LVwG-600463/8/BR/SA

Linz, 15.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. A.J., geb. x, Kgasse ,  W., vertreten durch Dr. I. J., Z.straße ,  S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Juli 2014, GZ: VerkR96-15176-2013,  den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.

 

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 52 lit.a Z1 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von € 50 und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.

Es war ihm zur Last gelegt, er habe am 23.7.2013 um 19:16 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen S- im Gemeindegebiet von S., auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Wien, entgegen dem Verbotszeichen „Fahrverbot“ Klammer in beiden Richtungen) ausgenommen Erhaltung, bei Straßenkilometer 231.230 diesen vorschriftswidrig befahren, weil er nicht unter die auf dem Verkehrszeichen durch Zusatztafel kundgemachte Ausnahme gefallen ist.

 

 

 

I.1. Begründend verwies die Behörde auf die einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Im Grunde stützte sie den Schuldspruch auf die zur Anzeige gebrachte Wahrnehmung eines Polizeibeamten. Diese wurde von der Behörde zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, welche dahingehend ausgeführt worden ist, dass der Meldungsleger in seinen Angaben gefolgt wurde weil dieser aufgrund seiner handschriftlich gemachten Aufzeichnungen zu Folgen gewesen sei. Diese handschriftlichen Aufzeichnungen, sowie die Anzeige und die erteilte Lenkerauskunft sei dem Beschwerdeführer am 6.5.2014 als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden.

Letztlich wurde der Verantwortung des Beschwerdeführers seitens der Behörde nicht gefolgt. Dies mit der Begründung er habe keinen entlastenden Beweis vorzulegen vermocht der dazu gedient hätte die Behörde dazu zu veranlassen den Angaben des Meldungslegers nicht zu folgen. Ebenfalls seien keine Umstände hervorgekommen welche ein Verschulden des Beschwerdeführers hätten ausschließen lassen. Dem zur Folge sei mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von der Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen gewesen. Der Bestrafung wurde ein Monatseinkommen in Höhe von € 2.500 rechtlich keine Sorgepflichten und auch kein Vermögen zu Grunde gelegt. Weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände wurden bei der Strafzumessung berücksichtigt.

 

 

II. Dagegen wandte der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht per Fax  übermittelten Beschwerde (Sendeadresse: „Präsidium des Landesgerichtes Salzburg“). Darin wird wohl auf ein Vertretungsverhältnis durch Dr. I. J., p.A Zstraße, S. verwiesen, dieses jedoch nicht durch eine Vollmacht belegt.

Der Beschwerdeführer verweist darin auf seine Rechtfertigung vom 17.3.2014 welche er ausdrücklich aufrechterhalte, wobei er darauf hinweist, dass aus dem Gesamtzusammenhang seine Eingabe wohl nur unschwer zu erschließen wäre, dass mit „BV“ seine Vernehmung als Beschuldiger gemeint gewesen sei.

In der bezeichneten Stellungnahme erachtet der Beschwerdeführer die mit den erhobene Anzeige als jeder Grundlage entbehrend. Es sei unerklärlich, wie der Meldungsleger davon ausgehen hätte können, er hätte die Autobahn im Bereich S. auf eine nicht für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Ausfahrt verlassen. Wahr sei vielmehr, dass er die Autobahn erst bei der Autobahnabfahrt R. verlassen und seine Fahrt an diesem Tag nach unten fortgesetzt habe. Darüber hinaus habe er die Autobahn nicht wie in der Anzeige angeführt, erst um 19:16 Uhr, sondern bereits gegen 18:00 Uhr befahren. Abschließend vermeint der Beschwerdeführer darin eine Verwechslung seitens des Anzeigelegers mit einem anderen Fahrzeug zu vermuten. Schon darin beantragte der Beschwerdeführer seine Einvernahme, einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen zwecks Klärung inwieweit von der Position des Meldungslegers aus eine verlässliche Wahrnehmung des in der Anzeige behaupteten Sachverhaltes technisch möglich gewesen wäre; weitere Beweise wurden vorbehalten.

Gleichzeitig wurde bereits in dieser Stellungnahme der Antrag dahingehend gestellt, seine Einvernahme im Rechtshilfeweg an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kommissariat zu veranlassen, weil ihm als Beschuldigten weder der Ersatz der Reisekosten noch ein Verdienstentgang zustehen würde und eine Anreise nach V. für ihn aus beruflichen Gründen bis auf weiteres unzumutbar wäre. Dies unter Hinweis auf die nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Beschuldigtenrechte. Weiter habe er den Antrag gestellt, ihm zur Vorbereitung der Beschuldigtenvernehmung im Rechtshilfeweg Akteneinsicht zu gewähren, in eventu ihm in geeigneter Weise mitzuteilen auf welches (belastende) Beweismaterial sich der Anzeigevorwurf gründen würde, um ihn überhaupt in die Lage zu versetzen weitere Entlastungsbeweise anzutreten.

In der Beschwerde vom 3.8.2014 wird schließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und eine vorgreifende Beweiswürdigung als Verfahrensmangel angeführt, indem ihm keinerlei Erhebungsergebnisse, insbesondere nicht die Anzeige zur Kenntnis gebracht worden wäre.

Die von ihm gestellten Beweisanträge wären letztlich völlig negiert worden, jedoch werde ihm vorgeworfen keinen entlastenden Beweis vorgelegt zu haben, womit seinem Beweisangebot antizipativ ein impliziter Beweiswert abgesprochen worden sei.

Dadurch wäre er in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Verteidigungsrechten beschnitten worden. Daraus resultiere ein sekundärer Feststellungsmangel den er im Rahmen der Rechtspflege geltend machen würde, weil im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zu seiner Entlastung getroffen worden wären, indem diese offenbar als irrelevant abgetan wurden.

Abermals wurde vorgetragen, dass nicht festgestellt worden sei aus welcher  Position der Anzeiger seine Beobachtung gemacht habe, was aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft dessen Aussage maßgeblich gewesen wäre.

Er bekämpfende daher das in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht das mangelhaft gebliebene und ergänzungsbedürftige Verfahren. Dies ob der Feststellung der belangten Behörde, die ihm im Bescheid (korrekt wohl Straferkenntnis) vorwerfe diese Übertretung begangen zu haben.

Für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches erhebe er auch Strafberufung und mache geltend, mit einer Ermahnung im Hinblick auf das geringfügige Verschulden und die bloß unbedeutenden Folgen der Tat das Auslangen zu finden.

Abschließend wurde der Antrag an die belangte Behörde gestellt im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung den angefochtenen Bescheid entweder ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen;

in eventu den Strafausspruch dahin abzuändern, und im Hinblick auf den geringfügigen Schuldgehalt von einer Bestrafung überhaupt abzusehen bzw. nur eine Ermahnung auszusprechen.

Für den Fall der Nichtstattgebung die Berufung (gemeint Beschwerde) den Oö. Landesverwaltungsgericht vorzulegen wobei der Antrag gestellt werde

a) eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen;

b) der Berufung (gemeint Beschwerde) Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu entscheiden, dass das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde;

in eventu

c) in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Strafbescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen;

d) den angefochtenen Beschluss in einem Strafausspruch dahin abzuändern, dass von einer Bestrafung im Hinblick auf den geringfügigen Schuldgehalt überhaupt abgesehen bzw. nur eine Ermahnung ausgesprochen werde.

 

 

III. Die Behörde hat dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 19.8.2014 dem Landesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG antragsgemäß durchzuführen.

Da der Meldungsleger zum Termin der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus dienstlichen Gründen  zu erscheinen verhindert war, erfolgte dessen Einvernahme abgesondert durch den zuständigen Richter des Oö. Landesverwaltungsgerichtes bereits am 10.9.2014. Es wurde eine Niederschrift aufgenommen bei der sieben von seiner Beobachtungsposition aus aufgenommenen Lichtbilder und die vom Zeugen gemachten Handaufzeichnungen im Original vorgelegt worden sind, wobei hiervon eine Kopie der Niederschrift beigefügt wurde.

 

 

IV. Nach Aufruf der Sache nahm der eine Vollmacht vorlegende Vertreter des Beschwerdeführers die zuletzt benannte Zeugenaussage samt Bildermaterial in Augenschein.

Folglich wurde die Beschwerde zurückgezogen (Vermerk auf Verhandlungsschrift).

 

 

IV. 1. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r