LVwG-300360/14/KLi/PP
Linz, 09.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 3. Juni 2014 des K. S., geb. x, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 06.05.2014, GZ: SV96-46-2013/Gr wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von 200 Euro zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.05.2014, GZ: SV96-46-2013/Gr wurde über den Beschwerdeführer wegen zweier Verstöße gegen das ASVG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 500 Euro, insgesamt daher 1.000 Euro für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils
33 Stunden, insgesamt daher 66 Stunden verhängt; außerdem wurde er dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 100 Euro zu bezahlen.
Die belangte Behörde begründet ihr Straferkenntnis damit, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Außenvertretungsbefugter der x GmbH mit Sitz in x, xstraße x, gemäß § 9 VStG es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma als Dienstgeber
1. Frau K. M., geb. x, Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (zumindest Unterkunft) als Kellnerin im Ausmaß von mehreren Stunden zumindest am 17.01.2013 beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (17.01.2013, 9:00 Uhr) und
2. Frau M. S., geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (zumindest Unterkunft) als Kellnerin im Ausmaß von mehreren Stunden zumindest am 17.01.2013 beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (17.1.2013, 9:00 Uhr)
eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten.
Dieser Sachverhalt sei von Organen des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See bei einer Kontrolle am 17.01.2013 um 14:15 Uhr in x, Am xzentrum x, auf der „x“-Messe, indem die o.a. Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit am Messestand (Halle x, Nummer x) ihres o.a. Unternehmens betreten wurden, festgestellt worden.
Die o.a. Dienstnehmerinnen seien nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen gewesen. Er habe somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen, zumal die verpflichtende Meldung für Frau M. verspätet und für Frau S. nicht erstattet worden sei.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 03.06.2014. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Hinblick auf M. S. dahingehend geltend, dass diese selbst über eine Gewerbeberechtigung für ihr Kaffeehaus in x verfügen würde und bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert sei. Gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO sei es ihr erlaubt, vorübergehend an einem anderen Standort ihr Gewerbe auszuüben. Insofern sei - falls überhaupt – eine Frage der (fehlenden) Gewerbeberechtigung gegeben, welche nicht automatisch zu einer weiteren Sozialversicherungspflicht bei der Gebietskrankenkasse führen würde.
Im Hinblick auf K. M. sei darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf einen Verstoß nach dem AuslBG eingestellt worden sei. Es habe eine Bewilligung zum freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt bestanden.
Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Strafe aus spezialpräventiven Gründen zu verhängen gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer nach 27 Jahren Selbständigkeit noch nie verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei.
Zusammengefasst wurde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer betreibt unter der Adresse x, das Unternehmen x GmbH. Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Autoersatzteilen.
II.2. Die Zeugin M. S. ist die Tochter des Beschwerdeführers. Diese betreibt in x, xstraße x ein Kaffeehaus, für welches sie über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Die Entstehung der Gewerbeberechtigung war der 02.01.2013.
II.3. Bei der Zeugin K. M. handelt es sich um eine Freundin der Zeugin M. S.. Diese Zeugin ist Studentin.
II.4. Von 16.01.2013 bis 19.01.2013 fand in x, Am xzentrum x die Messe „x“ statt. Der Beschwerdeführer nahm mit seinem Unternehmen an dieser Messe teil und hatte den Messestand Nr. x in der Halle x.
Im Zuge dieser Messe hatte der Beschwerdeführer 150 Eintrittskarten an bestehende Kunden übergeben. Seine Tätigkeit auf der Messe bestand darin, mit bestehenden Kunden Geschäftsgespräche über Neuheiten am Markt zu führen. Außerdem diente die Messe dem Gewinn neuer Kunden. Geschäftsabschlüsse selbst fanden auf der Messe nicht statt.
Im Zuge der Betreuung der Kunden auf dem Messestand war es erforderlich, diesen auch Speisen und/oder Getränke anzubieten. Der Beschwerdeführer benötigte daher Personen, welche diese Betreuung übernehmen konnten.
II.5. Der Beschwerdeführer fragte deshalb seine Tochter, ob diese dazu bereit wäre, die Kundenbetreuung am Messestand zu übernehmen. Seine Tochter stimmte zu. Nachdem der Beschwerdeführer noch eine zweite Person für die Kundenbetreuung benötigte, engagierte dessen Tochter in Absprache mit dem Beschwerdeführer ihre Freundin K. M.. Auch diese stimmte zu, auf der Messe tätig zu sein. Nachdem sie zuvor noch Klausuren zu absolvieren hatte und einen Urlaub verbrachte, arbeitete die Zeugin K. M. von 17.01.2013 bis 19.01.2013 auf der Messe. Die Zeugin M. S. war von 16.01.2013 bis 19.01.2013 auf der Messe beschäftigt.
II.6. Das zu bezahlende Entgelt wurde zwischen dem Beschwerdeführer und den Zeuginnen zunächst nicht vereinbart. Vereinbart wurde allerdings, dass der Beschwerdeführer die Kosten für die Übernachtungen im Hotel x für beide Zeuginnen übernehmen wird.
II.7. Hinsichtlich der Beschäftigung der Zeugin M. S. befinden sich eine Auftragsbestätigung und eine Rechnung im Behördenakt. Das konkrete Zustandekommen der Auftragsbestätigung und der Rechnung kann nicht nachvollzogen werden. Insofern können keine positiven Feststellungen dahingehend getroffen werden, wann und wie diese Dokumente entstanden sind.
II.8. Am Messestand wurden die Kunden mit Speisen und Getränken versorgt. Es wurden alkoholfreie Getränke, Bier und Kaffee angeboten; ferner Knabbergebäck und Cupcakes. Diese Speisen und Getränke wurden im Vorfeld von der Zeugin M. S. besorgt und vom Beschwerdeführer bezahlt. Eigene Arbeitsmittel mussten die beiden Zeuginnen nicht einsetzen; insbesondere Stehtische, Gläser und Geschirr wurden bereitgestellt.
II.9. Die Messezeiten waren täglich von 9:00 bis 17:00 Uhr. Im Rahmen dieses Zeitfensters waren jedenfalls die Kunden des Beschwerdeführers zu betreuen. Nur im Rahmen dieses Zeitfensters konnten die beiden Zeuginnen ihre Arbeitszeit selbst einteilen. Die Tätigkeit an sich war allerdings dahingehend vorgegeben, dass jedenfalls eine Betreuung der Kunden mit Speisen und Getränken zu erfolgen hatte.
II.10. Der Beschwerdeführer meldete weder die Zeugin M. S. noch die Zeugin K. M. zur Sozialversicherung an. Betreffend seiner Tochter ging der Beschwerdeführer davon aus, dass eine solche Anmeldung nicht erforderlich sei, weil seine Tochter im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung für ihn auf dem Messestand tätig sein dürfe. Im Hinblick auf die fehlende Anmeldung zur Sozialversicherung der Zeugin K. M. verantwortete sich der Beschwerdeführer geständig.
II.11. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Einkommen von monatlich
3.000 Euro, 12 x jährlich. Es bestehen keine Sorgepflichten. An Vermögen besitzt der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung und einen PKW.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SV96-46-2013/Gr. Insbesondere befinden sich im behördlichen Akt sämtliche Vernehmungsprotokolle der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer sowie den Zeuginnen M. S. und K. M. Auch die relevanten Dokumente – Auftragsbestätigung vom 14.01.2013 und Rechnung vom 19.01.2013 – liegen im Behördenakt ein. Die Feststellungen zum Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers und der Zeugin M. S. gehen ebenfalls aus dem Akteninhalt hervor. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und die Zeugin denselben auch in ihrer Vernehmung in der Verhandlung am 25.08.2014 entsprechend geschildert.
III.2. Die Feststellungen zum Ablauf der Messe „x“ ergeben sich ebenfalls zunächst schon aus dem Akteninhalt. Von sämtlichen Beteiligten wurde der Zeitrahmen der Messe und die Örtlichkeit übereinstimmend angegeben.
III.3. Hinsichtlich des Zustandekommens der Beauftragung der Zeugin K. M. hat sich der Beschwerdeführer geständig verantwortet und angegeben, die Zeugin zwar engagiert, aber nicht zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Darüber hinaus haben sämtliche Beteiligte auch übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer zunächst seine Tochter, die Zeugin M. S., um die Möglichkeit einer Tätigkeit auf der Messe „x“ gefragt zu haben, welche im Wissen und mit Rücksprache und Übereinstimmung des Beschwerdeführers sodann auch die Zeugin K. M. nach ihrer Bereitschaft gefragt hatte. Weitergehende diesbezügliche Erhebungen waren insofern nicht erforderlich.
III.4. Hinsichtlich der Beauftragung von M. S. haben sich im Verfahren allerdings zahlreiche Ungereimtheiten ergeben. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vernehmung vor der Finanzpolizei unmittelbar im Zeitpunkt der Kontrolle angegeben, er habe seine Tochter gefragt, ob sie ihm auf der Messe helfen könne. Es hätte der erste Auftrag für seine Tochter sein sollen, er habe ihr aber noch nicht gesagt, dass sie ihm ihre Tätigkeiten in Rechnung stellen könne. Diese Aussage erfolgte am 17.01.2013 und wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen S. M. unterfertigt.
Darüber hinaus hat auch die Zeugin M. S. angegeben, sie helfe ihrem Vater, es sei kein Entgelt vereinbart worden.
In seiner Rechtfertigung vom 28.05.2013 gab der Beschwerdeführer allerdings an, es habe eine schriftliche Auftragsbestätigung mit seiner Tochter bestanden. Er legte dazu eine Auftragsbestätigung vom 14.01.2013 vor, welche von M. S. unterfertigt wurde. Als Tagessatz wurden 350 Euro vereinbart. Ferner wurde festgehalten, dass Getränke und Speisen gesondert nach Aufwand berechnet würden. Andererseits haben beide Beteiligte angegeben, dass Getränke und Speisen zwar von M. S. besorgt, allerdings vom Beschwerdeführer bezahlt wurden. Die Rechnungen dazu würden sich in dessen Buchhaltung befinden. Dieser Widerspruch konnte trotz intensiver Befragung der Beteiligten nicht aufgeklärt werden.
In der Rechnung vom 19.01.2013 stellte die Zeugin M. S.
4 Übernachtungen in der Pension x in Rechnung. Anderseits wurde im Rahmen der Verhandlung ausgesagt, dass diese Übernachtungen vom Beschwerdeführer bezahlt wurden. Allerdings konnte der Beschwerdeführer nicht mehr auswendig angeben, ob diese Übernachtungen vom Beschwerdeführer bezahlt wurden oder ob diese Übernachtungen zunächst von der Zeugin bezahlt und dann dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wurden. Auch dieser Widerspruch blieb unaufgeklärt. Letztendlich konnte keiner der Beteiligten eine schlüssige Erklärung dafür geben, weshalb im Rahmen der Vernehmungen der Finanzpolizei am Kontrollzeitpunkt niemand auf die bestehende Auftragsbestätigung hingewiesen habe und darauf verwiesen habe, dass die Zeugin die Tätigkeit im Rahmen ihres Gewerbes ausüben würde.
Zusammengefasst konnte insofern keine positive Feststellung dahingehend getroffen werden, dass tatsächlich eine Beauftragung der Zeugin im Rahmen ihres Gewerbes erfolgt ist. Die widersprüchlichen Aussagen erlauben es auch nicht, festzustellen, dass die Zeugin im Rahmen ihres Gewerbebetriebes tätig war. Insbesondere ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung vor der Finanzpolizei angegeben hat, er habe seiner Tochter noch nicht gesagt, dass sie ihm ihre Tätigkeit in Rechnung stellen könne.
III.5. Auch die Zeugin K. M. gab an, dass über ein Entgelt noch nicht gesprochen worden war. Dass dem Zeugen J. (welcher im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei anwesend war) dies seltsam vorgekommen ist, weil nach der Lebenserfahrung jemand, der für andere Personen arbeitet zuvor wissen wolle, was er bezahlt bekomme, ist aber durchaus nachvollziehbar.
III.6. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es letztendlich auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt (VwGH 25.11.1992, 91/13/0030; VwGH 31.10.1991, 90/16/0176). Demnach erscheint es auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich naheliegend, dass die erste Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Kontrolle vor der Finanzpolizei den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
IV. Rechtslage:
IV.1. Als Dienstnehmer gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden, oder wenn sie nach § 47 Abs.1 iVm Abs.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs.1 Z 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs.1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.
IV.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten ist.
IV.3. Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
IV.4. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete oder Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt. Gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
IV.5. Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Abs. 2 leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ferner ist gemäß Abs. 3 leg.cit. ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach Abs. 4 leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Grundsätze, nach denen (1.) die wirtschaftliche Betrachtungsweise, (2.) Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie (3.) die Zurechnung nach den §§ 21 und 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechts und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Im Hinblick auf die Zeugin K. M. hat sich der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.08.2014 geständig verantwortet. Weitergehende Erwägungen hierzu sind nicht erforderlich. Ferner hat der Beschwerdeführer die Zeugin K. M. auch nachträglich am 17.01.2013 für 17.01.2013, 18.01.2013 und 19.01.2013 bei der Oö. Gebietskrankenkasse als zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet.
Hinsichtlich der Höhe der Strafe ist auszuführen, dass gemäß § 111 Abs. 2 ASVG in derartigen Fällen mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro vorzugehen ist. Bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln kann die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabgesetzt werden. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und ist somit bereits hinter der Mindestgeldstrafe zurückgeblieben.
V.2. Hinsichtlich der Zeugin M. S., die zugleich auch die Tochter des Beschwerdeführers ist, sind im Hinblick auf das Zustandekommen einer allfälligen Auftragsbestätigung und Tätigkeit im Rahmen der Gewerbeberechtigung der Zeugin zahlreiche Ungereimtheiten zurückgeblieben. Auch durch intensives Befragen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.08.2014 konnten diese nicht aufgeklärt werden. Dass tatsächlich eine Auftragsbestätigung bzw. Auftragserteilung bestand, kann insofern nicht angenommen werden. Dem steht auch entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst ausgesagt hatte, er habe seiner Tochter noch nicht gesagt, dass sie ihre Tätigkeit in Rechnung stellen könne. Auch die dazu vorliegende Rechnung blieb insbesondere im Hinblick auf die Verrechnung der Übernachtungen unschlüssig. Ungereimtheiten blieben auch dahingehend, dass in der Auftragsbestätigung festgehalten wurde, Speisen und Getränke würden gesondert verrechnet, andererseits angegeben wurde, diese seien ohnedies vom Beschwerdeführer bezahlt worden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Betreuung von Kunden – insbesondere dem Verabreichen von Speisen und Getränken – um einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten handelt, die Haupttätigkeit muss in der Betreuung der Kunden dahingehend gesehen werden, dass diese über Neuheiten am Automarkt bzw. über technische Hintergründe von Ersatzteilen informiert werden.
Darüber hinaus bestand für die beiden Zeuginnen auch keine Möglichkeit, ihre Arbeitszeit oder Arbeitstätigkeit selbständig zu gestalten. Die Messezeiten von 9:00 bis 17:00 Uhr waren vorgegeben und bestand nur innerhalb dieses engen Zeitrahmens die Möglichkeit, die Arbeitszeiten zwischen den beiden Zeuginnen aufzuteilen, sofern sie nicht überhaupt gleichzeitig arbeiteten. Auch im Hinblick auf die Art der Tätigkeit bestand keinerlei Gestaltungsspielraum. Die Weisungsfreiheit der Zeuginnen war insofern sehr stark eingeschränkt.
V.3. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252; VwGH 27.4.2011, 2011/08/0038; VwGH 13.11.2013, 2011/08/0153).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet war oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0153).
V.4. Zusammengefasst bleibt somit für die Beschäftigung der Zeugin M. S. nur der rechtliche Schluss, dass eine Beschäftigung im Rahmen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stattgefunden hat, im Zuge derer die Zeugin auch an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden war.
V.5. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin selbst über eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Kaffeehauses verfügt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch der Umstand, dass die Zeugin an einen anderen Sozialversicherungsträger als an die Oö. Gebietskrankenkasse Beiträge geleistet hat, nicht dazu führen, dass es ausgeschlossen wäre, von einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen (VwGH 28.3.2012, 2012/08/0032).
V.6. Hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe ist auf die Ausführungen zu Punkt V.1. zu verweisen. Eine Möglichkeit, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen war nicht gegeben, zumal die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen.
Vielmehr ist zum Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen auszuführen, dass der Beschwerdeführer unbescholten und im Hinblick auf die Zeugin K. M. geständig war, allerdings zwei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden. Auch eine nachträgliche Anmeldung der Zeugin M. S. zur Sozialversicherung ist nicht erfolgt. Ein beträchtliches Überwiegen ist insofern nicht gegeben.
V.7. Zusammengefasst war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 VwGVG.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer