LVwG-750114/3/MB/Ga
Linz, 04.06.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des E. E., geb. x, vertreten durch T. E., Xstraße X, X , den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom
19. September 2013 zur GZ: Sich40-10013-2013 wurde der vom Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbstständiger“ abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bf Unterlagen beigebracht habe, die die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht stützen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Bf aufgrund seiner verifizierten Niederlassungsabsicht den Aufenthaltstitel: Rot-Weiß-Rot-Karte gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG erwerben möchte. Da hingegen die von der belangten Behörde durchgeführte Belehrung gem. § 23 Abs. 1 NAG vom 26. Juli 2013 erfolglos blieb, war der vom Bf gestellte Antrag abzuweisen.
2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 erhob der Bf im Wege seines, als Vertreter im Akt ausgewiesenen, Bruders die Berufung, welche als Beschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt.
Der Bf stellt darin weder einen Antrag, noch gibt er sein Begehr bekannt. Lediglich im letzten Absatz dieses Schreibens führt der Bf – wenn auch nicht verfahrensrechtlich zielführend (vgl. § 9 VwGVG) – an, dass er den – bereits von der belangten Behörde in ihrem Bescheid angeratenen – Titel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ beantragen werde.
3. Mit Telefonat vom 26. Mai 2014 erklärt der Vertreter des Bf nun, dass er die Beschwerde nicht weiter verfolgen wolle, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Perg den „richtigen“ Antrag:
„Rot-Weiß-Rot-Karte“
stellen und die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen und Nachweise nachbringen werde.
II.
Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.
III.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter