LVwG-300392/5/GS/TO/IH
Linz, 17.09.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn H. W., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Juni 2014, GZ: SV96-22-2014-Sc, SV96-23-2014-Sc, SV96-25-2014-Sc, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Juni 2014, GZ: SV96-22-2014-Sc, SV96-23-2014-Sc, SV96-25-2014-Sc, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs. 9 Z 1 iVm 7b Abs.3, § 7b Abs.9 Z 2 iVm 7b Abs. 5 und § 7d iVm 7i Abs.2 AVRAG Geldstrafen iHv insgesamt 1.500 Euro, sowie Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 102 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv insgesamt 150 Euro vorgeschrieben.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Brauanau am Inn hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 10. Juli 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Telefax vom 13. August 2014 (eingegangen beim Landes-verwaltungsgericht am 18. August 2014) teilte der Bf schriftlich die Zurückziehung der Beschwerde mit.
II. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs.7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs.7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oö. anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wurde am 18. August 2014 zurückgezogen.
Gemäß §§ 28 Abs.1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.
Mit der Zurückziehung vom 18. August 2014 ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gabriele Saxinger