LVwG-650181/17/KLi/MSt

Linz, 23.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 30. Juni 2014 des J S, geb. X, K, K, vertreten durch Mag. P T, Rechtsanwalt, W, K, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Linz vom 8. Mai 2014, GZ: F 06/497668, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2014 wurde von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B verfügt, der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen und ausgesprochen, dass der Führerschein mit der Nummer F06/497668 unverzüglich bei der Behörde abzuliefern ist, sollte er nicht bereits abgenommen worden sein.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am    21. Februar 2011 bei der damaligen Bundespolizeidirektion Linz den Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung im Austausch gegen die indische Lenkberechtigung gestellt habe. Er habe den nationalen indischen Führerschein Zahl X, ausgestellt am 22. November 2001 vom Verkehrsamt K inklusive einer Bestätigung durch die Ausstellungsbehörde vorgelegt. Die Bundespolizeidirektion sei somit von einem echten indischen Führerschein ausgegangen und habe dem Beschwerdeführer nach Ablegung der erforderlichen praktischen Fahrprüfung eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt und in weiterer Folge den Führerschein F 06/497668 ausgestellt.

 

In einer Niederschrift vor der Landespolizeidirektion Kärnten Ende 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Indien nie eine Fahrschule besucht und den Führerschein für 1.000 indische Rupien bei einem Automechaniker gekauft habe. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen würden.

 

Da der Beschwerdeführer die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung durch Vorlage eines gekauften und somit gefälschten indischen Führerscheines erschlichen habe, somit der Nachweis einer echten indischen Lenkberechtigung nicht erbracht worden sei, sei das Führerscheinerteilungsverfahren wiederaufzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 30. Juni 2014, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Die Würdigung der belangten Behörde sei nicht zu Recht erfolgt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2006 unter Vorlage seines originalen indischen Führerscheins, welcher am 22. November 2001 in Indien ausgestellt worden sei, eine österreichische Lenkberechtigung beantragt. Es handle sich dabei um ein Originaldokument und nicht um eine Fälschung.

 

Nachdem der Beschwerdeführer jedoch regelmäßig, nämlich einmal im Jahr für mehrere Monate nach Indien fliege und in Indien die österreichische Lenkberechtigung keine Geltung besitze, habe er jenen bei der Einvernahme vor der LPD Kärnten im Jahr 2012 erwähnten Führerschein beschafft, um mit diesem in Indien fahren zu können, zumal dieser Führerschein in Indien auch anerkannt sei. Dies sei notwendig gewesen, zumal bei der Umschreibung im Jahr 2006 von der LPD Oberösterreich der originale indische Führerschein abgegeben werden hätte müssen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Dezember 2006 bei der damaligen Bundespolizeidirektion Linz den Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung im Austausch gegen die indische Lenkberechtigung. Ferner wurde an diesem Tag eine ärztliche Untersuchung gemäß § 8 FSG durchgeführt. Am 21. Dezember 2006 legte der Beschwerdeführer die praktische Fahrprüfung ab.

 

Sodann wurde dem Beschwerdeführer eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt und in weiterer Folge den Führerschein x ausgestellt.

 

II.2. Der Beschwerdeführer hat jedoch in Indien weder eine Fahrschule besucht noch wurde eine ärztliche Untersuchung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat den Führerschein während eines Heimaturlaubes in x/Indien bei einem Automechaniker erworben. An diesen hat der Beschwerdeführer 1.000 indische Rupien und ein Lichtbild für die Ausstellung des Führerscheines übergeben. Der Automechaniker hat ihm daraufhin den Führerschein persönlich übergeben.

 

II.3. Der vom Automechaniker an den Beschwerdeführer übergebene Führerschein trägt die Nummer x, das Ausstellungsdatum 22. November 2002 und ein Gültigkeitsdatum bis 10. Mai 2019. Der Beschwerdeführer hat diesen Führerschein bei der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegt, damit er den österreichischen Führerschein Nr. x, ausgestellt am 21. Dezember 2006 erhielt.

 

II.4. Bei dem indischen Führerschein des Beschwerdeführers mit der Nummer x, Ausstellungsdatum 22. November 2002 und Gültigkeitsdatum bis 10. Mai 2019 handelt es sich um eine Totalfälschung.

 

 

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, in welchem sich der Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 30. November 2012, GZ: B6/39191/2012 befindet. Schon aus diesem Anlass-Bericht geht die Aussage des Beschwerdeführers zur Beschaffung des indischen Führerscheins mit der Nummer x hervor.

 

III.2. Ferner wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der vollständige Anlass-Bericht samt Beilagen (Vernehmung des Beschwerdeführers, Untersuchung des indischen Führerscheines, etc.) beigeschafft, in welchem sich auch das Vernehmungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 27. November 2012 befindet. In dieser Vernehmung hat der Beschwerdeführer zugestanden, den in Rede stehenden Führerschein bei einem Automechaniker für 1.000 indische Rupien gekauft zu haben und dass es sich um eine Totalfälschung handelte.

 

Ebenso gab der Beschwerdeführer zu, genau diesen Führerschein bei der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegt zu haben, um einen österreichischen Führerschein zu erhalten. Bei der Vernehmung war ein Dolmetscher für die indische Sprache anwesend. Das Protokoll wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Dolmetscher unterfertigt.

 

III.3. Außerdem wurde von der Landespolizeidirektion Kärnten eine Untersuchung des indischen Führerscheins mit der Nummer x durchgeführt, welche ergeben hat, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Auch dieser Untersuchungsbericht wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigeschafft.

 

III.4. Gegen den Beschwerdeführer war in der Folge vor dem Landesgericht Klagenfurt ein Strafverfahren zu GZ: 15 Hv 93/12 f u.a. wegen Urkundenfälschung gem. §§ 223, 224 StGB anhängig. Die relevanten Aktenteile dieses Strafaktes wurden vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenfalls beigeschafft.

 

Im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Klagenfurt am 4. Juli 2013 verantwortet sich der Beschwerdeführer zum Vorwurf der Urkundenfälschung lediglich dahingehend, dass er das Lichtbild in einem Reisepass nicht ausgetauscht habe. Eine Erklärung zur Fälschung des Führerscheines Nr. x gab er nicht ab.

 

 

 

III.5. Sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, sich zu den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Beweisergebnissen zu äußern.

 

In seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Beschwerde. Er verwies ferner darauf, dass er im Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt zu GZ 15 Hv 93/12f nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass er auch nicht freigesprochen wurde, sondern lediglich die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurückgetreten ist.

 

III.6. In Zusammenschau all dieser Beweisergebnisse bleibt nur die Feststellung, dass es sich bei dem indischen Führerschein mit der Nummer x um eine Totalfälschung handelt und der Beschwerdeführer genau diesen – und nicht etwa einen anderen (originalen) – Führerschein bei der Bundespolizeidirektion vorgelegt hat.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 14 Abs. 4 FSG bestimmt, dass dann, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen hat (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 14 Abs. 4 FSG ist ein Führerschein ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Gegenständlich ist die Echtheit des Führerscheines nicht nur in Frage gestellt, sondern aufgrund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion Kärnten und dem eingeholten Gutachten erwiesen, dass es sich um eine Totalfälschung handelt.

 

V.2. Vor dem Hintergrund dieser schlüssigen Beweisergebnisse kann dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Verantwortung in der Beschwerde vom 30. Juni 2014 nicht zum Erfolg verhelfen.

 

Vielmehr hat er in seiner ersten Vernehmung vor der Landespolizeidirektion Kärnten am 27. November 2012 zugestanden, dass es sich bei dem indischen Führerschein mit der Nummer x um eine Fälschung handelt. Außerdem hat die Untersuchung des Führerscheins diese Aussage des Beschwerdeführers bekräftigt. Letztendlich hat der Beschwerdeführer auch selbst bestätigt, genau diesen Führerschein bei der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegt zu haben, um einen österreichischen Führerschein zu erhalten. Dass der Beschwerdeführer nicht etwa einen anderen Führerschein vorgelegt hat, steht auch mit dem Akt der belangten Behörde im Einklang.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung einen gefälschten Führerschein vorgelegt hat. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr versucht unrichtige Sachverhaltsfeststellungen geltend zu machen, muss dieser Versuch als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

 

V.3. Zusammengefasst war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. Februar 2015, Zl.: Ra 2014/11/0085-11