LVwG-000042/17/Bi/CG

Linz, 23.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau E H, V, V, vom 25. Mai 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. Mai 2014, Pol96-6-2014, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit von Übertretungen des Tierschutzgesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am 23. September 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (samt mündlicher Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht   e r k a n n t: 

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 7. März 2014 (Poststempel 11. März 2014) gegen die Strafverfügung der belangten Behörde gemäß § 49 Abs.1 VStG wegen  verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs-gericht vorgelegt wurde und über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Auf ausdrücklichen Antrag wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Bf, der Zeugin Frau E F und der T Frau Dr. C S-W durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Das Erkenntnis wurde  mündliche verkündet.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid (gemeint wohl: der Einspruch) sei wegen verspäteter Einbringung abgelehnt worden, obwohl die Post sie nicht angetroffen habe, das Schriftstück hinterlegt worden sei und keine Benachrichtigung erfolgt sei. Die Post sei verpflichtet, neu zuzustellen, was sie nicht getan habe. Die belangte Behörde mache es sich einfach, die unbegründete Strafverfügung zu vollstrecken.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Bf gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides berücksichtigt und die Zeugin unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurde.

 

Die Zeugin ist Postzustellerin und hat in dieser Eigenschaft am 21. Februar 2014 an der Adresse der Bf einen Rsb-Brief zuzustellen versucht. Sie hat in der Verhandlung zweifellos glaubhaft geschildert, dass sie bei der Haustür keine Glocke vorgefunden und daher mehrmals „Hallo“ gerufen hat, worauf sich niemand meldete und sie auch niemandem begegnete. Daher füllte sie den gelben Verständigungszettel so, wie im Akt ersichtlich, aus und hinterlegte den Brief bei der Gemeinde V, die zugleich Postpartner ist, dh beim Gemeindeamt.

Später erkundigte sie sich, ob der Brief behoben worden sei und erfuhr dort, dass der Brief, weil er bis dahin nicht abgeholt worden sei, am 11. März 2014 zurückgeschickt werden sollte an die belangte Behörde. Die Bf kam aber an diesem Tag und ihr wurde vom Postpartner ein Ersatz-Verständigungszettel ausgestellt, was nur gemacht wird, wenn der Original-Zettel nicht vorhanden ist. Die Bf holte am 11. März 2014 den Brief ab und bestätigte die Übernahme auch mit ihrer Unterschrift.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Gemäß Abs.3 ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

In der Verhandlung erörtert wurde die – absolut korrekte – Vorgehensweise der Zustellerin, die ordnungsgemäß nach einem erfolglosen Zustellversuch den gelben Verständigungszettel ausgefüllt und im Briefkasten hinterlassen hat.

Nach ihren eigenen Ausführungen wusste die Bf von der Existenz eines gelben Verständigungszettels, weshalb sie sich früher beim Gemeindeamt/Postpartner nach einem für sie hinterlegten Brief erkundigen hätte müssen, auch wenn sie nicht konkret Post von der belangten Behörde erwartete. Außerdem ist sie verpflichtet, ihre Post genau durchzusehen, der Verlust des Verständigungszettels hatte weder auf die Hinterlegung noch auf den Fristenlauf Einfluss und geht zu ihren Lasten. Auch wenn tatsächlich ihr Bruder aus R zu dieser Zeit da gewesen sein sollte, wäre es ihre Angelegenheit gewesen, sich um ihre Post zu kümmern und rechtzeitig (hier beim Gemeindeamt) nach hinterlegter Post nachzufragen.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

Eine Ortsabwesenheit im Sinne einer Abwesenheit von der Wohnung für längere Zeit oder über Nacht hat die Bf nicht einmal behauptet.

Damit begann mit Beginn der Abholfrist am 21. Februar 2014 die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, die demnach am 7. März 2014 ablief. Der Einspruch ist zwar vorsorglich mit 7. März 2014 datiert, wurde aber erst am 11. März 2014 zur Post gegeben und war daher ohne Zweifel als verspätet eingebracht anzusehen und somit zurückzuweisen. Die Verantwortung der Bf vermochte nicht zu überzeugen, sodass aus diesen Überlegungen spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger