LVwG-600410/5/Kof/MSt
Linz, 25.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn K. B., geb. x, B, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K. H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Mai 2014, VerkR96-17871-2013 – Punkt 2) betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach der am 11. September 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen und der behördliche Bescheid – Punkt 2) bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 05. November 2013, VerkR96-17871-2013 über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.
Diese Strafverfügung wurde dem Bf – im Wege der Hinterlegung – am Freitag, dem 08. November 2013 zugestellt und ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen. Die verhängte Geldstrafe wurde bezahlt.
Der Bf hat mit Eingabe vom 25. April 2014
· den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung
der Einspruchsfrist gegen die oa Strafverfügung eingebracht und
· einen inhaltlich begründeten Einspruch erhoben.
Beigelegt wurde folgende „Eidesstättige Erklärung“ vom 25. April 2014:
Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
1. den Einspruch des Bf gegen die oa Strafverfügung
als verspätet eingebracht zurückgewiesen und
2. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.
Gegen Punkt 2) dieses Bescheides – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 16. Juni 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 11. September 2014 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:
Ich verweise auf meine bisherigen Eingaben, insbesondere auf die Beschwerde vom 16. Juni 2014.
Als Beweis dafür, dass innerhalb offener Frist ein Einspruch an die zuständige Einbringungsbehörde gesendet wurde, gibt es nur meine eidesstättige Erklärung vom 25. April 2014.
Unstrittig steht fest, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist (zuzüglich Postlauf) bei der belangten Behörde kein Einspruch gegen die oa Strafverfügung eingelangt ist.
Der einzige „Beweis“, dass ein Einspruch
· überhaupt verfasst wurde,
· an die zuständige Einbringungsstelle (= belangte Behörde) adressiert wurde,
· innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde,
ist die entsprechende Behauptung des Bf iVm der „Eidesstättigen Erklärung“.
Diesbezüglich ist auf folgende Judikatur zu verweisen:
Den Absender trifft die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde; VwGH vom 01.04.2010, 2010/17/0047 mit Judikaturhinweisen, vom 26.01.2011, 2010/12/0060; vom 15.09.2011, 2009/09/0133.
Weiters ist es Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen;
VwGH vom 22.12.2011, 2009/15/0133 mit Vorjudikatur.
Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht „eingeschrieben“ zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können;
VwGH vom 22.02.2011, 2009/04/0095; vom 27.11.2000, 2000/17/0165.
Zusammengefasst und vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies:
Es ist geradezu denkunmöglich, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzig und allein aufgrund der Behauptung einer Partei:
„Ich habe ein Rechtsmittel verfasst, dieses an die zuständige Einbringungsstelle adressiert und innerhalb offener Frist zur Post gegeben/in den Postkasten geworfen“ zu bewilligen.
Die Beschwerde gegen Punkt 2) des behördlichen Bescheides war somit abzuweisen.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler