LVwG-600426/7/MZ/CG
Linz, 23.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des P A, geb. x, H, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3.6.2014, GZ: S-37192/13, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung durch Verkündung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,- zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. a) Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3.6.2014, GZ: S-37192/13, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen x dieses am 24.4.2013 um 09.20 Uhr in der Herrenstraße x in Linz, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestand, abgestellt zu haben.
Der Bf habe daher § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 36,- Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden, verhängt wurde.
b) In der rechtzeitig gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhobenen Beschwerde bringt der Bf wörtlich vor:
„Verweise vorerst auf den Inhalt meines Einspruchs von 10.10.13 so wie der Sachverhaltsdarstellung von 14.11.13
Teile ergänzend mit das ich als Unternehmer des Personenbeförderungsgewerbe meine Fahrgäste gefahrlos aus und einsteigen lasse. Da in der Herrenstrasse im beanstandeten Abschnitt als Begegnungszone für ein gefahrloses aussteigen keinem andere möglichkeit besteht muß zum gefahrlosen aus und Einsteigen das vor dem Haus x errichtete 6 m lange sinnlose Halteverbotszone benützt werden.
Um den schikanösen Umständen ein Ende zu setzen stelle ich folgenden Antrag. Dar Landesverwaltungsgerichtshof wird ersucht eine öffentliche Verhandlung unter Vorladung des zuständigen Polizeiposten“
II. a) Die belangte Behörde legte die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.9.2014. Zur Verhandlung erschien lediglich die Zeugin RI C L. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Nichterscheinen mit Schreiben vom 5.9.2014, der Bf blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Am 24.4.2013 war um 09.20 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen x vor dem Haus in der Herrenstraße x in Linz abgestellt. Die Zeugin – Frau RI C L – sah dies auf einem Rundgang mit ihrem Kollegen und machte sich daran, ein bargeldloses Organmandat auszufüllen. Zwischenzeitig traf der offensichtlich das ggst KFZ lenkende und abgestellt habende Bf mit einer Kuchenschachtel aus der Konditorei J kommend beim KFZ ein.
Am angeführten Ort besteht ein durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ kundgemachtes Halte- und Parkverbot.
d) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht keinen Grund, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Zeugin unter Wahrheitspflicht gemachten Aussagen anzuzweifeln. Die Zeugin machte einen ehrlichen Eindruck und bekannte auch ein, sich nicht mehr an Details (bspw ob das Fahrzeug versperrt gewesen ist) zu erinnern, was deren Glaubwürdigkeit untermauerte. Die vom Bf in seinen Schriftsätzen gemachten Vorbringen sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Eine Klarstellung wurde vom Bf, der die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt aber dann dieser unentschuldigt nicht beigewohnt hat, auch nicht gemacht.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1.a) Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:
" § 24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, …
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) …
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, …
1.b) Der Bf hat, wie das Beweisverfahren ergeben hat, zur angeführten Zeit am angeführten Ort das verfahrensgegenständliche KFZ in einer Halte- und Parkverbotszone abgestellt und das Fahrzeug verlassen. Ein verkehrsbedingtes Anhalten kann somit ausgeschlossen werden und wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht.
Der objektive Tatbestand des § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 ist damit erfüllt.
Ausnahmebestimmungen zu der genannten Rechtsvorschrift bestehen – soweit ersichtlich – nicht.
1.c) Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.
1.d) Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe § 27 VwGVG iVm § 9 Abs 1 VwGVG) war eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorzunehmen.
2) Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro, zu bemessen ist.
Es sind dem mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36,- Euro belegten Bf daher 10,- Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Zeinhofer