LVwG-550031/3/KLE/AK

Linz, 22.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von A und M S aus S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Oktober 2013,
ForstR10-176/5-2013/Ka,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Oktober 2013, ForstR10-176/5-2013/Ka, ersatzlos behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
18. Oktober 2013, ForstR10-176/5-2013/Ka, wurde folgender forstrechtlicher Entfernungsauftrag erlassen:

„Herrn A und Frau M S in S wird zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen, auf ihre Kosten nachstehende Maßnahmen durchzuführen:

1.   Die entgegen der forstrechtlichen Bestimmungen auf dem Waldgrundstück
Nr. x, KG x, Marktgemeinde S, errichtete Holzhütte (Holzhütte mit einem Grundmaß von ca. 3,2 x 2,2 m, mit Pultdach abgedeckt) ist vollständig zu entfernen.

2.   Die entgegen der forstrechtlichen Bestimmungen auf dem Waldgrundstück
Nr. x, KG x, Marktgemeinde S, errichtete Teichanlage (Teich ca. 8 x 4 m, benetzte Wasseroberfläche rund 30-35 ) samt Einzäunung ist vollständig zu entfernen. Der Teich ist nach Entleerung einzuplanieren und ist die Fläche dem umliegenden Gelände entsprechend anzupassen.

3.   Die widerrechtlich für andere Zwecke als für solche der Waldkultur verwendete Fläche ist in forstfachlich einwandfreier Weise mit mindestens
100 Erlen im Verband von 1 x 1 m aufzuforsten.

4.   Als Frist für die Entfernung, den Rückbau sowie die Aufforstung wird der
30. April 2014 festgesetzt.

5.   Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen ist der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

6.   Der Fertigstellungsanzeige ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzuschließen.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, den Bescheid entsprechend der angeführten Begründung abzuändern.

Begründend wurde ausgeführt:

„Erteilung einer nachträglichen forstrechtlichen Rodungsbewilligung für die Teichanlage von ca. 35 .

Auf dem Gst.Nr. x, KG x, Marktgemeinde S, befindet sich eine etwas höher liegende Nassgalle, aus der in den vergangenen Jahren vermehrt eine gewisse Menge Oberflächenwasser austritt und dieses quer verlaufend über die Parzelle Nr. x, KG x, versickert.

Dieser Bereich war für Forstarbeiten teilweise unbefahrbar, weiters konnte der angepflanzte forstliche Bewuchs in einem kleineren Bereich von ca. 50 gar nicht aufkommen.

Aus diesem Grund haben wir uns 2009 für einen Teichbau entschieden, der aus dem abfließenden Oberflächenwasser der Nassgalle und austretenden Drainage­wässern auf gleicher Parzelle gespeist wird.

Durch den Teichbau wurde das Wachstum der umliegenden Waldfläche wesentlich begünstigt und der angelegte, geschotterte Weg in diesem Bereich konnte zur forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung befahrbar gemacht werden.

Es wird eine Aufforstung der frei werdenden Fläche von ca. 40 mit 50 Erlen im Verband 1 x 1 im vorgegebenen Zeitraum durchgeführt. Wir ersuchen um positive Erledigung des Antrages.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte mit Schreiben vom
15. September 2014 den Bescheid vom 15. September 2014,
ForstR10-176/19-2013/Ka-Stu, über die nachträgliche Bewilligung zur dauernden Rodung im Ausmaß von max. 150 auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Marktgemeinde S, vor und teilte Folgendes ergänzend mit:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Oktober 2013,
Zl. ForstR10-176/5-2013/Ka, wurde den Ehegatten S ein forstrechtlicher Entfernungsauftrag betreffend einer auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Marktgemeinde S, errichteten Teichanlage sowie eines Hütten­bauwerkes erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben, der Berufungsfall ist an das Oö. Landesverwaltungsgericht überge­gangen und dort unter o.a. Aktenzeichen anhängig.

Dazu teilen wir Ihnen mit, dass zwischenzeitlich für die verfahrensgegen­ständliche Teichanlage jeweils die nachträgliche

a) Rodungsbewilligung (ForstR10-176/19-2013/Ka-Stu)

b) naturschutzbehördliche Feststellung (N10-89/11-2014/Ka-Stu) sowie

c) wasserrechtliche Bewilligung (WR10-55-14-2014/Hok-Hel)

ausgesprochen worden ist. Somit ist hinsichtlich der Teichanlage ein gesetzes­konformer Zustand hergestellt worden.

Zum errichteten Hüttenbauwerk konnte erhoben werden, dass dieses bereits entfernt worden ist, die Fläche wurde mit forstlichem Bewuchs bepflanzt.

Somit ist auch hier der rechtliche Missstand beseitigt worden.

Es wird angemerkt, dass auf Grund der nachträglich erteilten Bewilligungen/ Feststellungen sowie der Entfernung des Hüttenbauwerkes auf dem Grundstück Nr. x, KG x, der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt worden ist.“

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 lautet:

„Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließ­lich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)   die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)   die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)   die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)   die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)   die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“

 

Aufgrund der nachträglich erteilten forstrechtlichen Bewilligung bzw. der Entfer­nung des Hüttenbauwerkes und Bepflanzung der Fläche mit forstlichem Bewuchs liegt kein Verstoß gegen § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 mehr vor. Die rechtliche Grundlage für den forstrechtlichen Entfernungsauftrag ist weggefallen.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer