LVwG-600445/3/Zo/JB/MSt
Linz, 17.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn F. S. , geb. X,
V., vom 29.07.2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 26.06.2014, VerkR96-2341-2014, wegen einer Übertretungen des KFG
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.
II. Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 30 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 17.03.2014 um
16:10 Uhr in S auf der B138 bei Kilometer 9,250 das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X mit dem Sattelanhänger X, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, gelenkt und dabei folgende Übertretung begangen habe: Es sei festgestellt worden, dass er die Fahrerkarte nicht vorgelegt habe, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gem. Anhang 1 ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Fahrkarte vorlegen können muss. Er habe die Fahrerkarte nicht mitgeführt, es würden Aufzeichnungen für den 27.02., 28.02., 03.03., 04.03., 05.03. und 06.03.2014 fehlen. Dies stelle anhand des
Anganges III. der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EG) 2831/85 begangen, weshalb über ihn
gem. § 134 Abs. 1 BKFG eine Geldstrafe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
8 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 80 Euro verpflichtet.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er bisher nicht mit einem Fahrzeug mit Digitaltacho unterwegs gewesen sei. Am 26.02 habe er abends eine Vorführzugmaschine mit einem digitalen Kontrollgerät übernommen und sei mit dieser bis 07.03. unterwegs gewesen. Danach sei er wieder mit seinem angestammten Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät gefahren. Er habe in weiterer Folge seine Fahrerkarte im Büro zum Auslesen abgegeben und danach vergessen, diese wieder mitzunehmen, weil er wieder mit einem Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gefahren sei. Dies habe er erst bei der Kontrolle am 17.03. festgestellt. Er habe dem Kontrollorgan sofort angeboten, die fehlenden Daten elektronisch zu übermitteln, was dieser jedoch abgelehnt habe.
Auch im Verfahren sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, die Aufzeichnungen für die fehlenden Tage vorzulegen. Er habe die Fahrerkarte lediglich vergessen, es würden keine Unregelmäßigkeiten betreffend die
Lenk- und Ruhezeiten vorliegen. Er ersuchte aufgrund dieser Umstände und seiner bisherigen Unbescholtenheit, die Strafe entsprechend herabzusetzen.
3. Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oö. ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oö., wobei dieses durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung der Daten der Fahrerkarte des Beschwerdeführers für den betreffenden Zeitraum und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Beschwerde ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde daher abgesehen (§ 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG). Eine solche wurde auch nicht beantragt.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug, welches mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist. Er konnte die erforderlichen Schaublätter vorweisen, allerdings führte er seine Fahrerkarte nicht mit. Für den Zeitraum vom 27.2. bis 6.3.2014 konnte er keine Aufzeichnungen vorweisen.
Im Beschwerdeverfahren legte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht die Auswertung der Fahrerkarte des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 26.02 – 07.03.2014 vor. Aus dieser ergibt sich, dass dieser im relevanten Zeitraum lediglich eine geringfügige Unterschreitung der Lenkpause (38 Minuten anstelle der vorgeschriebenen 45 Minuten) begangen hat, weitere Übertretungen der Lenk- bzw. Ruhezeiten sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, er verfügt nach der unwidersprochenen behördlichen Einschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgerichtes Oö. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen, und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.
5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung beträgt gem. § 134 Abs. 1 KFG 5000 Euro.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.
Entsprechend der angeführten Richtlinie stellt das Nichtvorweisen der Fahrerkarte einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt.
Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Weiters kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er in jenem Zeitraum, welcher bei der Kontrolle nicht überprüft werden konnte, lediglich eine relativ geringfügige Unterschreitung der Lenkpause zu verantworten hat. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 300 Euro das Auslangen gefunden werden. Diese erscheint ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten und entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen.
Zu II:
Die Kosten für das behördliche Verfahren ergeben sich aus § 64 VStG, für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 VwGVG keine Kosten zu bezahlen.
Zu III:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl