LVwG-100008/3/AL/WP

Linz, 29.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde der R. & C Privatstiftung, in L.,  gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. November 2013, GZ: 0000490/2007 ABA Nord 501/N074001, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. November 2013, GZ: 0000490/2007 ABA Nord 501/N074001, (Vollstreckungsverfügung) ersatzlos aufgehoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) ist grundbücherliche Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks Nr x, KG L, und des darauf befindlichen Gebäudes (im Folgenden als Objekt bezeichnet). Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2009, GZ: 0000490/2007, wurde der Bf die Benützung der straßenseitigen Räumlichkeiten im nördlichen Mezzanin des Objektes L als Wohnung (bewohnt von WB als Mieterin), wegen Widerspruchs zur Baubewilligung untersagt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Oktober 2009, GZ: PPO-RM-Bau-090057-03, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs daraufhin in Rechtskraft.

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. Februar 2011, GZ: 0000490/2007, wurde über die Bf eine – zuvor angedrohte – Zwangsstrafe in Höhe von 250 Euro verhängt. Weiters wurde für die Erbringung der Leistung eine neue Frist von acht Wochen gesetzt und im Fall der Nichterfüllung die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 500 Euro angedroht. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 16. August 2011, GZ: IKD(BauR) 014048/4-2011-Hc/Wm, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, die tatsächliche Undurchführbarkeit der der Bf aufgetragenen Leistung sei nicht gegeben. Zwar habe die Bf gegen die Mieterin eine Räumungsklage beim Bezirksgericht Linz eingebracht, in Folge sei dieses Verfahren jedoch unterbrochen und von der Bf nicht gehörig fortgesetzt worden. Wer als Bestandgeber (zwar) zunächst mit Räumungsklage gegen den Mieter vorgeht, in der Folge diesen Schritt aber dadurch unwirksam macht, dass er – wie hier – das Verfahren nicht gehörig fortsetzt indem er einen diesbezüglichen Antrag nicht stellt, sei seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterbindung einer konsenslosen Nutzung nicht nachgekommen. Im Übrigen sei die Einbringung einer Räumungsklage gegen eine Mieterin nicht die einzige Möglichkeit der Bestandgeberin, die konsenswidrige Nutzung zu unterbinden. Nur beispielsweise sei in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Entrichtung von Abstandszahlungen hingewiesen (vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/06/0170).

 

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2012, GZ: 0000490/2007 ABA Nord 501/N074001, wurde über die Bf eine erneute Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt. Weiters wurde für die Erbringung der Leistung eine neue Frist von drei Monaten gesetzt und im Fall der Nichterfüllung die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 725 Euro angedroht. Begründend führte die belangte Behörde aus, der mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.05.2009 auferlegten Verpflichtung, nämlich der Unterlassung der Benützung der betreffenden Räumlichkeiten zu Wohnzwecken, sei noch immer nicht entsprochen worden. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27. September 2012, GZ: IKD(BauR) 014048/8-2012-Hc/Neu, abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, die tatsächliche Undurchführbarkeit der der Bf aufgetragenen Leistung sei nicht gegeben. Zwar habe die Bf gegen die Mieterin eine Räumungsklage beim Bezirksgericht Linz eingebracht, allerdings stünde der Bf nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes auch die Möglichkeit offen, die Mieterin durch eine Abstandszahlung zum Auszug und damit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu bewegen. Dass die Bf der Mieterin auch eine Abstandszahlung in entsprechender Höhe angeboten hätte, werde von ihr allerdings nicht einmal behauptet.

 

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2013, GZ: 0000490/2007 ABA Nord 501/N074001, wurde über die Bf erneut eine – zuvor angedrohte – Zwangsstrafe in Höhe von 725 Euro verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2009 auferlegten Verpflichtung, nämlich der Unterlassung der Benützung der betreffenden Räumlichkeiten zu Wohnzwecken, sei noch immer nicht entsprochen worden. Dieser Bescheid wurde der Bf am 12. Dezember 2013 zugestellt.

 

5. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2013 erhob die Bf „Einspruch“ gegen den Bescheid der belangten Behörde. Die Bf führte begründend aus, sie habe mit der Mieterin „einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, sodass die Mieterin mit einer Abschlagszahlung von Euro 25.000,-- mit März 2014 auszieht“.

 

6. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 15. Jänner 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde den Einspruch der Bf zur Entscheidung vor.

 

7. Mit E-Mail vom 12. August 2014 teilte die Bf der erkennenden Richterin nach vorheriger telefonischer Aufforderung mit, das Objekt sei im Februar 2014 geräumt und an die Bf übergeben worden. Es sei noch nicht (weiter-)vermietet worden.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Weiters wurde die Bf seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aufgefordert, zur aktuellen Situation bezüglich der Vermietung des verfahrensgegenständlichen Objektes Stellung zu nehmen. (ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den erwähnten ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, sohin lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren und die Bf weder in der Beschwerde noch in einem ergänzenden Schriftsatz einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat, konnte eine solche unterbleiben.

III.

1. Das von der Bf als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel bekämpft einen – worauf die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben zutreffend hinweist – Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung), weshalb der erhobene „Einspruch“ ursprünglich als Berufung zu werten war.

 

2. Gem § 10 Abs 3 Z 3 VVG, BGBl 1991/53 idF BGBl I 2012/50 ging die Berufung in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung. Da die Berufungsfrist vor Ablauf des 31. Dezember 2013 endete, war die gegenständliche Berufung nicht gem § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zu behandeln. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungs‑gerichts Oberösterreich ergibt sich vielmehr aus der Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 letzter Satz B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wonach die bei sonstigen Behörden als im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf die Verwaltungsgerichte übergehen. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungs‑gerichts Oberösterreich ergibt sich abschließend aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg cit.

 

Die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung der Bf ist daher zulässig.

 

3. Gem § 10 Abs 1 VVG, BGBl 1991/53 idF BGBl I 2012/50 iVm § 63 Abs 5 AVG idF BGBl I 2013/33 war die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung bei der belangten Behörde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Bf am 12. Dezember 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene als Beschwerde zu wertende Berufung ist am 13. Dezember 2013 per E-Mail bei der belangten Behörde angelangt.

 

Die Beschwerde ist daher auch rechtzeitig.

 

4. Gem § 5 Abs 1 VVG idF BGBl I 2013/33 wird „[d]ie Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, [...] dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird“.  Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten daher auszugsweise:

 

b) Zwangsstrafen

 

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

 

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

 

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

 

„Verfahren

 

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

IV.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem §  2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Die Bf behauptet in ihrer Beschwerde, sie hätte mit der Mieterin einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, sodass die Mieterin mit einer Abschlagszahlung von Euro 25.000,-- mit März 2014 auszieht“. Auf Nachfrage seitens der erkennenden Richterin hat sich diese Behauptung bestätigt, gibt die Bf doch nunmehr glaubwürdig an, das verfahrensgegenständliche Objekt sei im Februar 2014 geräumt und ihr als Vermieterin übergeben worden.

 

2. Die Verhängung von Zwangsstrafen setzt voraus, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts6 [2003] Anm 2c. zu § 5 VVG). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist allerdings vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensverlaufs (Bescheiderlassung: 12. Dezember 2013, Rechtsmittel samt Behauptung, gerichtlicher Vergleich sei bereits geschlossen: 13. Dezember 2013) zweifelhaft, hat die Bf doch augenscheinlich bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafe (Vollstreckungs­verfügung) alle zumutbaren zivilrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, die ihr zur Verfügung standen. Denn neben der Erhebung einer Räumungsklage hat die Bf auch durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Leistung einer Abschlagszahlung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erreichen versucht.

 

3. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob bereits die Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides über die Verhängung einer Zwangsstrafe aus dem unter Punkt IV.2. genannten Grund unzulässig war. Denn nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Grund mehr für die Verhängung einer Zwangsstrafe, wenn die unvertretbare Handlung (wenn auch nach Verzug) bewirkt wurde (siehe Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 262 und die dort zitierte Rsp des Verwaltungsgerichtshofes; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts6 [2003] Anm 27a. zu § 5 VVG). Ebenso wäre es zweckwidrig, auf die Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jedes Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts6 [2003] Anm 27b. zu § 5 VVG).

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gem § 10 Abs 2 VVG die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. "Die erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung ermächtigt daher ab ihrer Erlassung zur Setzung der angeordneten (realen) Zwangsakte, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Vollstreckungsverfahrens abgewartet werden müsste. Da die erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung notwendigerweise die Grundlage für die Rechtmäßigkeit des folgenden (realen) Zwangsaktes ist, der einen gravierenden Eingriff in die Sphäre des Betroffenen darstellt, ist in einem allfälligen Berufungsverfahren nicht nur zu prüfen, ob der erstinstanzliche Verwaltungsakt wegen einer allfälligen, in der Zwischenzeit (dh nach seiner Erlassung) eingetretenen Änderung der Sachlage und Rechtslage noch aufrechterhalten werden kann, sondern auch, ob er im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war .... Mit anderen Worten: Eine Vollstreckungsverfügung muss in jeder Lage des Verfahrens im Einklang mit dem Gesetz stehen" (mN aus der Rspr Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm 1c zu § 10 VVG).

Diese höchstgerichtliche Judikaturlinie findet nach Auffassung des Oö. Verwaltungsgerichtes auch nach der Novellierung des VVG durch BGBl I 2013/33 nach wie vor uneingeschränkt Anwendung.

 

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich war das verfahrensgegenständliche Objekt geräumt und wird nicht als Wohnung vermietet. Die Bf ist daher dem verwaltungsbehördlichen Auftrag, die Benützung des verfahrensgegenständlichen Objektes als Wohnung zu unterlassen, nachgekommen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe erweist sich folglich als unzulässig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Astrid Lukas