LVwG-600515/4/BR/HK

Linz, 23.09.2014

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde des A M K, geb. x, S, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 3.9.2014,  Zl.: VerkR96-864-2014-Fs, 

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die gegen das Strafausmaß gerichtete  Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden dem Beschwerdeführer zuzüglich den  behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren  insgesamt 26 Euro auferlegt.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (Ladungssicherung u. fehlender Unterlegkeile beim Anhänger über 750 kg) Geldstrafen von 80 und 30 Euro, sowie für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn und sechs Stunden  ausgesprochen.

 

 

 

I.1. Die Behörde legte ihrer Strafbegründung ein Monatseinkommen des Beschwerdeführers von 1.000 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen zu Grunde. Mit Bezug auf  den bis zu je 5.000 Euro festgelegten Strafsatz  wurde unter Bezugnahme auf die Strafzumessungsgründe auf § 19 Abs.1 u. 2 VStG verwiesen.

Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand gewertet. Abschließend gelangte in der Begründung unter Hinweis auch auf den generalpräventiven Strafzweck zum Ausdruck, dass die verhängte Geldstrafe schuld- und unrechtsangemessen erschiene und diese ausreichen sollte den Beschwerdeführer  in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten. Da der Beschwerdeführer der die entsprechenden Belehrungen über die Säumnisfolgen beinhaltende Vorladung zur Behörde (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.7.2014, die ihm am 16.7.2014 zugestellt wurde) am 7.8.2014 nicht Folge leistete und sich aus sonst gegenüber der Behörde nicht äußerte, wurde mangels von ihm getätigter Angaben von den oben angeführten Einkommensverhältnissen ausgegangen.

 

 

 

 

II. Mit dem von der Behörde als Rechtsmittel gewerteten Schreiben vom 4.9.2014 nimmt der Beschwerdeführer offenbar auf das Straferkenntnis vom 3.9.2014 Bezug, wobei er dieses als „Ihr Schreiben vom 3.9.2014 (Geschäftszahl des Straferkenntnisses)“ bezeichnet.

Er beschreibt darin das am Anhänger transportierte Fahrzeug befestigt und mit einem Gurt gesichert gehabt zu haben, was angeblich der Polizeibeamte nicht zur Kenntnis genommen hätte. Seine Ladung habe hinten einen Meter über die abgesicherte Rückwand hinaus gereicht. Die von der Behörde „ausgestellte“ Strafe in der Höhe von  130 Euro wäre seines Erachtens viel zu hoch bemessen. Er ersuche diese Strafe zu prüfen und zu reduzieren.

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses mit dem Hinweis vorgelegt, eine Beschwerdevorentscheidung nicht in Erwägung gezogen zu haben, da die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe zu keiner anderen Entscheidung geführt hätten.

 

III.1. Zur Klarstellung des Beschwerdevorbringens wurde der Beschwerdeführer mit hiesigem Schreiben vom 23.9.2014 aufgefordert. Darin wurde eingangs bemerkt, dass sich offenkundig sein als Rechtsmittel zu wertende Schreiben als bloß gegen die Strafe zu richten scheint.

Sollte jedoch mit seinem Schreiben beabsichtigt sein – dem Tatvorwurf der nicht ausreichend gesicherten Ladung - entgegenzutreten, müsste dies im Hinblick auf das im akterliegenden Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen. Dem Beschwerdeführer wurde darin auch bekundet, dass in vorläufiger Beurteilung das Gutachten betreffend die nach vorne nicht hinreichend gesichert gewesene Ladung schlüssig erschiene.

Diese Mitteilung wurde ihm an jene E-Mail-Adresse gesendet welcher er sich im Zuge der Einbringung seines als Beschwerde gewerteten Schreibens bedient hatte.

Der Beschwerdeführer antwortet darauf mit E-Mail vom 25.9.2014. Er stellt klar sich nur gegen das Strafausmaß zu wenden.

 

IV. Demnach konnte gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage hinreichend und erschöpfend.

 

V. Zur Strafzumessung hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Grundsätzlich ist im Hinblick auf eine nicht hinreichende Ladungssicherung zu bemerken, dass dies eine erhebliche abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Insbesondere wenn es sich um eine schwere Last handelt wovon bei einem transportierten Fahrzeug das offenkundig in Fahrtrichtung nicht in jenem Umfang gesichert war, die den Beschleunigungskräften standgehalten hätte, wie sie etwa bei einer Vollbremsung auftreten. Der objektive Tatunwert dieser Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist daher als durchaus hoch einzustufen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2 leg.cit).

Unter Hinweis auf den bis zu  5.000 Euro reichenden Strafsatz gemäß § 134 Abs.1 KFG im Punkt 1. (betreffend die Ladungssicherung), ist die verhängte Geldstrafe wohl unterhalb des Rahmens festgelegt worden der einer Geldstrafe mit Blick auf deren präventiven Zweck zuzudenken ist. 

Hinsichtlich des Punktes 2. (der nicht mitgeführten Unterlegkeile)  ist angesichts der eher untergeordneten Wahrscheinlichkeit, dass es der Verwendung einer solchen Abrollsicherung bedarf, das Strafausmaß im sachlichen Rahmen gelegen, aber keineswegs als überhöht zu erachten.

Es ist nicht nachvollziehbar wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen konnte, dass die hier ausgesprochenen Geldstrafen viel zu hoch bemessen wären.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen Kosten stützt sich auf die im Punkt II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r