LVwG-750103/3/SR/KHu

Linz, 19.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde von Frau Z. R. M., geb. am x, StA von Kenia, vertreten durch RA Dr. H. B., xstraße x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juni 2012,
GZ Sich40-46649, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“, welcher als Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem § 41a Abs 9 NAG zu werten war, abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 41a Abs 9 NAG 2005 idF vor BGBl I 87/2012 wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot – Karte plus“ für zwölf Monate erteilt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) brachte am 14. Juni 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ gemäß § 43 Abs 2 NAG 2005 (in der damals geltenden Fassung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art 8 EMRK ein.

 

2. Mit Bescheid vom 29. Juni 2012, GZ Sich40-46649, wurde der ggst. Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“, welcher als Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem § 41a Abs 9 NAG gewertet wurde, aufgrund der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LGBl 127/2005) von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus:

 

„Aufgrund der Durchsicht der vorliegenden Akte geht hervor, dass die Antragstellerin am 08.05.2007 illegal nach Österreich eingereist ist.

 

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, am 13.05.2011 rechtskräftig negativ entschieden worden. Die Entscheidung ist mit einer Ausweisung verbunden.

 

Entsprechend der vorliegenden Unterlagen ist M. seit Mai 2007 im Bundesgebiet aufhältig. Die Genannte wurde aufgrund ihres Asylantrages durch die Behörde am 15.11.2007 erstmals negativ entschieden. Somit war ihm seit diesem Zeitpunkt der unsichere Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt.

 

Die Antragstellerin ging zu keiner Zeit einer Beschäftigung nach, weshalb auch von keiner beruflichen Integration auszugehen ist. Eine Bestätigung dass Frau M. im Pflegeberuf eingesetzt werden kann, wie in der Stellungnahme angeführt wurde nicht nachgereicht. Sollte eine entsprechende Qualifikation vorliegen so besteht die Möglichkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich zu erwirken.

 

Auf die bestehende Beziehung mit Herrn R. wurde sehr wohl bedacht genommen und wie folgt angeführt:

M. lebt laut ZMR seit 03.06.2011 mit einem österreichischen Staatsbürger - Herrn R. M. - in einem gemeinsamen Haushalt und ist laut Aktenunterlagen von einer Lebensgemeinschaft auszugehen, deren Intensität aufgrund der kurzen Zeitspanne eher als gering zu bezeichnen ist. Dennoch ist von einem Familienleben auszugehen.

 

Bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Bindungen ist jedoch darauf zu achten, ob die vorhandene Familienbande während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurde oder nicht, und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser „Unsicherheit" seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste.

 

Bereits die erstinstanzlich negative Entscheidung im Asylverfahren musste von der Antragstellerin als eindeutiges Indiz betrachtet werden, dass ihr weiterer Aufenthalt in Österreich gefährdet ist, weshalb sie von dieser „Unsicherheit" Kenntnis hatten.

 

Auch im Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Zahl NL 08/4/14 (D. O. u.a. gg. Norwegen) wird ausdrücklich ausgeführt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten, wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war.

 

Somit stellt auch der EGMR in diesem Judikat darauf ab, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Sei das der Fall, bewirken aufenthaltsbeendende Maßnahmen hinsichtlich des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen („in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH vom 22.12.2009, Zahl 2009/21/0348-5).

 

Weiters hatte sie, als sie den Asylantrag stellten, keine Beziehungen zu Österreich und Ihre familiäre Beziehung entstand erst später. Ihr und Ihrem Lebensgefährten musste bereits bei Beginn der Beziehung klar gewesen sein, dass ihr gemeinsamer Verbleib in Österreich sehr unsicher war.

 

Zudem bleibt es M. unbenommen im Falle aufenthaltsbeendender Maßnahmen den Kontakt mittels Telefon oder E-Mail aufrecht zu erhalten bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich zu erwirken.

 

In der Stellungnahme wird ebenso angeführt dass die ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht berücksichtigt wurden. Zudem wurden folgende Umstände angeführt:

Insofern mindert sich die aufgrund der doch längeren Aufenthaltsdauer entstandene soziale Integration (Altenbetreuung und Kinderbeaufsichtigung, Tanzgruppe und Mithilfe bei der Gestaltung von Gottesdiensten), da ihr Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztendlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war. M. war bewusst, dass sie ein Privatleben während dieses Zeitraumes geschaffen hat, indem sie einen „unsicheren" Aufenthaltsstatus hatte (vgl. etwa Erkenntnis vom 08.11.2006, Zahl 2006/18/0344 sowie Zahl 2006/18/0226 ua.). Sohin durfte sie nicht von vornherein damit rechnen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.

 

Ihre beigebrachten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben diverser Privatpersonen zeugen im gewissen Maße von einer gelungenen sozialen Integration in Österreich, da sich in ihrer nächsten Umgebung Menschen für sie einsetzten. Dieser Umstand relativiert sich jedoch auch dahingehend, dass sie diese Kontakte in einem Zeitraum geschaffen hat, in dem ihr Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidungen über ihren Asylantrag geknüpft war.

 

Die Antragstellerin weist gesundheitliche Beeinträchtigungen wie z.B. Posttraumatische Belastungsstörungen auf. Diesem bedauerlichen Umstand ist jedoch entgegenzuhalten, dass laut Länderdokumentation, medizinische Versorgung, grundsätzlich gegeben ist.

 

Diesbezüglich stellte der EGMR (N. gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 27.05.2008, Bsw.Nr. 26.565/05) bereits fest, dass Fremde, gegen die eine Ausweisung bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhängt werden, grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen können, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistung zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem des Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründen zwingend sind. Aus den Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Zudem würde es der Antragstellerin obliegen substantiiert darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für sie notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich — auch in seinem Gewicht — beurteilbar (vgl. VwGH vom 26.09.2007, Zahl 2006/21/0288).

 

M. verbrachte einen Großteil ihres bisherigen Lebens im Herkunftsland, und ist somit die Zumutbarkeit, allein aufgrund naturgemäßer sozialer Vernetzung, für eine neue Auseinandersetzung mit dem Heimatland oder außerhalb gegeben.

 

Nachweisliche Deutschsprachkenntnisse auf Niveau A2 sind vorhanden.

 

Der Umstand, dass die Antragstellerin gut Deutsch spricht, führt zu keiner für die Interessensabwägung gem. § 66 Abs 1 FPG ausschlaggebenden Verstärkung ihrer privaten Interessen, liegt doch auch dieser Tatsache der nur zu Beginn auf Grund eines erfolglosen Asylantrages vorläufig berechtigte Aufenthalt zu Grunde (vgl. VwGH vom 13.03.2007, Zahl 2007/18/0048).

 

Ein Mietvertrag für eine ortsübliche Unterkunft liegt vor.

 

Die Antragstellerin ist strafrechtlich unbescholten. Dieses Vorbringen kann nicht zu ihren Gunsten ausschlagen, weil dieser Umstand weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge hat.

 

Angesichts der oben dargelegten Ausführungen, sowie unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), erweisen sich fremdenpolizeiliche Maßnahmen aus ho. Sicht im Sinne des Art. 8 EMRK als zulässig.

 

Sämtliche von den Antragstellern ins Treffen geführte integrationsbegründende Umstände haben sie während des unsicheren Aufenthaltsstatus ihres Asylverfahrens erworben, welche dadurch in ihrem Gewicht relativiert werden mussten.

 

Bei einem mehr als fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich ist grundsätzlich noch nicht von einer derart starken Verfestigung auszugehen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würde.

 

Die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 41a Abs. 9 NAG hat unter Berücksichtigung der obigen Sachverhaltselemente zu erfolgen. Seit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme konnten der Ho. Behörde keine neuen Sachverhalte dargelegt werden.

 

Eine Statusbeurteilung stellt zwar grundsätzlich eine Momentaufnahme dar, basiert aber auf einer qualifizierenden Bewertung des Integrationsprozesses und seiner derzeitigen Ausprägung.

Die Entscheidung der Behörde hat demnach anhand des Gesamtgrades der Integration des Fremden zu erfolgen und ist in diesem Fall negativ.

 

Somit kommt unter Betrachtung des gesamten Sachverhaltes die erkennenden Behörde zum dem Schluss, dass der Antrag vom 14.06.2011 abzuweisen ist.“

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 Berufung. Darin beantragte die Bf, die Berufungsbehörde möge den ggst. Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stattgegeben werde, in eventu den ggst. Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Begründend führte die Bf u.a. aus:

 

„Die abweisende Entscheidung in erster Instanz wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin seit Mai 2007 im Bundesgebiet aufhältig ist und Frau M. aufgrund ihres Asylantrages durch die Behörde am 15.11.2007 erstmals negativ entschieden wurde. Somit sei ihr zu diesem Zeitpunkt bereits der unsichere Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt gewesen.

 

Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass gegen die erstinstanzliche negative Entscheidung rechtzeitig Berufung an den UBAS eingebracht wurde und die Dauer des Verfahrens für meine Mandantin in keiner Weise beeinflussbar war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die erstinstanzliche negative Entscheidung im Asylverfahren von der Berufungswerberin als eindeutiges Indiz betrachtet werden musste, dass ihr weiterer Aufenthalt in Österreich gefährdet ist, weshalb sie von dieser Unsicherheit Kenntnis hatte.

 

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da im Berufungsverfahren gerade in Asylsachen, sehr oft noch eine anderslautende Entscheidung getroffen wird, was durchaus auch der Statistik zu entnehmen ist, und die Verfahrensdauer für Berufungswerber in keiner Weise zu beeinflussen ist.

 

Die zugestandene gelungene Integration kann insbesondere nicht durch den Umstand relativiert werden, dass die Kontakte erst in einem Zeitraum geschaffen wurden, in dem der Aufenthalt der Berufungswerberin in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidungen über ihren Asylantrag geknüpft war.

 

Es ist rechtlich nicht korrekt, wenn der Berufungswerberin auf Seite 4 letzter Absatz, vorgeworfen wird, dass diese zu keiner Zeit einer Beschäftigung nachgegangen sei, weshalb auch von keiner beruflichen Integration auszugehen sei. Die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften sind derart gestaltet, dass es Asylwerbern im offenen Verfahren nicht möglich ist, einer legalen Beschäftigung, abgesehen von einer Saisonarbeit oder selbstständigen Tätigkeit nachzugehen und kann Frau M. so die nicht vorhandene Integration auf dem Arbeitsmarkt nicht vorgeworfen werden.

 

Die Berufungswerberin hat sich in der Altenbetreuung und Kinderbeaufsichtigung einen sehr guten Namen gemacht und dort ihr Engagement freiwillig gezeigt. Aufgrund ihrer bereits geleisteten Tätigkeiten und ihres Engagements konnte sie daher sicherstellen, dass sie einen Job in der Altenbetreuung bekommen würde und wurde dies auch der Behörde vorgelegt. Es wurden umfassende Unterlagen über die Integration vorgelegt und wurde wie erwähnt dies auch von der Erstbehörde anerkannt.

 

Das wesentlichste Faktum im gegenständlichen Fall ist jedoch das intensiv ausgeprägte Familienleben der Beschwerdeführerin Z. M. in Österreich. Die Berufungswerberin Frau M. hat mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn M. R. seit 3 Jahre eine Beziehung und wird diese sobald wie möglich bei Vorliegen der Dokumente heiraten.

 

Nochmals der Hinweis darauf, dass eine Beziehung und eine Lebensgemeinschaft nicht unbedingt einen gemeinsamen Haushalt voraussetzt, da es bei Frau M. und Herrn R. aus faktischen Gründen, Wohnungssuche etc. nicht möglich war. Immerhin besteht seit mehr als einem Jahr nunmehr ein gemeinsamer Haushalt mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn M. R. und ist die Heirat bei Vorliegen der Dokumente wirklich ehestmöglich geplant. Im Gegensatz dazu hat die Berufungswerberin Z. M. im Heimatland keine familiären Bindungen mehr und ist der Lebensmittelpunkt seit mehr als 5 Jahren in Österreich.

 

Es ist auch auf die gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung etc. hinzuweisen und hängt es nicht nur davon ab, ob jetzt die medizinische Behandlung im Heimatland gegeben ist, sondern wurde die posttraumatische Belastungsstörung gerade aufgrund der Vorkommnisse im Heimatland ausgelöst und wäre eine Rückkehr jedenfalls traumatisierend.

 

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass allein der Hinweis, dass die medizinische Behandlung gegeben ist, nicht ausreicht, sonders dies weiters dokumentiert hätte werden müssen. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass es bei Beginn der Beziehung klar sein musste, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich nicht sicher war, da es für die Berufungswerberin nicht absehbar war, wie lange das Verfahren noch dauert. Frau M. hat mit einem österreichischen Staatsbürger eine Lebensgemeinschaft und kann diese nicht durch Telefon oder E-Mail ersetzt werden, so wie von der Erstbehörde auf Seite 10 Abs. 4 vorgeschlagen wurde.“

 

4. In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 wurde eingeräumt, dass die im (erst-)behördlichen Verfahren vorgebrachte Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher mittlerweile beendet sei, dass sich die Bf aber bestens integrieren haben könne und zahlreiche Unterstützungserklärungen vorlägen. Die Bf arbeite weiterhin freiwillig im Seniorenzentrum; auch wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe, seien die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung dennoch gegeben.

 

5. Mit 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Kraft. Berufungen gelten gem § 3 VwGbK-ÜG als rechtzeitig erhobene Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2014, beim Oö. LVwG eingelangt am 27. Jänner 2014, legte das Bundesministerium für Inneres die ggst. Beschwerde sowie den bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. LVwG vor.

 

6. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 4 VwGVG verzichtet werden, da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus den Feststellungen der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie den ergänzenden Eingaben der Bf ergibt und eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war.

II.            1. Das Oö. LVwG geht von folgendem entscheidungserheblichen Sachverhalt aus:

 

Die Bf reiste am 8. Mai 2007 nach Österreich ein und hält sich seitdem im Inland auf. Der von ihr gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des UBAS vom 29. Mai 2008 negativ erledigt; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VwGH mit Beschluss vom 28. April 2011 abgelehnt. Im Anschluss daran wurde der ggst. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.

 

Die Bf ist heute 54 Jahre alt und hatte während ihres über 7-jährigen Aufenthalts in Österreich eine mehrjährige Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, die allerdings seit mittlerweile nunmehr rund einem Dreivierteljahr nicht mehr aufrecht ist.

 

Die Bf hat im Jahr 2010 das Sprachzertifikat Deutsch des ÖIF auf Niveaustufe A2 abgelegt und seitdem auch weitere Kurse zur Vertiefung ihrer Sprachkenntnisse belegt; so hat sie etwa im Zeitraum 2011 bis 2014 drei Kurse betreffend Schriftsprache Deutsch mit einem Gesamtumfang von über 370 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht. Die Bf hat weiters an einem Kurs „EDV-Grundkompetenz“ mit 78 Unterrichtseinheiten teilgenommen.

 

Die Bf engagiert sich seit Juli 2012 intensiv als „vollwertiges Mitglied“ – der Freiwilligenpass weist als Arbeitsumfang 35 Wochenstunden aus – im Seniorenzentrum F. H. in L., wo sie im Frühstücksdienst, bei der Begleitung und Unterstützung in der Seniorenmobilisierung, bei der Mithilfe bei Heimgroßveranstaltungen sowie beim Besuchsdienst tätig ist. Die Bf erhält von der zuständigen Bereichsleiterin eine sehr positive Referenz, wo insbes. die hohe Sozialkompetenz der Bf herausgestrichen wird. Auch zuvor hat sich die Bf bspw. bereits regelmäßig um ältere Personen gekümmert und diese zuhause sowie in Pflegeheimen besucht.

 

Ferner engagiert sich die Bf auch in der Pfarrgemeinde L.-U. und ist wohltätig im Rahmen einer katholischen Laienorganisation tätig. Zahlreiche Unterstützungserklärungen für die Bf liegen vor.

 

Die Bf kann außerdem einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag mit der K. K. GmbH im Umfang von 12 Stunden pro Woche als Küchenhilfe vorlegen.

 

Lt. ärztlicher Stellungnahme leidet die Bf an art. Hyperthonie sowie Schilddrüsenunterfunktion und befindet sich regelmäßig in ärztlicher Behandlung. Ferner leidet sie an posttraumatischen Belastungsstörungen aufgrund der Geschehnisse in ihrem Heimatstaat.

 

Strafrechtlich sowie verwaltungsstrafrechtlich ist die Bf unbescholten.

Die Bf hat in ihrem Herkunftsstaat keine familiären Bindungen mehr.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.

 

 

III.           Gemäß § 81 Abs 26 NAG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 87/2012 (in der Folge: NAG 2005 aF) zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 41a Abs 9 NAG 2005 aF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ zu erteilen, wenn

1.   kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2.   dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

3.   der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

 

Gem § 11 Abs 1 NAG 2005 aF dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn

1.   gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2.   gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.   gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.   eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;

5.   eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 vorliegt oder

6.   er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Ein Aufenthaltstitel kann gem § 11 Abs 3 NAG 2005 aF trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.   die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.   das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.   die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.   der Grad der Integration;

5.   die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.   die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.   Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.   die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.   die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Zur Art des beantragten Aufenthaltstitels:

 

Die Bf stellte im Jahr 2011 den Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ gem § 43 Abs 2 NAG 2005 (in der damals geltenden Fassung).

 

Da ein derartiger Aufenthaltstitel nicht mehr existiert, wird der Antrag der Bf als ein solcher auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem § 41a Abs 9 NAG 2005 aF gewertet (vgl bspw. § 81 Abs 16 Z 2 NAG 2005 und VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/22/0278).

 

Gem § 41a Abs 9 leg cit werden das Nichtvorliegen von Erteilungshindernissen gem § 11 Abs 1 Z 1, 2 und 4, die Erforderlichkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Art 8 EMRK sowie die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung als Bewilligungskriterien für den ggst. Aufenthaltstitel vorausgesetzt.

 

2. Zum Nichtvorliegen der Erteilungshindernisse gem § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 aF:

 

Zwar wurde die Bf vom UBAS in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen, jedoch stellt eine solche Ausweisung (iSd § 11 Abs 1 Z 3) keinen relevanten Verweigerungsgrund für die ggst. Aufenthaltstitel dar. Hinweise auf Erteilungshindernisse bestehen ansonsten keine.

 

3. In Bezug auf das Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK:

 

Im konkreten Fall zeichnet sich ein Gesamtbild einer gut in Österreich integrierten Antragstellerin, die neben den bereits von ihr gesetzten Integrationsschritten eine weitere Integrationsbereitschaft erwarten lässt.

 

Die Bf hält sich seit nunmehr rund 7 Jahren und 4 Monaten in Österreich auf und kann gute Deutschkenntnisse vorweisen – bspw. hat sie bereits vor über 4 Jahren die Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden –, die sie auch weiterhin durch den regelmäßigen Besuch von umfangreichen Deutschkursen zu verbessern sucht. Sie beteiligt sich aktiv und regelmäßig im Umgang mit (insbes. auch älteren) Menschen, wo sie ihre Deutschkenntnisse in der Praxis anwenden kann, sodass ihr auch in den Unterstützungserklärungen durchwegs gute Deutschkenntnisse attestiert werden. Es ist somit eine sehr gute sprachliche Integration gegeben.

 

Auch im Bereich des sozialen Engagements ist durch die freiwillige Tätigkeit der Bf in einem L. Seniorenheim sowie in der Kirche von einem sehr hohen Grad der Integration auszugehen. Insbes. ist zu berücksichtigen, dass sich die freiwillige Tätigkeit der Bf im Seniorenheim beinahe im Rahmen einer Vollzeittätigkeit bewegt.

 

Die Bf kann außerdem eine Einstellungszusage als Küchenhilfe vorweisen. Damit hat die Bf auch dargelegt, dass sie eine berufliche Integration in Österreich anstrebt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Bf – sobald sie einen Aufenthaltstitel erhält – eine Beschäftigung in Österreich anstrebt. Nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen, die sie durch ihr Engagement im Seniorenheim gesammelt hat, erscheint jedoch auch eine Tätigkeit in diesem Berufsfeld möglich. Wollte man der Bf vorwerfen, derzeit keiner (entgeltlichen) beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist dem entgegenzuhalten, dass ihr dies mangels Aufenthaltstitels rechtlich nicht gestattet ist bzw. sie andernfalls dem Vorwurf einer illegalen Beschäftigung ausgesetzt wäre.

 

Die Bf kann durch ihr Engagement zahlreiche Bezugspersonen in Österreich vorweisen, die sich für sie auch in Form von Unterstützungserklärungen einsetzen, sodass eine Gesamtschau über alle integrativen Aspekte einen sehr hohen Grad der Integration der Bf ergibt.

 

Zu beachten war ferner, dass die Bf seit nunmehr über 7 Jahren in Österreich aufhältig ist und in ihrem Herkunftsstaat keine familiären Bindungen mehr hat. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels würde unter den dargestellten Gesichtspunkten jedenfalls einen erheblichen Eingriff in das Privatleben der Bf gem Art 8 EMRK darstellen.

 

Die Bf ist des Weiteren strafrechtlich unbescholten und wurde auch nie wegen Verstößen gegen das Fremdenrecht (verwaltungs-)strafrechtlich belangt.

 

Festgestellt werden muss zwar, dass die Bf über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und ihr gegenüber eine Ausweisungsentscheidung erlassen wurde, die von ihr gefordert hätte, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet herzustellen. Aufgrund der oben dargestellten Überlegungen ist jedoch davon auszugehen, dass im konkreten Fall die persönlichen Interessen der Bf an einem Verbleib in Österreich das – sehr gewichtige – öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften überwiegen. Die Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels erschiene daher im Lichte von Art 8 EMRK unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere auch erwähnenswert, dass ggü. der Bf zwar im Jahr 2008 eine Ausweisungsentscheidung des UBAS erlassen wurde, dass diese jedoch auch von Seiten der Behörden nie effektuiert wurde. Hinzu kommt, dass der ggst. Antrag vom Juni 2011 stammt und das Verfahren bis zu seiner Vorlage an das Oö. LVwG bereits über 2 1/2 Jahre anhängig war. Die durch die fortschreitende Aufenthaltsdauer immer weiter verfestigte Integration kann damit wohl nicht vollumfänglich der Bf alleine angelastet werden.

 

Aus diesen Gründen erachtet das Oö. LVwG die Erteilung der Aufenthaltstitel an die Bf gem § 11 Abs 3 NAG 2005 aF zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK geboten.

 

4. Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gem § 14a NAG 2005 aF:

 

Diese ist u.a. dann gegeben, wenn ein allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegt werden kann (§ 14a Abs 4 Z 2 NAG 2005 aF). Gem § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung liegen derartige Deutschkenntnisse dann vor, wenn der Fremde zumindest über Sprachkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (§ 9 Abs 2 Z 1 IV-V), wobei diese u.a. durch Zeugnisse des ÖIF nachgewiesen werden können (§ 9 Abs 4 IV-V).

Aufgrund der Erbringung eines entsprechenden Nachweises hat die Bf das
Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.

 

 

V.           Da damit sämtliche Voraussetzungen des § 41a Abs 9 NAG 2005 aF für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-weiß-Rot – Karte plus“ erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Bf der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs 1 NAG 2005. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte gemäß § 1 NAG‑DV an die Bf im Inland auszufolgen. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist die Bf gemäß § 19 Abs 7 letzter Satz NAG 2005 über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Die Bf wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel gemäß § 19 Abs 7 NAG 2005 nur persönlich ausgefolgt werden dürfen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider