LVwG-600483/2/KLe/HK LVwG-600484/2/KLe/HK LVwG-600485/2/KLe/HK

Linz, 24.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des G. L., xweg x, N., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, jeweils vom 23.6.2014, 1. VerkR96-2762-2014-Wid, 2. VerkR96-2904-2014-Wid und
3. VerkR96-2905-2014-Wid, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 23.6.2014, VerkR96-2762-2014-Wid, folgenden Spruch erlassen:

1) Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.

Tatort: Gemeindegebiet B. a. I., Kreisverkehr nächst Objekt S.straße x, von der M.straße kommend in Richtung S.Straße.

Tatzeit: 26.03.2014, 16:30 Uhr.

2) Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.

Tatort: Gemeindegebiet B. a. I., Höhe Objekt S.Straße x in Fahrtrichtung stadtauswärts.

Tatzeit: 27.03.2014, 19:48 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Fiat Punto, schwarz

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 39 Abs. 5 FSG und 2) § 39 Abs. 5 FSG.

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Gelstrafen von 1) 363 Euro und 2) 363 Euro.

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von: 1) 6 Tagen und 2) 6 Tagen. Gemäß 1)§ 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FSG und 2) § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FSG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1) 36,30 Euro und 2) 36,30 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe Kosten) beträgt daher: 798,60 Euro.“

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 23.6.2014, VerkR96-2904-2014-Wid, folgenden Spruch erlassen:

1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Bescheid vom 24.03.2014, GZ: VerkR-21-158-2014/BR.

Tatort: Gemeinde B. a. I., Parkplatz vor Objekt xweg x.

Tatzeit: 08.04.2014, 15:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG.

2) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Tatort: Gemeinde B. a. I., Parkplatz vor Objekt xweg x.

Tatzeit: 08.04.2014, 15:45 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs. 1 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Fiat Punto, schwarz.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von: 1) 726 Euro und 2) 1100 Euro.

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von: 1) 12 Tage und 2) 9 Tage.

Gemäß 1) § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 FSG und 2) § 99 Abs. 1b StVO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1) 72,60 Euro und 2) 110,00 Euro.

Weiters sind gemäß § 76 und § 78 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5a Abs. 2 StVO 1960

a) Kosten der Blutuntersuchung durch die G. GmbH, S., x-Gasse x, (Kostennote vom 15.05.2014) in Höhe von 792,00 Euro entstanden, die von Ihnen zu tragen sind.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

2800,60 Euro.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 23.6.2014, VerkR96-2905-2014-Wid, folgenden Spruch erlassen:

„1) Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des Vorläufig abgenommen Führerscheines unzulässig ist. Ihr Führerschein war zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen.

Tatort: Gemeinde N. a. d. E., xplatz x, aus Richtung B x kommend.

Tatzeit: 03.04.2014, 11:15 Uhr.

2) Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

Tatort: Gemeinde B., L x bei Strkm x in Fahrtrichtung B.

Tatzeit: 03.04.2014, 11:25 Uhr.

3) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.03.2014,
Zl. VerkR21-158-2014/BR, entzogen wurde.

Tatort: Gemeinde B., L x bei Strkm x in Fahrtrichtung B.

Tatzeit: 03.04.2014, 11:25 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x., PKW, Fiat Punto, schwarz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 39 Abs. 5 FSG, 2) § 106 Abs. 2 KFG und 3) § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von: 1) 363 Euro, 2) 50 Euro und 3) 726 Euro.

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 6 Tagen, 2) 12 Stunden und 3) 12 Tagen

Gemäß 1) § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FSG, 2) § 134 Abs. 1 KFG und 3) § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1) 36,30 Euro, 2) 10,00 Euro und 3) 72,60 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:

1.257,90 Euro.“

 

Gegen diese Straferkenntnisse richtet sich die durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, mit der die Straferkenntnisse der Höhe nach beeinsprucht wurden. Es wurde beantragt, die Strafen herabzusetzen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Straferkenntnisse wurden am 7.7.2014 persönlich durch Beamte der Polizeiinspektion Braunau am Inn zugestellt.

 

Die Beschwerde ist datiert mit 23.7.2014 und wurde adressiert an das „Amt der Oberösterreichischen Landeregierung zH. G. K., Landhausplatz 1, 4020 Linz“. Der Poststempel trägt das Datum 23.7.2014. Eingelangt ist die Beschwerde am 30. Juli 2014 beim Amt der Oö. Landesregierung.

 

Mit Mail vom 12.8.2014 wurde vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Präsidium, Abteilung Präsidium, diese Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft gescannt übermittelt, bzw. mit Schreiben vom 19.8.2014 im Original per Post übersendet.

 

Die Rechtsmittelbelehrungen der Straferkenntnisse enthielten den Hinweis, dass eine allfällige Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einzubringen sei. 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Die Beschwerde ist grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen.

Beschwerden gegen Bescheide des Bezirkshauptmannes sind bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Das Amt der Oö. Landesregierung ist Einbringungsstelle für Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine an die "unrichtige Stelle" adressierte Beschwerde nur unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig, nämlich dass sie erstens bei der unrichtigen Stelle noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangt und zweitens noch vor Ablauf der Frist zwecks Weiterleitung an die belangte Behörde zur Post gegeben wird. Dem Umstand, dass die an die unrichtige Stelle adressierte Beschwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben wird, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn die Beschwerde innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wird (vgl. z.B. VwGH 25.4.1995, 95/08/0066 zur Berufung).

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Die Beschwerdefrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist und kann nicht verlängert werden.

 

Die Beschwerden wären bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einzubringen gewesen. Da jedoch der Beschwerdeführer seine Rechtsmittel an das Amt der Oö. Landesregierung gerichtet hat, war dieses verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub diese auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle (Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) weiterzuleiten. Die Dauer der Weiterleitung der Beschwerde vom Amt der Oö. Landesregierung zur Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erfolgte auf Gefahr des Beschwerdeführers.

 

Die Beschwerden wurden zwar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 4.8.2014, 24.00 Uhr, bei der "unrichtigen Stelle", dem Amt der Oö. Landesregierung, eingebracht, allerdings wurden diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 12.8.2014 an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn weitergeleitet. Da es somit an einer der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Rechtzeitigkeit der Beschwerden mangelt, sind die gegenständlichen Beschwerden als verspätet eingebracht zu beurteilen. Die angefochtenen Straferkenntnisse sind mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer