LVwG-650155/2/Wim/BD
Linz, 09.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der x, geb. x, x, vom 15. Juni 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Juni 2014, GZ VerkR22-17-69-2014, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat Frau x (die nunmehrige Beschwerdeführerin) mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen, gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert und sie aufgefordert, ihren Führerschein aufgrund der Probezeitverlängerung abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen.
Die Anordnung der Nachschulung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2013 um 16.38 Uhr in 4600 Wels, x, Fahrtrichtung Osten, an der Kreuzung mit der xstraße, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen x das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung (ohne Schutzweg und Haltelinie) angehalten wurde. Dadurch wurden Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünem Licht freie Fahrt galt, zum unvermittelten Abbremsen des Fahrzeuges genötigt.
I.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde mit der im Wesentlichen um auf Aufhebung der Nachschulung ersucht wurde.
Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass Sie sich an diesem Tag verfahren habe, sie jedoch extrem vorsichtig, langsam und sehr aufmerksam gefahren sei, um alle Schilder und andere Verkehrsbeteiligten zu sehen. Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer könne somit aus ihrer Sicht nicht stattgefunden haben und könne sie sich nicht vorstellen, dass sie einen solchen Vorfall nicht mitbekommen hätte. Eine Nachschulung sei ihres Erachtens nicht notwendig, da sie wisse wie man sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhalte ohne Verkehrspartner zu gefährden. Sie brauche den Führerschein auch um an Orte zu gelangen, um mit ihren Mitschülern für die Mathematik-Matura zu lernen, in die Arbeit und Schule zu fahren und habe auch keine Zeit umgehend eine Nachschulung zu besuchen. Sie sei jeden Tag in den Straßenverkehr eingebunden und habe es noch nie Probleme gegeben.
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages der Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, der Tatsache dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.
I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der am x geborenen Beschwerdeführerin wurde - vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres - von der Landespolizeidirektion Oberösterreich unter GZ 12382562 die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Diese Lenkberechtigung unterliegt gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 2 FSG einer Probezeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr der Beschwerdeführerin, somit bis zum Ablauf des x 2016.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels vom 19. Februar 2014, AZ S 0002854/WE/14 01 / REI, wurde der Beschwerdeführerin die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. c und § 99 Abs. 3 lit. a StVO vorgeworfen. Demnach hat sie am 12.10.2013 um 16.38 Uhr, in 4600 Wels, x, Fahrtrichtung Osten, an der Kreuzung mit der xstraße mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung (ohne Schutzweg und Haltelinie) angehalten wurde. Hierüber wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 200; bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzzeitstrafe von 96 Stunden verhängt.
Aufgrund ihres Einspruchs dagegen wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels vom 5. Mai 2014, AZ: S-2854/14/G die Geldstrafe samt Verfahrenskostenbeitrag auf gesamt € 100, die Ersatzzeitstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde mittlerweile auch die Strafe vollständig einbezahlt.
I.4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten sowie wurde die Rechtskraft und Einbezahlung der Strafe vom Polizeikommissariat Wels bestätigt. Es wurden auch von der Beschwerdeführerin keine gegenteiligen Behauptungen aufgestellt.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
I.5.1. Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.
Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz FSG dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird.
§ 4 Abs. 3 FSG lautet:
„Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich einen Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“
Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gilt gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 lit. f FSG unter anderem auch eine Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO (Überfahren von "Halt "-Zeichen bei geregelten Kreuzungen).
I.5.2. Die Beschwerdeführerin wurde wegen einer solchen Verwaltungsübertretung rechtskräftig für schuldig erkannt.
Im Hinblick auf diese rechtskräftige Bestrafung besteht für die belangte Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bindungswirkung, sodass von der tatsächlichen Verwirklichung diese Übertretung durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. z. B. VwGH 11. Juli 2000, 2000/11/0126). Eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes ist daher nicht mehr möglich. Damit erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.
Die gegenständliche Übertretung stellt einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 lit. f FSG dar. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Tatbegehung Besitzerin eines Probeführerscheines war, hatte die belangte Behörde daher gemäß § 4 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingend eine Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung dieser Nachschulung verlängert sich die Probezeit bei der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 FSG um ein weiteres Jahr. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund dieser Bestimmung auch verpflichtet, ihren Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bzw. Ausstellung eines neuen Führerscheines bei der Behörde abzuliefern.
Bei diesen führerscheinrechtlichen Maßnahmen handelt es sich um gesetzlich zwingende Anordnungen. Der Behörde ist hier kein Ermessenspielraum eingeräumt. Damit ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht maßgeblich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer