LVwG-700042/6/ER /JB

Linz, 10.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des C. S., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 17. März 2014, GZ: Sich96-531-2013/Gr, wegen einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG und § 66 Abs 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit folgendem Straferkenntnis vom 17. März 2014,
GZ: Sich96-531-2013/Gr, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden):

 

Sie haben am 23.08.2013 um ca. 04:35 Uhr in L., vor dem öffentlichen Lokal ‘x’, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie mit einer anderen Person in eine Rauferei verwickelt waren. Sie erregten so das Ärgernis der dort anwesenden Gäste, die beim Zu- und Weggehen des Lokals gehindert wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991 (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                      falls diese uneinbringlich ist,             Freiheitsstrafe von                               Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00 Euro                   38 Stunden                              --                      §81 Abs. 1 SPG idgF.

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60,00 Euro

[...]

 

Begründung:

1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Sie haben am 23.08.2013 um ca. 04:35 Uhr in L., vor dem öffentlichen Lokal ‘x’, in besonders rücksichtsloserweise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie mit einer anderen Person in eine Rauferei verwickelt waren. Sie erregten so das Ärgernis der dort anwesenden Gäste, die beim Zu- und Weggehen des Lokals gehindert wurden.

Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion L. wurde Ihnen die ggst. Übertretung mit der Strafverfügung vom 08.10.2013 zur Last gelegt.

Gegen diesen Bescheid haben Sie binnen offener Frist Einspruch erhoben.

 

2. Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde aufgrund folgender Beweismittel:

 

Auf Grund Ihres Einspruches wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Daraufhin wurden die Einvernahmen von Insp. G. P. am 28.11.2013 und Bezlnsp. G. Ü. am 04.02.2014 durchgeführt.

Diese Stellungnahmen wurden Ihnen mit der Verständigung vom Ergebnis der

Beweisaufnahme vom 18.02.2014 zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 21.02.2014 gaben Sie nochmals eine Stellungnahme ab.

 

Vorweg wird festgehalten, dass die Behörde aufgrund der Aktenlage zu dem Ergebnis kommt, dass Sie den Tatbestand im Sinne des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz erfüllt haben.

 

Von den Polizeibeamten wurde eindeutig wahrgenommen, dass Sie in eine Rauferei verwickelt waren und es sich hierbei nicht um eine Abwehrhaltung Ihrerseits gehandelt hat, da Sie mit Ihrer rechten Hand versuchten Ihren Gegner Herrn A. einen Stoß zu versetzen.

 

Die Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidung auf die Angaben der zur Wahrheit verpflichteten Polizeibeamten, an deren glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben für die hiesige Behörde keinerlei Veranlassung für Zweifel bestand und deren eigene dienstliche Wahrnehmung bereits die Verwaltungsübertretung begründet.

 

Eine Befragung von Herrn S. A. konnte nicht durchgeführt werden, da von ihm kein ordentlicher Wohnsitz ermittelt werden konnte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

[...]

 

Lt. den Angaben in der Anzeige haben Sie in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie mit einer anderen Person in eine Rauferei verwickelt waren. Sie erregten so das Ärgernis der dort anwesenden Gäste, die beim Zu- und Weggehen des Lokals gehindert wurden.

 

Dieser Sachverhalt wurde von den Organen der Polizeiinspektion L. dienstlich wahrgenommen. Außerdem wurde bereits in der Anzeige dezidiert festgehalten, dass Sie versuchten, Herrn A. mit Ihrer rechten Hand einen Stoß gegen den Brustbereich zu versetzen.

Ihre Rechtfertigungsangaben können daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal Sie als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegen und sich somit in jede Richtung rechtfertigen können.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts sind aus hs. Sicht sämtliche Tatbestände der genannten Bestimmung als erfüllt und der objektive Tatbestand somit als erwiesen anzusehen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Sie haben in dieser Hinsicht nichts Glaubwürdiges vorbringen können, was Ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat - da keinerlei Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

Die Behörde schließt mit Erwägungen zur Strafbemessung.

 

I.2. Gegen dieses, am 25. März 2014 zugestellte, Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde mit Schreiben vom 26. März 2014. Darin führte der Bf im Wesentlichen aus, dass er sich zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt lediglich verteidigt habe, da er von Herrn A. ohne Grund angegriffen worden sei. Dieser habe ihn bereits im Lokal belästigt, worauf A. von der Security des Lokals verwiesen worden sei. Als der Bf eine Stunde später in Begleitung seiner Freundin selbst das Lokal verlassen habe, sei A., der vor dem Lokal gewartet habe, ohne Grund auf den Bf losgegangen. Der Bf habe A. lediglich auf Distanz gehalten und sich gegen die Angriffe gewehrt. Nur aus diesem Grund sei er in die Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Ferner hätte auch Inspektor P. angegeben, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, ob der Bf A. angegriffen, oder sich bloß verteidigt habe.

 

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schreiben vom 2. April 2014 dem
Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs 2 VwGVG, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Am 23. August 2013 um ca 04:35 Uhr nahmen Inspektor G. P. und Bezirksinspektor G. Ü. in L., vor dem öffentlichen Lokal „x“ eine tätliche Auseinandersetzung wahr, an der der Bf und Herr A. beteiligt waren. Weder Inspektor P. noch Bezirksinspektor Ü. konnten erkennen, welcher der Beteiligten angriff und welcher der Beteiligten sich verteidigte.

 

Durch die tätliche Auseinandersetzung waren rund 20 Personen daran gehindert, das Lokal zu betreten oder zu verlassen.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der darin enthaltenen Anzeige vom 17. September 2013 sowie den niederschriftlich zu Protokoll gegebenen Aussagen der bei der tätlichen Auseinandersetzung anwesenden Sicherheitsorgane.

In der Anzeige vom 17. Dezember 2013 wird der von den Sicherheitsorganen wahrgenommene Raufhandel so beschrieben, dass A. versucht habe, mit seinem Kopf dem Kopf des Bf einen Stoß zu versetzen, woraufhin der Bf versucht habe, A. einen Stoß gegen den Brustbereich zu versetzen.

 

In seiner niederschriftlich zu Protokoll gegebenen Aussage vom 4. Februar 2014 gab Bezirksinspektor Ü. an, dass nicht genau festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte nur eine Abwehrhaltung zeigte. Daraus lässt sich aber nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Gewissheit schließen, dass der Bf keine Abwehrhaltung gezeigt hat.

Dies wird durch die – zeitlich näher zum verfahrensgegenständlichen Vorfall liegende – niederschriftlich zu Protokoll gegebene Aussage von Inspektor P. vom 28. November 2013 bestätigt, wonach dieser nicht erkennen konnte, ob der Bf den A. angegriffen habe, oder ihn lediglich auf Distanz zu halten versuchte.

 

Die bei der Auseinandersetzung anwesenden Sicherheitsorgane konnten daher nicht feststellen, ob der Angriff vom Bf ausging, oder ob er sich bloß verteidigt hat.

 

 

III. Gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 13/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. § 81 Abs 1 SPG enthält mehrere Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorliegen müssen, um die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach dieser Bestimmung zu ermöglichen. Der Verwaltungsübertretung der Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 81 Abs 1 SPG macht sich strafbar, wer ein Verhalten setzt, das

-      besonders rücksichtslos ist, und

-      wer dadurch die öffentliche Ordnung

-      ungerechtfertigt

-      stört.

 

IV.2.1. Zur Frage, ob im verfahrensgegenständlichen Fall der objektive Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG erfüllt wurde, ist zunächst die Feststellung erforderlich, ob der Bf ein besonders rücksichtsloses Verhalten gesetzt hat.

 

Die Rechtsprechung hat ua die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung als besonders rücksichtsloses Verhalten qualifiziert (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 774).

 

IV.2.2. Um das Tatbild des § 81 Abs 1 SPG zu erfüllen, muss dadurch zusätzlich die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört werden.

 

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH vom 10.9.1984, 84/10/0120) liegt im Fall der Abwehr eines widerrechtlichen Angriffs kein tatbildliches Verhalten iSd § 81 Abs 1 SPG vor, da ein in Notwehr gesetztes Verhalten nicht geeignet ist, Ärgernis zu erregen.

 

Die Behörde trifft die Verpflichtung, das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen von Amts wegen zu erforschen. Der Beschuldigte muss das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen durch konkretes Vorbringen behaupten. Eine Beweispflicht trifft den Beschuldigten allerdings nicht, sodass im Zweifel vom Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes auszugehen ist (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 6, RZ 5).

 

Der Bf führte sowohl in seinen Stellungnahmen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens als auch in seiner Beschwerde aus, dass er sich bloß gegen einen Angriff des A. gewehrt habe. Gegenteilige Feststellungen wurden auch von den bei der Auseinandersetzung anwesenden Sicherheitsorganen nicht getroffen.

 

Vielmehr geht die belangte Behörde – aktenwidrig – davon aus, dass aufgrund der Wahrnehmungen der Sicherheitsorgane feststehe, dass sich der Bf im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung nicht bloß verteidigt habe. Die Aussage des Bf wertet die belangte Behörde als bloße Schutzbehauptung.

 

Da aber weder aufgrund der Anzeige noch aufgrund der Aussagen der bei der Auseinandersetzung anwesenden Sicherheitsorgane festgestellt werden kann, dass der Bf nicht bloß Abwehrhandlungen gesetzt hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Bf bloß verteidigt und einen widerrechtlichen Angriff abgewehrt hat.

 

IV.3. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 81 Abs 1 SPG konnte somit nicht nachgewiesen werden. Das Strafverfahren war daher einzustellen.

 

 

V. Zumal die Erfüllung des objektiven Sachverhalts des § 81 Abs 1 SPG nicht nachgewiesen werden kann, war der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben und das Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs 9 VwGVG und § 66 Abs 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter