LVwG-350052/16/Py/PP/TK

Linz, 17.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Frau M R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A F, x, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. März 2014, GZ: P711307, betreffend Gewährung sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimentgelte nach dem Oö. Sozialhilfegesetz (Oö. SHG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochten Bescheid hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Teils dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 2 zu lauten hat:

 

Frau M R, x, wird soziale Hilfe durch Über­nahme der ab 15. November 2013 nicht gedeckten Kosten auf die Dauer der Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S geleistet. Die Hilfeempfängerin hat dem S P die auflaufenden Kosten entsprechend den Bestimmungen der Oö. Sozialhilfeverordnung (bis zur Höhe von 80 v.H. ihres gesamten (Pensions)Einkommens – mit Aus­nahme der Sonderzahlungen – sowie einschließlich des zu erlangenden Pflegegeldes - abzüglich Taschengeld - sowie die den Freibetrag übersteigende Vermögenswerte) zu ersetzen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. März 2014,
GZ: P711307, wurde in Spruchpunkt 2 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimentgelte (Übernahme der durch 80 % der Pension und eines allfälligen Pflegegeldes nicht gedeckten Kosten) durch den S P abgewiesen.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) am
4. Oktober 2013 nicht nur den Antrag auf Unterbringung in einem Bezirksalten- und Pflegeheim, sondern auch den Antrag auf Übernahme der Heimentgelte stellte. Zudem ersuchte der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr A R, mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 um Zusicherung, dass im Falle einer Heimaufnahme in einem Bezirksalten- und Pflegeheim in L der S P für die Heimkosten aufkomme. Aufgrund der ärztlich attestierten Demenz und Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin habe die Kommunikation des S P über den Sohn der Antragstellerin stattgefunden. Obwohl dieser mit Schreiben vom
8. November 2013 ausführlich auf die im Oö. Sozialhilfegesetz normierte Informations- und Mitwirkungspflicht und deren Folgen bei Unterlassung aufmerksam gemacht wurde und um Aufklärung der im Schreiben konkret angeführten ungeklärten Vermögensverhältnisse samt Vorlage diverser Unterlagen ersucht wurde, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Vielmehr bestand seine Reaktion darin, dass er telefonisch ankündigte, „es seinem Rechtsanwalt vorzulegen“. Der im Schreiben eingeforderten Informations- und Mitwirkungspflicht wurde somit nicht nachgekommen, weder legte er die angeforderten Unterlagen vor, noch gab er Auskunft über die ungeklärten Vermögensverhältnisse. Es fand auch seitens seines Rechtsvertreters keine Kontaktaufnahme mit dem S P statt.

 

Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Antragstellung mit 14. Oktober 2013 ein Vermögen von insgesamt 12.309,68 Euro angegeben. Da im Hinblick auf die Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes auch die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin auf fünf Jahre vor dem Heimeintritt zurückzuverfolgen sind, wurde festgestellt, dass durch Verkauf von Wertpapieren, Behebung des Erlöses einer Lebensversicherung sowie einer Barauszahlung vom 7. November 2011 vermögensrelevante Transaktionen von 90.018,82 Euro feststellbar sind. Nachdem diese vorgenommenen und dem Wert nach nicht unbeträchtlichen Transaktionen nicht geklärt wurden, hat die Behörde entsprechend § 24 Abs. 3 Oö. SHG davon auszugehen, dass diese Beträge entweder noch im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, oder von dieser verschenkt wurden. Für die Behörde steht daher fest, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der sozialen Hilfe in Form von Übernahme der Heimentgelte durch den S P nicht vorliegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bf im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde vom 4. April 2014. Darin wird ausgeführt, dass die Bf bei Antragstellung ihr Vermögen abschließend dargelegt hat. Der Ver­mögens­stand im Oktober 2013 von 12.309,68 Euro wurde aufgrund des Aufenthaltes im Bezirksalten- und Pflegeheim gänzlich aufgebraucht, weshalb die Bf jeden­falls in einer solchen sozialen Notlage ist, welche die Gewährung der Übernahme der Heimentgelte rechtfertigt. Das von der belangten Behörde heran­gezogene Vermögen befindet sich nicht mehr im Vermögen der Bf und handle es sich bei den Erklärungen, warum die Transaktionen zum Vermögen der Bf zu zählen sind, um reine Spekulationen, welche keinesfalls durch Beweisergebnisse gedeckt sind. Entgegen den Annahmen der belangten Behörde wäre es auch möglich, dass die Bf das Vermögen einfach verbraucht hat. Auch der Umstand, dass eine Schließfachgebühr vom Girokonto der Bf abgebucht wurde, ist nicht für die Annahme ausreichend, dass sich in diesem Schließfach Vermögen befindet, zumal sich darin auch Gegenstände befinden könnten, die für die Bf lediglich von ideellem Wert sind.

 

Die belangte Behörde bezieht sich auf Rechtsvorschriften, die den Ersatz von Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, betreffen. Dieser Umstand muss jedoch getrennt von der Gewährungspflicht gegenüber der Bf gesehen werden, da es lediglich gesetzlich vorgesehen ist, ihren Einsatz eigener Mittel zu prüfen und bei Verneinung eines möglichen Einsatzes eine Gewährung jedenfalls stattzufinden habe. Der sie treffenden Mitwirkungspflicht ist die Bf durch Bekanntgabe ihres aktuellen Vermögensstandes und zwar des Girokontos, ihres Bausparvertrages sowie des Wertpapierdepots mit den jeweiligen Nummern entsprechend nachgekommen, weshalb der von der Behörde angeführte Sachverhalt nicht zur Abweisung des Antrages hätte führen dürfen. Zum Nachweis über die Demenzerkrankung der Bf werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 19. Mai 2014, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrens­akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, dass gemäß § 2 Ver­waltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG durch seine nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden hat.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 wurde die Bf im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aufgefordert, zu den bereits im Schreiben der belangten Behörde vom 8. November 2013 angeführten Barentnahmen im Zeitraum von November 2011 bis Jänner 2012 entsprechende Verwendungs­nachweise vorzulegen.

In der dazu übermittelten Stellungnahme der Bf vom
12. Juni 2014 wird zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der fortge­schrittenen Demenz der Bf keine über die bereits gegenüber der Behörde abge­gebenen Erklärungen reichenden Angaben hinsichtlich der Vermögenswerte gemacht werden können.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat daraufhin am 16. Juli 2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt, an der der Rechtsvertreter der Bf sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Des Weiteren nahm der Sohn der Bf an der mündlichen Verhandlung teil und schilderte die Lebensumstände seiner Mutter. Das Vorliegen einer fortgeschrittenen schweren Demenz bei der Bf wurde von den Parteien nicht bestritten. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Gesundheitszustand der Bf konnte daher entfallen. Der Rechtsvertreter des Bf führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die von der belangten Behörde im Schreiben vom 8. November 2013 geforderten zusätzlichen Unterlagen, soweit dies dem Rechtsvertreter möglich ist, beigebracht werden. In Entsprechung wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2014 ergänzende Unterlagen vorgelegt, zu denen die belangte Behörde mit Schreiben vom 5. August 2014 Stellung nahm und zusammengefasst ausführte, dass nach wie vor eine Summe von Barbehebungen vorliegen, deren Verwendung nicht geklärt ist und deshalb davon ausgegangen wird, dass sich diese Vermögenswerte immer noch im Besitz der Bf befinden bzw. verschenkt wurden. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass der Mitwirkungspflicht gemäß  § 24 Abs. 2 Oö. SHG weiterhin nicht nachgekommen wurde.

 

Beweise dafür, dass die Bf über die im gegenständlichen Antrag angeführten Vermögenswerte hinausgehende zusätzliche Mittel verfügt, konnten nicht erbracht werden.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl 82/1989 idgF, liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die sich in einer besonderen soziale Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. SHG können sich in einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. SHG setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Personen voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 gilt insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9 als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. SHG hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der pflegebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 Oö. SHG 1998 erfolgt die Leistung sozialer Hilfe ins­besondere durch Hilfe in stationären Einrichtungen.

 

Gemäß § 15 Oö. SHG 1998 kann soziale Hilfe mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 Oö. SHG 1998 ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit­zuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Ver­fahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich die hilfesuchende Per­son den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unter­ziehen.

 

§ 5 Abs. 2 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. 118/1998 idgF lautet:

Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1.

20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

2.

die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3.

der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl 110/1993, nicht erfasste Betrag.

 

Gemäß § 5 Abs. 7 Oö. Sozialhilfeverordnung sind bei Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen Geld oder Geldeswert bis insgesamt 7.300 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

 

5.2. Von der belangten Behörde wird in der Begründung der ablehnenden Entscheidung ausgeführt, dass die Bf der ihr zukommenden Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen ist.

 

Dazu ist anzuführen, dass laut ärztlichem Attest vom 2. Oktober 2013 die Bf an schwerer Demenz, psychogener Erkrankung sowie einer dissoziativen Störung leidet. Das Vorliegen dieser Erkrankung der Bf wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten, weshalb die Einholung des vom Bf beantragten medizinischen Gutachtens entfallen konnte.

 

Wenn die belangte Behörde nunmehr ausführt, dass die Bf der ihr im Verfahren zukommenden Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachge­kommen ist, da sie über die Verwendung der in den Jahren vor ihrem Heim­eintritt erfolgten Barbehebungen keine Auskünfte erteilte, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass eine solche Auskunftserteilung durch die Bf aufgrund ihrer diagnostizierten Erkrankung offenbar nicht (mehr) möglich ist. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, vielmehr trat die belangte Behörde aufgrund dieses Umstandes über deren Sohn mit der Bf in Kontakt. Nach der Vorlage der ergänzenden Unterlagen durch den Rechtsvertreter der Bf ist erkennbar, dass zwar die Verwendung der Barentnahmen durch die Bf in den letzten Jahren nicht nachvollzogen werden kann, darüber hinaus jedoch keine Hinweise vorliegen, dass die Bf nach wie vor über weitere als die im Antrag angeführten finanziellen Vermögenswerte verfügt. Zu der offenen Frage der Mittelverwendung in den letzten Jahren vor Antragstellung könnte aber lediglich die Bf selbst, die mit ihrem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalte lebte und nur sporadischen Kontakt gepflogen hat, Auskunft geben. Hinweise, dass die Barbehebungen nicht von der Bf selbst durchgeführt wurden, liegen nicht vor. Die von der belangten Behörde geforderten Angaben sind der Bf aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation jedoch offenbar nicht möglich.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass zwar keine Nachweise über den Verbleib der entnommenen Barzahlung vorliegen, aus den vorgelegten Unterlagen ist jedoch erkennbar, dass die Bf offenbar ihre persönliche Lebensführung in den letzten Jahren vor Antragstellung weitgehend mit Barmitteln bestritt. Eine Durchsicht des von der Bf vorgelegten Girokontos zeigt, dass im Zeitraum Dezember 2011 bis Oktober 2013 – abgesehen von den laufenden Wohnungs-, Beitrags und Versicherungskosten insgesamt nur 15 Ab­buchungen für Lebensmitteleinkäufe aufscheinen, zudem zwei Abbuchungen bei einer Tankstelle und jeweils eine Abbuchung für Tierfutter, Hundesalon sowie Tierarzt. Womit die Bf ihre tatsächlichen monatlichen Lebenshaltungskosten und soziale Teilhabe (Lebens­mittel, Kleidung, Frisör, Hundefutter, Medikamente, Theater- und Konzert­besuche, Reisen etc.) in diesem Zeitraum bestritten hat, ist nicht er­sichtlich. Aus den Schilderungen der Lebensumstände der Bf durch ihren Sohn in der mündlichen Verhandlung erscheint es zudem glaubwürdig, dass für die Bf die Verwendung teils hoher Barsummen für Eigenzwecke durchaus nicht ungewöhnlich war.

 

Gemäß § 9 Oö. SHG 1998 bezieht sich die Bemühungspflicht im Rahmen des Leistungsverfahrens ausschließlich auf das Vermögen der Hilfeempfängerin. Auf potentielle Geschenknehmer kann – im Leistungsverfahren – jedoch nicht zugegriffen werden. Der Umstand, dass die Bf aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, detaillierte Angaben zur Verwendung der Barentnahmen der letzten fünf Jahre zu machen, stellt jedoch eine mangelnde Mitwirkung nicht dar, da eine solche nur nach den jeweiligen Möglichkeiten eingefordert werden kann. Dem von der belangten Behörde daraus gezogenen Schluss, die Bf würde nach wie vor über hohe Geldbeträge verfügen, kann daher - auch im Hinblick auf den Um­stand, dass nicht nachvollziehbar ist, wie diese eine angemessene Lebensführung in den letzten Jahren finanziert hat – nicht beigepflichtet werden.

 

Da somit die Voraussetzungen vorliegen war daher dem Antrag auf Gewährung sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimentgelte – unter Berücksichtigung des Einsatzes eigener Mittel der Bf im Rahmen ihres Einkommens und des verwertbaren Vermögens nach den Bestimmungen der Oö. Sozialhilfeverordnung - Folge zu geben und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr.in Andrea Panny