LVwG-150077/4/AL
Linz, 18.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-150077/4/AL Linz, 18. August 2014
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Geiersberg vom 23.9.2013, zZ Bau 06/2011, betreffend die Erweiterung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle auf den Grundstücken Nr x ua (alle EZ x) der KG G.,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Erweiterung der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Unterstellhalle lediglich die Grundstücke mit den Grundstücksnummern x und x (EZ x) der KG G. betrifft.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 11.5.2012 suchten die Projektwerber und Grundstückseigentümer x um Baubewilligung für die Erweiterung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle auf dem Grundstück mit der Grundstücksnr x (EZ x) in der KG G. an.
Die Projektwerber sind – wie sich unstreitig aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt – Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in x, der von deren Sohn bewirtschaftet wird. Wie sich aus dem im Akt einliegenden agrartechnischen Befund vom 18.10.2012 ergibt, besteht das landwirtschaftliche Anwesen aus einem kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäude in x, einem Wohnobjekt mit Garagen im Kellergeschoß in x und einer Maschinenhalle in 100 m Entfernung zum Wirtschaftsgebäude. Das Anwesen umfasst einen Gesamtbesitz von ca 17 ha, davon 1 ha Wald, zusätzlich werden ca 49 ha auf Pachtbasis mitbewirtschaftet. Auf dem Betrieb werden etwa 60 Rinder, davon etwa 33 Kühe, mit einer Milchrichtmenge von etwa 210.000 kg gehalten, sowie Ackerbau (47 ha), Grünlandwirtschaft (18 ha) und ein Viehhandelsgewerbe mit einem LKW und zwei Viehanhängern betrieben.
Entsprechend dem oa Ansuchen der Projektwerber und den Ausführungen in der Verhandlungsschrift zur durchgeführten Bauverhandlung soll bei der bestehenden Maschinen- und Lagerhalle in nördlicher Richtung eine Unterstellhalle angebaut werden. Nach entsprechenden Adaptionen aufgrund einer agrartechnischen Begutachtung und brandschutztechnischen gutachterlichen Ausführungen soll entsprechend den Nutzungsangaben der Projektwerber und den Angaben in der durchgeführten Bauverhandlung am 24. Mai 2013 die Erweiterung dieser Halle lediglich der Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Zugfahrzeugen dienen. Als einzustellende Fahrzeuge und Geräte werden konkret genannt:
„Pflug 4-Scharrer, Scheibenegge 3m, Hackstriegel 5m, Anhänger 9m lang (zum Rundballen fahren), Mähdrescher Class mit Maisgebiss u. Getreidetisch 5 m samt Wagen, Abschiebewagen Fliegel WS 258 16 Tonnen, Krone Rundballenpresse Variop. 1800, Brandner Tandemkipper 8 Tonnen, 1 Fendt Vario 415 mit abnehmbaren Frontlader, 1 Fendt Vario 412, 1 Egge klappbar 4m, 1 Säkombination Pöttinger Reform, 1 Schwader, 1 Kreißelheuer, 1 Ladewagen, 1 Presse, 1 Wickelmaschine, 1 Doppelschwader, 1 Güllefass 10 m³, 1 Miststreuer 10 Tonnen, Getreideanlage, Elevatorgosse“.
Bei diesen Geräten handelt es sich den unstreitigen Ausführungen in der Bauverhandlung zufolge ausschließlich um übliche landwirtschaftliche Geräte.
Wie in der Verhandlungsschrift vom 24. Mai 2013 unstreitig dargelegt, soll die Zufahrt zur geplanten landwirtschaftlichen Unterstellhalle über das östlich verlaufende öffentliche Gut erfolgen. Östlich des öffentlichen Gutes grenzen unmittelbar bestehende Wohnhäuser, welche teilweise als Wohngebiet und teilweise als Dorfgebiet gewidmet sind, an. Der Beschwerdeführer ist einem aktuellen Grundbuchsauszug zufolge Eigentümer eines der als Wohngebiet gewidmeten Grundstücke. Nördlich und südlich der vom Projekt betroffenen Grundstücke befinden sich ebenfalls Wohnhäuser, die als Dorfgebiet gewidmet sind. Westlich grenzt eine Waldfläche an.
Der Zubau im Ausmaß von etwa 1000 m² soll direkt an die bestehende Lagerhalle angebaut und eingeschossig in Stahl-Holzbauweise ausgeführt werden. Zur Abdeckung des neuen Gebäudeabschnittes ist ein ca. 10 Grad geneigtes Pultdach mit Flächendeckung vorgesehen. Zu den Nachbargrenzen werden den unbestrittenen Ausführungen in der zitierten Verhandlungsschrift zufolge Abstände von mehr als 3 Metern eingehalten.
Der Bf ist Eigentümer des an das in Rede stehende Grundstück Nr. x, EZ x, nur durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundstücks mit der Grundstücksnr. x, EZ x KG G.. Dieser brachte als baurechtlicher Nachbar in seiner Stellungnahme vom 27.5.2013 zum in Rede stehenden Bauprojekt Folgendes vor:
„Ich bin gegen den Zubau, da ich dadurch so sehr vom Lärm und Staub belästigt werde und durch den Zubau noch mehr Lärm entstehen wird. Ich befürchte dass der Platz vor meinem Haus noch mehr befahren wird wie bisher, dadurch entsteht noch mehr Lärm.“
Der dem von den Gemeindebehörden hinzugezogenen Bausachverständige des Bezirksbauamtes Ried i.I. führte diesbezüglich gutachterlich wie folgt aus:
„Grundsätzlich wird angeführt, dass für den Neubau der betreffenden landwirtschaftlichen Unterstellhalle zur Einstellung von üblichen landwirtschaftlichen Geräten am betreffenden Standort ein positives agrartechnisches Gutachten vorliegt. Bezüglich der zu erwartenden Lärm- und Staubemissionen wird angeführt, dass lediglich der Bereich zwischen öffentlichen Gut und den Einfahrtstoren bzw. Fahrbewegungen in der Halle relevant ist. Weiters werden laut dem Projektbeschreibungen keine Maschinen in der Unterstellhalle betrieben sondern lediglich eingestellt und für den landwirtschaftlichen Bedarf abgeholt. Der Verkehr auf dem öffentlichen Gut ist gemäß eindeutiger Rechtsauslegung nicht dem Antragsteller zuzuordnen. Bei üblichen Betrieb der landwirtschaftlichen Unterstellhalle zum Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten kann daher von einer ortsüblichen landwirtschaftlichen Tätigkeit und in der Folge auch von ortsüblichen Emissionen ausgegangen werden […]. Eine über das ortsübliche Maß hinausgehende negative Beeinträchtigung von Lärm und Staub ist daher bei ordentlichem und projektsgemäßem Betrieb nicht zu erwarten.“
Von der Erweiterung der Halle sind unmittelbar die im Eigentum der Projektwerber stehenden Grundstücke mit den Grundstücksnummern x und x (EZ x) betroffen. Diese Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen; für den Teil der Grundstücke, der als Wald ausgewiesen ist, liegt über die erforderliche Rodung eine Rodungsbewilligung der zuständigen Behörde vor. Das von den Gemeindebehörden ebenfalls genannte Grundstück Nr. x befindet sich einem aktuellen Grundbuchsauszug zufolge zwar im Eigentum der Projektwerber, steht mit dem in Rede stehenden Projekt der Erweiterung einer Unterstellhalle räumlich allerdings in keinerlei Zusammenhang und wurde den Ausführungen des zuständigen Sachbearbeiters der Gemeinde zufolge ohne näheren Grund in den bekämpften Bescheid aufgenommen (vgl. den Aktenvermerk vom 21.7.2014, im Akt einliegend zu ON 3).
I.2.1. Über das von den Projektwerbern beantragte Bauprojekt wurde nach Durchführung einer Bauverhandlung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Geiersberg vom 10. Juni 2013, Z Bau 06/2011, abgesprochen und die Baubewilligung für die Erweiterung der landwirtschaftlichen Unterstellhalle erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Bf per RSb am 15. Juli 2013 zugestellt.
I.2.2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 erhob der Bf daraufhin beim Gemeindeamt der Gemeinde Geiersberg Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters. In dieser führt der Bf im Wesentlichen aus, dass er bereits genug Beweise gesammelt habe, die darlegten, dass die bereits bestehende Halle alles andere sei als nur eine Unterstellhalle. So diene diese zB „als Schneidewerk, Traktoren und Mähdreschen Werkstatt und Putzstation, die größte Umlade Station vor der Halle, ungesichert abgestellte Fahrzeuge vor und seitlich der Halle“ etc. Der Bf sei daher gegen die Erweiterung der ohnehin schon problematischen bestehenden Halle.
Inhaltlich führt der Bf dazu aus, dass die nachbarlichen Einwendungen „anscheinend überhaupt nicht genug wichtig gewesen“ seien. Für den Bf sei die Lärm- und Staubbelastung im Wohngebiet nicht zumutbar. Durch den beantragten Zubau wäre er noch mehr von Lärm und Staub betroffen.
Schließlich führt der Bf aus, dass der Bürgermeister der Gemeinde ausschließlich auf Seite der Projektwerber stünde – dass er nach seiner Ansicht vom „Bürgermeister“ zum „xmeister“ (Anmerkung: die Projektweber heißen im Familiennamen x) geworden sei.
Im Ergebnis sei der Bf dagegen, dass sich seinem Grundstück gegenüber ein „großer Arbeitsplatz der Landwirte“ befinde.
I.3.1. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Geiersberg vom 23. September 2013 wurde die Berufung des Bf abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 10. Juni 2013, Z Bau 06/2011, („Erweiterung landwirtschaftliche Unterstellhalle“) vollinhaltlich bestätigt.
Begründend wird in diesem Bescheid nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
I.3.2. Gegen die Entscheidung des Gemeinderates vom 23. September 2013 erhob der Bf Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde (eingelangt am 7. Oktober 2013). In dieser wiederholt der Bf im Wesentlichen die bereits in seiner Berufung vorgebrachten Argumente. Insbesondere wird erneut besonders betont, dass „die Lärm und Staubbelastung für [den Bf] im Wohngebiet nicht zumutbar ist“.
Abschließend wird vom Bf beantragt, „das Ganze noch mal zu prüfen“.
II.1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 übermittelte die Gemeinde Geiersberg die Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates an das Amt der Oö Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales.
II.2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 übermittelte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, den gegenständlichen Verfahrensakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat, da der Akt bis Jahresende nicht mehr erledigt werden könnte.
III.1. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 iVm Art 131 Abs 1 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen, das gemäß § 2 VwGVG in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden hat.
Gemäß § 3 Abs 4 iVm Abs 1 letzter Satz VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, gilt die Vorstellung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
III.2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie aktuelle Flächenwidmungsplan- und Grundbuchsabfragen.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Zur anzuwendenden Rechtsgrundlage:
Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gem Abs 2 des Art II der Oö Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl 34/2013) sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (01. Juli 2013) anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Im Zeitpunkt des Ansuchens um Baubewilligung durch die Projektwerber im Jahr 2012 stand die Oö Bau idF LGBl 36/2008 in Kraft. Die für die Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen der Oö BauO in der anzuwendenden Fassung LGBl 36/2008 lauten:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
...
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
...“
Wie die Oö BauO enthält auch das Bautechnikgesetz 2013 (Oö BauTG 2013), LGBl Nr 90/2013, Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren. Gem § 88 Abs 2 zweiter Satz Oö BauTG 2013 ist das Oö Bautechnikgesetz (Oö BauTG), LGBl 67/1994 idF LGBl 68/2011, auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Juli 2013 ereignet haben, weiterhin anzuwenden. Die maßgeblichen, im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Oö BauTG, LGBl 67/1994 idF LGBl 68/2011, lauten:
Ҥ 3
Allgemeine Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß
[…]
4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden; [...]”
Schädliche Umwelteinwirkungen werden in § 2 Z 36 Oö BauTG als "Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen" legaldefiniert.
IV.2. Der angefochtene Bescheid des Gemeinderates von Geiersberg vom 23. September 2013 begründet die Abweisung der Berufung des Bf gegen die Erteilung der Baubewilligung zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Unterstellhalle gem § 31 und § 35 Oö BauO iVm § 3 Z 4 und § 2 Z 36 Oö BauTG damit, dass die in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Immissionen von den Nachbarn hingenommen werden müssten; dazu zählten grundsätzlich auch die mit einer Landwirtschaft verbundenen Fahrbewegungen von Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Maschinen. Insgesamt betrachtet wären die im gegebenen Fall entstehenden Lärm- und Staubimmissionen als in einer Landwirtschaft übliche Immissionen zu bewerten, weshalb diese Einwendungen als unbegründet abzuweisen wären. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die mit der bereits rechtmäßig bestehenden Unterstellhalle (die um das nunmehr eingereichte Bauprojekt erweitert werden sollte) verbundenen Emissionen keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mehr bildeten.
IV.3. Im Ergebnis ist der Gemeinderat damit aus folgenden Gründen im Recht:
IV.3.1. Der Beschwerdeführer ist Nachbar iSd § 31 Abs 1 Z 2 Oö BauO.
Gemäß § 31 Abs 3 leg cit können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlichrechtliche Einwendungen der Nachbarn werden in § 31 Abs 4 Oö BauO wie folgt umschrieben:
"Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird."
Dazu konstatiert der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Folgendes (VwGH 15.5.2012, 2009/05/0083):
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO [Oö BauO] im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die Beschwerdeführerin kann durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, Zl. 2009/05/0264, mwH).
Aus dem Zusammenhalt des § 3 Z 4 BTG [Oö BauTG] (in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 103/1998) mit § 2 Z 36 BTG [Oö BauTG] ergibt sich, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort haben, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt. Es kommt dabei darauf an, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (vgl. dazu sowie zum Folgenden das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2009/05/0255, mwH). So normiert § 3 Z 4 leg. cit., dass bauliche Anlagen in all ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden müssen, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. § 2 Z 36 leg. cit. definiert ‚schädliche Umwelteinwirkungen‘ als Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. Diese Aufzählung in § 2 Z. 36 BTG [Oö BauTG] ist lediglich demonstrativ. Auf die Einhaltung § 3 Z. 4 iVm § 2 Z. 36 leg. cit. steht den Nachbarn ein gemäß § 31 Abs. 4 BO [Oö BauO] durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann; die Baubehörde kann jedoch - soweit dies erforderlich ist - die Bewilligung durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken.
Nach § 3 Z. 4 iVm § 2 Z. 36 BTG [Oö BauTG] kommt es darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u. a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0264, Slg. Nr. 15.593 A), das Gesetz zählt aber die Emissionsquellen nicht erschöpfend auf. […] Die Baubehörde hat somit im Hinblick auf die Anordnungen des BTG [Oö BauTG] an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft entfaltet werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2009/05/0264, mwH).“
Dieser Judikaturlinie zufolge können Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Staub und Lärm grundsätzlich auch dort haben, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt.
Die im gegenständlichen Fall betroffenen Grundstücke mit den Grundstücksnrn. x und x (EZ x), auf denen die Erweiterung der Unterstellhalle errichtet werden soll, ist – was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt – im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der betroffenen Gemeinde als "Grünland" gewidmet. In dieser Widmungskategorie dürfen gemäß § 30 Abs 5 erster Satz Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung konstatiert, bietet die gegenständliche raumordnungsrechtliche Widmungskategorie „Grünland“ den Nachbarn keinen Immissionsschutz (VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023).
Nach der bereits dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings selbst dort, wo die Widmungskategorie den Nachbarn – wie im vorliegenden Beschwerdefall – keinen Immissionsschutz gewährt, zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden. So stellt auch § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö BauTG eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn daher ebenfalls ein gemäß § 31 Abs 4 BauO durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu.
Unter Zugrundelegung der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur zum nachbarrechtlichen Immissionsschutz ist daher festzuhalten, dass dem Bf im vorliegenden Fall ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz gegen Lärm- und Staubimmissionen dem Grunde nach zukommt.
IV.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen Rechtsprechung wiederholt konstatierte, müssen Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof stets davon ausgegangen, dass sich, wenn keine besonderen Umstände bzw außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, also keine besondere Beeinträchtigung zu erwarten sei, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigten. Wesentliches Unterscheidungskriterium ist dabei, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten. (VwGH 21.5.2007, 2004/05/0254 uHa VwGH 26.4.2000, 96/05/0051)
Diese – zum Hauptanwendungsfall der Pflichtstellplätze bei Wohngebäuden ergangene – ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung findet auch auf den gegenständlichen Fall der Erweiterung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle im Grünland uneingeschränkt Anwendung.
Wie sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Befund des bei der mündlichen Verhandlung am 24.5.2013 beigezogenen Bausachverständigen unzweifelhaft ergibt, handelt es sich bei den in der Unterstellhalle einzustellenden Maschinen „lediglich um die Einstellung von üblichen landwirtschaftlichen Geräten“. Auch der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegende Befund des agrartechnischen Sachverständigen (vom 18.10.2012) führt ausdrücklich aus, dass die näher genannten Gerätschaften „für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes notwendig“ sind.
Die für die landwirtschaftliche Nutzung gegebene Notwendigkeit und damit auch Üblichkeit der Unterstellung der in Rede stehenden Maschinen und Geräte wurde im Übrigen auch vom Bf selbst zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten.
Ganz im Sinne der oa höchstgerichtlichen Rechtsprechung scheint es auch im vorliegenden Fall nicht angebracht, aufgrund der – wie von den bau- und agrartechnischen Sachverständigen festgestellten – im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes üblichen Fahrtbewegungen von Fahrzeugen und der Unterstellung von dafür üblichen Geräten auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück im Grünland weitere aufwändige Sachverständigengutachten zu fordern. Vielmehr ist auch im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass eine mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung naturgemäß einhergehende Nutzung und Verwahrung von landwirtschaftlichen Gerätschaften eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen.
Im Beschwerdefall soll die bereits bestehende Halle in nördlicher Richtung um eine Unterstellhalle erweitert werden und diese ausschließlich zum Zwecke der Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Zugfahrzeugen dienen. Bei diesen Gerätschaften handelt es sich den unstreitigen Ausführungen der Sachverständigen und in der Bauverhandlung zufolge ausschließlich um übliche landwirtschaftliche Geräte und Maschinen, was auch vom Bf nicht bestritten wurde. Die Benutzung und Verwahrung von solchen landwirtschaftlichen Gerätschaften erscheint für eine im Grünland übliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung keineswegs untypisch.
Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass derartige Fahrtbewegungen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen bzw auch die Verwahrung von entsprechenden landwirtschaftlichen Maschinen auch ohne Bestehen einer entsprechenden baulichen Anlage üblicherweise stattfänden. Der Umstand, dass diese landwirtschaftlich üblichen Nutzungserscheinungen (konkret: Verwahrung von landwirtschaftlichen Geräten und Zugfahrzeugen und damit verbundene, für den Gebrauch dieser Gegenstände naturgemäß notwendige Fahrtbewegungen) innerhalb einer baulichen Anlage erfolgen, ist dabei nicht von Relevanz, fänden diese doch fraglos auch ohne Bestehen eines entsprechenden Bauwerks statt. Anders gewendet: Das Abstellen und die Benutzung von landwirtschaftlichen Traktoren, Miststreuern etc ist auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück – unabhängig vom Bestehen baulicher Unterstellmöglichkeiten – naturgemäß üblich und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung auch unzweifelhaft notwendig.
Gesamtbetrachtet ist für die erkennende Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichts in dem Nutzungszweck, die geplante Erweiterung der Unterstellhalle ausschließlich zur Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Zugfahrzeugen zu nutzen, kein besonderer Umstand zu erkennen, der der Annahme, dass damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind, entgegenstünde.
Auch der Bf nennt keine diesbezüglich außergewöhnlichen Umstände und es ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Es kann somit den Verwaltungsbehörden darin gefolgt werden, dass von der hier geplanten Erweiterung der bestehenden Unterstellhalle zum ausschließlichen Zwecke der Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Zugfahrzeugen eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 2 Z 36 Oö BauTG nicht ausgeht.
IV.3.3. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 28 Abs 1 VwGVG abzuweisen war.
Die spruchmäßige Präzisierung, dass von der Erweiterung der in Rede stehenden Unterstellhalle ausschließlich die Grundstücke mit den Grundstücksnrn. x und x (EZ x) der KG G. betroffen sind, war lediglich zur Klarstellung notwendig.
IV.4. Bemerkt sei schließlich noch, dass anders als in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.2000, 96/05/0051, in der es um nachbarliche Nachteile und Beeinträchtigungen „in geruchsmässiger Hinsicht“ ging, im vorliegenden Fall vom Bf ausschließlich Lärm- und Staubimmissionen eingewendet wurden. Diesbezüglich ist eine typisierende Betrachtungsweise des Betriebes der Projektwerber als „landwirtschaftlicher Betrieb“ und mit diesem üblicherweise verbundenen Geräten und Maschinen sehr wohl zulässig und können gegenständlich weitere aufwändige Sachverständigengutachten unterbleiben, da sich derartige Expertisen im Zusammenhang mit Lärm- und Staubimmissionen verursacht durch die untergestellten Gerätschaften und Maschinen im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls erübrigen.
Abschließend ist hinsichtlich der Ausführungen des Bf noch ergänzend zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen dem Nachbarn nach den baurechtlichen Bestimmungen kein subjektiv-öffentliches Recht zusteht (mwN aus der Rspr. VwGH 13.12.2011, 2009/05/0338). Die vom Bf geäußerten immissionsrechtlichen Einwendungen waren dieser Judikaturlinie zufolge daher ausschließlich auf durch untergestellte und fahrende Maschinen und Fahrzeuge auf den von dem Bauprojekt betroffenen Grundstücken der Projektwerber zu beziehen und ausschließlich diesbezüglich zu prüfen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die in der gegenständlichen Entscheidung umfassend zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. L u k a s