LVwG-000046/9/Bi/CG

Linz, 15.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über nach Vorlageantrag des Herrn G. B., K. 1, O., vom 13. Juli 2014 über die Beschwerde­vorentscheidung der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 30. Juni 2014, VetR96-13-2013, in Angelegenheit einer Übertretung des Tierschutzgesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am 9. September 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht   e r k a n n t: 

 

 

 

I.

Gemäß § 50 iVm § 15 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der belangten  Behörde vom 9. April 2014, VetR96-13-2013, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.1 Z1 iVm 5 Abs.1 und 2 Z13 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von 1.600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 140 Stunden verhängt sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 Euro auferlegt. Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 11. April 2014 zugestellt. Dagegen wurde eine mit 9. Mai 2014 datierte Beschwerde im Sinne des Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Verfahrensakt vorgelegt. Über die Beschwerdevorentscheidung ist vom Landesverwaltungsgericht gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden. Am 9. September 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, des Vertreters der belangten Behörde Herrn Mag. V. P., der Tierschutzombudsfrau Frau Dr. C. S. und der Zeugin Frau A. H. durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe die Beschwerde am 9. Mai 2014 in den Briefkasten vor dem BH-Gebäude eingeworfen und damit rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis eingebracht.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Bf zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde befragt, der Vertreter der belangten Behörde sowie die Tierschutzombudsfrau dazu gehört und die Zeugin unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurde.

 

Der Bf erklärte, er sei am Abend des 9. Mai 2014, des letzten Tages der Beschwerdefrist, nach der Arbeit um etwa 17.00 Uhr mit dem Auto nach Rohrbach gefahren, zumal er noch etwas zu erledigen gehabt habe. Zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr habe er die Beschwerde in einem Kuvert in den vor dem BH-Gebäude befindlichen Postkasten geworfen.

 

Die Zeugin, damals in der Eingangsstelle der belangten Behörde beschäftigt, bestätigte, sie habe an jedem Arbeitstag am Morgen die Post vom Postamt abgeholt und auf dem Rückweg, in der Regel um etwa 9.00 Uhr, die Post aus dem  Behörden-Briefkasten genommen. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, jede Briefsendung mit dem Eingangsstempel des Tages zu versehen, an dem sie die Post aus dem Briefkasten geholt habe, und diese dann an die jeweils zuständige Abteilung der belangten Behörde weiterzuleiten. Angesehen habe sie die Briefsendungen nicht genau. Die Zeugin konnte aus eigener Erinnerung auch nicht bestätigen, dass die Beschwerde des Bf am Montag, dem 12. Mai 2014, bei der Post war.

 

Erhoben wurde anhand von vorgelegten Fotos, dass sich am vor dem Gebäude der belangten Behörde befindlichen Briefkasten unter dem Briefschlitz eine Aufschrift befindet mit dem Wortlaut: “Der Briefkasten wird nur während der Amtsstunden geleert. Anbringen, die nach Ende der Amtsstunden eingeworfen werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Der Fristenlauf wird daher nicht gewahrt, wenn Anbringen am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden eingeworfen werden.“

Am BH-Gebäude sind die Amtsstunden aufgelistet, diese sind an Freitagen von 7.00 bis 12.30 Uhr.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass das nach Zustellung des Straferkenntnisses am 11. April 2014 am 12. Mai 2014 die Beschwerde in einem unbeschriebenen Kuvert aus dem BH-Postkasten geholt und auf der Beschwerde und dem Kuvert jeweils der Eingangsstempel „12. Mai 20914“ angebracht wurde.

Über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist im Rechtsmittel nichts ausgeführt. Der Bf hat auf den Verspätungsvorhalt vonseiten der belangten Behörde so wie auch in der Verhandlung pauschal ausgeführt, er habe den „Einspruch“ am 9. Mai 2014, nämlich am Abend, also nach den Amtsstunden, im Postkasten der BH hinterlegt, somit sei dieser zeitgerecht, da er annehme, auch der Briefkasten gehöre zur BH.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die gemäß § 7 Abs.4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des Straferkenntnisses  an den Bf am 11. April 2014 und lief demnach am Freitag, dem 9. Mai 2014, ab.

 

Gemäß § 9 Abs.1 Z5 VwGVG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Behauptet eine Partei, dass sie ein Rechtsmittel in einen bei der für die Einbringung zuständigen Behörde angebrachten Einlaufkasten innerhalb der Rechtsmittelfrist eingeworfen hat, darf die Rechtsmittelbehörde, ohne auf die Frage der Richtigkeit des Vorbringens einzugehen, das Rechtsmittel nicht ohne weiteres mit der Begründung als verspätet zurückweisen, dass die betreffende Eingabe laut Eingangsstampiglie erst nach dem Ende der Rechtsmittelfrist eingelangt sei und der bloße Einwurf in einen Einlaufkasten noch nicht das rechtzeitige Einlaufen eines Schriftstückes beim Empfänger verbürge (vgl VwGH verst S 27.6.1962 Slg 5833 A).

Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht „eingeschrieben“ zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (vgl VwGH 21.1.1995, 94/02/0400).

 

Der Eingangsstempel der belangten Behörde „12. Mai 2014“ spricht für die Verspätung der Beschwerde; die pauschale Aussage des Bf in der Verhandlung, er habe den Brief am 9. Mai 2014 in den Postkasten geworfen, reicht als Gegenbeweis nicht aus.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger