LVwG-850090/24/HW/IH
Linz, 12.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Wiesinger über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der D aus A, vertreten durch die B G aus W, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 1. Oktober 2013 betreffend die Feststellung der Umlagenpflicht gemäß § 128 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 1. Oktober 2013 wurde über Antrag der D (in der Folge kurz auch „Bf“ genannt) festgestellt, dass die Bf über die Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in der Form eines Industriebetriebes mit dem Standort I in E und mit weiteren Betriebsstätten in A verfüge und dadurch die Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Oberösterreich der Holzindustrie bestehe. Weiters erfolgte die Vorschreibung der Grundumlage für das Jahr 2013 in der Höhe von gesamt € 146.801,20. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe eines Vorbringens der Bf zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Bf geltend mache, dass die Beschlüsse betreffend die Grundumlagen gesetzwidrig bzw. unverhältnismäßig und verfassungswidrig wären. Gemäß § 2 Abs. 1 WKG seien Mitglieder der Wirtschaftskammern und ihrer Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Die Bf übe gemäß den Unterlagen der Wirtschaftskammer Oberösterreich die Berechtigungen zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in der Form eines Industriebetriebes (weitere Betriebsstätten in A) aus. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigungen sei die Mitgliedschaft gemäß § 2 Abs. 5 WKG sowohl bei der Fachgruppe Oberösterreich der Holzindustrie (Berufszweig der Sägewerksunternehmungen) als auch beim Fachverband der Holzindustrie verbunden mit der Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich und der Wirtschaftskammer Österreich gegeben. Für die Vorschreibung der Grundumlage seien der Beschluss des Fachverbandsausschusses der Holzindustrie vom 16. Juni 2011 über die einheitliche Bemessungsgrundlage gemäß § 123 Abs. 11 WKG und der Beschluss der Fachgruppentagung der Holzindustrie Oberösterreich vom 7. Oktober 2011 über die Festlegung der Höhe der Grundumlage maßgeblich. Die Grundumlage b) (Sonderumlage Holzinformation) betrage € 0,30 je Festmeter Rundholzeinschnitt des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenen Jahres. Die Mindestgrundumlage b) betrage € 44,00. Die für die Fachgruppe der Holzindustrie Oberösterreich für 2013 vorgenommene Vorschreibung der Grundumlage 2013 in der Höhe von € 146,801,20 entspreche diesen Beschlüssen. Zum Vorhalt der Bf, wonach die Grundumlagenbemessung nicht den Gebarungsgrundsätzen des § 131 WKG entsprechen würde, werde auf die Entscheidung des VwGH vom
22. November 2011 (2009/04/0170, 0245, 2010/04/0047, 2011/04/0032) verwiesen, mit der die Zulässigkeit genau der gegenständlichen Beschlusslage bestätigt werde. Der Präsident der Wirtschaftskammer Oberösterreich habe keine Möglichkeit, die inhaltliche Rechtmäßigkeit der vom Fachverband gefassten Beschlüsse einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Vielmehr sei der Präsident als angerufenes Organ selbst an diese Beschlüsse, die in rechtlicher Hinsicht als Verordnungen generelle Gültigkeit erlangt hätten, gebunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Bf, mit der insoweit die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird, als die Grundumlage für 2013 den Betrag von € 82.714,50 überschreitet, in eventu wird die Zurückverweisung der Angelegenheit beantragt. Begründend wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bei bescheidmäßiger Vorschreibung der Grundumlage § 131 WKG zu beachten sei. § 131 WKG sei eine Gebarungsrichtlinie, die neben den im Gesetz normierten zulässigen Bemessungsgrundlagen und Höchstgrenzen die Determinanten für eine sachgerechte Festlegung der Grundumlage biete. Die Grundumlage dürfe nur in solcher Höhe festgesetzt werden, dass unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Der angefochtene Bescheid nehme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht Bedacht. Der Beschluss der Fachgruppentagung vom
7. Oktober 2011 verletze § 131 WKG. Die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 7. Oktober 2011, aber auch des Beschlusses des Fachverbandsausschusses vom 16. Juni 2011, in welchem die Erhöhung der Grundumlage b Holzinformation von 22 Cent auf 30 Cent je Festmeter Rundholzeinschnitt des vorangegangenen Jahres erfolgte, liege in der Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der unterschiedlichen generellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen der Holz- und der Forstwirtschaft sowie der Papier- und Plattenindustrie. Die konkrete Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse des Fachverbandsausschusses vom
16. Juni 2011 und dem darauf aufbauenden Beschluss der Fachgruppentagung vom 7. Oktober 2011 beruhe in der unverhältnismäßigen Lastenverteilung eines unverhältnismäßig hohen Beitrags „Grundumlage b Holzinformation" bzw. „Beitrag für die Holzinformation" auf die Sägeindustrie in Form der „Flaschenhalsfinanzierung". Der durch die Grundumlagen finanzierte Betrag für „Holzinformation" ergebe immerhin für das Jahr 2012 einen Betrag von
€ 6.650.000,00, der zu mehr als 50 % von der Sägeindustrie aufgebracht werde. Der Beitrag der Forstwirtschaft bei den Gesamteinnahmen im Ausmaß von unter 40 % sei auf freiwilliger Basis angelegt. Auch der Beitrag der Papier- und Plattenindustrie sei ein freiwilliger. Schon alleine die Ungleichbehandlung der Forstwirtschaft und der Papier- und Plattenindustrie im Vergleich zur Sägeindustrie sei verfassungs-, weil gleichheitswidrig, aber auch als Verstoß gegen § 131 WKG gesetzeswidrig. Die Sägeindustrie trage als Einzige eine umlagepflichtige Last für die gesamte Holzinformation der Forstwirtschaft, Holzwirtschaft, Papier- und Plattenindustrie. Die Wertschöpfung in der Sägeindustrie sei im Vergleich zu allen Wertschöpfungsstufen nur ein Bruchteil. Der Ansatz einer Umlageneinhebung in der Sägeindustrie sei nicht geeignet, sämtliche Holzströme in eine Umlagepflicht einzubeziehen. Die Ströme des sonstigen Holzaufkommens würden einer freiwilligen oder umlagepflichtigen Informationsabgabe entgehen (mit Ausnahme von 2,4 Mio. Erntefestmetern, die in der Sägeindustrie verarbeitet werden würden). Teile der Holzströme aus der Holznutzung des Waldes würden nicht in der Sägeindustrie eingeschnitten. Der Rundholzimport werde in jenem Teil, der in der Sägeindustrie verarbeitet wird, umlagepflichtig. Der Import von Halbfertigprodukten sei nicht umlagepflichtig, somit würden sich weitere gleichheitswidrige Ungleichheiten aus den zitierten Beschlüssen des Fachverbandsausschusses und der Fachgruppentagung ergeben, lediglich den einheimischen Rundholzeinschnitt umlagepflichtig zu stellen, jedoch nicht z.B. Schnittholzimporte aus dem Ausland. Die Flaschenhalsfinanzierung verletze auch in einem weiteren Punkt die Verhältnismäßigkeit: Unternehmen mit längerer Wertschöpfungskette würden im Vergleich zu reinen Sägewerken ohne Weiterverarbeitung bevorzugt. Diese Bevorzugung bestehe darin, dass Säger mit Weiterverarbeitungsbetrieben die Grundumlage b nur einmal zu bezahlen hätten, sie würden jedoch auf jeder Wertschöpfungsebene von der Holzinformation profitieren. Die Bf sei ein vorrangig auf den Export ausgerichtetes Sägewerk ohne Weiterverarbeitung. Sie müsse praktisch ihren gesamten Umsatz der Grundumlage unterziehen. Bei der heutigen angespannten Marktlage könnten € 0,30 pro Festmeter Schnittholz im Verkaufspreis nicht untergebracht werden. Eine weitere Unverhältnismäßigkeit und Gleichheitswidrigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Mitteleinsatz der Holzinformation nicht mit dem Mittelaufkommen kongruent sei. Das Marketing richte sich überwiegend an ein österreichisches Zielpublikum, die Exportholzwirtschaft werde nicht in dem Ausmaß beworben, in dem die Mittel von den Sägewerken eingehoben werden würden. Holzweiterverarbeiter würden überhaupt nicht unter die Infor-mationsumlage fallen, jedoch von der koordinierten Information profitieren. Wenn man die Wertschöpfungsverhältnisse der Sägewerksindustrie zu den übrigen Wertschöpfungsebenen gegenüberstelle, werde ersichtlich, dass der Beitrag der Holzindustrie durch die Grundumlage zumindest um 100 % überhöht sei. Zusammenfassend sei die Flaschenhalsfinanzierung verfassungs- und gesetzeswidrig, sie verletze den Gleichheitsgrundsatz und die Gebarungs-richtlinien des § 131 WKG. Aus § 131 WKG und dem Gebarungsgrundsatz, dass auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen abzustellen und dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bewahren sei, sei ein bewegliches Element abzuleiten. Die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen sei einem Wandel unterlegen. Auf dieser Ebene sei auch der seit mehreren Jahren festzustellende generelle Trend relevant, der für die Sägewerksindustrie generell die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit reduziert habe. Einer der gravierendsten Unterschiede im Vergleich zu der Sachlage bei Einführung des Flaschenhalsprinzips bestehe in der exorbitanten Zunahme des (nicht umlagepflichtigen) Schnittholzimports. Der Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stelle nicht nur auf Umsatzzahlen, sondern auch auf andere Parameter ab, jedenfalls auch auf die Ertragslage einer Branche oder relevanter Teilsegmente einer Branche, wobei die Sägeindustrie als ganzes in relevante Teilsegmente zu unterteilen sei. Ein solches relevantes Teilsegment seien die reinen Export-Sägewerke. Die generelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sägewerksunternehmen habe sich in den letzten Jahren im Vergleich zur Leistungsfähigkeit der Unternehmen in der sonstigen Holzwirtschaft deutlich verschlechtert, ebenso im Vergleich zur Forstwirtschaft und zur Papier- und Plattenindustrie. Bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätte darauf durch Reduzierung der den Sägewerken vorgeschriebenen Umlagen reagiert werden müssen. Das Verfahren zur Beschlussfassung der Umlage durch den Fachverbandsausschuss (Beschluss vom 16. Juni 2011) verletze den Gleichheitsgrundsatz und die Vorgaben einer fairen Prozedere. Von den bei der Beschlussfassung am 16. Juni 2011 anwesenden
27 Personen des Fachverbandsausschusses seien nur 2 Personen der reinen Export-Säger vertreten gewesen, fünf Repräsentanten hätten integrierte Sägewerke vertreten, die anderen Personen sonstige Mitglieder der Holzindustrie. Jene Betriebe, die zur Umlage verpflichtet wurden, hätten im Beschlussgremium eine Minderheitenposition. Dieser Beschlussmechanismus sei insbesondere aufgrund des Aspektes der Zwangsmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer bedenklich, da für die Bf überhaupt keine Möglichkeit bestehe, ihre Interessen adäquat einzubringen. Die aufgezeigten Sachverhalte seien im Grundsatz bereits bei der Beschlussfassung des Fachverbandsausschusses vom 16. Juni 2011 und der Fachgruppentagung vom 7. Oktober 2011 bekannt gewesen, hätten somit berücksichtigt werden müssen. Die Bf habe rechtzeitig nach Erhalt der Grundumlagenvorschreibung 2013 den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung eingebracht und darin die Grundumlage für die Positionen 1 bis 4 anerkannt. Die Grundumlage b sei mit dem Betrag von € 75.586,50 akzeptiert worden, wobei diese Berechnung anhand der Einschnittsmengen aus inländischem Rundholz vorgenommen worden sei. Im Rahmen der Berufung bleibe die Bf dabei, einen solchen Umlagebetrag von € 75.586,50 zu bezahlen. Ausdrücklich werde jedoch die Berufung auf den gesamten in dieser Berufung und im Antrag auf Feststellung über Art und Ausmaß der Grundlagenvorschreibung vorgetragenen Sachverhalt und Rechtsmeinungen gestützt, also auf die gleichheitswidrige und unverhältnismäßige Vorschreibung der Grundumlage. Die Ungleichheit der Einbeziehung des Einschnittes aus ausländischem Rundholz in die Umlagenberechnung, nicht jedoch die Einbeziehung des Importschnittholzes sei ein Aspekt der Unverhältnismäßigkeit und fehlenden Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen innerhalb der Holzwirtschaft und werde nur als Berechnungshilfe zur Berechnung der allenfalls verhältnismäßigen Grundumlage b herangezogen. Grundsätzlich sei die Grundumlage b wegen der aufgezeigten Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit zur Gänze rechtswidrig.
I.3. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 brachte die Bf ergänzend vor, dass Angriffspunkt des Rechtsmittels im Wesentlichen die Vorschreibung der Grundumlage b (Beitrag für die Holzinformation) sei. Die Grundumlage b diene - anders als die Grundumlage a - nicht der Erhaltung der Infrastruktur der Wirtschaftskammer bzw. ihrer Fachorganisationen, sondern werde für Aktionsbudgets herangezogen. Diese Finanzmittel würden seit dem Jahr 2005 unter dem Dach der Kooperationsplattform Forst Holz Papier (FHP) verwendet. Ziel von FHP sei es, die Bedeutung der gesamten Wertschöpfungskette Holz in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu stärken sowie Rahmenbedingungen für die branchenübergreifende Zusammenarbeit zu gestalten. Als Zusammenschluss der Forstwirtschaft, Holz- und Papierindustrie habe FHP folgende Mitglieder: Landwirtschaftskammer Österreich, Waldverband Österreich, Land&Forst Betriebe Österreich, FV Holzindustrie, Austropapier - Vereinigung der Österreichischen Papierindustrie, Fachverband der Papierindustrie, Bundesgremium des Holz- und Baustoffhandel, Bundesinnung Holzbau, Österreichischer Forstunternehmerverband e.V. Als einziger Fachverband hebe der FV Holzindustrie den als solchen klar gewidmeten Beitrag für die Holzinformation (Grundumlage b) im Umlageweg ein. Dies sei insofern bemerkenswert, als auch andere Teilorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landeskammern (z.B. Fachverband der Papierindustrie) sowie auch wirtschaftskammerfremde Organisationen (z.B. Landwirtschaftskammer Österreich, Waldverband Österreich, Österreichischer Forstunternehmerverband e.V.) Mitglieder von FHP seien. FHP sei eine Plattform außerhalb der Wirtschaftskammerorganisation. Die Mitteleinhebung für die Plattform FHP diene folglich nicht der Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (§ 121 Abs 1 WKG). Insbesondere handle es sich dabei auch nicht um Mittel, die iSd § 123 WKG verwendet werden. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche § 121 Abs 2 WKG, wonach die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder einer Fachgruppe oder eines Fachverbandes durch Umlagen nur in jener Höhe erfolgen dürfe, die zur Deckung der den zugehörigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich sei. Die Vorschreibung des Beitrags für die Holzinformation (Grundumlage b) durch den FV Holzindustrie im Wege einer Grundumlage sei daher durch §§ 121 ff WKG nicht gedeckt und daher per se gesetzwidrig. Hinzu komme, dass der FV Holzindustrie den Beitrag für die Holzinformation (Grundumlage b) nur der Teilgruppe der Sägewerksunternehmungen im Grundumlageverfahren vorschreibe. Diese Differenzierung sei mit der Rechtslage gemäß §§ 121 ff WKG nicht vereinbar und widerspreche überdies dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz. Weiters sei daran zu erinnern, dass FHP die gesamte Wertschöpfungskette Holz im Auge habe und insbesondere auch zwei andere Teilgruppen des FV Holzindustrie begünstigt werden würden, diese aber nicht im Wege einer gewidmeten Grundumlage innerhalb des FV Holzindustrie zur Finanzierung von FHP beitragen würden. Auch diese unterschiedliche Behandlung sei objektiv nicht zu rechtfertigen und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. bzw. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 131 WKG. Auch Nichtmitglieder des FV Holzindustrie seien bei FHP vertreten (Forstwirtschaft bzw. Papierindustrie) und profitierten von der überwiegenden Finanzierung des Aktionsbudgets der FHP durch die Sägeindustrie. Die Aktivitäten von FHP dienten unbestreitbar auch den Sägewerksunternehmungen, allerdings überwiegend nur indirekt dadurch, dass die allgemeinen Holzmarketingmaßnahmen von FHP einen höheren Holzverbrauch promoten würden. Dieser indirekte Effekt komme der heimischen Sägeindustrie partiell zugute. Bei importiertem Schnittholz falle dieser positive Nutzen für die heimische Sägeindustrie weg. Schlimmer noch, die Grundumlage b werde für importiertes Schnittholz nicht eingehoben, sodass die ausländischen Schnittholzlieferanten als Trittbrettfahrer von den FHP-Aktivitäten profitieren könnten, ohne dass sie sich an der Mittelaufbringung beteiligen müssten. Der verbleibende indirekte Nutzen der heimischen Sägeindustrie aus den FHP Aktivitäten sei aber nicht größer als der Vorteil aller anderen Glieder in der Wertschöpfungskette Holz. Die „Anzapfung" der Sägeindustrie nach dem sog. Flaschenhalsprinzip (d.h. Finanzierung durch die Sägeindustrie über die Grundumlage b), um die Mittel der FHP bzw. die Beiträge des FV Holzindustrie für FHP (weitgehend) aufzubringen, fuße auf einer durch das WKG nicht gedeckten Methodik, orientiere sie sich doch weder am Bedarfsdeckungsprinzip noch an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der §§ 121 ff WKG. Das soeben beschriebene Finanzierungskonzept habe seinen Ursprung in den ProHolz Aktivitäten, die anfänglich von der Forstwirtschaft und der Sägeindustrie kontrolliert worden wären. Der Einfluss der Sägeindustrie sei in weiterer Folge mehrfach abgeschwächt worden. Die Tradition der Mitteleinhebung samt den ProHolz Aktivitäten sei fortgeführt und zu Lasten der Sägeunternehmen verschärft worden. Mit der Bildung von FHP im Jahr 2005 sei die asymmetrische Lastenverteilung des Flaschenhalsprinzips in der Geschäftsordnung ausdrücklich festgeschrieben worden. Faktum sei, dass die Branche der Sägeunternehmen die finanzielle Belastung durch die Grundumlage b seit Jahren nicht auf die nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette abwälzen könne. Grund dafür sei die in der Branche unbestreitbare Margenerosion der heimischen Sägeindustrie, herbeigeführt durch den viel zu hohen Rundholzpreis in Mitteleuropa. Die (exportierende) Sageindustrie Österreichs sei damit auf dem Weltmarkt nicht mehr konkurrenzfähig. Der FV Holzindustrie habe auf diese Entwicklungen aber nicht mit einer Reduktion der Grundumlage b, sondern sogar mit einer Steigerung reagiert. Derzeit würden die Sägewerksunternehmungen ca. 50% der Beiträge an FHP leisten, ohne dass dieser Branche ein Vorteil durch die Tätigkeit von FHP in vergleichbarer Höhe gegenüber stehen würde. Es sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn das Glied mit den geringsten Margen (Sägewerksunternehmungen) den verhältnismäßig größten finanziellen Beitrag für die gesamte Wertschöpfungskette Holz leisten soll, ohne auch nur in annähernd gleicher Höhe von den Werbe- und sonstigen Aktivitäten von FHP zu profitieren. Innerhalb der FHP-Organisation habe man dieses „Sonderopfer" der Sägeindustrie zwar bereits erkannt, der FV Holzindustrie habe aber bis dato nicht darauf reagiert. Nachdem die Grundumlage b jährlich neu zu beschließen sei, müsse die Bedarfsdeckung und die Verhältnismäßigkeit in jedem Jahr gewährleistet sein. Dies sei seit Jahren nicht (mehr) gegeben.
I.4. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 brachte die Bf weiters vor, dass sie sich dagegen wehre, dass die Sägeindustrie einen Beitrag für die Holzinformation im Umlageverfahren entrichten müsse, der zur Gänze ins FHP Budget fließe und mehr als 50% der FHP Einnahmen abdecke, die Sägeindustrie damit im Wesentlichen Aktivitäten von FHP sowie Marketingaktivitäten im Rahmen der proHolz Organisationen finanziere, die aber nicht bzw. jedenfalls nicht primär der Sägeindustrie, sondern der gesamten Wertschöpfungskette Holz zugutekommen würden, und keine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern des Fachverbands der Holzindustrie bzw. zwischen allen Gliedern der Wertschöpfungskette Holz stattfinde, weil das dahinter stehende Prinzip der sog. Flaschenhalsfinanzierung (Sägeindustrie als „Flaschenhals") nicht bzw. seit einigen Jahren (geänderte Marktverhältnisse durch Margenerosion in der Sägeindustrie) nicht mehr funktioniere, sodass die Sägeindustrie ihre Grundumlage b - Belastung ganz oder zu einem weit überwiegenden Teil selbst tragen müsse, ohne dass im gleichen Verhältnis die Mittelverwendung im Rahmen von FHP auf ausschließlich der Sägeindustrie zugutekommende Projekte angepasst worden wäre. Damit werde die Sägeindustrie aber als primäre Finanzierungsquelle von FHP (mehr als 50%) „angezapft", ohne dass die Sägeindustrie von FHP in einem vergleichbaren Umfang direkt profitieren würde. Diese Asymmetrie habe sich seit dem Jahr 2012 noch weiter zu Lasten der Sägeindustrie verändert (durch Erhöhung der Grundumlage b). Wie der Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe „FHP-Mittelfluss" an den FHP-Exekutivausschuss vom September 2012 bestätige, erfolge die Erstellung des FHP-Budgets jedenfalls noch bis einschließlich 2012 nicht einmal nach dem Bedarfsdeckungsprinzip. Neben der evidenten Unausgewogenheit in der Aufbringung der FHP-Mittel sei aus rechtlicher Sicht eine Rechtswidrigkeit dadurch gegeben, dass die Grundumlage b der Sägeindustrie nicht Aufwendungen der Wirtschaftskammerorganisation iSd §§ 121 ff WKG finanziere. Ausschließlich die Berufsgruppe der Sägewerksunternehmungen werde im Umlageweg zur (allgemeinen) Flaschenhalsfinanzierung der FHP-Aktivitäten verpflichtet, während die anderen Sparten des Fachverbands der Holzindustrie lediglich freiwillige Beiträge leisten würden. Besonders auffällig sei die unterschiedliche Verwendung der Grundumlage b der Sägeindustrie und jene der HVI: Bei der HVI werden Grundumlage a (1,6 Promille der BLGS) und Grundumlage b (1,29% der BLGS) in einem Betrag vorgeschrieben. Folglich fließt auch die Grundumlage b laut Beschlusslage in das Budget der WK-Organisation und wird dort für Aktionen verwendet, die maßgeschneidert für die HVI (schwerpunktmäßig für Forschung, Ausbildung und Normung) beauftragt werden würden. Die aus der Grundumlage b der Sägeindustrie lukrierten Mittel seien als „Sonderumlage Holzinformation" zweckgewidmet und würden folglich 1:1 an FHP fließen. In der FHP-Mittelflussrechnung gehe die Grundumlage b der Sägeindustrie primär in das Segment „Marketing proHolz Organisationen", darüber hinaus aber auch in andere FHP Aktivitäten. Interessant sei, dass die Stellungnahme der Wirtschaftskammer OÖ nicht auf die Ausführungen der Bf eingehe, sodass der Sachverhalt wie er in der Berufung und dem Schriftsatz vom 21. Mai 2014 geschildert werde, als unstrittig angesehen werden müsse. Die Bf komme nicht umhin, auch auf das email Fachverband einzugehen. Laut email Fachverband betrage die Grundumlage a einheitlich für alle Berufsgruppen 1,6 Promille der BLGS, diese Bemessungsgrundlage benachteilige Unternehmen mit hoher Lohntangente, also die meisten Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie und begünstige Unternehmen mit niedriger Lohntangente, also die Sägeindustrie. Dieser Darstellung sei in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen: Erstens hätten Unternehmen der HVI im Branchenschnitt keine wesentlich höhere Lohntangente als die Sägeindustrie. Selbst eine höhere Lohntangente würde aber zweitens keine ins Gewicht fallende Umlagen-Mehr-Belastung der HVI bewirken, da die Umlagenlast für die HVI von einem absolut geringfügigen Promillesatz der BLGS berechnet werde. Im Gegensatz dazu werde die Sägeindustrie durch die Grundumlage b massiv belastet. Bemerkenswert sei weiters der geradezu beschämende Vergleich der 30 Cent je Festmeter Umlagenbelastung mit den EUR 100,- je Festmeter des Rundholzpreises. Der Verfasser des email Fachverhand schließe daraus, dass eine solche Belastung „relativ bescheiden" sei. Offensichtlich übersehe der Verfasser dabei, dass die 30 Cent Belastung wenn überhaupt höchstens im Verhältnis zu einer Ertragsmarge gesehen werden dürfe. Wenn jemand seine Beurteilung darauf aufbaue, sei der weitere Standpunkt in der Umlagenfrage nicht verwunderlich. Aus diesem Trugschluss weiters abzuleiten, dass die Platten- und Papierindustrie wegen des geringeren Rohstoffpreises eine wesentlich geringere Belastung zugestanden erhalte, sei ebenso irritierend. Auch hier zähle ausschließlich die Ertragsstärke. Laut email Fachverband brauchten die Sägewerksunternehmungen Unterstützung beim Marketing, was nur durch Beispiele der Anwendung möglich sei. Die Sägeindustrie gebe in den Marketingorganisationen den Ton an, indem sie die Aktivitäten beschließe und begleite. Diese Aussagen seien unrichtig. Die Sägeindustrie sei nicht Mitglied von FHP / proHolz, sondern - bloß indirekt - über den Fachverband der Holzindustrie. Der Präsident des Fachverbands der Holzindustrie und der Präsident von FHP würden nicht aus dem Kreis der Sägewerksunternehmungen stammen, um nur ein Beispiel für die fehlende „Kontrolle" der Sägeindustrie über diese Gremien zu nennen. Beschlüsse im Rahmen der Fachgruppe bzw. des Fachverbands könnten ohne Zustimmung der Vertreter der Sägewerksunternehmungen gefasst werden. Diese seien in der Minderheit. Die Sägeindustrie trage zwar zu über 50% zum FHP-Budget bei, sei aber daran gemessen auch in den FHP-Gremien massiv unterrepräsentiert. So werde der FHP-Exekutivausschuss von Vertretern außerhalb der Sägeindustrie dominiert. Im FHP-Exekutivausschuss gebe es seit mehreren Jahren wiederkehrende Diskussionen rund um die Aufgaben von FHP und eine faire Mittelaufbringung, insbesondere seit sich die Marktverhältnisse zu Lasten der heimischen Sägeindustrie entwickelten. Unbestritten würden die proHolz Aktivitäten der Vermarktung des Werkstoffs Holz dienen, wovon auch die Sägeindustrie indirekt profitiere. Nachdem - wie das email Fachverband bestätige - aber das Holzmarketing über Anwendungsbeispiele erfolgen müsse, würde davon die HVI viel stärker profitieren. Völlig unverständlich sei in diesem Zusammenhang der Hinweis im email Fachverband, dass die holzverarbeitende Industrie für ihr Marketing bis zu 10 % des Umsatzes aufwende. Eine überaus parteiische Haltung komme im email Fachverband dadurch zum Ausdruck, dass in unzulässiger Weise unternehmensspezifische bzw. branchentypische Marketingaufwendungen, die zur Kostenstruktur gehören, mit einer umlagenfinanzierten Gemeinschaftswerbung gleichgesetzt werden. Gleichzeitig werde verschwiegen, dass jedes Unternehmen der Sägeindustrie neben dem durch die Grundumlage b abzuführenden „Gemeinschaftsmarketing" selbstverständlich auch seine eigenen Marketing- und Akquisitionsausgaben habe. Überaus kreativ sei die Argumentation in Punkt 4. E-Mail Fachverband, dass der Import von Halbfertigprodukten nicht verumlagt werden könne. Wieso die Sägeunternehmen aber importiertes Rundholz sehr wohl verumlagen müssten, bleibe im Dunkeln. Was unterscheidet importierte Halbfertigprodukte von importiertem Rundholz für Zwecke der Umlagenpolitik? Diese unsachliche Differenzierung sei es unter anderem auch, die die inkriminierten Beschlüsse rechtswidrig machen würden. Die wesentliche Einnahmequelle von FHP sei die Flaschenhalsfinanzierung. Die daneben bestehenden Beiträge der HVI würden - wie das E-Mail Fachverband bestätige - für gruppenspezifische Aktionen verwendet. Das E-Mail Fachverband bestätige eindrucksvoll das diskriminierende System der Flaschenhalsfinanzierung. Die wirtschaftliche Rechtfertigung für dieses System stehe und falle mit der Möglichkeit der Sägeindustrie, die Umlagenbelastung an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Das E-Mail Fachverband spreche zunächst davon, dass die Sägeindustrie diese Beträge natürlich beim Weiterverkauf an den Nächsten der Wertschöpfungskette weiterverrechnen könne. Durch die Fehleinschätzung der entscheidenden Voraussetzung für das Funktionieren der Flaschenhalsfinanzierung werde dokumentiert, dass hier Marktverhältnisse unterstellt werden, die nicht existierten. Von einem bloß temporären Problem könne zudem nicht gesprochen werden, wenn die gegenläufige Preisentwicklung (steigender Rundholzpreis bei Verkäufermarkt und gleichzeitig stagnierender Schnittholzpreis und steigende Schnittholzimporte bei Käufermarkt) und damit eine eklatante Margenerosion der Sägeindustrie seit dem Jahr 2010 zu beobachten sei. In einer solchen Situation sei eine Anpassung für das nächste, spätestens aber übernächste Geschäftsjahr zwingend, um die geschwächte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sägewerksunternehmungen entsprechend durch eine Änderung der Mitteileinhebung auszugleichen. Sollte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Sachverhalt, soweit er für die gegenständliche Beschwerde und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen relevant ist (insbesondere Grundumlagen im Fachverband der Holzindustrie, Weiterleitung der Grundumlage b an FHP, Verwendung bei FHP, Flaschen-halsprinzip, Marketingaktivitäten proHolz und deren Nutzen für Glieder der Wertschöpfungskette Holz), nicht als hinreichend belegt ansehen, obwohl die belangte Behörde nichts Gegenteiliges behauptet habe, stellt die Bf den Antrag auf ergänzende Beweisaufnahme durch Einholung des Umlagenaktes der Fachgruppe der Holzindustrie und des Fachverbandes der Holzindustrie, Einvernahme von E und Einvernahme einer fachkundigen Person aus dem Fachverband der Holzindustrie.
II.1. Mit Schreiben vom 25. März 2014 wurde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, welches zur Weiterführung des Verfahrens berufen ist. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 22. Mai 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II.2. Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und durch Einsicht in den vorgelegten Akt sowie in die von den Parteien eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.1. Rechtsvorschriften (in der maßgeblichen Fassung):
§ 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):
„(1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
[...]
(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.“
§ 121 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):
„(1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.
(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.“
§ 123 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):
„(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.
(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.
(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(14) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.“
§ 128 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):
„(1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.“
§ 131 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG):
„Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
III.2. In der als Beschwerde zu behandelnden Berufung erklärte die Bf ausdrücklich, gegen die Grundumlage für das Jahr 2013, (nur) insoweit diese den Betrag von € 82.714,50 überschreitet, Berufung zu erheben. Die Einwände der Bf gegen das Ausmaß der Grundumlage für das Jahr 2013 betreffen ausschließlich die Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der Grundumlagenbeschlüsse, welche als Verordnung zu qualifizierenden sind (vgl. VfGH 10.10.1991, V220/90; V221/90; V222/90; V223/90). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Bf auf Befragen des Gerichts auch ausdrücklich, dass „nicht bestritten wird, dass der angefochtene Bescheid im Falle der Rechtmäßigkeit der Verordnungen grundsätzlich richtig wäre“, jedoch bestritten werde, dass die Verordnungen auf denen der Bescheid basiere, gesetzes- und verfassungskonform wären. Da die Einwände der Bf – wie auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt wurde – ausschließlich die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der Grundumlagenbeschlüsse betreffen, richtet sich danach auch der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (vgl. § 27 VwGVG). Die von der belangten Behörde herangezogenen Bemessungsgrundlagen sowie die rechnerische Richtigkeit wurden nicht bestritten, ein Abstellen auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens ist im Verfahren nach § 128 Abs. 1 WKG ohnedies nicht vorgesehen (vgl. VwGH 22.11.2011, 2009/04/0170; 2009/04/0245; 2011/04/0032; 2010/04/0047).
III.3. Das Landesverwaltungsgericht teilt die von der Bf vorgebrachten Bedenken an der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der Grundumlagenbeschlüsse aus nachstehenden Gründen nicht:
In der Sonderbeilage der Oberösterreichischen Wirtschaft vom
21. Dezember 2012 wurde entsprechend den zugrundeliegenden Beschlüssen unter anderem verlautbart, dass für den Berufszweig Sägewerksunternehmungen (abgesehen von der Mindestumlage) der „Beitrag für die Holzinformation [...] € 0,30 je Festmeter Rundholzeinschnitt des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenen Jahres“ beträgt. Dabei handelt es sich um die sogenannte „Grundumlage b“. Zudem sind (abgesehen von der Mindestumlage) von den Sägewerksunternehmungen noch 2,80 Promille der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme zu zahlen (so genannte „Grundumlage a“). Die übrigen Berufszweige der Fachgruppe der Holzindustrie haben (abgesehen von der Mindestumlage) eine Grundumlage in Höhe von 3,01 Promille der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme zu leisten.
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH 22.11.2011, 2009/04/0170; 2009/04/0245; 2011/04/0032; 2010/04/0047) führte bereits aus, dass die Kombination von zwei Bemessungsgrundlagen, nämlich der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme einerseits und dem Rohstoffeinsatz (Rundholzjahreseinschnitt des Vorjahres) andererseits, zulässig ist. Zum Vorbringen der Bf, wonach die Mittel der Grundumlage b ins Budget der Plattform Forst-Holz-Papier (FHP) fließen (bzw. unter dem Dach der Kooperationsplattform FHP verwendet werden) würden und dies einen Verstoß gegen die §§ 121 WKG darstelle, ist auszuführen, dass es sich auch bei einer derartigen Verwendung der Grundumlage b letztlich dennoch um „Aufwendungen“ von „Organisationen der gewerblichen Wirtschaft“ im Sinne des WKG handelt und insofern eine Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kooperationsplattform FHP – wie die Bf ausführt – „eine Plattform außerhalb der Wirtschaftskammerorganisation“ ist und auch wirtschaftskammerfremde Organisationen Mitglieder der Kooperationsplattform FHP sind, würde doch auch etwa in einem Fall, in dem ein Werbebüro mit einer mehrjährigen Werbekampagne für Holzprodukte beauftragt wird, durch Bezahlung der Leistungen der Werbeagentur dieses Geld letztlich auch an eine wirtschaftskammerfremde Organisation fließen. Die Verwendung der Mittel aus der Grundumlage b führt daher nicht zur Gesetzeswidrigkeit.
Auch das Vorbringen der Bf, wonach die Grundumlagenbeschlüsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des § 131 WKG widersprechen würden, führt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht zum Erfolg: Wie der Verwaltungsgerichthof bereits ausführte, ist § 131 WKG eine Gebarungsrichtlinie, die Determinanten für eine sachgerechte Festlegung der Grundumlage bietet. Die Grundumlage darf nur in solcher Höhe festgesetzt werden, dass unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (VwGH 22.11.2011, 2009/04/0170; 2009/04/0245; 2011/04/0032; 2010/04/0047). Verfahrensgegenständlich knüpft bei der Grundumlage b die Bemessungsgrundlage des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres an den Rohstoffeinsatz in diesem Bereich an, was seine Grundlage in § 123 WKG findet. Soweit die Bf vorbringt, dass die Festsetzung der Grundumlage b in einer Höhe von € 0,30 je Festmeter auf Grund der Entwicklungen in der Branche (vor allem wegen einer Margenerosion in der Sägeindustrie seit dem Jahr 2010 bzw. einer geschwächten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sägewerks-unternehmungen) unverhältnismäßig und unsachlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz selbst vorsieht, dass die Bemessung der Umlage an die „Umsatzsumme“ oder den „Rohstoffeinsatz“ und nicht an den zu erwartenden Gewinn (bzw. die zu erwartende Marge) angeknüpft werden kann (vgl. hierzu auch bereits VwGH 22.11.2011, 2009/04/0170; 2009/04/0245; 2011/04/0032; 2010/04/0047). Im Übrigen führte der Verwaltungsgerichthof auch jüngst in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2014, Ro 2014/04/0046, (welche ebenfalls die Grundumlage für 2013 betrifft) aus, dass mit dem zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sägeindustrie erstatteten Vorbringen ausgehend „von den Erwägungen der hg. Rechtsprechung [...] zur Zulässigkeit einer mehrfachen Kombination der Bemessungsgrundlage mit den Parametern ‚Umsatzsumme‘ und ‚Rohstoffeinsatz‘ und mit Verweis auf den im Erkenntnis des VfGH vom
7. März 1995, VfSlg. 14.072/1995, angesprochenen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation keine Aspekte aufgezeigt werden, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.“ Auch im Erkenntnis vom 25. März 2014, 2013/04/0091, führte der Verwaltungs-gerichtshof zum Vorbringen, wonach „die negative wirtschaftliche Entwicklung in der Sägeindustrie [...] bei der Festsetzung der Parameter für die Berechnung der Grundumlage 2012 berücksichtigt [hätte] werden müssen, um eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Mitgliedern der Fachgruppe und Mitgliedern anderer Fachgruppen zu vermeiden“ aus, dass die Beschwerde „ausgehend von den Erwägungen der zitierten hg. Rechtsprechung [...] keine Aspekte auf[zeige], die zu einer anderen Beurteilung führen würden.“ Es ist daher insoweit gegenständlich von keinem Verstoß gegen § 131 WKG auszugehen.
Auch aus dem sonstigen unter Punkt I. zusammengefasst dargestelltem Vorbringen der Bf ergeben sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich keine hinreichenden Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Grundumlagenbeschlüsse. Insbesondere bewirken der Umstand, dass von den Aktivitäten der Plattform FHP auch Unternehmen profitieren, die keine bzw. nur „freiwillige“ Beiträge leisten (insbesondere ausländische Schnittholzlieferanten und „andere Glieder“ in der Wertschöpfungskette Holz), bzw. die von der Bf vorgebrachte „Lastenverteilung“ (beim so genannten „Flaschenhalsprinzip“) nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Gesetzwidrigkeit (bzw. Verfassungswidrigkeit) der Grundumlagenbeschlüsse. Die Bf gesteht auch selbst zu, dass Aktivitäten der Plattform FHP (zumindest teilweise) auch (indirekt) den Sägewerksunternehmungen dienen. Es ist hinsichtlich des Vorbringens der Bf auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, wonach keine Verfassungsvorschrift verlange, dass die Bemessungsgrundlage bzw. die Vorschreibung eines Beitrages von der Art ihrer Verwendung oder davon abhänge, dass die Werbemaßnahmen jedem einzelnen Betrieb entsprechend zu Gute kämen (vgl. die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. April 2009, 2007/04/0165, wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Beschluss vom 20. Juni 2007, B 485/07-7). Im Übrigen beschäftigte die verfahrensgegenständliche (durch die Grundumlagenbeschlüsse geschaffene) Situation auch bereits mehrfach die Höchstgerichte und es haben auch zuletzt weder der Verwaltungsgerichtshof
(17. Juni 2014, Ro 2014/04/0046) noch der Verfassungsgerichtshof
(24. Februar 2014, B 1480/2013-5) in ihren jüngsten Entscheidungen betreffend die Grundumlage für 2013 eine Gleichheits- bzw. Gesetzwidrigkeit erkannt.
III.4. Zusammenfassend mag daher die durch die Umlagenbeschlüsse geschaffene Situation hinsichtlich der Grundumlage b für die Bf als nicht zufriedenstellend erscheinen. Hinreichende Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Umlagenbeschlüsse ergeben sich (auch aus dem Vorbringen der Bf) für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber nicht. Auch der Verfassungsgerichthof (24. Februar 2014, B 1480/2013-5) und der Verwaltungs-gerichtshof (17. Juni 2014, Ro 2014/04/0046) haben in jüngeren Entscheidungen betreffend die Grundumlage für 2013 keine Gleichheits- bzw. Gesetzwidrigkeit erkannt. Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnte daher unterbleiben.
Im Übrigen wurde die Rechtmäßigkeit des Bescheides aber nicht bestritten („nicht bestritten wird, dass der angefochtene Bescheid im Falle der Rechtmäßigkeit der Verordnungen grundsätzlich richtig wäre“). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt auch keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid festgestellte Mitgliedschaft der Bf (die auch mit dem im Akt aufliegenden „Mitgliederbericht intern“ übereinstimmt) und die angenommene Bemessungsgrundlage für die Grundumlage b, zumal der angenommene Rundholzeinschnitt bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2013 der Bf bekannt gegeben wurde und diese der bekanntgegebenen Menge nicht entgegen trat. Davon ausgehend wurde die Grundumlage b richtig berechnet (450.000 x € 0,30); hinsichtlich der anderen Positionen (die auch aus dem Schreiben vom
7. Juni 2013 zu entnehmen sind) wurde im Übrigen in der Berufung ohnedies ausgeführt, dass „die Grundumlage für die Positionen 1 bis 4 anerkannt“ wurde.
III.5. Von den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2014 auf weitere Beweisaufnahmen sowie auf eine Fortsetzung der Verhandlung verzichtet, ausgenommen allfälliger begründeter Anträge der Bf in einem Schriftsatz. Die Bf beantragte in weiterer Folge für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Sachverhalt, soweit er für die gegenständliche Beschwerde und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen relevant ist, nicht als hinreichend belegt ansehen würde, weitere Beweisaufnahmen. Diese Beweisaufnahmen waren aber nicht erforderlich, da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die rechtlichen Bedenken der Bf ausgehend vom von der Bf behaupteten Sachverhalt gegen die Rechtmäßigkeit der Grundlagenbeschlüsse nicht teilt. Ansonsten wurde die Rechtmäßigkeit des Bescheides aber ohnedies nicht bestritten („nicht bestritten wird, dass der angefochtene Bescheid im Falle der Rechtmäßigkeit der Verordnungen grundsätzlich richtig wäre“), sodass von einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen werden konnte.
III.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Zur entscheidungswesentlichen Frage der Rechtmäßigkeit der Grundumlage b ist auf die im vorliegenden Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes (vgl. dazu vor allem die Punkte III.2. bis III.4. dieses Erkenntnisses) und darauf zu verweisen, dass über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der Verfassungsgerichtshof erkennt (vgl. Art. 139 Abs. 1 B-VG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger
Beachte:
Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Erkenntnisse (betroffen auch: LVwG-850225/10/HW vom 15. Mai 2015; Erkentnnis des LVwG NÖ vom 27. März 2015, Z LVwG-AB-14-4193) wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden. Die Erkenntnisse wurden aufgehoben.
VfGH vom 9. März 2016, Zln. E 1583/2014-13, E 886/2015-15 und E 1439/2015-11