LVwG-680002/11/BR/HK
Linz, 11.09.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des E. B. L.gasse x, L., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 30.6.2014 und deren Fortsetzung am 16. oder 17.7.2014, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde (betreffend die Amtshandlung vom 30.6.2014) wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig - da verspätet - zurückgewiesen.
Die gegen das dem Beschwerdeführer per 16. oder 17.7.2014 hinterlegte Dokument gerichtete Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten in einer Höhe von 426,20 Euro (368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 57,40 Euro für Vorlageaufwand, insgesamt sohin) an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen:
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Mit Schriftsatz dem undatierten jedoch am 25.8.2014 um 09:36 Uhr per Email an das Oö. Landesverwaltungsgericht wurde unter Beifügung mehrerer auch an die belangte Behörde gerichtete Schreiben eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erhoben, die wie folgt ausgeführt wurden:
„Maßnahmenbeschwerde
gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1,2,3 und 132 Abs 1 Z 1, Abs 2, 3 B-VG
gegen folgenden Verwaltungsakt:
GZ: VSTV/914300512190/2014 der Landespolizeidirektion Oberösterreich, SVA Referat 1 Nietzschestraße 33, 4021 Linz Handelndes Organ: Polizeibeamter R.D., Insp.
Beschwerdelegitimation:
Der bekämpfte Verwaltungsakt wurde mir hinterlegt am 16. 7 (oder 17.7, da beide Zahlen am Kuvert)
Die am 24. 8. 2014 verfasste Beschwerde ist somit zeitgerecht und konform zur Kundmachung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich über die Kommunikation (den Verkehr) zwischen Landesverwaltungsgericht und Beteiligten und auch vom 16.7. an gerechnet innerhalb der öwöchigen Beschwerdefrist.
Die Sachverhaltsdarstellung und die Beschwerdegründe bitte ich, dem weiteren Text dieses Dokuments zu entnehmen. Die Kopien des Verwaltungsaktes, soweit sie mir vorliegen, übersende ich Montag, 25.8.2014
Die Zuschriften an die .LPD sind hier in umgekehrter Reihenfolge angeführt, also beginnend mit der aktuellen Rechtfertigung.
Anträge:
das Landesverwaltungsgericht OÖ möge den angefochtenen Verwaltungsakt bzw. die Nachstellung in eventu für rechtswidrig erklären.
die LPD veranlassen, Hinweisen auf irreale und auffällige Benehmensformen bewaffneter Beamter unbedingt und ohne Zeitverzögerung nachzugehen, den Rechtsträger der belangten Behörde zum Aufwandersatz gern § 35 VwGVG verpflichten gern § 24 Abs 1, 2 ZI VwGVG ggf. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Bedenken, dass seriösen Staatsbürgern heutzutage eine besondere Parteienstellung zukommt, da ja durch derartige Nachstellungen trotz eindeutiger Gesetze ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden entsteht.
Mit freundlichen Grüßen E. B.
E. B. L.gasse x L.
An:
Landespolizeidirektion Oberösterreich, SVA Referat 1 Nietzschestraße 33, 4021 Linz
23.8.2014
GZ: VSTV/914300512190/2014
1) Rechtfertigung
Aufforderung vom 11.8.2014, hinterlegt am 14. 8
Gemäß § 45 VstG ist unter den gegebenen Umständen von eine weiteren Verfolgung abzusehen. Gemäß § 45 AVG hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren und kein Verleumdungs-VERFahren durchzuführen. Gemäß §§ 45, 46 AVG steht es Behörden-Vertreterinnen nicht frei gegen die Rechts-und Verfahrensgrundsätze der „materiellen Wahrheit" und der Amtswegigkeit zu opponieren, auch nicht i.V.m. § 91 BDG, also auch nicht oder ganz speziell nicht bei Dienstpflichtenverletzungen.
Eine Angabe zu Einkommen bzw. Vermögensverhältnissen ist in diesem Fall nicht wirklich nötig, da gemäß § 45 VstG, Abs. 1 Z. 2 (angebl. Anstandsverletzung), bzw. 4, 6 (prioritäre Verkehrsbereinigung) amtswegig den Intentionen des Gesetzgebers und nie den Intentionen eines sadistischen Beamten zu entsprechen ist.
2) wiederholte Anzeige
gröbster Dienstpflichtenverletzung durch den Beamten mit der Dienstnummer x, R. gemäß § 109 BDG
2) Ausweitung der Anzeige
gröbster Dienstpflichtenverletzung ggf. auch gegen den zweiten Beamten des Streifenwagens, sofern sich bei Einhaltung der Amtswegigkeit herausstellen sollte, dass auch dieser Falsch-Aussagen beitragen sollte. Alle bislang „fabrizierten" Falschdarstellungen tragen aber die Signatur R.
Rechtsgrundlagen:
Im Verwaltungsverfahrensrecht herrscht der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 46). Hievon ausgehend sprach der VwGH etwa in seinen Erk v 24.5.1996, 92/17/0126 und 23.3.1998, 97/17/0283 aus, dass eine Behörde nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet ist, das ihr zugängliche Aktenmaterial zu verwerten. Dabei können sogar Anzeigen als taugliche Beweismittel dienen (VwGH 1.1.1988, 87/18/0116; 29.6.1992, 92/18/0169).
Fortsetzung der Rechtfertigung / Beweise:
Analog zu obiger Rechtssprechung und Rechtsgrundlage stehen alle Beweise schon im Akt. Eine amtswegige gesetzeskonforme Erhebung und Ermittlung hat also keineswegs stattgefunden bislang. Gemäß § 45 AVG hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren und kein Verleumdungs-VERFahren durchzuführen. Diese TAT_Sache aber beweist sich wie folgt:
Anzeige vom 30.6.2014, Bearbeiter/in: R.D., Mitteilung: Eigene dienstliche Wahrnehmung, sowie O.F.
Zitat: „Der Beamte versuchte dem Angezeigten im Zuge einer Verkehrsanhaltung zu erklären, welche VerwaltungsübertretunGEN nach der STVO er begangen habe "
Diese Angabe entspricht der vollen Wahrheit hinsichtlich der Ereignisse am 30.6.2014, die der Angezeigte ja ausdrücklich beschrieben hat. (siehe unten Anhang)
Damit beweist sich aber auch die Manipulationsabsicht durch den Beamten R. Plötzlich, am 8. August vermeldet der Beamte in seiner Stellungnahme:
Zitat: „ Der Angezeigte wurde während der Verkehrsanhaltung ermahnt sein anstandsverletzendes Verhalten einzustellen, was er jedoch nicht tat. "
Schier unglaublich, dass so volle 15 Minuten lang ein Beamter nie zu Wort gekommen wäre, den Staatsbürger auch noch ermahnt hätte, dem dieser dann wiederum aber gar nicht nachgekommen wäre. Es ist offensichtlich, dass der Beamte R. hier einen gewichtigen Vorfall verschweigen will - also sein Bluffen hinsichtlich angeblich begangener 4 Übertretungen. In seiner Stellungnahme vom 8. August spricht er nur mehr von EINER Übertretung, somit hat Beweischarakter seine eigene Darstellung vom 30.6. die eindeutig aussagt: „VerwaltungsübertretunGEN" nach der STVO.
Was der Beamte hier verschweigt kann aber durch die Tatsachenbeschreibung des Angezeigten nachvollzogen werden: Volle 10 Minuten einer „Amtshandlung" musste der Angehaltene den Beamten an das sogenannte Realitätsprinzip mahnen. Der Angezeigte ist ja nach wie vor (§ 45 AVG) nicht im Beweisnotstand, dass ein Streifenbeamter mit Polizeiauto gleichfalls schon in der Fahrschule erlernen musste, wie man „Kreuzungen auflöst" und dass es den sogenannten Vorrangverzicht gibt. Was soll dann wohl die energisch vorgetragene Variante: „Sie haben einem anderen Verkehrsteilnehmer den Vorrang genommen und diesen zum Ablenken des Fahrzeugs genötigt!"? Darüber hinaus musste dann der Angehaltene den Beamten sogar davon abhalten, eigene Gesetze in Oberösterreich einzuführen und deren Beachtung einem Staatsbürger bzw. auf Grund des Rechtsgleichheits-Prinzip auch allen anderen Staatsbürgern abzuverlangen. Seine sogenannten „Erklärungsversuche" (siehe Anzeige Tatbeschreibung v. 30.6.) waren eine peinliche Abfolge eigenbrötlerischer Ansichten. Als Beispiel dieser irrenden Ansichten trug der Beamte als Verstoß vor, der Angehaltene hätte jederzeit die Gelegenheit gehabt, auf einen Parkplatz zuzufahren - also er hätte das Blaulicht ignoriert.
Erst nach diesen 10 Minuten dringend nötiger Zurechtweisungen, dass Amtshandlungen (und somit auch das Benehmen eines Beamten) gesetzlich geregelt sind, begann als Selbstbefriedigungs-Projekt die Fahrzeug-Kontrolle, die ausschließlich bestätigte, dass der Beamte einer eigenen General-Maxime folgte: **Wenn ich nicht strafen kann, weil nichts wirklich verbotenes geschehen ist, dann werde ich schikanös und wenn ich da auch nichts finde, steigere ich den Kick bis zur BDSM-Show**. Damit zeigte der Beamte aber sein wahres Gesicht. Allzu offensichtlich legte er Wert auf Demütigung(en). Er gab dann diese Absicht sogar zu. Nach dem Hinweis des Opfers: „Stoppen Sie eh die Zeit für diese sogenannte Amtshandlung?", erklärte er sich mit den Worten: „Das hätten Sie sich ja ersparen können!"
Es handelt sich somit um einen typischen Schikanefall, wobei der Beamte volle 10 Minuten seine „Amtshandlung" vertuschen möchte, darüber hinaus sogar vor Verleumdung seines Opfers nicht zurückschreckt und auch nicht davor, seinen unbeteiligten Kollegen hineinzuziehen. Fazit: Gesetze, ein Rechtsschutzsystem, die real gute Sitte oder ein gewichtiges Vorbringen „tut aber auch nichts zur Sache". Er meint, SEINE Sache!
Dem besseren Verständnis halber empfiehlt es sich, hier folgendes hinzuzufügen: Als „Fahrzeugkontrolle" nach den 10 Minuten spielte sich folgendes ab:
Sowohl 5 Warnwesten, als auch ein großes Verbandspaket befanden sich unmittelbar hinter dem Fahrersitz. Die Fahrzeugtüre war geöffnet und das Verbandspaket lag offen in Handreichweite vor dem Beamten und dem Angezeigten. Der Angezeigte folgte wortlos der Anweisung des Beamten, das Verbandspaket diese ca. 60 cm aus dem Fahrzeug zu nehmen. Als der Angezeigte das Paket in der Hand hatte, also noch nicht herausgeholt hatte, erklärte der Beamte: „Na, lassens Sie's", worauf er vom Angezeigten verwundert angesehen wurde. Dieser Aktionismus erschien scheinbar dem Beamten nicht schikanös genug, was er aber sofort darauf in eine „bessere" Variante umwandelte, nämlich die Aktion mit dem Pannendreieck zu starten.
Zusatzangabe, Rechtfertigung zum besseren technischen Verständnis
Beim angehaltenen Fahrzeug handelt es sich um jenes Kfz-Modell, das international publiziert beim sogenannten Elch-Test umgefallen ist Seitdem verfugt das Fahrzeug über eine Steuer-Elektronik, die bei elchtestähnlichen Bedingungen -z.B. eine 90 Grad Bewegung auf engstem Raum und dadurch entstehendes Aufschaukeln sofort u.a. die Zündung abschaltet, um die Geschwindigkeit zu reduzieren und auch mittels der Bremsen einem Aufschaukeln zu entgegnen , um letztendlich das Fahrzeug am Umfallen zu hindern. Beim Wegbewegen des Fahrzeugs vom Einsichtspunkt in die Querstraße ging es um 3,5 Meter bis zur angestrebten Fahrbahn und da um eine 90 Grad Bewegung, also Volleinschlag. Wäre diese Lenkbewegung vorher erfolgt, hätte die Steuerung ev. die Zündung blockiert und der Vorrangverzichter hätte tatsächlich sein Fahrzeug abbremsen müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Der Volleinschlag bei einem Fahrzeug mit Gewicht auf der Vorderachse wegen des Frontmotors bedingt aber beide Hände am Lenkrad. Derart wurde routinegemäß die richtige Priorität gesetzt und auch die einzig richtige Entscheidung getroffen. Derart ist nicht einmal eine Ermahnung per Bescheid i.V.m. § 45 VstG, Abs. 1 Z. 4 angebracht, sondern eindeutig seitens des Gesetzgebers eine Einstellung der weiteren Verfolgung vorgeschrieben.
Die Behörde möge dringend den besagten Beamten hinsichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen unterweisen, keinerlei Straftatbestände mehr zu setzen.
E. B.
Anhang, bisheriger Einspruch gegen die Strafverfügung hinterlegt am 16. 7 (oder 17.7, da beide Zahlen am Kuvert)
Anzeige
gröbster Dienstpflichtenverletzung durch den Beamten mit der Dienstnummer x gemäß § 109 BDG
Rechtsgrundlagen:
A.) Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 576/55
Entgegen; Beisatz: Ein allgemeins Schikaneverbot (entsprechend dem § 226 DBGB) ist dem österreichischen Recht fremd. (Tl) .... Es ist allerdings nicht richtig, ...dass nach österreichischem Recht Schikane nur so weit verboten wäre, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft ist, weil sich eben ihre Rechtswidrigkeit.... aus rechtslogischen Gründen ergibt. Auch jede sonst sittenwidrige Rechtsausübung ist unzulässig, weil dann stets eine Scheinrechtsausübung gegeben ist
Fazit: Gewissenlosen Beamten, wie z.B hier kann ein betroffener Staatsbürger nur mittels
Maßnahmenbeschwerde Art. BOAbs. 1 Z 2 B-VG; §§ 29, 30, 31, 87, 88, 89 SPG; §§ 67a, 67c AVG
Aufsichtsbeschwerde § 109 BDG
ggf. Anzeige (StGB u.a.) entgegnen
Hinsichtlich einer gegen den Staatsbürger erstatteten Anzeige (trotz vagem österreichischem Schikane verbot und augenscheinlich unlauterer Motive und auffällig wider die guten Sitten) steht ihm erstinstanzlich der Einspruch zu
B.) Entscheidungstext OGH 26.08.2003, 5Ob82/03z
Die von der Rechtsordnung intendierte Abwehr jeglichen Rechtsmissbrauchs (§ 1295 Abs 2 ABGB) kann die verschiedensten Maßnahmen rechtfertigen. Sie müssen nur der Schwere des Rechtsmissbrauchs angemessen sein.
C.) Entscheidungstext OGH 18.12.1996, 7 Ob 2314796m
Vgl auch; Beisatz: Schikane ist nicht nur so weit verboten, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft ist, sondern dass jeder missbräuchlichen Rechtsausübung einredeweise entgegengetreten werden kann,
D.) Entscheidungstext OGH 19.08.2003, 4 Ob 139/03z
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Begründet der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht, ist es Sache des Beklagten einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen. (T5) Beweislast in diesem Fall:
Im Zweifel gilt die Vermutung, dass eine Rechtsausübung nicht missbräuchlich ist.
Muss hingegen aus dem Ablauf der Ereignisse Schädigungsabsicht - und damit Schikane -
vermutet werden, dann muss der so Handelnde beweisen, dass ein gerechtfertigter Beweggrund für sein Verhalten vorliegt (Beweislastumkehr): OGH 19.08.2003, 4 Ob 139/03z, RdW2004/111, 147.
Ablauf der Ereignisse / Sachverhaltsdarstellung:
Am 30.6.2014 gegen 10:00 vormittags hat sich im Bereich der bevorrangten und vielbefahrenen W. Straße 21, L. und der naheliegenden Industriegebietsaus- bzw. zufahrt H.straße x, L. B. folgendes ergeben:
Das Fahrzeug des Angezeigten mit dem Kennzeichen L-x kam aus Richtung H.straße und musste vom Lenker verkehrs-situationsbedingt langsam und vorsichtig bis zum Einsichtspunkt an die Vorrangstraße heranbewegt werden. An dieser Stelle erfordert das hohe Verkehrsaufkommen ein überaus knappes Herannähern an die nach Norden Richtung L. verlaufende Fahrbahn, da rechts vom Anhalteort eines Fahrzeugs - welches das Industriegebiet verlassen möchte - leider ein im Gehsteig verbauter Telefon oder Strom-Mast die Sicht Richtung Norden auf die Richtungsfahrbahn L. > L. einschränkt und links aus einer nicht einsichtigen Kurve viele Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit eine sogenannte Beschleunigungs-Gerade nutzen. Da in beide Richtungen das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich hoch ist, kommt es zwangsläufig zu einem besonderen Aufstellen des Fahrzeugs - man muss sich sogar am Lenkrad nach vorne ziehen um Einsicht zu haben - was aber keinesfalls gegen die Verkehrsvorschriften verstößt: Die Entscheidung ob man nach links oder nach rechts fährt, ergibt sich erst nach der Einsicht in die Verkehrssituation. Um langes Warten und einen Stau derjenigen zu verhindern, die aus der H.straße kommen, kann durchaus die Entscheidung zum Wegfahren Richtung L. fallen, speziell da die nach links nahe liegende Kreuzung mit der S.straße ebenfalls einen vielbefahrenen Verkehrsknotenpunkt darstellt und außerdem es im B-Tunnel stadteinwärts sogar zu Kolonnenstillstand kommen kann. Es wundert also nicht, dass an diesem speziellen Punkt ein Fahrzeug im rechten Winkel zur Vorrangstraße steht und (noch) keine Richtungswahl angibt. Manchmal kommt es aber vor, dass ortskundige Verkehrsteilnehmer gemäß § 19 Abs 8 StVO rechtswirksam auf den Vorrang verzichten, speziell wenn ihnen der wegen der nötigen Einsicht so weit vorn Anhaltende beim Linksabbiegen aus Richtung L. in die H.straße im Wege ist.
Diese Situation erfordert dann natürlich entsprechend § 19 Abs 8 StVO eine besondere prioritäre Sorgfaltspflicht. Diese wurde auch gewahrt, der Vorrangverzicht wurde seitens des anderen Verkehrsteilnehmers mehrmals mittels Lichthupe angezeigt und hat aber dieser sein Fahrzeug bereits in Richtung Industriegebiet eingelenkt, da auch gerade kein Quer- bzw aus seiner Sicht kein Gegenverkehr auf der W.straße war. Für den durch den Vorrangverzicht begünstigten Fahrzeuglenker gab es nur die Möglichkeit, das Fahrzeug gerade nach vorn zu bewegen und den Platz freizugeben, um dann auf der anderen leeren Straßenseite nach links zu lenken, da es ja nach rechts nicht ging. Man nennt das in allen Fahrschulen schlichtweg: Verkehrssituation bereinigen.
Dem Beamten mit der Dienstnummer x wird gemäß § 109 BDG u.a. die Frage zu stellen sein, wie ein Beamter in Begleitung eines zweiten es fertig bringt, aus diesem Vorkommen eine Sado-Maso-Show abzuleiten, die mit den Worten bei einer kurzen Anhaltung begann: „ Sie sind gemeint!" weiters mit gerade nach vor gestreckter Hand und 4 gespreizten Fingern: „4 Verkehrsübertretungen haben Sie begangen - wissens des eh!?" ... letztlich aber bis zu einer Schikane-Kontrolle u.a, des werksseitig eingebauten Pannendreiecks führte mit den Worten: „In der Hand will ich es sehen!"
Bei der Erstanhaltung mitten im Verkehr entschied der Beamte, die „Amtshandlung" an einem nahegelegenen Kirchenparkplatz fortzuführen. Es ist bis heute noch ungeklärt, welche 4te Übertretung der rechtlich unschuldige Lenker begangen haben soll. Alleine die 3 vorgebrachten waren schon ein Skandal!
a) „Sie haben einem anderen Verkehrsteilnehmer den Vorrang genommen!"
b.) „Sie haben mit dem Blinker ihre Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt!"
c) „Sie haben das Blaulicht ignoriert!"
d) Vielleicht meinte der Beamte die 4te Übertretung mit den Worten: „Sie hätten schon lang auf einen Parkplatz zufahren können!"
Die Antworten des auch in der Anzeige rein mutwillig Beschuldigten fielen sehr einfach und knapp aus:
zu a) „Nein, der Fahrzeuglenker hat auf seinen Vorrang verzichtet"
zu b) „Das mit dem Blinker kann ich mir im Moment nicht erklären"
Der zweite Beamte wurde gefragt: „Haben Sie auch keinen Blinker gesehen?"
Er sagte: „Nein"
zu c) „Ich bin kein Hellseher - ich dachte, Sie hätten einen Einsatzbefehl erhalten"
zu d) „Sie können nicht von Menschen verlangen, auf einen Parkplatz zuzufahren, bloß weil die ein Blaulicht sehen"
Der Beamte musste angehalten werden, keine „Tatbestände" zu konstruieren und auch keine Tatbestände zu erfinden. „Man hängt nicht einem unschuldigen Staatsbürger etwas an!"
Antwort: „Na, dann zeig ich Sie an!" Er begehrte aber dann doch zum Zwecke des Überredens, dass ich ihn ausreden lassen solle, obwohl schon alles ausgeredet war.
Wie richtig das Ansprechen des Beamten hinsichtlich des „Anhängern" war, beweist sich aus seiner umverschämten Anzeige. Der Tatbestand groben Verstoßes gegen die allgemeinen anerkannten Grundsätze der guten Sitte wurde ausschließlich durch den Beamten selbst erfüllt - nie durch den Schikanierten. Während ganzer 15 Minuten „Amtshandlung" fiel dieser Vorwurf nicht ein einziges Mal und hat es auch keinerlei Zurechtweisung oder Beanstandung oder gar Verwarnung durch den Beamten gegeben. Er hat damit also selbst bewiesen, dass er zu den Anhängern gehört, die - nicht um die Burg - einsichtig sein wollen! Von Beschimpfen kann keine Rede sein - es fielen keinerlei juristisch bekannten Formulierungen wie „Kasperl" oder „Spinner". Dem Beamten wurde als einziger Hinweis auf sein Persönlichkeitsbild das Feedback gegeben: „Sie haben ein Autoritätsproblem"
Seine fieseste Einlage war eine erst nach 10 Minuten beginnende (da hatte er den Einfall außer den Papieren doch noch mehr zu kontrollieren) HardCore - Sadismus - Show. Diese erfolgte, nachdem er erkennen konnte, dass seine Vorhaben - dem Lenker etwas anzuhängen - nicht akzeptiert bzw. und diesen nicht entsprochen wurde. Er hat böser agiert als ein frustrierter Verkäufer, der seine Ware nicht anbringt. Er hat sich tatsächlich den halben Kofferraum leerräumen lassen und nach dem Hochheben des Fahrzeugbodens mit Sicht auf das serienmäßig in seiner Halterung steckende Pannendreieck gemeint: „In der Hand will ich es sehen!"
Allzu offensichtlich legte der Beamte Wert auf Demütigung. Er gab dann diese Absicht sogar zu. Nach dem Hinweis: „Stoppen Sie eh die Zeit für diese sogenannte Amtshandlung?", erklärte er sich mit den Worten: „Das hätten Sie sich ja ersparen können!"
Recht und Unrecht scheinen bei diesem Beamten ineinander übergehende Begriffe zu sein. Er scheint eins vom andern nicht trennen zu können.
Der Beamte wird auch die eigentlich unbeantwortete Frage beantworten müssen:
Wie soll sich ein rechtlich de facto unschuldiger Staatsbürger benehmen, damit ihm die SadoMaso- Einlage erspart bleibt. Gefügiger?
Mit freundlichen Grüßen E. B.“
II. Das Landesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde am 18.8.2014 zur Aktenvorlage binnen vier Wochen und zur Erstattung einer Gegenschrift auf.
Dem Beschwerdeführer wurde mit h. Mitteilung vom 28.8.2014 Gelegenheit zur Äußerung eröffnet. Darin wurde er auch zur Klarstellung des konkreten Ereignisses in Form von Zwangsausübung dahingehend aufgefordert, welches den Gegenstand der Beschwerde begründen sollte. Dem wurde mit einem direkt an den Richter gesendeten E-Mail vom 4.9.2014. 14:41 Uhr nachgekommen (siehe unten III.1.).
II.1. Der Beschwerdeführer erklärt sein Beschwerdevorbringen in seiner Mitteilung vom 4.9.2014 (ON 6). Darin bringt er zum Ausdruck, sehr höflich darum zu bitten es zu beachten, dass die Schikane des Beamten R. ja Fortsetzung im Verwaltungsakt, der ihm am 16. oder 17.7. (da beide Zahlen am Kuvert) hinterlegt wurde Fortsetzung gefunden hätte. Die am 24.8.2014 verfasste und am 25.8. übermittelte Beschwerde sei somit zeitgerecht.
Die Mitteilung an das Landesverwaltungsgericht habe grundsätzlich zur Information den gesamten Sachverhalt beinhaltet. Der Beamte hätte ihn ja nicht informiert über die Rechtsgrundlagen einer Anzeige (Änderung seit 2013) sondern gedroht. Er habe nichts anderes erwartet, als dass ihn der Beamte verleumde. Die rechtsradikale Schikane sei also nicht beendet und habe er auch zum Akt vom 16. oder 17.7. sozusagen die Zeugenfunktion des eigentlich unbeteiligten Kollegen missbräuchlich eingebracht. Er (der Beschwerdeführer) habe sich damals diesbezüglich hinsichtlich einiger UVS-Urteile eingelesen. Dieser Rechtsprechung habe er entnommen, dass dem LVwG derartiger Polizei-Aktivismus nicht fremd sei und strikt nach Ablauf-Rekonstruktion und ggf. Befragungen unter Eid vorgegangen werde.
Die tatsächliche Zwangsmaßnahme laute: Er müsse R. (den Meldungsleger) als Gott akzeptieren, sonst bestrafe dieser ihn!
Die General-Maxime des Realitätsprinzips "tut nichts zur Sache"! Alle Mittel wären Recht!
II.2. Die Behörde übermittelt am 2.9.2013 unter Anschluss des Aktes mit einem Inhaltsverzeichnis eine Gegenschrift und machte darin die Pauschalkosten für den Schriftsatz- u. Vorlageaufwand geltend (ON 7). Diese langte hier am 5.9.2014 ein. Darin wird ausgeführt:
„I. Sachverhalt
Am 30.06.2014 nahmen Insp D.R. und Insp F.O. der PI Linz-Neue Heimat um 09:55 Uhr im Zuge des Außendienstes wahr, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen L-x, Mercedes Benz, grau/silberfarbig, auf der H.straße in Linz stadtauswärts lenkte, vor der Kreuzung mit der W.straße anhielt und anschließend nach links in die W.straße einbog, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu aktivieren.
Die Beamten fuhren mit dem Dienstfahrzeug hinter dem PKW des Beschwerdeführers und versuchten diesen erfolglos, durch Blaulichtsignale zum Anhalten zu bewegen. Erst als sie im Bereich der Kreuzung S.straße/L.straße parallel zum Beschwerdeführer standen, konnten sie diesen durch das geöffnete Seitenfenster zum Anhalten auffordern. In weiterer Folge führten die beiden Beamten eine Anhaltung zwecks Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gemäß § 97 Abs. 5 StVO im Bereich L.straße x in L. durch. Insp R. ersuchte den Beschwerdeführer, er möge Führerschein und Zulassungsschein vorweisen und teilte ihm mit, dass er beim Linksabbiegen den Blinker nicht betätigt habe und er beim Abbiegevorgang einen bevorrangten Fahrzeuglenker zum Anhalten genötigt habe. Gemäß den Angaben des Insp R. habe sich der Beschwerdeführer äußerst uneinsichtig verhalten und lautstark und ungehalten zu argumentieren begonnen. Die Beamten blieben ihren Angaben zufolge ruhig und sachlich und akzeptierten die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, derzufolge der bevorrangte Fahrzeuglenker durch Betätigen der Lichthupe seinen Vorrangverzicht signalisiert hätte.
Im Zuge der Verkehrskontrolle wurde von den Beamten routinemäßig das Vorhandensein diverser Ausrüstungsgegenstände wie Pannendreieck, Warnweste und Verbandspaket kontrolliert, wobei sich keine Beanstandung ergab. Während der Amtshandlung zeigte sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und beschimpfte die Beamten mit erhobener Stimme. Er wurde beleidigend und wiederholte mehrmals lautstark, dass Insp R. im Wagner-Jauregg-Krankenhaus untersucht gehöre, sodass durch die lauten Beschimpfungen Passanten auf die Amtshandlung aufmerksam wurden. Aus diesem Grund wurde er von Insp. R. abgemahnt und sinngemäß dazu aufgefordert, sich ordentlich zu verhalten.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er wegen Nichtbetätigens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegevorgang sowie wegen seines ungehörigen Verhaltens nach dem Polizeistrafgesetz zur Anzeige gebracht werde; anschließend wurde die Amtshandlung beendet und dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt gestattet.
Die Verkehrskontrolle dauerte ca. 10 bis max. 15 Minuten, wobei die Dauer der Verkehrskontrolle laut Angaben der Beamten hauptsächlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückging.
II. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen udgl.) zum Anhalten aufzufordern.
Nach der Rechtsprechung hat ein Fahrzeuglenker der von Organen der Straßenaufsicht durch Zeichen iSd § 97 Abs. 5 StVO 1960 mitgeteilten Aufforderung zum Anhalten zwar Folge zu leisten, es handelt sich deshalb aber noch nicht um eine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt. Die Nichtbefolgung solcher Zeichen stellt lediglich eine Verwaltungsübertretung dar (vgl § 99 Abs 3 lit j StVO 1960). Steht es dem Betroffenen frei, einer Anordnung keine Folge zu leisten und die Frage ihrer Rechtmäßigkeit im Verwaltungsstrafverfahren auszutragen, so liegt keine „faktische Amtshandlung" vor (siehe Erkenntnis des UVS OÖ vom 14.5.2008, VwSen-420529/8/WIE/Ga unter Verweis auf die Rsp des VwGH im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Alkotest oder Blutabnahme u.a. VwGH 25.3.1991; 91/02/0150; VwGH 25.3.1992, 91/03/0253; VwGH 19.1.1994, 93/03/0251; VwGH 22.4.1994, 94/02/0020; VfSIg 7.509/1975).
Im Zuge der oben geschilderten Verkehrskontrolle erfolgte laut Angaben der Beamten keine Zwangsmaßnahme. Die gesamte Kontrolle wurde zügig abgewickelt und es kam zu keiner unangemessen langen oder gar schikanösen Ausdehnung der Amtshandlung. Vielmehr wurde die Gesamtdauer der Amtshandlung (ca. 10 bis 15 Minuten) durch dessen uneinsichtiges und lautstarkes Verhalten vom Beschwerdeführer selbst verursacht. Die Anwendung des § 50 Abs. 5a VStG wurde den Aussagen der Beamten zufolge durch das Verhalten des Beschwerdeführers verhindert.
Nach ho. Ansicht erfolgte somit eine reine Verkehrskontrolle im Sinne des § 97 Abs. 5 StVO, welche mit keiner Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt einherging.
Wegen der Anzeigen nach § 11 Abs. 2 StVO und § 1 Abs. 1 Oö. PolStG sind Verwaltungsstrafverfahren beim Strafamt der Sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich anhängig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens nicht gleichzeitig Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH 17.04.1998, 98/04/005).
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich stellt daher den Antrag, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig als unberechtigt zurückzuweisen.
III. Kosten
An Kosten werden im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, verzeichnet.
Vorlageaufwand: € 57,40
Schriftsatzaufwand: € 368,80
Gegebenenfalls wird als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde € 461,00 geltend gemacht.“
II.3. In Ergänzung ihrer Gegenschrift anlässlich der zwischenzeitig vom Beschwerdeführer eingelangten Stellungnahme vom 4.9.2014, welche der Behörde noch nachgereicht wurde (siehe II.1.), gibt die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer wegen der Amtshandlung von 30.6.2014 bislang keine Beschwerde bei der Dienstaufsichtsbehörde eingebracht hätte. Seit diesbezüglich beim zuständigen Referat bislang kein Beschwerdeakt protokolliert worden. In dem beim Strafamt eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung sei vom Beschwerdeführer die Verkehrskontrolle an sich als Schikane und die Kontrolle von Verbandspäckchen und des Wahndreiecks als „Sado-Maso-Show“ bezeichnet worden, ohne jedoch konkrete Angaben hinsichtlich einer Verletzung von Richtlinien beim Einschreiten gemacht zu haben. Nach Ansicht der Behörde lägen daher weder die Voraussetzungen für eine Richtlinien- noch für eine Maßnahmenbeschwerde vor und es wäre der Einspruch gegen die über den Beschwerdeführer verhängte Verkehrsstrafe im Rahmen des normalen Verwaltungsstrafverfahrens abzuwickeln.
Auch die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer am 8.9.2014 mit einer kurzen Frist sich dazu noch zu äußern weitergeleitet.
III. Gemäß Art. 130 Abs.2 B-VG iVm § 7 Abs.4 VwGVG u. Art. 130 Abs.1 Z2 B-VG kann wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt binnen sechs Wochen eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Gegenschrift, Beischaffung des Behördenaktes und Einbeziehung der eingeholten Ergänzungen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte mangels eines diesbezüglichen Antrages und insbesondere mit Blick auf § 24 Abs.2 Z1 VwGVG unterbleiben.
IV. Akten- u. Faktenlage:
Der Beschwerdeführer wurde am 30.6.2014 um 10:05 Uhr zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, weil er offenbar einen Abbiegevorgang nicht angezeigte, zu dem er sich laut eigenen Angaben zu kurzfristig entschlossen gehabt hätte. Im Zuge dieser Anhaltung ist es offenkundig zu einem Auffassungsunterschied über die Notwendigkeit diesen Vorgang durch Blinken anzuzeigen und folglich zu offenkundig emotionalen Auffassungsunterschieden und wohl für beide Beteiligten unerfreulichen Dialog gekommen, was letztlich neben der Anzeige wegen einer StVO-Übertretung nach § 11 Abs.2 StvO auch in eine Anzeige wegen Übertretung nach § 1 Abs.1 des Oö. Polizeistrafgesetzes mündete.
Die diesbezüglich dem Beschwerdeführer zugestellte Strafverfügung vom 11.8.2014 und die darin ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 120 Euro scheint ihn zur gegenständlichen Beschwerde veranlasst zu haben. Am 8.8.2014 erstattete der Meldungsleger diesbezüglich eine Stellungnahme zum Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung.
Darin werden vom Meldungsleger die Einspruchsangaben des Beschwerdeführers als „Großteils frei erfunden“ bezeichnet. Jegliche diskriminierenden Äußerungen seinerseits gegenüber dem Beschwerdeführer werden in Abrede gestellt, wobei auch auf den bei der Amtshandlung ebenfalls anwesenden Kollegen verwiesen wurde.
Wie von der Behörde zutreffend ausgeführt, steht dem Beschwerdeführer der für ein Verwaltungsstrafverfahren vorgesehene Rechtsweg offen (Einspruch, ordentliches Behördenverfahren, Beschwerde gegen eine allfällige Bestrafung an das Landesverwaltungsgericht).
V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (letzter Satz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs.1 Z2 B-VG 6 Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der vermeintlichen Zwangsausübung. Diese wäre hier nur als der Zeitpunkt der Amtshandlung am 30.6.2014 anzunehmen gewesen. Tatsächlich wurde hier die Beschwerde erst am 25.8.2014 per E-Mail (e.b.@e.net) dem Landesverwaltungsgericht übermittelt und ist somit offenkundig verspätet erhoben worden.
Tatsächlich hat jedoch keine Zwangsausübung stattgefunden sondern, wie der Beschwerdeführer selbst es darstellt, erfolgte gegen ihn eine Anzeigeerstattung bzw. verlief die Amtshandlung vor Ort aus dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers als nicht sachgerecht.
V.1. Betreffend die dem Beschwerdeführer in der Folge zugestellte Strafverfügung, durch die er sich letztlich zusätzlich beschwert erachtet, ist festzuhalten, dass der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zufolge das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde bloß als ein subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen ist, der stets nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als keine der sonst vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel zur Geltendmachung der Rechtsverletzung zur Verfügung stehen (vgl. z.B. VwGH vom 25. April 1991, Zl. 91/06/0052, und vom 28. Jänner 1994, 93/11/0035).
Hier steht dem Beschwerdeführer in seinem Interesse nicht bestraft zu werden der Rechtsweg noch offen, wobei letztlich das Landesverwaltungsgericht im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Tatvorwürfe zu entscheiden hätte.
Diese Maßnahmenbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen gewesen, da - wie von der Behörde völlig zutreffend ausgeführt wird - kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt (vgl. VwGH 28.5. 1997, 96/13/0032) und diese darüber hinaus jedenfalls den Zeitpunkt der Verkehrsanhaltung betreffend an sich verspätet ist.
VI. Der belangten Behörde ist daher in ihren Ausführungen in der Gegenschrift sowohl hinsichtlich der Zurückweisung mangels Zwangsausübung und mit dem Hinweis auf die einschlägige Judikatur, sowie auch im Kostenbegehren zu Folgen gewesen. Sie ist in diesem Verfahren die zur Gänze obsiegende Partei.
Gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers, sind daher antragsgemäß die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und den Vorlageaufwand zuzusprechen.
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z2 B – VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gemäß Abs.1 gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Abs. 4 Z3).
Die Kosten beziffern sich gemäß der VWG-Aufwandersatzverordnung 2013 - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517 mit:
- Vorlageaufwande: 57,40 €
- Schriftsatzaufwand: 368,80 €.
VI.1. Abschließend sei aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Information des Beschwerdeführers auch noch aufgezeigt, dass eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs.1 Z3 B-VG und § 88 Abs.1 SPG 1991 darauf abzielt, angefochtene Verwaltungshandlungen als rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand wiederherzustellen. Bei einer "Richtlinienbeschwerde" gemäß § 89 SPG 1991 – hier erfolgte der Einsatz jedoch im Rahmen der Straßen- bzw. Verkehrspolizei – würde es sich hingegen um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde handeln, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinienverordnung, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben - insbesondere jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind - geltend gemacht wird. Eine gesetzliche Regelung, wonach eine Richtlinienbeschwerde wegen eines bestimmten Handelns von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur erhoben werden kann, wenn nicht wegen desselben Handelns eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt möglich ist, existiert nicht. Auch die Erläuterungen zur RegV (148 Blg NR, 18. GP, Seite 54) nennen als Voraussetzung für eine Richtlinienbeschwerde nur, dass eine Richtlinienverletzung behauptet wird und die Dienstaufsichtsbeschwerde binnen sechs Wochen eingebracht oder der Behörde vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 89 Abs.1 SPG 1991 zugeleitet wurde (VwGH 24.11.1999, 96/01/0582 mit Hinweis auf VwGH vom 2.6.1998, 97/01/0278, 0279).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r