LVwG-550332/3/WIM/SB/BD

Linz, 17.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Ehegatten G. H. und M. R. H., S, S., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 1. August 2014, GZ: Wa10-165-25-2013, betreffend die Zurückweisung und Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gründung der Wassergenossenschaft O hinsichtlich des Genehmigungsbescheides des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 13. Juni 1978, Wa-0502/Ha, nach dem nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.         Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1.  Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 13. Juni 1978, GZ: Wa-0502/Ha, wurde "die bei der Gründungsversammlung der künftigen Genossenschaftsmitglieder der am 5. 4. 1978 getroffenen freien Vereinbarung betreffend die Bildung der Wassergenossenschaft O. anerkannt." Der Spruch lautet weiters: "Die Anerkennung dieser freien Vereinbarung schließt die Genehmigung der Satzungen der Wassergenossenschaft O. in sich. Mit Rechtskraft dieses Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft O. Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes." Dieser Bescheid wurde der Wassergenossenschaft O., zH des Geschäftsführers, den Mitgliedern (auch den Ehegatten G. H. und M. R. H.), sowie dem Amt der Oö. Landesregierung, Wasserbuchdienst, und der Gemeinde J. zugestellt. Die Ehegatten G. H. und M. R. H. bestätigen in ihren Eingaben (zB Eingabe vom 9.10.2009, Seite 12), diesen Bescheid erhalten zu haben. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

 

1.2.  Mit Schreiben vom 25. April 2013, sowie inhaltlich wiederholenden bzw weiter ausführenden Eingaben vom 10. Mai 2013, 24. Juni 2013, 10. Juli 2013, 17. Juli 2013, 5. August 2013, 24. August 2013, 18. November 2013, 14. Jänner 2014, 29. Jänner 2014, 19. März 2014, 2. April 2014, 12. Mai 2014, 10. Juni 2014 und 10. Juli 2014, beantragen die Ehegatten G. H. und M. R. H. die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gründung der Wassergenossenschaft O. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Anerkennungsbescheid kein gültiger Gründungsbeschluss zugrunde liegen würde und das Gründungsprotokoll gefälscht worden sei.

 

1.3.  Dieser Antrag unter Miteinbeziehung der unter 1.2. aufgezählten Schreiben wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 1. August 2014, GZ: Wa10-165-25-2013, "insofern er sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG stützt, als unbegründet abgewiesen und als verspätet zurückgewiesen; insofern er sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 1 AVG stützt, als unbegründet abgewiesen."

 

2.     Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Ehegatten G. H. und M. R. H. vom 12. August 2014. Es wird auszugsweise ausgeführt, dass "der entscheidende Zusammenhang und die daraus entstandenen Folgen" einfach ignoriert worden seien, obwohl "permanent auf alle Ungereimtheiten und Unterlassungen einer genauen Prüfung der Satzungen auch schon vor Erlassung des ersten Bescheides vom 10.6.2009 hingewiesen" worden sei. Es wird im Wesentlichen der Ablauf der bisherigen Geschehnisse geschildert und immer wieder vorgebracht, dass das Gründungsprotokoll gefälscht worden sei und daher dem Anerkennungsbescheid kein gültiges Gründungsprotokoll zugrunde liegen würde. Die Behörden hätten über diese Umstände Bescheid gewusst bzw wäre darauf schon im Jahr 2008 hingewiesen worden (sh Beschwerde vom 14. August 2014, Seite 2), jedoch wären diese nicht berücksichtigt worden.

 

3.1.      Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

3.2.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

 

3.3.      Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

§ 69 AVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.    der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.    neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.    der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4.    nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.


 

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

 

4.1.      Berechnung des Fristenlaufs

 

Die Ehegatten G. H. und M. R. H. machen geltend, dass die objektive und subjektive Frist für die Wiederaufnahme erst damit begonnen hat, als die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau ihnen diese Möglichkeit erklärt hat, da sie nicht gewusst hätten, dass es die Möglichkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme gibt.

 

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

 

"Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine Partei im Sinne des § 13a AVG zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages nicht angeleitet zu werden braucht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/07/0229) oder die Behörde dazu verpflichtet wäre, vorsorgliche Rechtsbelehrungen über die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0039)." VwGH 27.02.2003, 2002/09/0080

 

Nach der Rechtsprechung besteht also keine Verpflichtung der Behörde, eine Partei über die Möglichkeit des Wiederaufnahmeantrags zu belehren, weshalb auch die Antragsfrist nicht von diesem Zeitpunkt abhängig ist, sondern gemäß § 69 AVG mit Erlassung des Bescheides bzw Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes zu laufen beginnt.

 

4.2.      Gemäß § 69 Abs. 2 AVG kann nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Es wurde die Wiederaufnahme des Bescheides aus dem Jahr 1978 beantragt. Dieser Bescheid wurde den Ehegatten G. H. und M. R. H. damals auch zugestellt, wie sie in ihren Eingaben bestätigen. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Die objektive Frist für den Wiederaufnahmeantrag ist somit abgelaufen, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

 

"Auch die objektive dreijährige Frist hat – wie die subjektive Frist – verfahrensrechtlichen Charakter [...]. Sie ist gesetzlich festgelegt und daher gem. § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar [...] sowie nach §§ 32 und 33 AVG zu berechnen, was bedeutet, dass der Postenlauf nicht eingerechnet wird (vgl. § 33 Abs. 3 AVG). Verspätet eingebrachte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind von der Behörde zurückzuweisen, wenn sie den Antrag nicht zum Anlass nimmt, die Wiederaufnahme aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, für den die dreijährige Frist bei einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht gilt [...], von Amts wegen zu verfügen." (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 69 Rz 67 [Stand 1.4.2009, rdb.at])

 

4.3.      Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist) konnte im gegenständlichen Fall auch nicht in Betracht gezogen werden, da die dafür maßgeblichen Anhaltspunkte fehlen. Im Gegenteil, die Behörden haben den Sachverhalt eingehend geprüft und es haben sich "keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Protokolle insbesondere eines gefälschten Gründungsprotokolles" ergeben (sh Schreiben des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 20. Oktober 2011, GZ: Wa20-7-2011; so auch im gegenständlich bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 1. August 2014, GZ: Wa10-165-25-2013). Auch die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis hat wegen Übertretungen nach §§ 302 und 293 Strafgesetzbuch (StGB) ermittelt und die Verfahren nach § 190 Z 2 Strafprozessordnung 1975 (StPO) eingestellt (sh Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 3. März 2014, GZ: 5 St 94/12m-18). Die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe, die die Ehegatten G. H. und M. R. H. immer wieder vorbringen, nämlich dass gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen würden (Fälschung des Gründungsprotokolls und dass daher dem Anerkennungsbescheid kein gültiger Gründungsbeschluss zugrunde liegen würde), wurden somit eingehend geprüft und es liegt der Tatbestand für die amtswegige Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. Februar 2015, Zl.: Ra 2014/07/0103-3