LVwG-150231/6/DM/GD

Linz, 02.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der A M S, vertreten durch die Rechtsanwaltssocietät Dr. L J K, Dr. J M, in P., gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Reichersberg vom 13.3.2014, Zl 600-12-2011, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächen-beitrags

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Reichersberg vom 19.12.2011, Zl 600-12-2011, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) über ihr Ansuchen vom November 2011 die Baubewilligung für den "Umbau bestehende Remise" auf dem Grundstück Nr x, KG x, welches im Alleineigentum der Bf steht, erteilt.

 

Aus Anlass dieser Baubewilligung wurde der Bf in der Folge mit Bescheid vom 22.2.2013, Zl 600-12-2011, gemäß § 19 Abs 1 Oö BauO 1994 ein Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von 3120,-- Euro für die Aufschließung ihres Grundstücks durch die öffentliche Verkehrsfläche Nr x vorgeschrieben.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mittels Schriftsatz vom 21.03.2013 Berufung durch ihren Rechtsvertreter. Darin machte sie im Wesentlichen den Ausnahme- bzw Entfallstatbestand des § 21 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 geltend und beanstandete alternativ dazu, dass durch die Aufschließung des Grundstücks lediglich durch eine Schotterstraße zumindest § 20 Abs 6 Oö BauO 1994 zur Anwendung gelangen hätte müssen und der Verkehrsflächenbeitrag nur bis zu 50 % vorgeschrieben hätte werden dürfen.

 

I.3. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 7.5.2013, Zl 600-12-2011, als unbegründet abgewiesen, da nach Ansicht der Berufungsbehörde einerseits der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 nicht anwendbar sei und andererseits das gegenständliche Grundstück durch drei öffentliche Verkehrsflächen erschlossen sei und eine dieser drei, nämlich Gst Nr x, asphaltiert sei. Die Aufschließung durch diese Verkehrsfläche führe zur 100%igen Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages.

 

I.4. Mit dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 18.06.2013 wurde der Bescheid des Gemeinderates angefochten und die Nichtvorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags bzw die Vorschreibung nur in Höhe von 50 % gemäß § 20 Abs 6 Oö BauO 1994 begehrt.

 

I.5. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21.10.2013, Zl IKD(BauR)-014621/2-2013-Mö, wurde der angefochtene Bescheid vom 7.5.2013 sodann aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war, dass das Grundstück der Bf durch die öffentliche Verkehrsfläche Nr x gemäß § 19 Abs 1 Oö BauO 1994 nicht aufgeschlossen werde, da sich das von der Bauführung betroffene Grundstück und die öffentliche Verkehrsfläche nur an einem einzigen Vermessungspunkt berühren würden, womit jedoch nicht einmal die theoretische Möglichkeit des Ab- und Zufahrens mit einem PKW gewährleistet wäre. Im auf Gemeindeebene fortzusetzenden Verfahren sei daher zu ermitteln, ob die beiden westlich und östlich gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen Nr x und x tatsächlich nur die Voraussetzung für eine 50 %ige Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags im Sinne des § 20 Abs 6 Oö BauO 1994 erfüllten.

 

I.6. Die Gemeinde führte sodann einen Lokalaugenschein (Fotos vom 3.12.2013) durch und stellte fest, dass die öffentliche Verkehrsfläche Nr x im Trompetenbereich (Grenzbereich zur Verkehrsfläche Nr x) entlang des Grundstücks der Bf eine Asphaltierung von mindestens 10 m aufweise und erst im Anschluss der geschotterte Bereich der Verkehrsfläche beginne.

 

Dieses Ergebnis wurde der Bf mit Schreiben vom 9.12.2013 in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

In der diesbezüglichen Stellungnahme der Bf vom 20.1.2014 wurde zunächst bestätigt, dass der Grenzverlauf laut Lageplanauszug des DORIS so sei, wie er im Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21.10.2013 dargestellt sei. Dieser Grenzverlauf stimme auch mit der Digitalen Katastermappe (DKM) überein. Sodann wurde jedoch vorgebracht, dass entscheidungswesentlich ausschließlich der Grenzverlauf nach DKM (Katastergrundstücke) sei und nicht, was tatsächlich von der Gemeinde in der Natur asphaltiert worden sei, wobei seitens der Bf auch bestritten werde, dass die Verkehrsfläche Nr x im Trompetenbereich (im Grenzbereich zur Verkehrsfläche Nr x) entlang des Grundstücks der Bf eine Asphaltierung von mindestens 10 m aufweise und erst im Anschluss der geschotterte Bereich der Verkehrsfläche beginne. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Gst Nr x der Bf mit einem Teilstück der Verkehrsfläche Nr x durch eine bituminöse Tragschicht aufgeschlossen sei. Dazu komme, dass die Verkehrsfläche Nr x mehrere Kilometer lang sei, sodass selbst dann, wenn ein Bereich von 10 m Länge dieses Grundstücks Bitumen aufweise, nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dieser Verkehrsfläche nicht mehr um eine geschotterte öffentliche Verkehrsfläche handle. Es hätte daher, wenn überhaupt, gemäß § 20 Abs 6 Oö BauO 1994 nur 50 % des Beitrages vorgeschrieben werden dürfen.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vom 13.3.2014 wurde der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters in der Hinsicht abgeändert, dass der ursprünglich vorgeschriebene Verkehrsflächenbeitrag bestätigt und das Entstehen des Abgabenanspruchs nunmehr auf die Aufschließung des Grundstücks der Bf durch die öffentliche Verkehrsfläche Nr x (nicht mehr durch die öffentliche Verkehrsfläche Nr x) gestützt wurde. Begründet wurde dies zusammengefasst im Wesentlichen mit dem Ergebnis des am 3.12.2013 durchgeführten Lokalaugenscheins, bei dem festgestellt worden sei, dass ca 10 m der öffentlichen Verkehrsfläche Nr x im Bereich der Trompete durch eine bituminöse Tragschicht erschlossen sei. Dieser Bereich sei ausreichend für eine asphaltierte Zufahrtsmöglichkeit.

 

I.7. Dagegen erhob die Bf gegenständliche Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 27.5.2014 vorgelegt wurde. In der Beschwerde wird ausdrücklich bestritten, dass eine Teilasphaltierung der Verkehrsfläche Nr x vorliege. Selbst wenn eine Teilasphaltierung vorläge, stelle dies aus rechtlicher Sicht der Bf angesichts der tatsächlichen Länge des öffentlichen Weges keine anspruchsbegründende Tatsache dar. Hinzu komme die Tatsache, dass die gegenständliche Verkehrsfläche Nr x sich in sehr schlechtem Zustand befinde und von der Gemeinde komplett vernachlässigt werde. Ergänzend brachte die Bf vor, sie habe im Jahr 1999 eine Fläche von 40 m² an das öffentliche Gut unentgeltlich abgetreten, damit die Straße errichtet werden konnte. Dieser Aspekt müsse berücksichtigt werden. Die Bf beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und von einer Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages zur Gänze abzusehen.

 

I.8. Mit E-Mail vom 11.8.2014 teilte die Gemeinde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf Nachfrage mit, dass das Grundstück der Bf (Nr x) entlang der öffentlichen Verkehrsfläche Nr x auf einer Länge von 10,10 m bzw straßenmittig 6,5 m, gemessen ab der Grundstücksgrenze zu Gst Nr x lt Auszug des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, DKM-Datenkopie vom 7.8.2014, asphaltiert sei.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Gemeindeamt vom 11.8.2014 hinsichtlich der Vermessung der tatsächlich asphaltierten Fläche der öffentlichen Verkehrsfläche Nr x (ON 4) und durch Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges (ON 5). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

 

III.1. Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl Nr 66/1994, in der Fassung LGBl Nr 38/2008 lauten:

 

„§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

...

 

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

...

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro Quadratmeter zugrunde zu legen, die

1. mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und

2. mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper

üblicherweise verbunden sind. Für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.

(6) Ist die öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrags erst in der Weise errichtet, dass zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, die bituminös gebundene Tragschicht oder die Pflasterung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgebracht werden soll, darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Tragkörperherstellung nur bis zu 50% vorgeschrieben werden; der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.

(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

IV.1. Die in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfende Frage besteht darin, ob das Grundstück Nr x der Bf durch die öffentliche Verkehrsfläche Nr x iSd § 19 Abs 1 Oö BauO 1994 aufgeschlossen ist. Für den Fall, dass dem so ist, stellt sich weiters die Frage, ob bei der öffentlichen Verkehrsfläche Nr x von einer fertig gestellten Verkehrsfläche iSd § 20 Abs 6 Oö BauO 1994 auszugehen ist, dh ob die bituminös gebundene Tragschicht bereits errichtet oder lediglich der Tragkörper hergestellt ist.

 

Dazu wird zunächst festgehalten, dass selbst die Bf das Vorliegen einer geschotterten Verkehrsfläche Nr x grundsätzlich nicht bestreitet. Nach Ansicht der Bf könne jedoch von keiner Aufschließung ihres Grundstücks gesprochen werden, da auf der gegenständlichen Verkehrsfläche nicht einmal ein ordentlicher Schotterbelag aufgebracht und die Fahrbahn mit Schlaglöchern versehen sei.

 

Auf die Frage der Qualität der Beschotterung der Verkehrsfläche braucht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jedoch schon deshalb nicht eingegangen werden, da das Grundstück der Bf sogar durch eine asphaltierte Verkehrsfläche aufgeschlossen ist:

 

Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter Aufschließung eines Gebäudes, dass eine Verbindung des Gebäudes oder Bauplatzes (Grundstücks) an die errichtete Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt, oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann (vgl etwa VwGH 21.3.2005, Zl 2001/17/0056). Ob von der Anschlussmöglichkeit tatsächlich auch Gebrauch gemacht wird, eine Zufahrt zum Bauplatz oder zum Gebäude von der Verkehrsfläche im Plan vorgesehen ist und geschaffen wird, liegt allein in der Entscheidung der Berechtigten der Grundstücksfläche bzw des Gebäudes und ist für die durch die Anschlussmöglichkeit objektiv erfolgte Aufschließung des Gebäudes durch diese öffentliche Verkehrsfläche ohne Bedeutung (VwGH 22.2.1999, Zl 98/17/0164).

 

Die belangte Behörde stellte bei ihrem am 3.12.2013 durchgeführten Lokalaugenschein fest, dass die Verkehrsfläche Nr x im Trompetenbereich (Grenzbereich zur Verkehrsfläche Nr x) entlang des Grundstücks Nr x der Bf eine Asphaltierung von mindestens 10 m aufweise und erst im Anschluss der geschotterte Bereich der Verkehrsfläche beginne. Dies wurde durch Fotos dokumentiert.

 

Die Bf bestreitet nun aber sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren (Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 20.1.2014) als auch in ihrer Beschwerde ausdrücklich, dass eine Teilasphaltierung der Verkehrsfläche Nr x vorliege. Der asphaltierte Bereich sei baulich und funktionell ausschließlich Gst Nr x zuzurechnen; auch der Trichterbereich, da hier ja nur deshalb asphaltiert worden sei, damit keine Bruchkanten entstünden, nicht aber weil Gst Nr x asphaltiert werden wollte. Selbst wenn jedoch eine Teilasphaltierung vorläge, stelle dies aus rechtlicher Sicht der Bf angesichts der tatsächlichen Länge des öffentlichen Weges keine anspruchsbegründende Tatsache dar.

 

Entsprechend diesen Ausführungen geht die Bf jedoch selbst davon aus, dass die Verkehrsfläche Nr x im Kreuzungsbereich zur Verkehrsfläche Nr x asphaltiert ist. Das Argument, dieser asphaltierte Bereich auf Gst Nr x sei baulich und funktionell ausschließlich Gst Nr x zuzurechnen, geht dabei ins Leere, da maßgeblich für die Aufschließung lediglich ist, ob die Verkehrsfläche selbst (hier: Gst Nr x) asphaltiert ist oder nicht.

 

Zur Konkretisierung des genauen Messbereichs der asphaltierten Fläche auf Gst Nr x wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine nachprüfende Messung des relevanten Bereichs der öffentlichen Verkehrsfläche Nr x angeordnet. Dabei bestätigte sich, dass diese entlang des Grundstücks der Bf 10,10 m und straßenmittig 6,50 m ab der Grundstücksgrenze der öffentlichen Verkehrsfläche Nr x (gemäß Auszug des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, DKM-Datenkopie vom 7.8.2014) asphaltiert ist. Der auch bereits von der belangten Behörde beurteilte Sachverhalt des Bestehens einer Asphaltierung zumindest eines Teilbereichs der öffentlichen Verkehrsfläche Nr x bestätigte sich daher.

 

Wenn die Bf schließlich vorbringt, auch eine Teilasphaltierung der gegenständlichen öffentlichen Verkehrsfläche im Ausmaß von ca 10 m stelle angesichts der Länge dieser – im übrigen nicht asphaltierten – öffentlichen Verkehrsfläche keine anspruchsbegründende Tatsache dar, so muss ihr entgegengehalten werden, dass es bei der Beurteilung der Aufschließung ihres Grundstücks Nr x nicht auf Fertigstellung (Asphaltierung) der öffentlichen Verkehrsfläche Nr x als Ganzes ankommen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob bereits ein fertiggestelltes Straßenteilstück eine verkehrsmäßige Aufschließung ihres Grundstücks ermöglicht.

 

Entsprechend der bereits weiter oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.3.2005, Zl 2001/17/0056 und 22.2.1999, Zl 98/17/0164) ist das Grundstück der Bf durch die Asphaltierung der öffentlichen Verkehrsfläche Nr x auf einer Länge von ca 10 m daher als voll aufgeschlossen iSd Voraussetzungen des § 20 Abs 5 Z 1 und Z 2 Oö BauO 1994 anzusehen, da die Möglichkeit des Ab- und Zufahrens mit einem PKW jedenfalls besteht.

 

IV.2. In der vorliegenden Beschwerde brachte die Bf außerdem vor, dass sie im Jahr 1999 eine Fläche von 40 an das öffentliche Gut unentgeltlich abgetreten habe, damit die Straße errichtet werden konnte. Dieser Aspekt müsse berücksichtigt werden.

 

Nach § 20 Abs 7 Oö BauO 1994 sind sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleisteten Beiträge auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen.

 

Etwaige Anrechnungen für Grundabtretungen sind im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unter diese anrechenbaren Vorleistungen des § 20 Abs 7 Oö BauO 1994 zu qualifizieren und stellen auch kein Hindernis für die Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung an sich dar. Laut Verwaltungsgerichtshof steht eine frühere Grundabtretung an die Gemeinde der Vorschreibung eines Fahrbahnkostenbeitrages nicht entgegen. Es handelt sich dabei um verschiedene Anliegerleistungen, die auch kumulativ auftreten können. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Grundabtretung gegen Entschädigung oder entschädigungslos zu erfolgen hat (VwGH 21.6.1999, Zl 95/17/0607). Etwaige Grundabtretungen haben daher keinen Einfluss auf die Höhe des Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö BauO 1994.

 

 

V. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das gegenständliche Grundstück der Bf durch die teilasphaltierte öffentliche Verkehrsfläche Nr x als voll aufgeschlossen iSd Voraussetzungen des § 20 Abs 5 Z 1 und Z 2 Oö BauO 1994 gilt, weswegen die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags gemäß § 19 Abs 1 Oö BauO 1994 in voller Höhe zu Recht erfolgte. Eine Anrechnung der im Jahr 1999 erfolgten Grundabtretung ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorzunehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 21.3.2005, Zl 2001/17/0056 und 22.2.1999, Zl 98/17/0164 sowie 21.6.1999, Zl 95/17/0607), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Manzenreiter