LVwG-500012/2/Re/TO/IH

Linz, 01.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn G R, vertreten durch DDr. H, Mag. L, Rechtsanwälte, S in B,
vom 9. September 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1, 5280 Braunau,  vom 12. August 2013, GZ: UR96-31-2013, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idgF (AWG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 260 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. August 2013, UR96-31-2013, wurde über den Beschwerdeführer
(im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 Z 3
iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 9 AWG sowie nach § 79 Abs. 1 Z 1 iVm
§ 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 3 und 9 AWG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 1.300,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 25 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv insgesamt 130,-- Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben zumindest am 10.06.2013 auf Grst Nr. x, KG W,
Gemeinde P,

1.) nicht gefährliche Abfälle und zwar

-       eine Gitterbox befüllt mit 2 Stück Auspuffteilen, 2 Stück Kotflügel, 1 Stück Blechteil und einem Kunststoffsack mit Aludosen

-       einen Haufen bestehend aus 7 Stück Windschutzscheiben, 3 Stück Autositzen und ca. 11 Stück Stoßfängern sowie

-       ca. 400 - 500 m3 aufbereiteten Baurestmassen

und

2.) gefährliche Abfälle und zwar

-     2 Stück Kunststoffkanister mit 18 L bzw. 25 L Altöl,

jeweils entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 2 AWG gelagert, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann und Gefahren für das Grundwasser verursacht werden können.“

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass lediglich die gesetzlich vorgegebene Mindeststrafe verhängt worden sei.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Rechtvertreter des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 9. September 2013, in der die Aufhebung des Straferkenntnis beantragt wurde.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, Voraussetzung für eine Bestrafung sei, dass ein „Abfall" im Sinne des AWG vorliege. Die im Spruch angeführten Fahrnisse stellen jedoch keinen Abfall dar, der dem AWG unterliegen würde. Es handelt sich um wertvolle Rohstoffe, für die von diversen Händlern durchaus erhebliche Beträge bezahlt würden. PKW-Teile wurden aus anderen Fahrzeugen ausgebaut, um in gebrauchten Fahrzeugen wieder verwendet und eingebaut zu werden.

 

Andere Teile waren für den Abtransport durch professionale Händler bestimmt. Es handelte sich also nur um eine Zwischenlagerung und nicht mehr.

Die von der Behörde beanstandeten Fahrnisse seien noch vor der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Firmen H und N (wie vereinbart) abgeholt und einer professionalen Verwertung zugeführt worden. Es liege deshalb keine Notwendigkeit einer Bestrafung vor. Am 12.August 2013
(Datum des Straferkenntnisses) waren die Fahrnisse bereits entfernt.

Die Sachen befänden sich in einem ausgewiesenen Betriebsbaugebiet. Es sei üblich, dass in derartig gewidmeten Flächen Sachen gelagert würden. Eine „Entledigungsabsicht" sei nicht gegeben. Es sei eine solche nicht festgestellt worden, so dass es bereits am subjektiven Tatbild fehle. Weil die Sachen auf dem Betriebsgelände gelagert wurden, um sie anderswo wieder einzubauen, liege kein „Abfall" vor und sei die subjektive Komponente von der Behörde nicht angenommen worden. Im Zweifel fehle es deshalb bereits am „Abfallbegriff", weshalb das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sei.

Warum es sich bei den vorgefundenen Baurestmassen um „Abfall" handeln soll, sei nicht begründet. Die Baurestmassen könnten sofort als Schüttmaterial zum Hinterfüllen von Kellerbauten etc. verwendet werden, ebenso als Füllmaterial im Tiefbau. Es handle sich sohin im Zweifel nicht um „Abfall" im Sinne des AWG, sodass das Straferkenntnis zu Unrecht erlassen wurde.

Die Baurestmassen seien von einem Labor geprüft und als unbedenklich eingestuft. Die Verwertung dauere jedoch noch einige Zeit, da sowohl die Gemeinde P ihren Bedarf kurzfristig zeitlich verschoben habe als auch die E A, bei der die Verlegung eines Erdkabels einer Hinterfüllung mit dem Material bedürfe. Eine unzulässige Lagerung im Sinne des AWG liege nicht vor. Das Betriebsgrundstück diene als Zwischenlager für die Endverwertung bei Konsumenten. Die Zwischenlagerung könne nicht strafbar sein, zumal das Material umwelttechnisch unbedenklich sei.

 

Auch das Altöl stelle keinen Abfall dar. Es sei nicht spezifiziert, um welche Flüssigkeit es sich gehandelt habe. „Altöl" sei nicht „Altöl". Die spezifische Beschreibung der Flüssigkeit sei nicht vorgenommen worden. Sie sei auch nicht analysiert worden. Wahrscheinlich habe sich der Sachverständige in diesem Punkt geirrt. Die Flüssigkeit sei zur Weiterverwendung bestimmt gewesen. Sie sei ordnungsgemäß gelagert. Es gebe einen Ölabscheider im Betriebsgelände.

Da die Werkstätte seit etwa einem Jahr umgebaut wird, könne es sein, dass kurzfristig Baumaterialien dort lagern, die seien aber zum Einbau bzw. zur Verwertung bestimmt.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit im Sinne des § 15 AWG ist eine Ablagerung des Abfalls und keine kurzfristige Lagerung (VwGH, 2008/07/0078). Es gebe keinerlei Indiz dafür, dass es sich um eine längerfristige Ablagerung auf dem Grundstück handeln würde. Tatsächlich handle es sich um eine kurzfristige Lagerung zur Weiterverwendung bei anderen Aufträgen.

Eine ganz kurzfristige Lagerung zum Weitertransport bzw. zur Weiterverwendung könne nicht im Sinne des AWG strafbar sein. Eine länger andauernde Ablagerung sei im Straferkenntnis nicht festgestellt, sodass das objektive Tatbild der „Ablagerung" nicht erfüllt sei.

Der Aufforderung zur Rechtfertigung lagen keine Befunde bzw. Gutachten bei, sodass er die konkreten Vorwürfe nicht gewusst habe.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 10. September 2013   dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Ans.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde
iSd Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Erfordernis abgesehen werden und wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 10. Juni 2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im Bereich des Grst. Nr. x, KG W, Gemeinde P ein unangekündigter abfallwirtschaftsrechtlicher Lokalaugenschein durchgeführt. Auf dem ggst. Grundstück sind bereits mehrfach Überprüfungen erfolgt – zuletzt am 19. Jänner 2011.

Im Anschluss an den behördlichen Loklaugenschein wurde vom abfalltechnischen Amtssachverständigen Folgendes festgehalten:

Zu den am 10.06.2013 im Bereich des Grst Nr. x, KG W, Gemeinde P, durchgeführten Erhebungen wird aus abfalltechnischer Sicht folgendes festgestellt.

 

Der auf dem Grundstück abgestellte PKW zeigte augenscheinlich nur geringe Mängel auf (leichte Korrosionsschäden) und verfügt über eine gültige Prüfplakette. Das Fahrzeug ist nicht als Abfall einzustufen.

Die gelagerten Kfz-Teile können aufgrund der festgestellten Beschädigungen keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden. Weiters wird aufgrund der Art und Weise der Lagerung angenommen, dass diese für eine Entsorgung bestimmt sind. Die Kfz-Teile sind gemäß AWG 2002 als Abfälle einzustufen.

Die beiden mit Altöl befüllten Kunststoffgebinde sind als gefährlicher Abfall gemäß AWG 2002 einzustufen. Die Lagerung hat in dafür vorgesehenen und geeigneten Bereich zu erfolgen (zB. in der Werkstatt über entsprechend dimensionierten Auffangwannen). Der derzeitige Lagerbereich ist ungeeignet, da eine unbefestigte Fläche (Wiese) unmittelbar angrenzt, der direkte Abfluss zur Mineralölabscheideranlage nicht gegeben ist und der Bereich nicht vor Zutritt unbefugter Personen geschützt ist. Weiters ist nicht bekannt, ob die Mineralölabscheideranlage tatsächlich funktionstüchtig oder die Lagerfläche flüssigkeitsdicht ist.

Hinsichtlich der aufbereiteten mineralischen Baurestmassen ist festzustellen, dass diese gemäß AWG 2002 als Abfälle einzustufen sind. Die Abfalleigenschaft endet bei mineralischen Baurestmassen (Recycling-Baustoffen) erst nach dem Einbau im Rahmen einer zulässigen Verwertungsmaßnahme. In diesem Zusammenhang wird ganz Allgemein auf die Bestimmungen des § 3 Altlastensanierungsgesetz hingewiesen. Hinsichtlich technischer Einsatzmöglichkeiten wird auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Kapitel 7.14, und die Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV verwiesen.

 

Die beiden abgestellten Abfallbehälter werden von der Beurteilung ausgenommen. Es wird aus fachlicher Sicht aber angeregt, dass die Abfallbehälter - zumindest jener mit Werkstättenabfällen -in einem geschützten und nicht zugänglichen Bereich abgestellt werden.

 

Die Abfälle sind folgenden Schlüssel-Nummern gemäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 570/2003 idgF zuzuordnen:

 

SINr.

Spez

g/gn

Abfallart/Bezeichnung

3149

 

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle

31465

 

 

Glas und Keramik mit produktionsspezifischen Beimengungen (zB Glühlampen, Windschutzscheiben, Verbundscheiben, Drahtglas, Spiegel)

54102

 

g

Altöle

35103

 

 

Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt

35204

 

 

Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen

g/gn....gefährlich/gefährlich, nicht ausstufbar

 

 

Der Behörde werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

 

=> Die oben angeführten Abfälle sind zu entfernen und einer fachgerechten und ordnungs­gemäßen Entsorgung (zB. Abfallsammelzentrum, befugter Abfallsammler/-behandler) zuzu­führen. Über die ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung der Abfälle sind der Behörde entsprechende Nachweise (zB. Rechnungen, Bestätigungen, Fotos) vorzulegen.

=> Sammelbehälter mit gefährlichen Flüssigkeiten sind bis zur fachgerechten Entsorgung über flüssigkeitsdichten und ausreichend dimensionierten Auffangwannen zu lagern. Diese sind vor unbefugten Personen geschützt zu lagern.

=> Es ist der Behörde ein Nachweis über die flüssigkeitsdichte und medienbeständige Ausführung der Zwischenlagerfläche und der Funktionstüchtigkeit der Mineralölabscheideranlage vorzu­legen.

=> Es ist der Behörde ein Prüfbericht über die aufbereiteten mineralischen Baurestmassen vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist bekannt zu geben, wann der Abbruch erfolgte bzw. die Abfälle angefallen sind. Weiters ist bekannt zu geben, wann eine Verwertung erfolgen soll und für welche konkrete Baumaßnahme.“

 

In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 9. Juli 2013 ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt und folgende naturschutzrechtliche Stellungnahme abgegeben:

„Das äußere Erscheinungsbild im gegenständlichen Bereich ist geprägt durch die Ortschaft T. Westlich der Ortschaft T fließt der H Richtung Westen in die S.

Der Bezug habende Landschaftsbereich ist charakterisiert durch eine intakte Kulturlandschaft, weiche durch eine Verzahnung von landwirtschaftlichen Flächen, Waldflächen mit Siedlungsflächen gekennzeichnet ist. Dieses mosaikartige Ineinandergreifen unterschiedlichster Nutzungsarten sowie die Vielzahl an geomorphologischen Formen bedingen einen harmonisch gegliederten Landschaftsraum.

 

Trotz der Tatsache, dass der gegenständliche Bereich anthropogene Strukturen in Form der Ortschaft T aufweist, führt die Lagerung der oben angeführten Altreifen und Altfahrzeuge zu einer Verdichtung nutzungsbedingter Eingriffe und damit zur einer Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes, Zu den Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes zählt es, unter Berücksichtigung vorhandener Nutzungsstrukturen, ein Überhandnehmen von künstlichen Elementen zu vermeiden, um die Ausdehnung anthropogen stark geprägter Landschafträume hintan zu halten.

 

Durch die gegenständliche Lagerung der Altreifen und Altfahrzeuge, erfolgt eine massive Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes durch das Vorhandensein vor landschaftsfremden und ausschließlich anthropogen bedingten Elementen in einer sonst intakten Kulturlandschaft.“

 

Aus diesem Grund wird aus naturschutzfachlicher Sicht die umgehende Entfernung der konsenslos gelagerten Altreifen und Altfahrzeuge gefordert.“

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 11. Juli 2013 wurden dem Bf das Gutachten des abfalltechnischen Sachverständigen und die naturschutzfachliche Stellungnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

Hinsichtlich der bei den Lokalaugenscheinen vorgefundenen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle, die von den Sachverständigen jeweils beschrieben wurden, wurde von der Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren (Bescheid vom 12. August 2013, UR96-31-2013) eingeleitet und dem Bf zudem ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 erteilt (Bescheid vom 24. Juli 2013, UR01-16-2013) und ihm aufgetragen die beschriebenen Abfälle innerhalb einer bestimmten Frist der jeweiligen Abfallart entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde unaufgefordert Entsorgungsnachweise vorzulegen. Dagegen hat der Bf Berufung eingebracht. Diese wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 1.Oktober 2013 abgewiesen. Der Behandlungsauftrag ist in Rechtskraft erwachsen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den jeweils genannten schriftlichen Dokumenten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Z   9 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können.

 

§ 2 Abs. 1 leg. cit. AWG normiert:

Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit AWG ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist, oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 AWG sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von

Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden

 

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG dürfen Abfälle außerhalb von

1. hierfür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen
§ 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

 

Gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs-strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungs-übertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

 

5.2. Wie aus der Beschwerde zu entnehmen ist, wird vom Bf die Abfalleigenschaft der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Gegenstände, welche auf dem Grundstück gelagert waren, bestritten. Dem Bf wurde mit
24. Juli 2013 von der belangten Behörde auch gemäß § 73 AWG aufgetragen, die am Grundstück lagernden Abfälle innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom
1. Oktober 2013 bestätigt. Der Behandlungsauftrag ist in Rechtskraft erwachsen. Es wird darin zum Ausdruck gebracht, dass Abfall vorliegt, dies insbesondere in Bezugnahme auf den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Behandlungsauftrag mit übereinstimmenden gelagerten Gegenständen bestätigt somit die Abfalleigenschaft derselben und liegen in beiden Verfahren auch Sachverständigengutachten zur Feststellung der objektiven Abfalleigenschaft zu Grunde, weshalb die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung dem Bf jedenfalls anzulasten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Dem Beschwerdevorbringen, dass das objektive Tatbild der längerfristigen Ablagerung nicht erfüllt sei, ist zu entgegnen, dass im Spruch des Bescheides der belangten Behörde von Lagerung gesprochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof spricht zum Beispiel im Erkenntnis vom 15. September 2011, Z 2009/070154, unter Hinweis auf weitere Judikatur aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG „Lagern“ etwas Vorübergehendes bedeutet, „Ablagern“ hingegen etwas langfristiges. Unter Lagern von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen. In Bezug auf eine Ablagerung von Abfällen spricht bereits § 15
Abs. 3 AWG vom Einbringen in eine Deponie, was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht vorliegt und dem Bf auch nicht zur Last gelegt wird.

 

Die Tatsache der Lagerung von gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen auf den gegenständlichen Grundstücken wird vom Bf nicht bestritten, sodass von ihm auch kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, Zweifel an seiner subjektiven Verantwortung zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Abfälle auf dem zitierten Grundstück zur Tatzeit jedenfalls gelagert waren. Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zur Überzeugung, dass dem Bf die angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind.

Das Vorbringen, Abfälle seien in der Zwischenzeit entfernt worden, kann die subjektive Vorwerfbarkeit zur Tatzeit nicht mehr beseitigen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Da im gegenständlichen Fall hinsichtlich der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ohnehin die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen verhängt wurden, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Bestimmung des    § 19 VStG im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafen, insbesondere die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse.

Weiters ist festzuhalten, dass nach Prüfung des Landesverwaltungsgerichtes Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen bzw. keinerlei derartige hervorgekommen sind.  Ein Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe im Grunde des § 20 VStG war daher aus diesem Grunde nicht möglich.

Auch eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet aus, da – zusammenfassend – die in dieser Bestimmung vorgesehenen, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere ein geringes Verschulden des Beschuldigten, nicht vorliegen.

In Anlehnung an die bisherige Judikatur zu § 21 VStG (welcher der obzitierten Nachfolgebestimmung des § 45 Abs.1 Z4 leg. cit. gewichen ist) hat – neben der Rechtsgutqualifikation – für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nichtverhängung einer Strafe im konkreten Anlassfall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückzubleiben.

 

 

 

 

 

Aus all diesen Gründen war insgesamt nach der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger