LVwG-300333/21/KLi/PP
Linz, 10.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des Herrn S S, geb. X, A, T gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. März 2014, GZ: SV96-89-2012/Gr wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 20 VStG auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 50 Euro. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesver-waltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. März 2014, GZ: SV96-89-2014/Gr wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Gewerbeinhaber und Arbeitgeber seines Unternehmens mit Sitz in T, A verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass er als Arbeitgeber zumindest am 27. Juni 2012 den indischen Staatsangehörigen J J, geb. X, als Arbeiter jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besaß.
Dieser Sachverhalt sei von Organen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck die einer Kontrolle am 27. Juni 2012 um ca. 7:00 Uhr in V, S, auf dem Wochenmarkt, indem die o.a. Person beim Ausräumen von Bekleidungsstücken aus dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen
X für den Marktstand des o.a. Unternehmens betreten wurde, festgestellt worden.
Über den Beschwerdeführer werde daher eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden verhängt und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Ver-fahrenskosten in Höhe von 75 Euro verpflichtet.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom
2. Mai 2014, wonach der Zeuge J J nur beim Beschwerdeführer zu Besuch gewesen sei und weder gearbeitet noch geholfen habe. Dies könnten zwei Zeugen bestätigen. J J sei außerdem nach drei Tagen weitergereist nach Italien.
Ferner bitte er, seine finanzielle Lage zu bedenken und ersuche er um eine Milderung der Strafe.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer betreibt einen Marktstand, auf welchem er auf Wochenmärkten Bekleidungsstücke verkauft. Am 27. Juni 2012 beschäftigte der Beschwerdeführer den indischen Staatsangehörigen J J auf seinem Marktstand auf dem Wochenmarkt in V, S. Im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei war dieser damit beschäftigt, Kleidungsstücke aus dem Lieferwagen mit dem Kenn-zeichen X auszuladen, um diese zum Marktstand zu bringen.
II.2. Für J J wurde weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt, noch besaß er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Nieder-lassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufent-halt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SV96-89-2012/Gr. Außerdem hat das Landesver-waltungsgericht Oberösterreich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2014 eine umfassende Vernehmung des Beschwerdeführers sowie des die Kontrolle vornehmenden Organes des Finanzamtes, W S, und der Zeugen J V, M C und S K durchgeführt.
III.2. Letztendlich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Höhe der Strafe eingeschränkt, sodass der im Straferkenntnis der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unstrittig ist. Nachdem außerdem auf die Vernehmung des Zeugen J J allseits verzichtet wurde, waren keine weiteren Beweisaufnahmen erforderlich.
IV. Rechtslage:
IV.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundes-gesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
IV.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c), oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erst-maligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis zu 50.000 Euro.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Nachdem er Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2014 seine Beschwerde auf die Höhe der Strafe eingeschränkt hat, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – unter Berücksichtigung des oben festgestellten und unstrittigen Sachverhaltes – über die Höhe der über den Beschwerdeführer zu verhängenden Strafe zu entscheiden.
V.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der-jenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19
Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestim-mungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts-verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessenaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Nach der Rechtsprechung des VfGH steht für jene von den UVS (nunmehr: LVwG) ins Treffen geführten Fallkonstellationen, in denen – weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen – die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen – § 21 VStG oder – bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe – die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung (VfGH 27.09.2002, G 45/02).
V.3. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Ferner hat sich der Beschwerde-führer – wenn auch erst im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
7. Juli 2014 – insofern geständig gezeigt, als er seine Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt hat. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Tat nur über einen äußerst kurzen Zeitraum von einem Vormittag begangen wurde.
Mildernd ist auch die lange Verfahrensdauer – seit der Tatbegehung sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen – zu berücksichtigen. Die Tat wurde am
27. Juni 2012 begangen, das bekämpfte Straferkenntnis stammt vom
31. März 2014.
Die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind sehr gering; erwirt-schaftet er mit seinem Marktstand doch nur ca. 8.000 bis 9.000 Euro im Jahr; durchschnittlich also ca. 700 Euro monatlich. Selbst die Mindeststrafe in Höhe von 1000 Euro würde die monatlichen finanziellen Mittel des Beschwerdeführers übersteigen.
Bei einer Gesamtbetrachtung im Lichte des § 19 VStG erfüllt daher der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 20 VStG, sodass die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden konnte.
Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er bei einem neuerlichen Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG mit einer deutlich strengeren Strafe zu rechnen hat.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer