LVwG-600085/21/KOF/JB/CG LVwG-600412/3/KOF/JB/CG
Linz, 11.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerden des Herrn K K M,
geb. x, D, L vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH, H, L gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Oberösterreich
· vom 04.November 2013, AZ S-23289/13 wegen Übertretung des § 24 StVO und
· vom 28.Mai 2014, AZ S-23289/13 wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I./1.:
Betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.11.2013,
AZ S-23289/13 (Verwaltungsübertretung nach § 24 StVO) wird der Beschwerde stattgegeben, dieses Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
I./2.:
Betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.05.2014,
AZ S-23289/13 (Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG)
wird gemäß § 50 VwGVG festgestellt, dass der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem
OÖ. Landesverwaltungsgericht kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
II.:
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (0 + 100 =) …........................................................ 100 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 10 Euro
110 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (0 + 24 =) …..... 24 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die
in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen.
LVwG-600085 – Straferkenntnis vom 04. November 2013:
Sie haben am 04.05.2013 um 22:35 Uhr in Linz, Johann-Konrad-Vogel-Straße ggü. x
das Kfz, Kz. L-..... entgegen dem Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.1 lit.a StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 72, 36 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 82,-- LVwG-600412 – Straferkenntnis vom 28. Mai 2014: Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen L-....., auf Verlangen der Behörde, Landespolizeidirektion Oberösterreich, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 08.07.2013 bis zum 22.07.2013 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 04.05.2013 um 22:35 Uhr in Linz, Johann Konrad Vogel Straße
ggü. x abgestellt hat. Es wurde eine falsche Auskunft erteilt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.2 KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 220,- 43 Stunden § 134 Abs.1 KFG Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 22 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 242,— Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bf innerhalb offener Frist die begründeten Beschwerden vom 20. November 2013 bzw. 26. Juni 2014 erhoben. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz BVG) erwogen. Unbestritten steht fest, dass der auf den Bf zugelassene PKW, Kennz.: L-….. am
04. Mai 2013 um 22.35 Uhr in Linz, Johann-Konrad-Vogel-Straße gegenüber Nr. x auf dem Gehbehindertenparkplatz abgestellt war. Über Auftrag eines Polizeibeamten wurde dieses Fahrzeug von einer näher bezeichneten Abschleppfirma abgeschleppt. Der Bf hat mit Lenkerauskunft vom 16. Juli 2013 angegeben, er selbst hätte den PKW dort abgestellt. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 24 StVO hat der Bf jedoch mehrfach - Stellungnahme vom 26. September 2013 - Stellungnahme vom 24. Oktober 2013 - Berufung (= nunmehr: Beschwerde) vom 20. November 2013 - mVh beim LVwG am 24. Februar 2014 angegeben, er habe seinen PKW nicht auf dem Gehbehindertenparkplatz, sondern ca. zwei Fahrzeuglängen dahinter abgestellt. Auf welche Art und Weise der PKW auf den Gehbehindertenparkplatz gelangt ist, sei ihm nicht erklärbar. Bei der mVh am 24. Februar 2014 wurde von den Zeugen, Frau B.K.
(= Lebensgefährtin des Bf) sowie Dr. K.S. ausdrücklich bestätigt, dass der Bf
den auf ihn zugelassenen PKW nicht auf dem Gehbehindertenparkplatz, sondern
ca. zwei Fahrzeuglängen dahinter abgestellt hat. Somit ergibt sich folgende Sach- und Rechtslage: Variante 1: Der Bf hat den PKW auf dem Gehbehindertenparkplatz abgestellt. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 04. November 2013 (§ 24 StVO) wäre – jedenfalls betreffend den Schuldspruch – abzuweisen, der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28. Mai 2014 (§ 103 Abs.2 KFG) wäre stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Variante 2: Der Bf hat den PKW nicht auf dem Gehbehindertenparkplatz abgestellt. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 04. November 2013 (§ 24 StVO) wäre stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28. Mai 2014 (§ 103 Abs.2 KFG) wäre – jedenfalls betreffend den Schuldspruch – abzuweisen. Der Rechtsvertreter des Bf hat mit Erklärung vom 11. September 2014 die gegen das Straferkenntnis vom 28. Mai 2014 erhobene Beschwerde (§ 103 Abs.2 KFG) betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
vom 11.09.2013, 2011/02/0250.
Somit steht rechtskräftig fest, dass · die vom Bf erteilte Lenkerauskunft vom 16. Juli 2013 – ich (selbst) habe das Fahrzeug (auf dem Gehbehindertenparkplatz) abgestellt – nicht richtig war, daher · nicht der Bf den PKW auf den Gehbehindertenparkplatz abgestellt hat und somit · die oa. Variante 2 zutreffend ist! Betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04. November 2013, AZ: S-23289/13 (§ 24 StVO) war dadurch · der Beschwerde stattzugeben, · das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und · auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat. Zur Strafbemessung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG ist auszuführen: Beim Grunddelikt (§ 24 StVO) hätte der Strafbetrag · bei einer Anonymverfügung ............................................. 60 Euro, · in der Strafverfügung/im Straferkenntnis des gegenständlichen Verfahrens ..................................... 72 Euro betragen. Der Bf ist bislang unbescholten – dies wird als Milderungsgrund gewertet. Es wird daher die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt. Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Oö. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler