LVwG-850130/8/MS/BRe
Linz, 19.08.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde E W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 18. April 2012 GZ. EnRo20-3-1999, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007, EnRo20-3-1999, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 16. Februar 2009, EnRo(Ge)-2009-109022/10-Z, wurde der P N GmbH & Co KG die mineralstoffrechtliche Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans für die Erweiterung des „K“ unter Vorschreibung von Auflagen rechtskräftig erteilt.
Auflage a) 8 des Spruchabschnitts I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. Oktober 2007, EnRo20-3-1999, lautet wie folgt:
„Die Errichtung und Inbetriebnahme der neuen Zufahrtsstraße hat bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Erst-Abraumarbeiten in der gegenständlichen Erweiterungsfläche abgeschlossen sind und erstmalig Steinmaterial von dort aus dem Betriebsareal verbracht wird, spätestens jedoch bis 31.12.2011 zu erfolgen.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Dezember 2011 wurde dem Fristverlängerungsansuchen der P N GmbH & Co KG stattgegeben und für die Errichtung und Inbetriebnahme der neuen Zufahrtsstraße entsprechend des gegenständlichen Auflagepunktes a) 8 eine Frist bis spätestens 16. Februar 2015 eingeräumt.
Mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. September 2012, EnRo20-1-2010, wurde der Antrag auf Genehmigung der Errichtung der B abgewiesen. Daraufhin haben die P N GmbH & Co KG um die Aufhebung des Auflagenpunktes a) 8 des Bescheides vom 22. Oktober 2007, EnRo20-3-1999, ersucht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. April 2014, EnRo20-3-1999, wurde die Auflage a) 8 des Spruchabschnitts I aufgehoben und in Spruchabschnitt II Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben.
Begründend hat die Behörde folgendes ausgeführt:
Zu I:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. Oktober 2007, EnRo20-3-1999, wurde der P N GmbH & Co KG die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans für die Erweiterung des „K“ rechtskräftig erteilt. Im Zuge der Genehmigung wurde aufgrund der Forderung der Marktgemeinde M i. M. die Errichtung einer weiteren Zufahrtsstraße - B zur Entlastung des Ortskerns von P – als Auflagepunkt festgelegt.
Im Verfahren zur Errichtung dieser B stellte sich allerdings heraus, dass aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen diese vorgeschriebene weitere Zufahrtsstraße nicht realisiert werden kann. Vielmehr würde entsprechend den schlüssigen Ausführungen des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen zufolge, die mit der Einbindung der geplanten B in das öffentliche Straßennetz – die T G - verbundene Zunahme des Schwerverkehrs zu einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit und einer Gefährdung der Straßenbenützer führen. Mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. September 2012, EnRo20-1-2010, konnte daher die Genehmigung zur Errichtung der gegenständlichen B nicht erteilt werden.
Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass der seinerzeit vorgeschriebene Auflagepunkt a) 8 betreffend die Errichtung einer Zufahrtsstraße somit eine rechtlich unmöglich für den Antragsteller zu erfüllende Auflage darstellt. Hinzu kommt die rechtliche Tatsache, dass im bei Steinbrüchen anzuwendenden Mineralrohstoffgesetz lediglich ein Konzept für den Abtransport Voraussetzung für eine bergbaurechtliche Genehmigung ist (siehe insbesondere § 80 Abs. 2 Z. 10 MinroG), nicht hingegen ein Konzept für die Zufahrt. Der aufgrund der Forderung der Gemeinde M in den Genehmigungsbescheid aufgenommene gegenständliche Auflagepunkt betreffend die Errichtung der Zufahrtsstraße darf somit gesetzlich nicht gefordert werden.
Mittels Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 16. Februar 2009 wurde der Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2007 und damit einhergehend die Errichtung der gegenständlichen Zufahrtsstraße dennoch als Auflage rechtskräftig. Das Ansuchen der P N GmbH & Co KG von diesem Auflagepunkt wegen Nichterfüllbarkeit Abstand nehmen zu dürfen, führt zu einer beantragten Änderung des genehmigten Konsenses.
Gemäß § 115 Abs. 3 MinroG sind nur wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Eine derartige wesentliche Änderung setzt voraus, dass die im MinroG angeführten Schutzinteressen (§ 116 Abs. 1 bzw. § 83 MinroG) beeinträchtigt werden. Relevantes Schutzinteresse ist im konkreten Fall vor allem der Personenschutz vor unzumutbarer Belästigung durch den erregten Verkehr.
Aufgrund der Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Judikatur sind allerdings verkehrsbedingte Immissionen auf einer öffentlichen Straße der Betriebs- bzw. Steinbruchbetriebsanlage nicht zurechenbar. So wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.05.2013, 2001/04/0193, ausdrücklich festgelegt, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten und Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann. Daher können verkehrsbedingte Immissionen auf dieser Straße, die durch Betriebsfahrzeuge verursacht werden, nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden.
Im gegenständlichen Fall bedeutet diese, dass die von den Nachbarn mittels Stellungnahme bei der Behörde vorgebrachten Beeinträchtigungen bzw. Immissionen in Form von vermehrten Verkehrslärm und vermehrten Verkehrsaufkommen im Ortskern P (öffentliche Straße), nicht der P N GmbH & Co KG als Steinbruchbetreiber zugerechnet werden können. Da es darüber hinaus kein gesetzlich gewährleistet Recht auf weniger Verkehrsaufkommen auf einer öffentlichen Straße gibt – das heißt im konkreten Fall, dass insbesondere auch die Lastkraftfahrzeuge des verfahrensrelevanten Steinbruchbetreibers die öffentliche Straße in der Ortschaft P prinzipiell benützen dürfen – vermag die Nichterrichtung der gegenständlichen Zufahrtsstraße keine Beeinträchtigung eines bergbaurechtlich relevanten Schutzinteresses zu begründen.
Mangel beeinträchtigten Schutzinteresse ist aber von der rechtlichen Unwesentlichkeit einer Änderung auszugehen, sodass für die beantragte Nichterrichtung der Zufahrtsstraße kein bergbaurechtliches Änderungsverfahren einzuleiten war und kein Änderungsbescheid zu ergehen hatte (siehe § 115 Abs. 3 MinroG). Die Tatsache, dass im MinroG nur der Abtransport verpflichtend und im Detail zu regeln ist, bekräftigt dies. Zwar wurde wie von den Nachbarn treffend angeführt, die Errichtung der Zufahrtsstraße zweifelsfrei zum Bestandteil der Genehmigung, dennoch vermag deren Nichterrichtung aus den dargelegten Gründen rechtlich nicht den Tatbestand der wesentlichen Änderung im Sinn des Bergbaurechts zu erfüllen. Folglich sieht sich die entscheidende Behörde veranlasst, die Nichterrichtung der Zufahrtsstraße als bergbaurechtlich unwesentliche Änderung – welche keiner behördlichen Genehmigung bedarf – zu qualifizieren.
Die Nichterrichtung der mittels Auflage vorgeschriebenen Zufahrtsstraße erfordert die Änderung bzw. Aufhebung des verfahrensrelevanten Auflagepunktes a) 8 des Genehmigungsbescheides. Da das Mineralölrohstoffgesetz die Möglichkeit des Antrages auf Auflagenänderung nach dem Gesetzeswortlaut nicht explizit vorsieht, greifen die subsidiären Regelungen des AVG. Dem entsprechend können nach § 68 Abs. 2 AVG Bescheide von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden, wenn aus ihnen niemand ein Recht erwachsen ist.
In der gegenständlichen Causa ist niemanden – auch den Nachbarn nicht – ein Recht auf Errichtung der vorgeschriebenen, aber aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen nicht realisierbaren Zufahrtsstraße erwachsen.
Wie bereits ausgeführt, sind verkehrsbedingte Immissionen wie beispielsweise Verkehrslärm durch die Benützung einer öffentlichen Straße der Steinbruchanlage nicht zuzurechnen, daher begründen diese auch keine Rechtfertigung für Projektsbestandteile oder Auflagen. Ebenso wenig existiert ein Recht auf wenig Verkehrsaufkommen bzw. auf Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Nahbereich einer öffentlichen Straße. Und bergbaurechtlich ist zudem nur der Abtransport und nicht die Zufahrt von wesentlicher Bedeutung.
Zu den Äußerungen der Nachbarn anlässlich der Überprüfungsverhandlung am 20. März 2014 hinsichtlich der Gültigkeit des VwGH Erkenntnisses vom 08.05.2013, 2001/04/0193, wird bemerkt, dass es sich nicht um eine neue Rechtslage handelt, sondern um eine „Klarstellung“ der bereits im Genehmigungszeitpunkt 2007 geltenden Norm.
Alledem zufolge kann die entscheidende Behörde keine Rechte aus dem Auflagepunkt a) 8 des Bescheides vom 22. Oktober 2007, GZ: EnRo20-3-1999, ableiten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Angemerkt wird, dass zur Verbesserung der Situation bezüglich des Schmutzaustrages auf der öffentlichen Straße, die Errichtung einer Reifenwaschanlage auf dem betriebseigenen Grundstück x, KG N, der gegenständlichen Steinbruchbetriebsanlage als Sicherheitsmaßnahme verpflichtend auferlegt wird – siehe hierzu Spruchpunkt II dieses Bescheides. Die Marktgemeinde M erklärt sich nunmehr – mit Errichtung der Reifenwaschanlage und der Straßensanierung - ausdrücklich mit dem Verzicht auf die ursprünglich ihrerseits geforderte Zufahrtsstraße einverstanden.
Hinsichtlich der im Überprüfungsverfahren beteiligten Nachbarn ist auszuführen, dass diesen bezüglich der Errichtung bzw. Nichterrichtung der Zufahrtsstraße keine Parteistellung zukommt. Betreffend die neuerlich – wie schon im Genehmigungsverfahren 2007 bzw. im Berufungsverfahren 2009 – vorgebrachten Einwände zur Verjährung wird festgehalten, dass die P N GmbH & Co KG nicht widerlegbar angibt in den letzten Jahren, insbesondere im Jahr 2010 Arbeiten zur Gewinnung im K durchgeführt zu haben, sowie die Frist zur Errichtung der Zufahrtsstraße per rechtskräftigen Bescheid bis zum 16. Februar 2015 verlängert wurde.
Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis zugestellt. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Beschwerde (in der Eingabe als Berufung bezeichnet) eingebracht und diese wie folgt begründet:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außen den Fällen §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist - für die Qualifikation einer entschiedenen Sache – rechtlich völlig irrelevant, ob in dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2007 der nunmehr geänderte Auflagenpunkt aufgenommen hätte werden dürfen oder nicht. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtlage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat.
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund. Ebenso liegt eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts nicht vor, wenn etwa im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt und sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat (VwGH, E vom 25.04.2002, 2000/07/0235).
P hat mit Eingabe vom 15.10.2013 die Abänderung von in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erteilten Vorschrift begehrt, ohne sich auf die §§ 69 oder 71 AVG zu berufen und die dort angeführten Erfordernisse zu beachten.
Damit ist eindeutig § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden. Anlass zu einer Verfügung nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG besteht aber nicht.
Der von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung herangezogene § 68 Abs. 2 AVG scheidet aus, weil es sich bei dem zu ändernden Bescheid um einen solchen handelt, aus dem jemand ein Recht erwachsen ist. Wenn die belangte Behörde ausführt: „Durch die gegenständlich vorgesehene Auflage der Errichtung einer Zufahrtsstraße ist niemanden ein Recht erwachsen und konnte daher die Aufhebung erfolgen.“, ist diese Begründung rechtlich grob verfehlt. Die belangte Behörde unterstellt mit dieser rechtsunkundigen Ansicht, dass es sich bei dem Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2007 um einen rein pflichtenbegründenden Verwaltungsakt handelt. Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sind insbesondere solche, die in einem Einparteienverfahren ergangen sind (VwSlgNF 4187 A) und abweislich sind oder Pflichten auferlegen. Bescheide, wie der Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2007 subjektiv öffentliche Rechte einräumen, können nach § 68 Abs. 2 AVG nicht aufgehoben werden. Die belangte Behörde stellt bei der Begründung rechtsunrichtig isoliert auf die Auflage und nicht auf den sehr wohl Rechte begründenden Bescheidinhalt ab.
Für alle Bescheide, die in einem Mehrparteienverfahren ergehen, ist eine Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausgeschlossen (VwGH 20.04.1972, 960/76; VwGH 16.12.1993, 90/06/0186 uva.).
Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, das auf Abänderung des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 22. Oktober 2007 gerichtet Anbringen (mit Eingabe von P vom 15.10.2013) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Durch die Entscheidung der belangten Behörde sind die Beschwerdeführer überdies in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Allenfalls wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, aufgrund der Eingabe von P vom 15.10.2013 ein bergbaurechtliches Änderungsverfahren einzuleiten. Davon ist wohl auch P ausgegangen. Anders ist nämlich nicht zu erklären, dass P einen entsprechenden Antrag „auf Genehmigung der Reifenwaschanlage als Bergbauanlage …..“ in der von der belangten Behörde zitierten Stellungnahme vom 4. April 2014 zurückzieht.
In der Bescheidbegründung im Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2007 wird mehrmals auf die Wesentlichkeit der Errichtung einer Zufahrtsstraße als wesentliche Voraussetzung für die bescheidgegenständliche Genehmigung hingewiesen (vgl. Seite 29 „Allerdings ist die neue Zufahrtsstraße eine wesentliche Voraussetzung für das vorliegende Projekt, weshalb bereits die vorliegende Genehmigung die Errichtung dieser Straße berücksichtigt“).
Die in Auflagen Punkt a) 8 beschriebene Auflage zur Errichtung einer B ist bei richtiger rechtlicher Würdigung als Bedingung des Genehmigungsbescheides vom 22. Oktober 2007 zu sehen.
Die rechtliche Annahme der belangten Behörde, dass der Entfall dieser Bedingung – sollte allenfalls ein bergbaurechtliches Änderungsverfahren abzuführen sind (was die belangte Behörde ganz offensichtlich vermeiden will) – eine unwesentliche und damit nicht genehmigungspflichtige Änderung des genehmigten Konsenses darstellt, ist rechtlich vollkommen verfehlt.
Es wäre an P gelegen, nach Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. September 2012 über die Nichtgenehmigung der Errichtung der Zufahrtsstraße eine Wiederaufnahme des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens anzustreben.
Die Ausführungen der belangten Behörde zu §§ 115 MinroG sind irrelevant, weil die belangte Behörde selbst auf dem rechtlich falschen Standpunkt steht, dass ein solches bergbaurechtliches Änderungsverfahren nicht einzuleiten ist. Die Ausführungen sollen offenbar irgendwelche Scheinbegründungen für die belangte Behörde liefern.
Zur Parteistellung der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer waren Parteien des Verwaltungsverfahrens, welche mit Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2007 geendet hat.
Die Beschwerdeführer wurden – wie die anderen Nachbarn auch – mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. Jänner 2014 über den Inhalt des Antrages von P vom 15.10.2013 informiert und dabei die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt.
In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführer – wie die anderen Nachbarn – mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. Februar 2014 über eine Überprüfung der mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungen von P im Sinn der Bestimmungen der §§ 174 und 175 MinroG anlässlich eines Augenscheins an Ort und Stelle am 20. März 2014 informiert.
Die belangte Behörde führt im Schreiben der belangten Behörde vom 28. Februar 2014 ergänzend aus: „…. Ihre bisher bei uns eingelangten Stellungnahmen werden im Zuge der Überprüfung Berücksichtigung finden.“
Die Beschwerdeführer haben – wie andere Nachbarn auch – schriftlich und im Rahmen des Ortsaugenscheins am 20. März 2014 die Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht.
Wie die belangte Behörde den Beschwerdeführern bereits im Verwaltungsverfahren, welches mit Genehmigungsbescheid geendet hat, zugestanden hat, sind diese Nachbarn im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen. Die einschreitenden Nachbarn werden durch die Errichtung bzw. den Bestand und den Betrieb der Bergbauanlage in ihren einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt und zwar im ihrem subjektiven Recht auf Schutz vor unzumutbareren Belästigungen und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Luftschadstoffe, Lärm und Geruch und in dem subjektiven Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, sodass den einschreitenden Nachbarn Parteistellung zukommt
Völlig überraschend – insbesondere nach dem bisherigen Verfahrensverlauf – unvorhersehbar und willkürlich hat die belangte Behörde die Parteistellung sämtlicher Nachbarn – und damit auch der Beschwerdeführer – im bekämpften Bescheid vom 18. April 2014 ausgeschlossen.
Die belangte Behörde führt dazu aus: „Hinsichtlich der im Überprüfungsverfahren beteiligten Nachbarn ist auszuführen, dass diesen bezüglich der Errichtung bzw. Nichterrichtung der Zufahrtsstraße keine Parteistellung zukommt.“
Obwohl die belangte Behörde dabei von einem „Überprüfungsverfahren“ spricht vollführt diese tatsächlich ein Bescheidabänderungsverfahren nach § 68 Abs. 2 AVG.
Wird ein Bescheid gemäß § 68 AVG abgeändert, so steht allen Parteien ein Berufungsrecht zu, in deren Rechte eingegriffen wurde. Der bekämpfte Bescheid ist akzessorisch zum Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2007 und greift in die Rechte der Beschwerdeführer ein. Da bei dieser Beurteilung vom Inhalt des bekämpften Bescheides und der dadurch bedingten Änderung des Genehmigungsbescheides vom 22. Oktober 2007 auszugehen ist, ist rechtlich völlig unerheblich, ob die Beschwerdeführer berechtigt sind oder waren, die Errichtung der als Auflagepunkt a) 8 unter Spruchabschnitt I des Genehmigungsbescheides vom 22.Oktober 2007, GZ: EnRo20-3-1999, vorgesehene Zufahrtsstraße zu fordern oder nicht.
Der Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2007, der die Beschwerdeführer als Parteien des Verfahrens ausgewiesen hat, sieht die oben näher beschriebene Auflage (rechtlich richtig Bedingung)vor.
Die belangte Behörde versucht nunmehr in der oben beschriebenen – und rechtlich unzulässigen Weise – diese Bedingung zu Lasten der Nachbarn - und damit auch die Beschwerdeführer – aufzuheben und gleichzeitig die Nachbarn – und damit auch die Beschwerdeführer – in rechtsmissbräuchlicher und willkürlicher Weisen um deren Parteienrechte zu bringen.
Die Beschwerdeführer als übergangene Partei sind berechtigt, gegen den ihnen als zugestellten Bescheid, von dessen Inhalt sie Kenntnis erlangt haben, Berufung zu erheben.
P führt in der von der belangten zitierten Stellungnahme vom 4. April 2014 wie folgt aus:
„….Wir sind dazu (gemeint ist die Errichtung der ursprünglich als Bergbauanlage zur Genehmigung beantragten Reifenwaschanlage) nur bereit, wenn uns mit dieser Maßnahme der Gewinnungsbetriebsplan für die Gewinnung im K genehmigt wird, bzw. klargestellt wird, dass der aufrechte Bescheid zum Gewinnungsbetriebsplan für den K auch ohne Errichtung der zusätzlichen Zufahrt über die nicht umsetzbare B aufrecht bleibt.“
Diese Ausführungen und die eklatanten Verfahrensverletzungen und rechtlichen Fehlqualifikationen lassen einzig den Schluss zu, dass die belangte Behörde zwanghaft versucht, den nichtigen Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2007 „am Leben zu erhalten.“
In der als Berufung bezeichneten Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Die Berufungsbehörde möge:
1. den Beschwerdeführern Parteistellung im verwaltungsgegenständlichen Verfahren einräumen
2. den angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. April 2014, GZ: EnRo20-3-1999 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben,
in eventu
den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. April 2014, GZ: EnRo20-3-1999, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und den Antrag von P, mit dem die Aufhebung des Auflagenpunkte a) 8 unter Spruchabschnitt I des Genehmigungsbescheides vom 22. Oktober 2007, EnRo20-3-1999, – betreffend die Errichtung der neuen Zufahrtsstraße – aufgehoben und P für die Steinbruchbetriebsanlage die Errichtung einer Reifenwaschanlage auf dem betriebseigenen Grundstück Nr. x KG N aufgetragen wird, zurückzuweisen.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt, aus welchem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ.
III. Gemäß § 116 Abs. 3 Ziffer 3 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) sind Parteien im Genehmigungsverfahren:
Nachbarn: Das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplan gefährdet oder belästigt oder der Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf den der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, ausreiten und nicht im Sinn des volljährigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa im Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und der Halter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, Lehrer und der sonst in der Schule ständig beschäftigten Personen.
IV. Mit Bescheid vom 14. April 2014, EnRo20-3-1999, wurde die im Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2007, EnRo20-3-1999, im Zuge der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans im Spruchabschnitt I Auflage a) 8 vorgeschriebene Auflage mit dem Inhalt der Verpflichtung der Errichtung einer Zufahrtsstraße aufgehoben.
Als Rechtsgrundlage hat die belangte Behörde § 68 Abs. 2 AVG herangezogen.
Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass Mineralrohstoffgesetz selbst, anders als etwa die Gewerbeordnung, keine Regelung beinhaltet, eine Auflage nach Rechtskraft eines Genehmigungsbescheides auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen aufzuheben, sofern dies aus welchen Gründen auch immer geboten sein könnte. Dies bedeutet, dass ein Verfahren wie das durchgeführte, keine Grundlage im MinroG selbst finden kann.
Die belangte Behörde hat daher ein Verfahren nach den Bestimmungen des AVG, durchgeführt und somit auf die allgemeinere gesetzliche Bestimmung zurückgegriffen, da die spezielle Norm, nämlich das MinroG, keine entsprechende Regelung trifft und in der Folge unter Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG den Auflagenpunkt a) 8 des Spruchabschnitts I des bekämpften Bescheides aufgehoben. Den Beschwerdeführern wurde dabei keine Parteistellung eingeräumt.
Zu klären ist daher zunächst, ob den Beschwerdeführern als Nachbarn im von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren mit dem einerseits eine Auflage des Bescheides mit dem der Gewinnungsbetriebsplan genehmigt wurde, aufgehoben wurde und andererseits Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben wurde, Parteistellung zukommt.
Mangels einer Regelung im MinroG betreffend die Abänderung von Bescheiden findet sich daher in dieser Norm auch keine Regelung betreffend Parteistellung von Nachbarn im Folgeverfahren.
Grundsätzlich ist es nach § 42 Abs. 1 AVG zur Vermeidung von Präklusionsfolgen erforderlich, dass sogenannte rechtsgültige Einwendungen erhoben werden. Darunter sind solche zu verstehen, die einerseits rechtzeitig erhoben werden und andererseits Bezug auf die Verletzung eines subjektiven Rechts nehmen, dass durch die anzuwendende Norm eingeräumt wird.
Die in Rede stehende Auflage hat die Verpflichtung der Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Inhalt und wurde in den Bescheid zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans aufgenommen, um den Ortskern von P zu entlasten.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Verkehr auf der öffentlichen Straße und die davon ausgehenden Emissionen bzw. die bei den Nachbarn ankommenden Immissionen mangels Zurechenbarkeit derselben zur Bergbauanlage kein subjektives Recht der Nachbarn dar, das durch das im Verfahren anzuwendende Gesetz, Mineralrohstoffgesetz, den Nachbarn eingeräumt wird (VwGH 30. Juni 2004, 2001/04/0204; 27. Jänner 2010, 2009/04/0297; 8. Mai 2013, 2011/04/0193).
Sofern also Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans die Immissionen aus dem Verkehr auf der öffentlichen Straße einwenden, stellt diese Einwendung keine rechtsgültige Einwendung dar und ist nicht geeignet, diesbezüglich die Parteistellung zu begründen oder aufrecht zu erhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Genehmigungsverfahren nach § 116 MinroG auf die Geltendmachung der ihm nach den MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (VwGH 30. Juni 2004, 2002/04/0027; 18. Oktober 2012, 2009/04/0121).
Im ggst. bekämpften Bescheid war jedoch nicht das Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans Gegenstand, sondern wurde ein Verfahren zur Aufhebung einer Auflage, nämlich der Auflage a) 8 in Spruchabschnitt I des Bescheides der belangten Behörde vom 18. April 2014, EnRo20-3-1999, durchgeführt, in dem den Nachbarn keine Parteistellung eingeräumt wurde. Durchgeführt wurde das Verfahren auf Grundlage der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG.
Hinsichtlich der Frage, ob den Beschwerdeführern Parteistellung im durchgeführten Verfahren nach § 68 Abs. 2 AVG zukommt oder nicht, ist festzustellen, dass diese Frage nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, als die Frage der Parteistellung im Genehmigungsverfahren selbst.
Die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG wurde damit begründet, dass aus dieser aufgehobenen Auflage niemanden, auch den Nachbarn nicht, ein Recht erwachsen sei.
Die ggst. Auflage a) 8 des Spruchabschnitts I des Bescheides vom 22. Oktober 2007, EnRo20-3-1999, schreibt die Errichtung einer neuen Zufahrtsstraße vor, um den Verkehr auf der bisherigen Zufahrtsstraße, die über öffentliche Straßen führt, im Ortsgebiet der Gemeinde P, genauer gesagt in deren Ortskern, zu reduzieren.
Wie jedoch eingangs ausgeführt, ist der Verkehr auf einer öffentlichen Straße der Bergbauanlage nicht zuzurechnen, auch dann nicht, wenn diese Straße die einzige Zufahrtsstraße zur Anlage darstellt, und darf daher dem Antragsteller eine derartige Auflage nicht vorgeschrieben werden, da entsprechend den Bestimmungen des MinroG Auflagen und Bedingungen nur vorgeschrieben werden dürfen, wenn diese zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Ziffer 1 bis 9 genannten Schutzgüter erforderlich ist.
Daher wurde mit dem bekämpften Bescheid eine Auflage aufgehoben, die kein im MinroG enthaltenes Schutzgut zum Inhalt hat, da wie bereits ausgeführt, die Auflage der Reduktion des Verkehrs auf der öffentlichen Straße im Ortskern von P dient. Der Regelungsinhalt der bescheidmäßig aufgehobenen Auflage stellt kein subjektives Recht der Nachbarn dar und ist aus diesem Grund eine Parteistellung der Beschwerdeführer nicht gegeben.
Ebenso wenig ist eine Parteistellung der Nachbarn im Verfahren nach § 179 Abs. MinroG gegeben (VwGH 11. Oktober 2007, 2005/04/0023).
V. Daher war mangels Parteistellung die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß