LVwG-600457/8/Br/SA
Linz, 15.09.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Herrn M K, geb. X, W, W, vertreten durch Mag. S W, c/o Rechtsabteilung des Ö, W, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 04.08.2014, GZ: VStV/914100283680/001/2014, nach der am 15.9.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt jeglicher Verfahrenskosten-beitrag.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 46 Abs.3 iVm § 99 Abs.3 lit.a der StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 37 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er sei am 05.07.2014, um 21:34 Uhr Linz, auf der A7, Fahrtrichtung Knoten Linz, Anschlussstelle Linz-Urfahr (Exit 13), Rampe 3, StrKm 0,0 als Lenker des abschleppenden Fahrzeuges, Kz.: x - wobei das abgeschleppte Fahrzeug teilweise hochgehoben war und die nicht hoch gehobenen Räder auf der Autobahn liefen - auf die Autobahn aufgefahren und habe nicht (dafür gesorgt) mit dem Gespann (unverzüglich) bei der nächsten Abfahrt die Autobahn verlassen, sondern habe mit diesem Fahrzeug am 05.07.2014 von 21:35 Uhr bis 21:38 Uhr auf der A7, Fahrtrichtung Knoten Linz, vom StrKm 12,07 bis zum StrKm 7,58 ein anderes Fahrzeug, obwohl ein Abfahren bereits bei der Abfahrt Linz-Hafenstraße möglich gewesen wäre, geschleppt.
I.1. Die Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:
„Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht und das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.
Gegen die Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 09.07.2014 erhoben Sie fristgerecht Einspruch.
Sie erschienen am 30.07.2014 persönlich beim ho Amt und nahmen uneingeschränkte Akteneinsicht in den Verwaltungsstrafakt.
Sie gaben anschließend niederschriftlich zu Protokoll, dass Sie am 05.07.2014 zur angegebenen Tatzeit einen sogenannten „Falschtanker" - also ein Fahrzeug mit falsch getanktem Treibstoff - der zur Sicherheit nicht mehr gestartet werden darf, von Urfahr zum Ö-Stützpunkt in die W zu schleppen gehabt hätten.
Ihnen sei dabei bewusst gewesen, dass Sie mit einem mittels Hubbrille abgeschlepptem Fahrzeug die Autobahn bei der nächsten Autobahnabfahrt verlassen hätten müssen und überdies mit einem derartigen Gespann gar nicht auf die Autobahn hätten auffahren dürfen.
Jedoch würde der Schutzzweck des § 46 Abs. 3 StVO einerseits darin liegen, zu vermeiden, dass lockere Teile von demolierten abgeschleppten Fahrzeugen auf die Autobahn fallen bzw. Flüssigkeiten von verunfallten Fahrzeugen auf die Autobahn austreten. Andererseits sollte durch die maximal zulässige Schleppgeschwindigkeit von 70 km/h der Verkehrsfluss auf Autobahnen nicht behindert werden.
Gegen beide genannte Schutzzwecke sei bei der gegenständlichen Fahrt jedoch insofern nicht verstoßen worden, weil zum einen das geschleppte Fahrzeug in keiner Weise beschädigt oder instabil war und zum anderen lediglich die Stadtautobahn benützt worden sei, auf der ohnehin nur eine Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt sei.
Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung: § 46 Abs. 3 StVO lautet:
Muss auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens o. dgl. angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen.
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO lautet:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Die Behörde hat dazu erwogen:
Fest steht, dass Sie am 05.07.2014 um 21:34 Uhr mit dem Abschleppwagen, Kz.: X mit einem mittels Hubbrille geschleppten PKW, dessen Vorderräder hochgehoben waren und dessen Hinterräder auf der Straße liefen, in Linz auf die Autobahnauffahrt Urfahr der A7, Fahrtrichtung Süd aufgefahren sind und bis zur Autobahnabfahrt Linz-x gefahren sind, obwohl Sie die Autobahn bereits bei drei weiteren Abfahrten verlassen hätten können (Linz - x, Linz - x, Linz - x).
Dieser Sachverhalt wurde von einem Organ der Straßenaufsicht festgestellt und wird von Ihnen in keiner Weise in Abrede gestellt. Somit ist für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.
Ihren Rechtfertigungsangaben wird entgegengehalten, dass die Intention des Gesetzgebers, bei Abschleppungen Gefährdungsmomente für anderer Straßenbenützer durch herabfallende Teile oder austretende Flüssigkeiten des abgeschleppten Fahrzeuges zu vermeiden, wohl nicht nur auf Autobahnen beschränkt sein kann. Insofern ist dieser von Ihnen ins Treffen geführte Schutzzweck wohl nicht der Norm des § 46 Abs. 3 StVO zu unterstellen, sondern vielmehr der allgemeinen und nicht nur auf Autobahnen geltende Schutznorm des § 4 Abs. 2 KFG, wonach Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für andere
Straßenbenützer oder Beschädigungen bzw. Beschmutzungen der Straße entstehen können.
Die mit dem gegenständlichen Gespann zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h liegt immerhin 10 km/h unter der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Linzer Stadtautobahn, auf der die Abschleppung vorgenommen wurde. Somit ist eine - wenn auch nur geringfügige - Behinderung des übrigen Verkehrs auf der Stadtautobahn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht auszuschließen.
Diesen Erwägungen zufolge hätten Sie auch bei einem Abschleppvorgang mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h die Autobahn bei Vorliegen der in § 46 Abs. 3 StVO angeführten Voraussetzungen über die nächste Abfahrtstraße zu verlassen gehabt (vgl. dazu VwGH 2005/02/0302 vom 24.02.2006).
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.
Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.
Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.
Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.
Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1400,-- monatlich beziehen.
Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“
II. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreterschaft eingebrachten Beschwerde wird dem mit folgenden Ausführungen entgegen getreten:
„Gegen die umseits bezeichnete Strafverfügung der LPD 00, welche mir am 08.08.2014 zugestellt wurde, erhebe ich in offener Frist
Beschwerde
und begründe diese wie folgt:
Herr K, unser Mitarbeiter, hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungs-übertretung nicht begangen.
Vorweg möchten wir auf beiliegendes Judikat des damaligen UVS Wien verweisen, welches quasi die Schleppung per Hubbrille auf der Autobahn von verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen erlaubt.
Unser Mitarbeiter hat an jenem Tag einen „Falschtanker" von U zum Ö-Stützpunkt in die W geschleppt. Bei einem „Falschtanker" handelt es sich um ein Fahrzeug mit falsch getanktem Treibstoff, welches entweder nicht mehr anspringt oder den man aus Sicherheitsgründen (um einen größeren Schaden zu vermeiden) nicht mehr startet.
Nach außen hin ist zwischen den beiden Fällen (UVS Wien und „Falschtanker") kein Unterschied.
Der Schutzzweck des § 46 Abs.3 StVO (Abfahren bei der nächsten Ausfahrt) ist unserer Ansicht nach folgender:
- Vermeidung, dass lockere Teile von Unfallfahrzeugen auf die Autobahn geraten
- Vermeidung, dass demolierte Fahrzeuge Flüssigkeiten auf der Autobahn verlieren und über die ganze Autobahn verteilen
- Vermeidung einer möglichen Behinderung des Verkehrs, da die maximale Schleppgeschwindigkeit mit der Hubbrille 70 km/h beträgt.
Da alle drei Schutzzwecke auf unseren Fall nicht zutreffen (Stadtautobahn mit 80 km/h Höchstgeschwindigkeit) ist in diesem Fall das Verfahren einzustellen.
Nicht zuletzt hat unser Mitarbeiter die Übertretung alleine schon deswegen nicht begangen, weil er kein gebrechliches Fahrzeug VON der Autobahn entfernt hat.
Zusammenfassend stellen wir den
Antrag
das gegen unseren Mitarbeiter eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu zu ermahnen.
L, am 14.08.2014 M K“
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 19.08.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Dies mit dem Hinweis um eine richtungsweisende Entscheidung, weil noch eine im Ergebnis inhaltsgleiche Anzeige anhängig sei.
III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG antragsgemäß durchzuführen.
Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten und des Meldungslegers RI Th. L und des Ing. A. S als Vorgesetzter des Beschwerdeführers als Zeugen, sowie durch die Erörterung der im h.g. Auftrag von Dipl.-Ing. (FH) R. H erstatteten und mit Bildmaterial unterlegten gutachterlichen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm selbst an der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teil. Die Behörde war durch zwei Organe vertreten. Vorgelegt und verlesen wurde die Beilagen 1. bis 3.
IV. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer transportierte im Auftrag seines Arbeitgebers, des Ö Oö., am 5.7.2014, um 21:34 Uhr, das wegen falscher Betankung fahruntaugliche Fahrzeug mittels Hubbrille zum Ö-Stützpunkt in die W. Die Auffahrt auf die Autobahn erfolgte in Linz-U und führte etwa sechs Kilometer bis zur Abfahrt vor dem B. Dies wurde vom Meldungsleger bereits bei der Auffahrt in U und in der Folge während der Nachfahrt bis zur Anhaltung nahe dem Zielbereich (W) wahrgenommen. Das Verkehrsaufkommen auf der Autobahn war laut Einschätzung des Meldungslegers durchschnittlich. Nachteilige Auswirkungen für andere Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn waren mit dieser Abschleppfahrt lt. subjektiver Einschätzung des Meldungslegers nicht verbunden.
Dabei bestand für den Beschwerdeführer die oder/der Auftrag, beim Abschleppen die kürzeste Strecke zu nehmen, selbst wenn diese über die Autobahn führt. Weiters wurde ihm gesagt sich gegebenenfalls anzeigen zu lassen und keinesfalls sofort eine Strafe zu bezahlen. Wie auch vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers, den Zeugen Ing. S im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, stütze er seine Anweisung auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, vom 21.8.2012 (keine Geschäftszahl auf der dem Akt beigefügten Kopie), dass mit der Hubbrille auf der Autobahn ohnehin 70 km/h gefahren werden dürfe und daher dort auch diese Form des Abschleppens zulässig wäre (sinngemäß).
In der Hubbrille abgeschleppt wurde damals ein TOYOTA, Kz. X. Aufgrund mehrmaliger derartiger Vorfälle seien laut den Anzeigeangaben und der im Ergebnis damit völlig im Einklang stehenden Zeugenaussage des Meldungslegers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bereits mehrere Fahrer durch den Meldungsleger, als auch die Vorgesetzten des Beschwerdeführers auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens hingewiesen worden. Einen sachlichen Grund warum eine solche Fahrt im Stadtgebiet besser oder sinnvoller abzuwickeln wäre vermochte der Meldungsleger nicht zu nennen. Offenbar ging es ihm um die Thematisierung der Grundsatzfrage, ob diese bislang nicht thematisierte verkehrsüblich gewordene Abschlepppraxis nicht fahrbereiter mehrspuriger Kraftfahrzeuge, nicht doch verboten sein könnten.
Dahingestellt kann letztlich die Sinnhaftigkeit des Tatvorwurfes bleiben, wonach der Lenker „nicht dafür gesorgt habe“ die Autobahn unverzüglich bei der nächsten Abfahrt verlassen zu haben, anstatt ganz einfach zu sagen, „nicht bei der nächsten Abfahrt abgefahren“ zu sein.
IV.1. Beurteilung und Würdigung der Faktenlage:
Aus der im Rahmen dieses Verfahrens beigeschafften Stellungnahme des Sachverständigen erbrachte das Ergebnis, dass seit ca. 20 Jahren von gewerblichen Abschleppdiensten Fahrzeuge mit Hubbrillen zum Abschleppen von havarierten KFZ eingesetzt werden (siehe Bildbeilagen).
Mit Hubbrillen können auch Fahrzeuge abgeschleppt werden deren Lenkung oder Vorderachse defekt ist.
Das Abschleppen mit einer Hubbrille ist technisch etwa dem Ziehen eines ungebremsten Anhängers mit einem Klein-LKW gleichzusetzen. Je nach Ausführung der Hubbrille (schwenkbar, neigbar) kann die Schleppkurve des abgeschleppten KFZ optimiert ( klein gehalten ) werden.
Im Hinblick auf das Eigengewicht des Abschleppfahrzeuges und das Leergewicht eines havarierten abzuschleppenden PKW‘s würde wohl das das Gewichtsverhältnis im Sinne des § 104 KFG lit.c wahrscheinlich nicht eingehalten werden.
Die erreichbare max. Bremsverzögerung bei einer Abschleppung mit Hubbrille und defekten PKW wäre im Vergleich zum Abschleppfahrzeug alleine bis zu ca. 30 % reduziert sein.
Auf Grund der Ausstattung (Warnleuchten) und farblichen Kennzeichnung der Abschleppfahrzeuge des Ö wäre für den Nachfolgeverkehr üblicherweise die Abschleppung eines KFZ gut und rechtzeitig erkennbar.
Eine Abschleppung mit Hubbrille stellte einen sicheren Vorgang dar, da zum einen das havarierte KFZ über die Vorderräder / Achse mit der Hubbrille fest verbunden werde, die Abschleppung für den übrigen Verkehr gut und rechtzeitig erkennbar sei (Warnleuchten, Signalfarbe des Abschleppfahrzeuges) und die zul. Abschleppgeschwindigkeit auf Autobahnen gegenüber sonst zulässigen 40 km/h 70 km/h betrage (Hinweis auf KDV § 58 lit.d).
Auf dem gegenständlichen Bereich der A7 betrage die zul. Fahrgeschwindigkeit 80 km/h, sodass durch eine Abschleppung der gegenständlichen Art der übrige Verkehr praktisch nicht beeinträchtigt werde.
Die Gesamtlänge des Abschleppfahrzeuges mit havarierten PKW liege im Bereich von 12 m, und daher im zulässige Bereich für die max. Länge ( = 12 m ) eines KFZ (Hinweis auf KFG § 4 Abs.6 Z3a).
Da ein Auffahren des havarierten KFZ auf das Abschleppfahrzeug ausgeschlossen sei und die Gefahr, dass sich ein nicht beteiligtes KFZ zwischen das havarierte KFZ und den Abschleppwagen dränge im Hinblick auf die Eigenart und Erkennbarkeit des „ Abschleppzuges“ ebenfalls als sehr unwahrscheinlich gelte, gebe es in der Praxis mit Abschleppungen dieser Art sehr gute Erfahrungen. Aus technischer Sicht wäre nur noch der Abtransport des havarierten KFZ auf der Ladefläche eines Spezialkraftwagens besser.
IV.2. Zusammenfassend hielt der Sachverständige fest, dass eine Abschleppung mit der Hubbrille eines Spezialkraftwagens eine sehr sichere Art der Abschleppung darstelle und im Hinblick auf die zul. Abschleppgeschwindigkeit auf Autobahnen, die Abschleppgeschwindigkeit im Bereich der zul. Fahrgeschwindigkeit des Schwerverkehrs liegt und die Länge des „Abschleppzuges“ etwa der Länge eines größeren LKW entspricht.
IV.3. Der Anzeigeleger fügte seiner an die Behörde erstatteten Anzeige auch gleich die von ihm recherchierte Rechtsüberzeugung bei, aus der mit Bezug auf den Verwaltungsgerichtshof eine zumindest auf dem ersten Blick diese Fahrt des auf der Hubbrille transportierten (geschleppten) Fahrzeuges mit § 46 Abs.3 StVO in Widerspruch stehe. Konkret wurde in der Anzeige auf VwGH, 24.02.2006, 2005/02/0302 und darin auf § 58 Abs. 1 Z2 lit.d KDV 1967 und § 46 Abs.1 StVO 1960 verwiesen. Letzteres betraf jedoch offenbar ein länderübergreifendes Abschleppen eines Omnibusses auf der I von D über Ö nach I. Dies indiziert mit Blick auf die Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen einen wohl nur schwer vergleichbaren Sachverhalt.
Laut der vom Meldungsleger und folglich auch der Behörde bezogenen VwGH-Entscheidung könne nicht darauf geschlossen werden, dass das Abschleppen mit Hubbrille auf der Autobahn (generell) zulässig wäre. Der § 58 Abs.1 Z2 lit.d KDV 1967 iVm § 46 Abs.3 StVO 1960 sei dahingehend zu verstehen, dass auch bei einem Abschleppvorgang mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h die Autobahn bei Vorliegen der in § 46 Abs.3 StVO 1960 angeführten Voraussetzungen (trotzdem) über die nächste Abfahrtsstraße zu verlassen sei, zumal die höchstzulässige Geschwindigkeit nach § 58 KDV 1967 mit den in § 46 Abs.3 StVO 1960 normierten Pflichten nichts zu tun habe (sodass im Übrigen bei Anwendbarkeit des § 58 Abs.1 Z2 lit.c KDV 1967 Gleiches gelte). Das Gebot des § 46 Abs.3 dritter Satz StVO 1960 wäre - so der Anzeiger weiter - auch dann zu beachten, wenn das "Gebrechen" am geschleppten Fahrzeug nicht auf der Autobahn eingetreten ist, sondern (gemeint wohl erst recht) die Auffahrt auf die Autobahn bereits in diesem Zustand erfolgen würde. In diesem Zusammenhang wäre es rechtlich unerheblich, ob ein "gewerblicher" Transport und/oder eine "geplante Überstellung" des Fahrzeuges vorläge.
Eine andere Rechtsansicht würde nämlich zu einem, dem Schutzzweck des § 46 Abs.3 StVO 1960 (dies sei die Verkehrssicherheit auf Autobahnen) entgegenstehenden geradezu abwegigen Ergebnis führen, dass zwar ein Fahrzeug, bei welchem das Gebrechen auf der Autobahn aufgetreten ist, über die nächste Abfahrtsstraße zu entfernen wäre, ein Fahrzeug aber, das bereits vorher ein solches Gebrechen hatte, die Autobahn weiter benützen, ja sogar auf diese auffahren dürfte.
Die Frage des Schutzzwecks bilde für Auslegung der Bestimmung in Verbindung mit der Strafbarkeit doch den wesentlichen Aspekt!
Da offenkundig dem Meldungsleger vorschwebende Ausgangsfall ist jedoch mit diesem Fall nicht wirklich vergleichbar.
IV.4. Vielmehr gelangt dessen Auffassung in krassen Widerspruch zur Realität, welche gerade bei Stadtautobahnen, die an sich nur mit 80 km/h befahren werden dürfen, während im innerstädtischen Verkehr ein Abschleppfahrzeug angesichts dessen Länge eine unvergleichlich höhere Beeinträchtigung des Verkehrsgeschehens nach sich zieht, als dies eine Fahrt auf der Autobahn zur Folge hat. Andererseits war der technischen Stand von Abschleppungen zum Zeitpunkt der Entstehung des § 46 Abs.3 StVO alleine schon mit einer damals durch die KDV erlaubte Höchstgeschwindigkeit von nur 30 km/h, wohl nur darauf zielend, sodass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, schon damals Fahrten und Ziehen von havarierten und mit dem Zugfahrzeug fest verbundene (gezogene) Fahrzeuge von dieser Norm mitumfasst gedacht zu haben.
So wurde einerseits im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst vom Meldungsleger eingeräumt, dass mit diesem Abschleppvorgang keinerlei nachteilige Auswirkungen für den übrigen Fahrzeugverkehr auf der Autobahn einhergegangen sind. Andererseits wurde vom Zeugen Ing. S unter Hinweis auf einen aktuellen Anlass dargestellt, dass ein Transport eines liegen gebliebenen Fahrzeuges etwa während innerstädtischer Verkehrsspitzen eine gravierend längere Transportzeit zur Folge hat und damit zweifelsfrei mehr nachteilige Folgen, sowohl für andere Verkehrsteilnehmer einhergehen als auch für einen Betroffenen deutlich höhere Kosten anfallen und sich Panneneinsätze an sich verzögern. Eine Gesetzesauslegung die nachweislich niemandem nützt und letztlich über den Wortlaut hinaus auch noch eine Sanktionsfolge zugedacht wird, kann mit rechtsstaatlichen Überlegungen nur schwer in Einklang gebracht werden.
Nicht zuletzt wird auch vom Sachverständigen eindrucksvoll aufgezeigt, dass aus technischer Sicht einen derartigen Abschleppvorgang auf der Autobahn keine nachteiligen Auswirkungen - abgesehen von einer etwas geringeren Bremsverzögerung - zugeschrieben werden können. Vielmehr wirkt sich dies bei einer ungleich höheren Wahrscheinlichkeit von Bremsanforderungen im innerstädtischen Verkehr rein logisch betrachtet wohl eher nur zum Nachteil der Verkehrssicherheit aus.
Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst auf die Anweisung seines Vorgesetzten vertrauen durfte und er gutgläubig für diese Abschleppwagen Autobahn benützte und ihm daher wohl kaum ein subjektiv tatseitiges Verschulden anzulasten wäre, ist angesichts der weiteren Rechtsausführungen nicht mehr gesondert einzugehen. Dies träfe ebenso für den Vorgesetzen zu, welcher sich wohl auf ein rechtlich sehr umfassend ausgeführtes Erkenntnis eines Tribunals berufen hatte.
IV.5. Diese vom Beschwerdeführer für jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer überzeugende Darstellung lässt es daher vielmehr zweckmäßig erscheinen, ein Fahrzeug – insbesondere wenn dies in der verkehrsarmen Zeit auf Autobahnen geschieht - den in aller Regel dichteren Verkehr im städtischen Ortsgebiet zu vermeiden und die deutlich schnellere und gefahrengünstige Autobahn zu benützen, insbesondere wenn – wie hier - die Abfahrt in unmittelbarer Nähe zum Zielort der Abschleppfahrzeuge gelegen ist. Es kann nicht übersehen werden, dass im städtischen Verkehr eine ungleich höhere Wahrscheinlichkeit für eine Notbremsung vorherrscht, als dies für ein mit 70 km/h fahren des Abschleppfahrzeuge auf einer verkehrsarmen Stadtautobahn der Fall ist.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass etwa das Abschleppfahrzeug bei der nächsten Ausfahrt wieder die Autobahn verlassen hätte sollen, wenn selbst der Meldungsleger selbst keine konkrete Schutzzielverletzung in dieser Abschleppfahrt erblickt haben will.
Eine über den klaren Gesetzeswortlaut hinausgehende extensiven Auslegungsanstrengungen der Straßenverkehrsvorschriften, sollte durch eine verbotsorientierte und jedenfalls auch nicht im Gesetzeswortlaut Deckung findenden Auslegung, sollte letztlich einer sinnvollen Verkehrsabwicklung nicht entgegen gewirkt werden, so dass gleichsam der Abschleppverkehr in den innerstädtischen Raum gezogen werden müsste. Vielmehr hat es Ziel der Straßenaufsichtsorgane und des Straßenverkehrsrechts im Besonderen zu sein, die Leichtigkeit- und Flüssigkeit des Verkehrs zu fördern.
V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
Der § 46 Abs.1, erster Satz StVO besagt, dass Autobahnen nur mit Fahrzeugen benützt werden dürfen, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge der Straßendienstes…..;
Der Gesetzgeber hat den § 46 Abs.3 StVO erstmals mit dem
BGBl. Nr. 174/1983 mit dem im Ergebnis auch gegenwärtig gleichen Inhalt normiert.
Nunmehr lautet dieser: „Muss § 46 Abs.3 StVO 1960 auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens o. dgl. angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen.“
Der Schutzzweck des Abs.3 leg.cit. ist auf die Bewegungsabläufe auf Autobahnen in einem weitgefassten Sinn abgestellt; insbesondere sollen ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw. überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (Pürstl/Somereder, Kommentar zur StVO, 11. Auflage, insb. E9 S 615).
Nun lag hier einerseits keine Panne auf der Autobahn vor, sodass dieses Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrt zu entfernen gewesen wäre. In Anlehnung an die vom Anzeigeleger und der Behörde erfolgten Auslegung, würde sich andererseits überhaupt ein Benützungsverbot für derartige Fahrten bzw. ein Verbot des Auffahrens auf die Autobahn im Ergebnis zum „Ziehens“ eines fest mit dem Zugfahrzeug verbundenen Fahrzeuges – das lt. Sachverständigen dem Ziehen eines Anhängers vergleichbar ist - ergeben. Noch weniger Sinn würde ein legales Befahren bloß innerhalb einer Auf- bzw. Abfahrt erkennen lassen. Dass schon der Wortlaut darauf gerade nicht schließen lässt, wurde etwa vom Unabhängige Verwaltungssenat Wien in der ausführlich begründeten Berufungsentscheidung vom 21.8.2012 vertreten. Darauf hat sich auch der Arbeitgeber des Beschwerdeführers berufen. Alleine diese Quelle würde ihn in Verbindung mit dem Gesetzeswortlaut bereits vom Schuldvorwurf des Regelverstoßes befreien.
Daher ist es nur folgelogisch, dass hier auch das Gebot des „Schleppens bis zur nächsten Abfahrt“ nicht von dieser Regelung umfasst gesehen werden kann.
Im zit. Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates wird auf die Auslegungsregeln iSd §§ 6 ff ABGB unter Hinweis auf den objektiven Zweck der Norm und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter Hinweis auf das Postulat des Vorranges des Wortlautes verwiesen. Mit der hier wohl zweifelsfrei über den Wortlaut hinausgehenden und zum Ergebnis eines generellen Fahrverbotes führende Auslegung, eines zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Norm noch nicht bekannten kraftschlüssigen Transportes eines nicht betriebsfähigen Fahrzeuges, wurde wohl auch gegen das Analogieverbot im Strafrecht verstoßen (VfSlg. 14409). Der Gesetzgeber hat die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (Hinweis auf die weitere Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, § 1 VStG, E 7; sowie Art. 18 Abs.1 B-VG und Art. 7 EMRK entwickelten Klarheitsgebot (Hinweis auf VfSlg. 11.776/1988).
So ist schließlich betreffend die Erkennbarkeit einer Strafbarkeit für den Normunterworfenen Bürgers/Bürgerin auf den Wortlaut des Gesetzes zu verwiesen, wobei wiederum die ebenso einschlägige höchstgerichtliche Judikatur aufzeigt worin – wenn im Verweisungsfall betreffend einen Strafausspruch im Zusammenhang mit Standespflichten - unter Hinweis auf Art.7 MRK die mangelnde Konkretisierung der Strafbarkeit hervorgestrichen wurde. Wohl auch im Falle von (bloßen) sogenannten Ungehorsamstatbestände hat sich ebenfalls bereits aus dem Gesetz die Strafbarkeit eines Verhaltens klar ableiten zu lassen und nicht durch einen gewagten und darüber hinaus sachlich verfehlten Analogieschluss zum Schutzzweck, mit einer an diesem Zweck völlig vorbeilaufenden Auslegung eine Strafbarkeit zu begründen. Dies bringt etwa auch der Verwaltungsgerichtshof in unmissverständlicher Klarheit zum Ausdruck (VwGH 12.9.2005, 2003/10/0018.
Mit der Stammfassung der KDV, BGBl. 399/1967 war etwa für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen die Höchstgeschwindigkeit überhaupt nur mit 30 km/h festgelegt. Erst mit BGBl. Nr. 260 v. 5.7.1991 wurde in der KDV die höchste zulässige Abschleppgeschwindigkeit auf Autobahnen bei fixer Verbindung mit dem Zugfahrzeug mit 70 km/h festgelegt.
Da sohin weder dem Wortlaut des Gesetzes folgend eine Strafbarkeit ableitbar und nachweislich auch keine Schutzzielverletzung im Sinne des § 46 Abs.3 StVO herbeigeführt wurde, war der der Schuldspruch zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
Im Falle einer Revisionserhebung durch die revisionslegitimierte Formalpartei wolle ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes über diese vom Oö. Landesverwaltungsgericht getroffene nach h. Überzeugung verfassungskonforme Rechtsauslegung befinden bzw. betreffend diese durch den Zeitlauf dem Sachlichkeitsgebot nicht mehr gerecht werdende Vorschrift, deren Prüfung allenfalls beim Verfassungsgerichtshof anregen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r
Hinweis:
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.lvwg-ooe.gv.at/Das Gericht/Amtssignatur des OÖ. LVWG“.