LVwG-550251/28/WG/IH
Linz, 18.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der J G, vertreten durch Rechtsanwalt T G, aus W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. April 2014 GZ. Wa20-8-2013-Szc, betreffend Schlichtung einer genossenschaftlichen Streitigkeit, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 16. September 2014 (mitbeteiligte Partei: WG B),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch enthaltene Satz „Frau J G wird verpflichtet, die unter Punkt 1 und 2 genannten Beträge binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides, auf das Genossenschaftskonto der WG B (Raiffeisenbank M, IBAN: x), zu bezahlen.“ entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) weigert sich, die von der Wassergenossenschaft B (im Folgenden: WG) ausgestellten Rechnungen „Nr. x.“ und „Nr. x“ zu bezahlen. Rechnung Nr. x vom Februar 2013 beinhaltet die Vorschreibung einer Wasserbereitstellungsgebühr, Grundgebühr und Zählermiete in Höhe von 491,10 Euro für den Bezug von 462 m3 Wasser (Zeitraum April 2011 bis Jänner 2013). Rechnung Nr. x beläuft sich auf einen Betrag idH von 1.920 Euro, der auf einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 29. Jänner 2013 zurückgeht. Konkret wurde zu TOP 5 (Schuldenregulierungsverfahren) beschlossen, dass pro Liegenschaft ein Betrag von 1.920 Euro bis spätestens 15. Dezember 2013 an die Genossenschaftskasse zu überweisen ist.
2. Die Bf beantragte bei der WG die Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß § 21 der Satzung. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch wandte sich die WG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde).
3. Die belangte Behörde erließ nach Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 85 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) iVm § 21 der Satzung der WG B mit Bescheid vom 9. April 2014, GZ Wa20-8-2013-Szc, folgenden Spruch:
„Es wird festgestellt, dass die von der WG B, aus M, gegen Frau J G erhobenen Forderungen, nämlich auf
1. Bezahlung der mit Rechnung Nr. x im Februar 2013 vorgeschriebenen Wasserbereitstellungsgebühr, Grundgebühr und Zählermiete in Höhe von 491,10 Euro und
2. Bezahlung des mit Rechnung Nr. x im Februar 2013 vorgeschriebenen Betrages von 1.920,00 Euro für die in der Genossenschaftsversammlung der WG B vom 29. Jänner 2013 beschlossenen Darlehensrückzahlung für getätigte Investitionen, zu Recht bestehen.
Frau J G wird verpflichtet, die unter Punkt 1 und 2 genannten Beträge binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides, auf das Genossenschaftskonto der WG B (Raiffeisenbank M, IBAN: x), zu bezahlen.“ Die Behörde führte begründend zur Rechnung Nr. x aus, die Bf habe nach den vorliegenden Unterlagen im Zeitraum zwischen April 2011 und Jänner 2013 tatsächlich 462 m3 Wasser bezogen. Die nunmehr verrechnete Wassermenge sei auf Grundlage eines geeichten Wasserzählers ermittelt worden. Die aus der Rechnung Nr. x im Februar 2013 ersichtlichen Beträge (beruhend auf einem Basispreis von 1 Euro je m3 verbrauchten Trinkwassers), 18,20 Euro als Grundgebühr und einer Zählermiete in Höhe von 10,90 Euro seien nachvollziehbar und würden den Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung bzw. den Festlegungen in der gültigen Wasserleitungs- und Gebührenordnung vom 9. Februar 1999 entsprechen. § 4 der Wasserleitungsordnung regle, dass die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge mit einem den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Wasserzähler gemessen werde. Betreffend Rechnung Nr. x führte die Bf aus, die offene Forderung in Höhe des Betrages von 1.920 Euro beruhe auf der Grundlage eines rechtsgültigen Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder der WG B.
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 12. Mai 2014. Darin stellt die Bf den Antrag, das Verwaltungsgericht möge in Stattgabe dieses Rechtsmittels den angefochtenen Bescheid aufheben und von einem Ausspruch, dass die Rechnungen Nr. x in Höhe von 491,10 Euro und Nr. x in Höhe von 1.920,00 Euro zu Recht bestehen, absehen. Hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Als Gründe iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG wurden betreffend Rechnung Nr. x ins Treffen geführt, dass kein Sachverhalt festgestellt worden sei, der die Grundlage für die Forderung von 491,10 Euro sein könne. Die Bf bekämpfe die Rechnung deshalb, da sie völlig intransparent sei und mitnichten belegen könne, dass 462 Kubikmeter Wasser bezogen worden seien. Sie habe über den Zeitraum von April 2011 bis Jänner 2013 nur eine untergeordnete Wassermenge bezogen. Dies sei Gegenstand von Einwendungen gewesen, mit denen sich die WG nicht auseinandersetzen zu müssen glaube. Im Jahr 2012 sei der Wasserbezug zudem überhaupt gestoppt worden. Die Bezugnahme auf einen Wasserzähler sei insofern unzutreffend, als dieser auch Wasser erfasst habe, das ausgelaufen sei. Betreffend Rechnung Nr. x argumentierte sie, nirgends sei ersichtlich, dass in der Tagesordnung auf die anstehende Beschlussfassung hingewiesen worden sei. Nirgends sei ersichtlich, dass es zu der nach der Satzung erforderlichen Genehmigung des Beschlusses durch die Wasserrechtsbehörde gekommen sei. Dass - und dazu werde lediglich das Protokoll vom 29. Jänner 2013 zitiert - die Kosten dargestellt und nachvollziehbar präsentiert worden wären, bevor es zur Abstimmung darüber gekommen sei, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Eine Abstimmung, die über einen nicht transparenten Kostenbetrag vorgenommen werde, wobei in Abweichung von sonstigen Kriterien (etwa Wasserverbrauch) eine Aufteilung der Kosten auf „Köpfe“ erfolge, bedürfe einer entsprechenden Vorbereitung (Hinweis in der Tagesordnung) und Durchführung.
5. Die belangte Behörde legte dem LVwG den Akt zur Entscheidung vor. Zur Frage, ob eine behördliche Genehmigung des Beschlusses vom 29. Jänner 2013 erforderlich ist, wahrte das LVwG schriftlich das Parteiengehör, woraufhin die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Juli 2014, GZ Wa20-1-2013-Szc, die Genehmigung gemäß §§ 77 und 98 des WRG iVM § 10 Abs. 8 der Satzungen aussprach. Die Bf führte dazu in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2014 aus, eine nachträgliche Genehmigung sei prozessual nicht vorgesehen. Sie regte eine Überprüfung nach § 6 VwGVG an, die deshalb erforderlich erscheine, da seitens der Bf die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtes doch Anlass gebe wegen einer parteibezogen einseitigen Vorbeurteilung eine jedenfalls grundsätzlich anzunehmende Unbefangenheit zumindest in Zweifel zu ziehen.
6. Das LVwG hat Beweis erhoben in der öffentlichen Verhandlung am
16. September 2014. Zur Verhandlung erschienen die Bf, ihr rechtsanwaltlicher Vertreter, der Obmann der WG, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Mitarbeiter von Oö. Wasser als Rechtsbeistand der WG. Im Zuge der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass die Akte der belangten Behörde und des LVwG als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Im Verfahrensakt der belangten Behörde befindet sich ua eine in der Begründung des bekämpften Bescheides erwähnte „Kostenaufstellung für die Kredittilgung der WG-B“. Die Herren S, K und K wurden als Zeugen befragt. Die Bf und der Obmann der WG wurden als Parteien befragt. Abschließend verzichteten die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme, woraufhin der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme verfügte.
7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:
8. Zur Rechnung Nr. x: Die Bf ließ im Mai 2012 ohne Zustimmung der WG ihr Wohngebäude von der Wasserleitung der WG trennen. Sie und ihr Lebensgefährte H K informierten die WG aber nicht darüber, da ihrer Ansicht nach das Vertrauensverhältnis zur WG erschüttert ist. Im Bezugszeitraum der Rechnung Nr. x liefen dessen ungeachtet 462 m3 Wasser aus der Wasserversorgungsanlage der WG über den auf der Liegenschaft der Bf eingebauten Wasserzähler. Das Wasser gelangte aber - nach Trennung der Leitung im Mai 2012 - nicht in das Wohngebäude, da die Leitung nach dem Wasserzähler ins Leere geht bzw. nicht mehr an das Leitungsnetz des Wohngebäudes angeschlossen ist. Der Wasserverbrauch von 462 m3 wurde am 6. Jänner 2013 vom Obmann der WG M Z und H S am Wasserzähler abgelesen, die dabei auch feststellten, dass die Bf die Leitungen abgetrennt hatte. Im Anschluss daran wurde die eingangs erwähnte Rechnung Nr. x ausgestellt. (Aussagen Zeugen K und S Tonbandprotokoll vom 16. September 2014). Es wurde aber noch kein Rückstandsausweis ausgestellt.
9. Zur Rechnung Nr. x: Dem Beschluss vom 29. Jänner 2013 liegt folgende „Kostenaufstellung für die Kredittilgung der WG“ zugrunde:
„Kontostand Kreditkonto Raiba M per 31.12.2012............. € -28.866,53
Rechnung Wassertank......................................................... € - 1.520,00
Zinsen für das Jahr 2013................................................. € -900,00
Steuerberatungshonorar.................................................... € -450,00
Wasseruntersuchung........................................................... € -350,00
Spesen Bank/MBeitr. WG Land Oö/Diverses........................... € -200
= € -32.286,53
Abzüglich Wasserrechnungen 2012.............................. ........ € 5.424,53
= € - 26.862,00
Geteilt durch 14* Mitglieder.............................................. € 1.918,71
+ Kulanzbetrag für Bearbeitung, Kopien etc........................... € 1,29
= WG-Anteilserhöhung (=Anschlussgebühr Teil 2)......... ....... € 1.920,00
*Mitglieder Österr. Bundesforste und Fam. L haben den 2. Teil der Anschlussgebühr bereits früher bezahlt.“
Zu TOP 5 (Schuldenregulierungsverfahren) wird im Protokoll über die Genossenschaftsversammlung vom 29. Jänner 2013 ausgeführt: „M Z berichtet über ein Gespräch mit Vertretern der örtlichen Raiffeisenbank. Dabei wurde der WG B nahegelegt, die bestehenden Schulden zumindest bis Jahresende zu tilgen. Im Hinblick auf den doch beträchtlichen Zinsendienst sicher eine sehr sinnvolle Maßnahme. Z unterbreitet einen Vorschlag, wonach die Schulden unter Einrechnung der Zinsen für das Jahr 2013 und der Kosten für die Steuerberatungskanzlei gleichmäßig auf alle Liegenschaftseigentümer (mit Ausnahme der Ö. AG, hier wurde bereits eine höhere Anschlussgebühr entrichtet) aufgeteilt werden soll. Das Schuldenregulierungsverfahren soll bis spätestens 15. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Laut aktuellen Berechnungen fällt pro Liegenschaft ein Betrag von 1.920 Euro an. Dieser Betrag ist wie bereits erwähnt bis spätestens 15. Dezember 2013 an die Genossenschaftskassa zu überweisen. Es besteht die Möglichkeit den Betrag in mehreren Raten bis zum angegebenen Termin zu entrichten.
M Z lässt über diesen Vorschlag abstimmen - Ergebnis -
12 JA-Stimmen
1 Stimmenthaltung
2 NEIN- Stimmen (Familie L, Familie G/K)
Somit ist die erforderliche Zweidrittelmehrheit (lt. Satzung) erreicht. Der Vorschlag von M Z, das Schuldenregulierungsverfahren bis spätestens
15. Dezember 2013 abzuschließen, gilt somit als angenommen. Jeder Liegenschaftseigentümer (Ausnahme Ö. AG) hat daher bis zum
15. Dezember 2013 den Betrag von 1.920 Euro an die Genossenschaftskassa zu zahlen. Ratenzahlungen sind möglich“. Es wurde zur Rechnung Nr. x noch kein Rückstandsausweis ausgestellt.
10. Beweiswürdigung:
11. Einleitend wird in Randnummer (RN) 1 bis 6 der Verfahrensablauf und das Parteivorbringen dargestellt.
12. Zur Rechnung Nr. x: Der Zeuge S bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Obmannes Z, einen Verbrauch von 462 m3 abgelesen zu haben. Der Zeuge K bestritt auch nicht, dass über den Wasserzähler 462 m3 gelaufen sind. Er gab an, das Vertrauensverhältnis zur WG sei erschüttert gewesen und es sei im Mai 2012 die Leitung zur WG getrennt worden. Aus „Wut über die WG“ hätten sie (Anm: er und die Bf) diese aber nicht informiert. Die Bf vertritt im Ergebnis die Ansicht, sie müsste infolge der Abtrennung der Leitung und des Umstandes, dass das Wasser seit Mai 2012 nicht in das Wohngebäude gelangte, die Rechnung Nr. x nicht begleichen. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen. Die Feststellungen RN 8 ergeben sich damit unstrittig aus den angeführten Beweismitteln.
13. Bzgl. Rechnung Nr. x steht auf Grund des im Akt befindlichen Protokolles fest, dass die Genossenschaftsversammlung einen Beschluss mit 2/3 Mehrheit gefasst hat. Mittlerweile liegt eine Genehmigung der belangten Behörde vor. Im Akt befindet sich die wiedergegebene Kostenaufstellung. Die Bf hatte in der Verhandlung am 16. September 2014 die Gelegenheit, Fragen an den Obmann Z zu richten. Die Bf befragte den Obmann Z in der mündlichen Verhandlung lediglich, aus welchem Grund er erst nachträglich um die Genehmigung der Behörde angesucht hatte. Dieser verwies darauf, er sei kein Jurist. Im Anschluss daran hielten die Verfahrensparteien fest, keine weiteren Fragen an Obmann Z zu richten, woraufhin dessen Einvernahme beendet wurde. Die Verfahrensparteien verzichteten auf eine weitere Beweisaufnahme. Die Kostenaufstellung wurde nicht weiter bestritten, weshalb sie gemeinsam mit den Angaben laut Genossenschaftsprotokoll den Feststellungen (RN 9) zu Grunde zu legen waren.
14. Rechtliche Beurteilung:
15. Die maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich aus folgenden Rechtsvorschriften:
§ 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet unter der Überschrift „Befangenheit“:
Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
§ 27 VwGVG lautet:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen
§ 84 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) lautet unter der Überschrift „Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge“:
Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes einzutreiben.
§ 85 Abs. 1 WRG lautet:
(1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.
§ 10 Abs. 8 der Satzung lautet:
(8) Beschlüsse über die Änderung der Satzungen, des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten und Auflösung der Genossenschaft bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen, der bei einer hierfür einberufenen Genossenschaftsverhandlung anwesenden Mitglieder; im Falle eines Umlaufbeschlusses (schriftlich) der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.
§ 19 Abs 3 der Satzung lautet:
(3) Die in Geld zu leistenden Beiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Rückständige Beiträge inklusive Verzugszinsen werden, wenn die Einmahnung durch den Geschäftsführer erfolglos geblieben ist, auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingetrieben, nachdem der Rückstandsausweis vom Geschäftsführer mit der Bestätigung versehen wurde, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (Für Ansprüche der Wassergenossenschaft auf rückständige Leistungen gelten die Vorschriften des ABGB (§ 1480) über Verjährung nicht - § 84 WRG)
§ 21 Abs. 3 der Satzungen lautet unter der Überschrift „Schlichtung von Streitigkeiten“:
(3) Wenn sich ein Streitteil dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht unterwirft oder bei erfolglosem Schlichtungsversuch, steht es jedem der Streitteile frei, die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
§ 4 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung der WG lautet:
(1) Die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge wird von einem Wasserzähler, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, gemessen. ...
§ 11 der Wasserleitungsordnung lautet:
Schlichtung von Streitigkeiten:
Aus dem Vertragsverhältnis zwischen der WG und den Anschlussbesitzern entstehende Rechtsstreitigkeiten sind laut § 85 Abs. 1 des WRG von der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern sie nicht nach den Bestimmungen der Genossenschaftssatzungen geschlichtet oder beigelegt werden können.
16. Die Wahrung des Parteiengehörs zur Frage, ob eine Genehmigung iSd § 10 Abs. 8 der Satzung erforderlich ist, stellt entgegen der Ansicht der Bf keinen Befangenheitsgrund dar. Der Einwand, die Genehmigung sei erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens erteilt worden, ist unbegründet, zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht. Im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe hat das Verwaltungsgericht gemäß
§ 27 iVm § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Seite 30, Rz 14 zu Art 130 B-VG sowie Eder/Martschin/Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 44, K 2 zu § 10 VwGVG, VwGH vom 26. Juni 2014, GZ Ro 2014/03/0063).
17. Über den Wasserzähler der Bf sind im Bezugszeitraum 462 m3 Wasser gelaufen. Dass das Wasser seit Mai 2012 nicht in das Leitungsnetz des Wohngebäudes eingespeist wurde, ändert nichts an der Verpflichtung Gebühren zu entrichten (vgl. den bereits von der belangten Behörde ins Treffen geführten
§ 4 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung). Die gegen die Rechnung Nr. x eingewendeten Beschwerdegründe vermögen der Bf damit nicht zum Erfolg zu verhelfen.
18. Rechnung Nr. x stützt sich auf einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss, für den mittlerweile eine behördliche Genehmigung gemäß § 10
Abs. 8 der Satzung vorliegt. § 10 Abs. 8 der Satzung ermöglicht die beschlossene Kostentragung nach Liegenschaften. Die Behörde hat den Grundsatz der Satzungsautonomie der WG zu respektieren. Die von der Bf vorgebrachten Argumente vermögen nichts an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu ändern. Die Bedenken der Bf, die Kosten seien nicht nachvollziehbar dargetan worden, sind vor dem Hintergrund der in den Feststellungen angeführten Kostenaufstellung nicht zutreffend. Die Bf stellte die Kostenaufstellung in der der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung auch nicht in Abrede und verzichtete auf eine weitere Beweisaufnahme.
19. Im Ergebnis ist die im Schlichtungsverfahren nach § 21 Abs. 3 der Satzung getroffene Feststellung des bekämpften Bescheides, dass die den Rechnungen Nr. x und Nr. x zugrunde liegenden Forderungen zu Recht bestehen, nicht zu beanstanden.
20. Die Anordnung, die Bf habe näher genannte Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen, könnte dagegen nur im Verfahren über die Einwendung gegen einen Rückstandsausweis getroffen werden (vgl. dazu etwa VwGH vom 25. Juli 2013, GZ 2010/07/0204). Es wurde aber noch kein Rückstandsausweis ausgestellt, weshalb der Behörde im ggst. Schlichtungsverfahren keine Zuständigkeit zukam, einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Die fehlende Zuständigkeit war vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG amtswegig wahrzunehmen und der Bescheid insoweit zu beheben.
21. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
22. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
23. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt. Im übrigen handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage zweier von der WG B ausgestellten Rechnungen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl