LVwG-600396/12/Kof/BD
Linz, 09.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x,
x, vertreten durch x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2014, VerkR96-19162-2013 wegen Übertretung des KFG, nach der am 08. September 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 210 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem
OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe .............................................................................. 210 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 21 Euro
231 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 48 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 07. Mai 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 27. Mai 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:
Am 08. September 2014 wurde beim OÖ. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreterin sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI x teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bf sowie dessen Rechtsvertreterin die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnis ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH v. 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177,
vom 11.09.2013, 2011/02/0250.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Der Bf ist bislang unbescholten – dies wird als mildernder Umstand gewertet.
Gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom 07.09.2007, 2006/02/0279, vom 21.10.2005, 2005/02/0246, vom 19.11.2004, 2004/02/0181, vom 30.01.2004, 2003/02/0020, und vom 20.05.2003, 2002/02/0231 ist bei Überladungen – Durchschnittsbetrachtung – pro Kilogramm Überladung eine Geldstrafe von
10 Cent als angemessen zu bezeichnen.
Die Geldstrafe wird daher auf 210 Euro
und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren
vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler