FSG des Führerscheingesetzes 1997 – FSG“
II. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit ihrer fristgerecht am 5. September 2014, 12:15 Uhr per E-Mail an die Behörde übermittelten Beschwerde.
Darin wird auf eine bereits telefonisch gemachte Mitteilung verwiesen. Es habe sich um eine Verwechslung gehandelt - sein Vater Herr B K und er benützten den PKW gemeinsam - und so habe sich erst später herausgestellt, dass nicht er am 14.3.2014 das Fahrzeug gelenkt habe, sondern der Lenker sein Vater gewesen wäre. Zu diesem Missverständnis sei es gekommen, da ihm (gemeint wohl dem Vater) am 24.2.2014 die gleiche Übertretung an genau derselben Stelle in F passiert wäre.
Er bitte daher um Einstellung und überreiche in der Anlage beide Verfügungen, welche die Grundlage der Verwechslung belegten.
III. Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs.1 leg.cit.).
Da hier der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht, ist gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Ergänzend wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und durch fernmündliche Darlegung der Sach- und Rechtslage gegenüber den Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs.
III.1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde wie oben festgestellt mit der Strafverfügung vom 5.5.2014 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h am 14.3.2014 um 10:23 Uhr rechtskräftig bestraft. Zu diesem Zeitpunkt war die bereits einmal bis zum 13.9.2014 verlängerte Probezeit noch nicht abgelaufen. Das Faktum der rechtskräftigen Bestrafung ist unbestritten und die damals noch laufende Probezeit laut Führerscheinregister belegt.
An den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ist der Oö. Landesverwaltungsgericht gebunden. Mit dem Hinweis auf die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 13 km/h an der gleichen Örtlichkeit bereits am 24.2.2014 um 12:30 Uhr (Anonymverfügung) wird - unabhängig von der Rechtskraft – diese im Grunde gleich zweimal nicht in Frage gestellte Fahrt nicht wirklich nachvollziehbar als Irrtum aufgezeigt. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass offenbar an dieser Örtlichkeit die im Ortsgebiet geltende Geschwindigkeitsbeschränkung wenig beachtet zu werden scheint.
IV. Rechtlich hat der Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs.3 FSG).
Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs.1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.
Die Probezeit beträgt gemäß § 4 Abs.1 FSG zwei Jahre, gerechnet ab Ausstellung des Führerscheines. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit gemäß § 4 Abs.3 FSG jeweils um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.
Im Sinne des Abs.4 leg. cit. gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 u. A. eine Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2d [Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h StVO 1960 iVm § 4 Abs.6 Z2 lit. lit.a) FSG], wobei die Nachschulung nach der letztgenannten Bestimmung bereits bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h im Ortsgebiet gesetzlich normiert ist.
IV.1. Sowohl der Behörde als auch dem Landesverwaltungsgericht ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, die diesbezüglich bereits rechtskräftig entschiedene, eine die Vorfrage bildende Sache neu aufzurollen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. Erkenntnis vom 20.2.2001, 98/11/0306 und vom 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur; sowie das Erkenntnis v. 7.1.2012, VwSen-523055/2/Kof/Rei, mit Hinweis auf VwGH 22.02.1996, 96/11/0003).
Eine solche Bindungswirkung besteht auch an in Rechtskraft erwachsene Strafverfügungen (vgl. h. Erk. vom 6.5.2013, VwSen-523452/2/Kof/AE, mit Hinweis auf VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 11.07.2000, 2000/11/0126; vom 27.05.1999, 99/11/0072; vom 12.04.1999, 98/11/0255; vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva);
Da eine Neuaufrollung nicht möglich ist und wie sich im Rahmen der Berufungsverhandlung herausstellte, eine solche wohl zu keinem anderen Ergebnis führen könnte, muss in Bindung an die Rechtskraft die nunmehr bestrittene Lenkereigenschaft auf sich bewenden.
Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r