LVwG-500082/3/BR/AK
Linz, 09.09.2014
IM N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des J B, geb. x, W, c/o P V Rechtsanwälte GmbH, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Juli 2014, GZ: Agrar96-5/7-2014, nach der am 09. September 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden ermäßigt wird.
II. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ermäßigen sich die behördlichen Verfahrenskosten auf 15 Euro; gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche
Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 6a Oö. Jagdgesetz eine Geldstrafe von 400 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
48 Stunden ausgesprochen, weil er in der Zeit von zumindest 11.3.2013 (Datum der Feststellung) bis 3.4.2013 auf seinem Grundstück Nr. x, KG G, Gemeinde W, ein Schwarzwildgehege mit einem Ausmaß von rund
600 m2 ohne einer dafür iSd § 6a Oö. JagdG erforderlichen Bewilligung errichtet habe.
I.1. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Wildgehege der gesetzlichen Regelung zufolge eine eingezäunte Fläche wäre, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs. 1 Oö. JagdG gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.
Die Errichtung eines Wildgeheges bedürfe, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so habe er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß der zur Umzäunung vorgesehenen Fläche sowie einen Lageplan zu enthalten (§ 6a Abs. 1 und 2
Oö. Jagdgesetz, gemeint wohl jeweils idF LGBl.Nr. 90/2013).
Wild im Sinne dieses Gesetzes wären die in der Anlage bezeichneten jagdbaren Tiere (Hinweis auf § 3 Abs. 1 Oö. JagdG).
Betreffend die Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmales stellte die Behörde ferner fest, dass auf dem Grundstück Nr. x, KG G, Wildschweine in einem Areal mit 600 m2 Freiluftauslauf und ca. 33 m2 überdachtem Bereich gehalten würden. Bei diesem Areal handle es sich zweifelsfrei und unbestritten um eine eingezäunte Fläche, in welcher Wildschweine
(1 männliches Tier, 4 weibliche Tiere [Stand 22.04.2014]) gehalten worden wären. Wildschweine wären in Europa seit Urzeiten Jagdwild und unter dem Oberbegriff „Schwarzwild" bezeichnet. Das „Schwarzwild" ist in der Anlage (zu
§ 3 Abs. 1) des Oö. JagdG als jagdbares Tier (Wild) im Sinne des Gesetzes angeführt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dem zufolge das Jagdgesetz nicht zur Anwendung zu bringen wäre, weil die Wildschweine bloß zu privaten Zwecken gehalten würden, könnte gemäß der Rechtslage nicht nachvollzogen werden. Es handle sich um eine eingezäunte Fläche, auf der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten würden. Der Beschwerdeführer hätte ursprünglich drei Tiere (ein Keiler, zwei Bachen) angeschafft, diese hätten sich auch fortgepflanzt. Somit sei zumindest eine Zucht von Wildschweinen gegeben, wobei zumindest mündlich bzw. telefonisch die Aussage gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer das Fleisch der Tiere auch esse, womit auch eine Gewinnung von Fleisch vorliegen würde. Dies ergebe sich auch aus der am 29.3.2013 gemäß § 25 Tierschutzgesetz eingebrachten Anzeige der Wildtierhaltung, in welcher der Beschwerdeführer der Behörde angezeigt habe, dass er „ein Gehege zur Haltung von Schalenwild (gemeint wohl auch Schwarzwild) zur Zucht und Fleischgewinnung bewirtschafte".
Die vorliegende Wildschweinhaltung sei damit jedenfalls den Bestimmungen des Oö. JagdG zu subsumieren, eine Bewilligung für das Gehege gebe es nicht. Auch ginge seine Rechtfertigung, er hätte am 20.03.2013 Planungsunterlagen des Geheges bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Einsicht vorgelegt und am 29.03.2013 die Wildtierhaltung gemäß § 25 Tierschutzgesetz angezeigt und er wäre damit auch den jagdrechtlichen Bestimmungen nachgekommen, ins Leere. Es handle sich hier um zwei rechtlich voneinander unabhängige Verfahren. Es liege somit zweifelsfrei eine Verwaltungsübertretung im Sinne der angeführten Bestimmung vor.
Es sei somit der Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen gewesen.
Zur Schuldfrage wurde schließlich ausgeführt, dass nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG, die in Ermangelung einer Regelung hinsichtlich des Verschuldens zum Tragen komme, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügte. Einen Schuldenentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung habe er nicht zu erbringen vermocht. Es habe vielmehr angenommen werden müssen, dass er die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen habe.
Zur Strafhöhe wurde auf § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 verwiesen. Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse laut seinem Schreiben vom 2.5.2014 von einem Nettoeinkommen von monatlich rund € 1.300,- sowie der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind, für das er monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 230,- zu leisten habe, ausgegangen wurde. Weiters von einer Darlehensverbindlichkeit in der Höhe von gesamt rund € 71.640.
Letztlich wurde die ausgesprochene Geldstrafe mit rund 18 % im untersten Bereich des maximalen Strafrahmens für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung als angemessen erachtet.
II. Der Beschwerdeführer trat dem mit nachfolgender und fristgerecht durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobener Beschwerde entgegen:
„I.
In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.07.201 4 zu GZ Agrar96-5/7-2014, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 18.07.2014, binnen offener Frist
BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.
II.
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe auf seinem Grundstück
Nr. x, KG G, Gemeinde W, ein Schwarzwildgehege in einem Ausmaß von rund 600 m2 ohne einer dafür erforderlichen Bewilligung errichtet. Die Tatzeit sei von 11.03.2013 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 03.04.2014.
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 6a
Oö. Jagdgesetz zu verantworten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 95 Abs. 1 lit. b) eine Geldstrafe von
€ 400,00 verhängt.
III.
1.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteistellung. Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht, entgegen den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes bestraft zu werden, verletzt. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird das Straferkenntnis vom 15.07.2014 wegen materieller Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung zur Gänze angefochten.
2.
Richtig ist, dass der Einschreiter auf seinem Grundstück Nr. x,
KG G, EZ x Wildschweine in einem Areal mit 600 m2 Freiluftauslauf und cirka 33 m2 überdachten Bereich hält. Die Haltung der Wildschweine ist als Hobby des Beschwerdeführers anzusehen. Die Wildschweine werden nicht mit der Zielsetzung gehalten, eine Zucht zu betreiben oder sich oder andere mit Fleisch zu versorgen.
Die belangte Behörde wendet auf den gegenständlich vorliegenden Sachverhalt eine „unpassende" Rechtsnorm an. Nach Ansicht der Behörde ist der Tatbestand des § 6a Oö. Jagdgesetz in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.
a) Wie bereits im Einspruch vom 22.04.2014 ausgeführt, ist das Oö. Jagdgesetz auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Das Oö. Jagdgesetz regelt insbesondere den Inhalt des Jagdrechts und seine Ausübung, die Jagdgebiete und ihre Feststellung, die jagdlichen Legitimationen, die Vermeidung und Abgeltung von Jagd- und Wildschäden sowie die Interessenvertretung der Jägerschaft. Der Beschwerdeführer übt jedoch kein Jagdrecht aus, er hält seine Wildschweine nur als Hobby zu privaten Zwecken.
Auch ein Wildgehege gemäß § 6a Oö. Jagdgesetz liegt gegenständlich nicht vor, da kein Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.
Der Begriff der Zucht ist gemäß § 4 Tierschutzgesetz definiert als jede von Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch die Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin. Bei Anschaffung der 3 Wildschweine (1 Keiler, 2 Bachen) durch den Beschwerdeführer war bereits eines der Tiere trächtig. Der Beschwerdeführer hat darüber erst später erfahren, eine Zucht war jedenfalls nicht beabsichtigt. Dass der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde behauptet - mündlich bzw. telefonisch die Aussage gemacht hätte, die Wildschweine zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch zu halten, ist unrichtig und ergibt sich auch nicht aus dem Akt. Die Anzeige der Wildtierhaltung gemäß § 25 Tierschutzgesetz wurde vom Beschwerdeführer deshalb eingebracht, weil ihm von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass eine derartige Anzeige für die Errichtung des Geheges notwendig ist. Der Beschwerdeführer wurde nicht darüber aufgeklärt, dass damit gleichzeitig angezeigt wird, „ein Gehege zur Haltung von Schalenwild und zur Zucht und Fleischgewinnung zu bewirtschaften".
Zumal das vom Beschwerdeführer errichtete Gehege somit nicht unter § 6a
Oö. Jagdgesetz zu subsumieren ist, war eine Bewilligung der Errichtung nicht erforderlich.
Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass eine Bewilligung nach § 6a Oö. Jagdgesetz einzuholen gewesen wäre, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2013 Planungsunterlagen des Geheges bei der belangten Behörde (GZ Pol96-29-2013) zur Einsicht vorgelegt und am 29.03.2013 die Wildtierhaltung gemäß § 25 Tierschutzgesetz angezeigt Der Beschwerdeführer ist damit auch den jagdrechtlichen Bestimmungen nachgekommen, da jedenfalls erwartet werden kann, dass die Unterlagen an die Agrar-Abteilung der gleichen Behörde weitergeleitet werden, wenn - wie vorliegend - keine anderslautende Aufklärung dahingehend erfolgt. Darüber hinaus hat der im gegenständlichen Verfahren zuständige Sachbearbeiter Herr Ing. H K mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen, weshalb erst Recht davon auszugehen war, dass die Planungsunterlagen der Agrar-Abteilung übergeben wurden.
b) Der Beschwerdeführer hat aber jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild des
§ 6a Oö. Jagdgesetz entspricht, verwirklicht hat, was ausdrücklich bestritten wird, liegt keine strafbare Handlung vor.
Die mangelnde Sorgfalt kann dem Täter nur dann vorgeworfen werden, wenn sie objektiv geboten und subjektiv möglich war sowie des Weiteren die Sorgfaltsübung dem Täter unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles auch zuzumuten war.
Wie bereits im Einspruch ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer vor Anschaffung der Wildschweine bei der Landwirtschaftskammer informiert. Dort wurde ihm die Auskunft erteilt, dass es keine privaten Wildschweinhalter gäbe und für ihn ausschließlich die tierschutzrechtlichen Bestimmungen für die Haltung in Tierparks/Zoos zur Anwendung kämen. Eine Aufklärung dahingehend, dass eine Bewilligung nach dem Oö. Jagdgesetz erforderlich sei, erfolgte nicht.
Nach der Anzeigenerstattung am 11.03.2013 im Verfahren vor der belangten Behörde zu GZ Pol96-29-2013 war der Beschwerdeführer mehrmals bei der belangten Behörde vorstellig. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass neben der Anzeige der Wildtierhaltung nach § 25 Tierschutzgesetz zudem eine Bewilligung nach § 6a Oö. Jagdgesetz erforderlich ist.
Dem Beschwerdeführer kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die von Behörden erhaltenen Auskünfte nicht angezweifelt hat. Ein Verschulden liegt somit nicht vor.
c) Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen sollte, wird in eventu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum erlegen ist.
Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis von der ihm gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsvorschrift. Trotz Einholung von Auskünften und mehrmaligen Vorsprachen bei der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer nicht davon informiert, dass Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes zu beachten sind, weshalb die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift unverschuldet ist.
d) Sollte das Verwaltungsgericht entgegen den obigen Ausführungen dennoch zur Auffassung gelangen, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 6a Oö. Jagdgesetz zu verantworten hat, wird in eventu Folgendes vorgebracht:
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist lediglich geringfügig, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Erkundigungen eingeholt und sämtliche Informationen für ein Bewilligungsansuchen im Verfahren der belangten Behörde zu GZ Pol96-29-2013 vom Beschwerdeführer erteilt wurden. Die Folgen sind unbedeutend (bzw. nicht vorhanden), sodass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich von der Verhängung einer Strafe abzusehen hat. Es liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor und wird mit einer förmlichen Ermahnung das Auslangen zu finden sein.
e) Sollte die Behörde entgegen den obigen Ausführungen dennoch der Ansicht sein, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers geboten ist, so wird mit einer geringeren Strafe vorzugehen sein. Dass der Beschwerdeführer sämtliche Informationen für ein Bewilligungsansuchen der BH Schärding erteilt hat, wenn auch gegebenenfalls nicht der richtigen Abteilung gegenüber, ist als Milderungsgrund zu werten.
III.
Der Beschwerdeführer stellt daher durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter den
ANTRAG
das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und
1. das angefochtene Straferkenntnis vom 15.07.2014, GZ Agrar96-5/7-2014 ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;
2. in eventu, von einer über den Beschwerdeführer zu verhängenden Verwaltungsstrafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG absehen und mit einer Ermahnung das Auslangen finden;
3. in eventu, die über den Beschwerdeführer in dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.07.2014 zu
GZ Agrar96-5/7-2014 verhängte Strafe angemessen herabsetzen;
4. in eventu, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.07.2014 zu GZ Agrar96-5/7-20 74 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückweisen;
R, am 14.8.2014 J B“
III. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen, sondern den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses und mit einem begründeten Vorlageschreiben unter Hinweis auf eine betreffend den Beschwerdeführer vom h. Landesverwaltungsgericht bereits anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung vorgelegt.
Darin wurde zum Sachverhalt im Ergebnis angemerkt, dass zum Sachverhalt und zur behaupteten Anwendung einer „unpassenden" Rechtsnorm auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen werde. Sowohl im tierschutz- als auch im jagdrechtlichen Verfahren wäre seit dem Jahr 2013 versucht worden, den Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage klarzulegen, wobei bereits damals ausdrücklich auf die Anwendung beider Rechtsgebiete hingewiesen worden sei. All diese Bemühungen wären jedoch erfolglos verlaufen, sodass jedenfalls das (die) Strafverfahren durchzuführen gewesen wäre(n).
Unter Sonstigem wurde auf das unter der GZ: Agrar01-13-2013 hinsichtlich der Errichtung des Wildschweingeheges nach dem Oö. JagdG (§ 6a Oö. JagdG) anhängige Administrativverfahren verwiesen. Sämtliche Aktenbestandteile wären dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt als Kopien angeschlossen.
Aus den genannten Gründen wurde von der Behörde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wolle gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen.
Betreffend dieser wohl später dem Landesverwaltungsgericht zur Vorlage gebrachten Beschwerdesache wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auch für dieses Verfahren die öffentliche mündliche Verhandlung festgelegt.
III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.
Beweis erhoben wurde durch Verlesung der dem Verfahrensakt angeschlossenen Aktenvermerke, wobei jener vom 29. Juli 2014 der Rechtsvertreterschaft in Kopie überlassen wurde. Ferner wurde Beweis erhoben durch Sichtung des dem Verfahrensakt nach dem Tierschutzgesetz beigehängten Bildmaterials und schließlich durch Verlesung des Aktenvermerkes über die fernmündliche Einholung einer fachlichen Stellungnahme von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Wildbiologen (Mag. B) über die fachliche Beurteilung der Bewilligungspflicht jeglichen Schwarzwildgatters. Der an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnehmende Beschwerdeführer wurde als Beschuldigter befragt. Auch ein Vertreter der Behörde nahm an der Verhandlung teil.
IV. Komprimierte Darstellung des Behördenverfahrens:
Den Ausgang nahm dieses Verfahren in einem E-Mail der Polizeiinspektion Schärding vom 11. März 2013 an die Behörde. Darin erging die Mitteilung, dass an diesem Tag am Anwesen des Beschwerdeführers eine Überprüfung stattgefunden habe. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden können. Es sei jedoch von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers den überprüfenden Beamten mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer Schweine halte. Um welche es sich handelt, habe er nicht sagen können.
Diesbezüglich wurden Feststellungen vor Ort getroffen und eine Fotodokumentation über den Tierhaltebereich angefertigt.
Aus welchem Anlass bzw. Aufforderung die Polizei tätig wurde, lässt sich, soweit überblickbar, dem Verfahrensakt nicht ableiten.
Am 2. Juli 2013 wurde dann von der Behörde auf dem Anwesen des Beschwerdeführers ein Ortsaugenschein vorgenommen, anlässlich dessen das „Schwarzwildgehege“ besichtigt und festgestellt wurde, dass dieses aus zwei Teilen bestand. Einerseits befand sich im Garagengebäude ein Unterstand in einem Ausmaß von ca. 30 m² und andererseits ein Gang, der sich als freier Auslauf vom Unterstand in einer Länge von acht Metern gestaltet hatte und insgesamt ein Flächenausmaß von geschätzten 600 m² aufwies, auf dem sich die Tiere bewegen konnten. Dieses Gelände (Gehege) war durch ein Baustahlgitter in einer Höhe von ca.
1,3 m eingezäunt.
Dies findet sich mit Fotos dokumentiert, worauf auch drei Wildschweine sichtbar sind. Aus diesem Aktenvermerk ergibt sich der Hinweis auf § 6a des
Oö. Jagdgesetzes betreffend eine erforderliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Mit einem Antrag bereits am 26. März 2013 gemäß § 25 Tierschutzgesetz hat der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt, dass er ein Gehege zur Haltung von höchstens drei Stück Schwarzwild zur Zucht und Fleischgewinnung bewirtschafte.
In diesem Zusammenhang erging an den Beschwerdeführer am 24. April 2013 ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Darin wurde ihm der Eingang bzw. die Abgabe seiner Anzeige gemäß § 25 Tierschutzgesetz betreffend die Wildtierhaltung und des Geheges bestätigt und die Weiterleitung zur Begutachtung an die Tierschutzombudsstelle nach L zur Kenntnis gebracht.
Es wird sodann auf die Stellungnahme der genannten Ombudsstelle vom
17. April 2013 mit den dort aufgezählten Einwänden verwiesen, der zufolge:
1. Die Mindestgröße für Schwarzwild 2 ha betrage, sodass die Fläche mit den gemeldeten + 600 m² um das 30-fache zu erweitern wäre.
2. Für Schwarzwild eine für das Wohlbefinden der Tiere unerlässliche Suhle anzulegen wäre, wobei diese Voraussetzung nicht erfüllt sei.
3. Ein Witterungsschutz aus zwei Seitenwänden und eine Überdachung bestehen müsse, unter der alle Tiere gleichzeitig einen Unterstand finden.
4. Das Wild jederzeit mit artgerechter Nahrung und Frischwasser zu versorgen wäre, wobei kein geeignetes natürliches Fließgewässer vorhanden und demnach geeignete Tränken und Fütterungen inklusive Frischlingsrechen vorzusehen wären, die leicht zu reinigen sind.
5. Ein Gehegebuch anzulegen sei.
6. Im Übrigen wurde auf die tierschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen, um abschließend mit dem Hinweis fortzufahren, dass derzeit davon auszugehen wäre, dass die Tiere Schmerzen litten, ihnen Schäden zugefügt würden und dem Tierschutzgesetz nicht entsprochen würde.
Abschließend wird noch auf Strafrahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Tierhaltungen verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens für die nötigen Veränderungen eingeräumt.
Abermals findet sich ein Aktenvermerk vom 15. Mai 2013 über ein um
10:00 Uhr mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Verbesserungsauftrag geführtes Gespräch.
Zusammenfassend ist der Verlauf dieses Gespräches dahingehend zu beschreiben, dass der Beschwerdeführer leidenschaftlich die Auffassung vertreten habe, dass die erteilten Auflagen unmöglich zu erfüllen wären. Er habe zu Beginn der Wildtierhaltung doch die Landwirtschaftskammer informiert gehabt und eine ganz andere Information erhalten. So sei zum Beispiel sei gesagt worden, dass die Vorschriften für Wildtierhaltungen in einem Zoo auch für ihn gelten müssten. Es gebe sehr viele Leute, denen seine Wildschweinhaltung sehr gut gefallen würde und die Wildschweine von den Menschen gefüttert würden. Darin kommt schließlich auch die Rede auf einen Zeitungsartikel im Zusammenhang mit einem entflohenen Tier, welches von einem Jäger schließlich erlegt worden wäre. Auch wurde darauf verwiesen, dass seitens der Amtstierärztin und der Tierschutzombudsstelle der vorherrschende Zustand als unhaltbar und dringend änderungsbedürftig angesehen worden wäre.
Schließlich habe der Beschwerdeführer das Büro des Mitarbeiters der Behörde sehr nachdenklich verlassen.
Mit einem Schreiben der Behörde vom 3. April 2014 wurde der Beschwerdeführer auf das bislang im Sinne des § 6a Oö. Jagdgesetz nicht bewilligte Wildgehege - der Aktenlage nach erstmals förmlich - hingewiesen. Dies ist auch das Datum, mit dem € 400 per Strafverfügung ausgesprochen wurden.
Er wurde in diesem parallel zur Strafverfügung zugestellten Schreiben aufgefordert, geeignete Projektunterlagen vorzulegen und um die erforderliche Bewilligung anzusuchen. Dies unter Hinweis, welchen Inhalt dieses Ansuchen aufweisen müsse. Zur Vorlage dieser Unterlagen wurde eine Frist bis zum 30. April 2014 vorgemerkt.
Am 29. Juli 2014 um ca. 09:15 Uhr erschien der Beschwerdeführer abermals bei einem Mitarbeiter der Behörde mit dem zu vermutenden Ziel, die Behörde vom bereits mehrfach angekündigten Vorgehen (Bestrafung) unter Hinweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen abzubringen. Diese Unterredung wurde offenbar vom Beschwerdeführer einseitig abgebrochen, wobei der Inhalt des Gespräches seitens des Beschwerdeführers auf nicht verfahrensgegenständliche Aspekte umgelenkt worden sein dürfte, anstatt sich auf die Sachargumente des Behördenvertreters einzulassen.
In einem weiteren Schreiben vom 15. Juli 2014 und einem Aktenvermerk vom 29. Juli 2014 wurde auf ein durchzuführendes Strafverfahren ebenfalls in Verbindung mit § 6a Abs. 2 Oö. Jagdgesetz und nach dem Tierschutzgesetz verwiesen.
Dass es sich beim Schwarzwild einerseits um wehrhaftes und andererseits um schädliches Wild (nämlich im Hinblick auf Agrarkulturen) handelt, ergibt sich aus der eingeholten Fachmeinung eines Sachverständigen, was wiederum im Hinblick auf die Überprüfungsmöglichkeit der Tauglichkeit die vom Gesetzgeber normierte Bewilligungspflicht sachlich nachvollziehbar begründet.
V.1. Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Kraftfahrer tätig. Aus der Landwirtschaft bzw. der Wildschweinhaltung lukriert er laut eigenen Angaben kein Einkommen. Vielmehr sei diese aus Liebhaberei betriebe Tierhaltung ein Verlustgeschäft. Er verfügt lt. eigenen Angaben über ein Monatseinkommen von € 1.300 und ist für ein Kind sorgepflichtig. Der Einheitswert seines landwirtschaftlichen Anwesens wird mit € 12.000 angegeben. Er ist bislang sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch sonst offenbar nie negativ in Erscheinung getreten.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf seinem Anwesen seit dem März des Jahres 2013 zwischen drei und acht Wildschweine hält, wofür keine Bewilligung besteht. Die angeblich von der Landwirtschaftskammer eingeholte Fachmeinung ist nicht belegt.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung bezeichnet der Beschwerdeführer die Haltung der Wildschweine als reines Hobby, insbesondere weil diese Art von Tieren in O mit einer einzigen Ausnahme sonst niemand halten würde. Es wäre gleichsam Liebhaberei, wobei er einräumt, bereits ein Tier geschlachtet und dem eigenen Verzehr zugeführt zu haben. Ebenfalls gelangte ein Tier ins Freie, welches von einem Jäger erlegt wurde bzw. erlegt werden musste.
Der Beschwerdeführer beruft sich abermals auf eine Auskunft, die er von der Landwirtschaftskammer eingeholt hätte. Damit sei ihm signalisiert worden, dass es für diese Art der Haltung von Wildschweinen keiner gesonderten Bewilligung bedürfte. Diese Darstellung blieb auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung unbelegt, wurde jedoch auch schon anlässlich seiner Vorsprache am 20. März 2013 bei der Behörde erwähnt, wobei damals von der „Bauernkammer“ als diese Auskunft erteilende Institution die Rede war. Dabei ist vermutlich eine je idente Institution gemeint.
V.2. Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung lässt sich durchaus glaubhaft schlussfolgern, dass ihm im großen Ganzen die Bewilligungspflicht der Haltung von Schwarzwild zumindest um den 11. März 2013 bereits in groben Zügen evident gewesen sein musste. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch sein Antrag vom 26. März 2013 zu sehen, welcher wohl nicht konkret auf das Jagdgesetz, sondern bloß auf das Tierschutzgesetz Bezug nimmt. Dass ihn die Behörde auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hätte, ist nicht feststellbar.
So vermochte der Beschwerdeführer durchaus auch davon zu überzeugen, dass ihm ein konkretes Unrechtsbewusstsein mit Blick auf das Oö. Jagdgesetz aktuell bzw. subjektiv nicht evident gewesen sein dürfte.
So ist dem Beschwerdeführer, der eine stark subjektiv ausgeprägte Vorstellung von Tierhaltung zu haben scheint, auch nur schwer zuzumuten, zu erkennen, dass er mit seiner Anzeige (vom 23. März 2013) der Tierhaltung durch ein auf ein anderes Gesetz Bezug nehmendes Formular er sich ab dem 11. März 2013 dennoch einer Verwaltungsübertretung nach dem Jagdgesetz schuldig gemacht hätte. Dies ist von einer nicht rechtskundigen Person nur bedingt zu erwarten, wenngleich grundsätzlich die Rechtsunkenntnis nicht entschuldigend ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt selbst von der Behörde ihm gegenüber noch lange keine formale Mitteilung in dieser Richtung ergangen war.
Die Behörde hat wohl - wie oben ausführlich dargelegt - mit zahlreichen Aktenvermerken über Gespräche mit dem Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes verwiesen, jedoch wurde diesbezüglich keine Niederschrift aufgenommen und gegenüber dem Beschwerdeführer, mit Ausnahme des Verbesserungsauftrages vom 24. April 2013, auch keine rechtswirksame Androhung einer allfälligen Bestrafung getätigt. Diese Vorgehensweise mag wohl praktisch, jedoch für ein hoheitliches Verfahren mit einer dem behördlichen Ansinnen eher abgeneigten Partei wohl weniger zweckmäßig sein.
Die Strafverfügung vom 15. Juli 2014 stützte sich letztlich auf die damals schon ein Jahr und vier Monate zurückliegende dienstliche Wahrnehmung vom
11. März 2013.
Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein nicht unbeachtlicher Zeitraum der sich als fortgesetztes Delikt darstellenden und sich zumindest formal noch als bewilligungslos gestaltenden Haltung der Wildschweine bereits verjährt sowie vom Antrag vom 23. März 2013 überlagert. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass etwa ob einer Gefahr in Verzug ein Tierhalteverbot erwogen worden wäre. Vielmehr wurde schon damals und wird der Antrag noch immer - nun offenbar auch als Wildgehege nach § 6a Oö. Jagdgesetz - bearbeitet.
Eine auf diese Tatvorwürfe hingerichtete Verfolgungshandlung ist wohl dem Beschwerdeführer allenfalls nur im Rahmen von Gesprächen mit Behördenorganen angekündigt worden, was jedoch nicht auf verfahrensrechtliche Vorschriften im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes gestützt gelten kann.
Dem Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund daher dahingehend zu folgen, dass er sich zumindest nicht gänzlich sicher sein konnte, mit seinem Ansuchen nach dem Tierschutzgesetz dem Gesetz vorerst nicht doch genüge getan zu haben. Entgegen seiner Darstellung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach die Wildschweinhaltung nur ideellen bzw. Liebhabereizwecken dienen würde, steht bereits die vom Beschwerdeführer selbst abgegebene Erklärung in seinem Antrag vom 23. Juli 2013 klar entgegen.
Ferner hätte ihm aber auch bewusst sein müssen bzw. hätte es ihm bei Aufbringung jener Sorgfalt, die von jedem Staatsbürger erwartet werden muss, nicht verschlossen bleiben können, insbesondere angesichts der zahlreichen Interaktionen bei der Behörde und der dort erfolgten mündlichen Rechtsbelehrungen, dass auch eine Bewilligung für Schwarzwild nach dem Jagdrecht erforderlich ist.
Soweit es aus dem vorgelegten Aktenkonvolut überblickbar ist, wurde er laut Aktenvermerk vom 2. Juli 2013 in einem darin erwähnten Telefonat schon zu diesem Zeitpunkt (auch) auf § 6a Oö. Jagdgesetz hingewiesen. Dass damals bereits die Anzeige vom 23. März 2013 „Wildgehege Anzeige der Wildtierhaltung“ offenbar einer anderen Abteilung der Behörde vorgelegen hatte, gelangte in diesem Aktenvermerk nicht zum Ausdruck und ebenfalls nicht, warum dieser Antrag nicht auch auf § 6a leg.cit. ausgedehnt wurde.
Dies kann im Rahmen der Verschuldensprüfung nicht unbeachtet bleiben.
Da die Behörde diesen Zustand letztlich offenbar doch auch duldete und auf Grund der überwiegend nur mündlich erfolgten Aufklärungen über die Rechtslage, indiziert dies ein nur mindergradiges Verschulden und lässt zumindest objektiv besehen auf keine konkretisierbaren nachteiligen Folgen dieses konsenslosen Zustandes schließen.
Der in der allenfalls nicht sachgerechten Tierhaltung gründende Unrechtsgehalt ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu beurteilen, weil dieser vom Schutzziel und der Ahndung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen abgedeckt ist bzw. zu diesem in tateinheitlicher unechter Konkurrenz steht.
VI. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Nach § 6a Abs. 1 Oö. JagdG handelt es sich bei einem Wildgehege um eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs. 1 leg.cit. gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird. Nach Abs. 2 leg.cit. bedarf die Errichtung eines Wildgeheges, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers betreffend die Nichtanwendbarkeit des Oö. JagdG für dieses Wildgatter geht allein schon ob des von diesem selbst erklärten Motivs über die Haltung dieser Wildgattung im Antrag vom
23. März 2013 ins Leere. Darüber hinaus spricht insbesondere auch der klare Gesetzeswortlaut im Sinne des Schutzes von Menschen vor wehrhaftem Wild für sich.
Eine bestehende Bewilligungspflicht für Schwarzwildgatter lässt sich etwa auch aus anderen österreichischen jagdgesetzlichen Bestimmungen, etwa dem
NÖ-Jagdgesetz, ableiten.
Nach § 44 NÖ JVO, LGBl 6500/1-54, sind zur Wildtierhaltung in einem Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild; in einem Zuchtgehege: Sika-, Muffel- und Steinwild zugelassen.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last, Schwarzwild entgegen der Bestimmung des § 3a JG gehalten zu haben. § 3a JG enthielte jedoch keine allgemeine Verbotsnorm, die eine Anlegung von Gehegen für Schwarzwild untersagen würde; sie enthält vielmehr jene Voraussetzungen, unter denen Wild zur Tierzucht, zur Gewinnung von Fleisch oder in einem Zoo gehalten werden darf. Wenn § 135 Abs. 1 Z 1 NÖ JG unter Strafe stellt, dass Wild entgegen § 3a leg.cit. gehalten wird, so setzt die Erfüllung des Straftatbestandes voraus, dass Wild zur Tierzucht, zur Gewinnung von Fleisch oder in einem Zoo gehalten wird (ohne dass die dafür in § 3a NÖ JG festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden).
Nicht anders ist die Faktenlage rechtlich in diesem Fall zu beurteilen.
Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da § 95 Oö. JagdG über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog "Ungehorsamsdelikt").
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Einstufung der Tat ist hier unter dem Blickwinkel der Kriterien des § 19
Abs. 1 als durchschnittlich zu bewerten. Hinsichtlich des Verschuldens ist Fahrlässigkeit zu Grunde zu legen, wobei der in der unterbliebenen Abklärung des vom Beschwerdeführer ehest nach dem behördlichen Tätigwerden durch Anzeige der Wildtierhaltung bei der zuständigen Behörde jedoch unterbliebenen Antragstellung nach dem Oö. Jagdgesetz liegende Sorgfaltsverstoß nur als geringfügig einzustufen ist. Mildernd wirkt hier die von der Behörde unberücksichtigt gebliebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der zumindest von der Behörde nicht hinreichend aufgeklärte und daher einem Rechtsirrtum nahe kommende Umstand der auch jagdgesetzlichen Bewilligungspflicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Bewertung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und eines auf einen kürzeren Zeitraum anzunehmenden Unrechtsbewusstseins ist die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe doch deutlich zu ermäßigen gewesen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass betreffend die in tateinheitlicher Übertretung auch des Tierhaltegesetzes dem Strafzweck ebenfalls Rechnung getragen wird.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil einerseits dieser Entscheidung im Licht des bestehenden Konsenses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde gelegt werden kann (VwSlg. 8882 A). Andererseits wird insbesondere mit Blick auf die obigen Judikaturhinweise nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Auch vermag von der hierzu reichlich vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Uneinheitlichkeit in der Beurteilung der Rechtsfrage abgeleitet werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r