LVwG-550021/8/Kü/KHU/IH
Linz, 23.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn H L, aus S vom
28. Februar 2013 gegen die Pkt. A) 1., B) 1., sowie D) 1. und 2. des Spruchpunktes II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Februar 2013, GZ N10-430-2011, mit dem naturschutzbehördliche Administrativverfügungen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Gemeinde S verhängt wurden,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben als Spruchpunkt II. des ggst. Bescheides wie folgt geändert wird:
- Pkt. A) 1. lautet: „Die letzten 10 m des Traktorweges K 1 sind max. 2,5 m breit, begrünt und als Furt herzustellen“.
- Pkt. B) 1. lautet: „Im Bereich des auf den letzten rund 50 Metern der Forststraße K 2 talseitig angelegten Holzlagerplatzes ist jene Breite, die über das beantragte Maß (Planumbreite 3,5 m; Fahrbahnbreite 3 m) hinausgeht, dauerhaft zu begrünen, sofern dies nicht bereits durch natürliche Sukzession erfolgt ist, und in diesem Zustand zu erhalten.“
- Pkt. D) 2. lautet: „Die Maßnahmen der Rekultivierung sind binnen 9 Monaten abzuschließen und ist dies der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Naturschutzbehörde unaufgefordert schriftlich unter Anschluss einer Fotodokumentation bekannt zu geben.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
11. Februar 2013, GZ N10-430-2011, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) im Spruchpunkt I. die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „Traktorwege K 1 und 2“ (mit Ausnahme der Grabenquerung am Ende der Forststraße „Traktorweg K 1“) erteilt. Im Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde eine naturschutzbehördliche Administrativverfügung getroffen und dem Bf zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes die Durchführung nachstehender Maßnahmen auf dem Grundstück Nummer x, Katastralgemeinde M, Gemeinde S, aufgetragen:
A) Hinsichtlich der nachträglich bewilligten und bereits errichteten Forststraße Traktorweg K 1:
1. Die letzten 10 m des Traktorweges K 1 sind vollständig rückzubauen und ist in diesem Zuge die bereits vorgenommene Grabenverfüllung bei etwa hm 3,4 gänzlich zu beseitigen und dadurch der ehemalige Zustand (Grabenabschnitt) wiederherzustellen.
2. Die nachträglich durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen zur Sicherung der Standsicherheit der talseitigen Böschungen des Traktorweges K 1 hat unter fachkundiger Beratung und Anleitung zu erfolgen, wobei in diesem Zuge die Planumbreite auf maximal 4 m zu reduzieren ist.
B) Hinsichtlich der nachträglich bewilligten und bereits errichteten Forststraße Traktorweg K 2:
1. Bei der Forststraße Traktorweg K 2 ist der talseitig angelegte Holzlagerplatz kurz vor dem Ende des Traktorweges, welcher hier in einen bereits existenten Umkehrplatz einmündet, gänzlich und ersatzlos rückzubauen.
C) Hinsichtlich der konsenslos errichteten Verbindungsstraße:
1. Die Verbindungsstraße zwischen den Anfangspunkten der Forststraße Traktorweg K 1 und Forststraße Traktorweg K 2 ist rückzubauen. Dabei ist das talseitig abgelagerte Material mit einem Bagger auf das Planum aufzubringen. Die Zufuhr von Fremdmaterial ist nicht zulässig. Soweit Oberbodenmaterial und Bestandesabraum vorliegt, ist dies oberflächlich aufzutragen. Das aufgebrachte Material ist mit standortgerechtem Saatgut zu begrünen.
D) Hinsichtlich der Punkte II. A) bis C)
1. Sämtliche Böschungen sind unter Verwendung von lokalem Samenmaterial umgehend zu begrünen, um Erosionen vorzubeugen.
2. Die Maßnahmen des Rückbaus und der Rekultivierung sind bis spätestens
1. Juli 2013 abzuschließen und ist dies der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Naturschutzbehörde unaufgefordert schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung unter Anschluss einer Fotodokumentation bekannt zu geben.
2. Gegen die die Punkte A) 1., B) 1., C) 1. sowie D) 1. und 2. der ggst. naturschutzbehördlichen Administrativverfügung erhob der Bf mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 Berufung. Darin wurde beantragt,
- die Punkte B), C) und D) ersatzlos zu streichen sowie
- A) 1. abzuändern auf: „Die letzten 10 m des TW K 1 sind max. 2,5 m breit, begrünt und als Furt herzustellen“.
Begründend brachte der Bf in erster Linie diverse Verfahrensfehler, ein behördliches Abweichen vom Gutachten des ASV für Natur- und Landschaftsschutz bzw. die Unrichtigkeit dieses Gutachtens vor.
3. Die Berufungsbehörde, der die ggst. Berufung zunächst vorgelegt wurde, holte ein neues Gutachten zu der ggst. Problematik ein. So führte der von ihr beauftragte ASV für Natur- und Landschaftsschutz, Mag. G, in seinem Gutachten vom 29. Mai 2013 aus:
K1 - Breite der Forststraße:
Der Abschnitt ist auf das im Antrag angeführte Ausmaß (Planumbreite: 4 m, Fahrbahnbreite: 3 m) rückzubauen. Die räumliche Ausdehnung und insbesondere die Breite einer Forststraße bedingt wesentlich die Wirkung im lokalen Landschaftsbild. "Überbreite" Forststraßen vermitteln ein Bild des Eingriffs, das über das vorherrschende Erscheinungsbild eines mittels Forststraßen genutzten Waldbestandes hinausgehen.
K 1 - westliches Ende (Umkehrplatz, Graben, Stichweg):
Der Umkehrplatz kann aus fachlicher Sicht in der aktuellen Größe bestehen bleiben. Eine weitere Vergrößerung (weiteres Abgraben der bergseitigen Böschung) hat zu unterbleiben. Der aktuell wieder eingetiefte Graben darf nicht weiter verändert werden. Allfällige Veränderungen in Zuge eines Lawinenabganges oder Ähnliches dürfen lediglich auf das am 22. Mai 2013 vorgefundene Ausmaß "korrigiert“ werden. Dieser Graben – auch wenn er kein Wasser führt und nur von Schnee und Steinen geprägt wird – stellt einen Sonderstandort dar, dessen Qualität wesentlich von einer "ungehinderten Dynamik" abhängt. Diese Dynamik würde durch eine Unterbrechung in Folge Zuschüttens wesentlich beeinträchtigt werden. Der 10 m lange, westlich anschließende Stichweg ist in Form eines 2,5 m breiten Traktorwegs als gerade noch verträglich anzusehen, wenn das aufgebrachte Heu zu einer dauerhaften Begrünung führt. Dies ist jedenfalls durch allenfalls weiteres Aufbringen von Heumaterial bzw. durch ein geringes Benutzungsintervalls seitens des Berufungswerbers sicher zu stellen.
K 2 - Breite der Forststraße:
Der ca. 100 m lange Abschnitt wird auf den ca. 50 südlichsten Metern aktuell teils als Holzlagerplatz benützt, teils wurde mittels Heu versucht zu begrünen. Aus fachlicher Sicht ist jedenfalls zu fordern, dass jene Breite, die über das beantragte Maß (Planumbreite: 3,5 m, Fahrbahnbreite: 3 m) hinausgeht, dauerhaft begrünt wird und in diesem Zustand gehalten wird. Auf einen geländemäßigen Rückbau der errichteten "Überbreite" kann unter diesen Umständen aus meiner Sicht verzichten werden, zumal der optische Eingriff einer geschotterten Forststraße so auf ein deutlich geringeres Maß reduziert werden kann.
Für alle sonstigen Abschnitte der beantragten Forststraßen gilt, dass der Berufungswerber dafür zu sorgen hat, dass sich die Böschungsbereiche möglichst schnell begrünen (sei es im Zuge der natürlichen Sukzession bzw. einer entsprechenden Förderung dieser oder sei es durch aktive Maßnahmen durch Aufbringen von lokalem Samenmaterial).“
4. Dieses Gutachten wurde dem Bf von der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 12. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2013 führte er aus, dass das Gutachten grundsätzlich zur Kenntnis genommen werde. Zu Traktorweg K 1 werde ersucht, dass die beantragte Breite nicht nur durch Rückbau, sondern auch durch Begrünungen und Bepflanzungen hergestellt werden könne. Da auch die talseitigen Böschungen noch bepflanzt werden würden, sei durch die günstigen Lichtverhältnisse ein rasches Zuwachsen zu erwarten.
5. Mit 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Kraft. Berufungen gelten gemäß § 3 VwGbK-ÜG als rechtzeitig erhobene Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 legte das Amt der Oö. Landesregierung die ggst. Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. LVwG zur Entscheidungsfindung vor. Das Oö. LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
6. Mit Schreiben vom 5. August 2014 erklärte der Bf, dass er die Beschwerde hinsichtlich der geländegestaltenden Maßnahme zurückziehe, hinsichtlich der Traktorwege 1 und 2 aufrechterhalte. Der Bf wies insbesondere auf das von der Berufungsbehörde eingeholte Gutachten vom 29. Mai 2013 hin, und beantragte „der Berufung statt zu geben und die geringfügigen Abänderungen zu genehmigen“. Er erklärte außerdem, dass er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachte.
7. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs. 5 VwGVG abgesehen werden, da der Bf explizit darauf verzichtete. Im Übrigen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung auch nicht zu erwarten.
II. Das dem Oö. LVwG vorliegende Gutachten des ASV für Natur- und Landschaftsschutz ist ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Es wird vom Bf in seinen Stellungnahmen vom 8. Juli 2013 sowie 8. August 2014 nicht bestritten, sodass dementsprechend auch kein Gegengutachten von ihm beigebracht wurde. Das Oö. LVwG folgt dem vorliegenden Gutachten daher vollumfänglich.
III. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Änderung der Rechtslage ergeben hat. Die Novelle 2014 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, LGBl 35/2014, ist mit Wirkung 1. Juni 2014 in Kraft getreten, und wurde unter anderem auch die dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegende Bestimmung des § 58 Oö. NSchG 2001 neu gefasst wurde. Gemäß Art. II Abs. 2 dieser Novelle sind aber die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen.
§ 58 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) in der Fassung LGBl 90/2013 lauten:
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht.
Gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 bedarf die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist, im Grünland unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen – wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind – zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.
Gemäß § 14 Abs 1 Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Im ggst. Bescheid wurde in Spruchpunkt I. die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 14 Oö. NSchG 2001 betreffend die Forststraße „Traktorwege K 1 und 2“ erteilt. Dieser Spruchpunkt wurde vom Bf nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.
Mit Spruchpunkt II. des ggst. Bescheides wurde dem Bf im Wesentlichen aufgetragen, jene Teile der von ihm bereits ausgeführten Vorhaben (um deren Bewilligung er zuvor angesucht hatte), die nicht von der in Spruchpunkt I. erteilten Bewilligung umfasst waren, zu beseitigen.
Da der Bf seine Beschwerde hinsichtlich der geländegestaltenden Maßnahme (Verbindungsstraße) zurückgezogen hat, ist Punkt C) 1. nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Abzusprechen war damit über die Beschwerde gegen die Punkte A) 1., B) 1. sowie D) 1. und 2. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich eine Bindung des Verwaltungsgerichts an die vorgebrachten Beschwerdegründe.
Inhaltlich ist zunächst festzustellen, dass auch der im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren herangezogene ASV für Natur- und Landschaftsschutz sämtliche vom Bf durchgeführte Vorhaben, für die die belangte Behörde in Spruchpunkt II. des Bescheides Administrativverfügungen erlassen hat, beanstandete. Diese würden aufgrund ihrer Ausgestaltung bzw. größenmäßigen Ausdehnung Bereiche aufweisen, die über ein naturschutzfachlich vertretbares Ausmaß hinausgehen, und daher aus fachlicher Sicht einer Korrektur bedürfen.
Zu den einzelnen angefochtenen Punkten im Detail:
Zu A) 1.:
Hinsichtlich der letzten 10 m des Traktorweges 1 kam der ASV für Natur- und Landschaftsschutz zum Ergebnis, dass diese gerade noch als verträglich anzusehen seien, wenn das aufgebrachte Heu zu einer dauerhaften Begrünung führt. Auch der Bf selbst beantragte nicht die ersatzlose Streichung des ggst. behördlichen Auftrages, sondern beantragte eine Abänderung dahingehend, dass Punkt A) 1. laute: „Die letzten 10 m des Traktorweges K 1 sind max. 2,5 m breit, begrünt und als Furt herzustellen“.
Da der Antrag des Bf die äußere Grenze der Dispositionsbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet und der Antrag den fachlichen Ausführungen des ASV entspricht, war dem Begehren vom Oö. LVwG vollinhaltlich zu entsprechen.
Zu B) 1.:
Hinsichtlich der Breite der Forststraße K 2 kam der ASV für Natur- und Landschaftsschutz zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht jedenfalls zu fordern sei, dass jene Breite, die über das bewilligte Maß hinausgeht, dauerhaft begrünt und in diesem Zustand gehalten wird. Auf einen geländemäßigen Rückbau könne unter diesen Umständen verzichtet werden, so der ASV. Der Bf trat diesen Ausführungen – genauso wie dem gesamten Gutachten – nicht entgegen.
Festzuhalten ist damit, dass der Bf mit dem von ihm gesetzten Vorhaben wesentlich von jener Ausführung der Forststraße K 2, die von der Naturschutzbehörde bereits nachträglich bewilligt wurde, abweicht. Die Voraussetzung des § 58 Abs. 1 Oö NSchG für die Erlassung einer administrativen Verfügungen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes ist demnach als erfüllt zu werten. Eine Verbreiterung der genehmigten Forststraße stellt einen weiteren Eingriff in das Landschaftsbildes bzw. den Naturhaushalt dar, dessen Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen in einem gesonderten Genehmigungsverfahren zu beurteilen wären. Durch eine Rekultivierung der Überbreite - wie vorgeschrieben - wird dem Bf die zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes erforderliche Maßnahme aufgetragen. Vom Bf werden zudem keine besonderen privaten Interessen an der erhöhten Breite des Weges behauptete.
Damit war Punkt B) 1. dahingehend abzuändern, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als gelindestes Mittel zur Herstellung des genehmigten Zustandes kein Rückbau des Weges auf die von der Behörde bewilligte Breite zu erfolgen hat, der Bf aber für eine dauerhafte Begrünung der Überbreite Sorge zu tragen und diese zu erhalten hat.
Zu D) 1. und 2.:
Auch hier kam der ASV für Natur- und Landschaftsschutz im ggst. Gutachten zum Ergebnis, dass in naturschutzfachlicher Hinsicht die Begrünung aller Böschungen notwendig ist. Da der Bf in seinem Beschwerdevorbringen dieser Forderung nicht wirksam entgegengetreten, kann in Punkt D) 1. des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Auch Punkt D) 2. kann nicht – wie vom Bf beantragt – „ersatzlos gestrichen“ werden, ist doch für naturschutzbehördliche Aufträge gem § 58 Abs 1 Oö. NSchG 2001 eine angemessene Frist für deren Ausführung zu setzen. Eine Frist von 9 Monaten erscheint – auch unter Berücksichtigung des Beginns der folgenden Vegetationsperiode – jedenfalls ausreichend lange bemessen für die Umsetzung der vorgeschriebenen Begrünungsmaßnahmen.
V. Aus diesen Gründen war der Beschwerde gegen Punkt A) 1. vollinhaltlich, jener gegen B) 1. teilweise stattzugeben sowie die in D) 2. gesetzte Frist anzupassen. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger