LVwG-150065/2/MK

Linz, 01.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des x, vertreten durch x gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg vom 18.12.2013, GZ: BauA-07-17-28/2010-2013,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Anzeige vom 21.03.2010 hat Herr x die Errichtung einer Fahrradüberdachung auf dem Gst.Nr.x, mit einer Fläche von 27,86 angezeigt. Der Bauanzeige waren die erforderlichen Unterlagen angeschlossen.

 

Im Zuge einer rechtlichen und fachlichen Beurteilung wurde das Vorhaben als anzeigepflichtige Maßnahme qualifiziert, da die bebaute Fläche weniger als 35 betrage, und auf einer Seite offen sei. Der Gebäudebegriff des § 2 Z20 Oö. BauTG sei nicht erfüllt, weshalb auch die Nebengebäudebestimmung des § 7 leg.cit. nicht zur Anwendung gelange.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Perg vom 15.04.2010, obige Zahl, wurde die Bauanzeige unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen.

 

I.2.       Mit Schriftsatz vom 14.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Sachverhaltsdarstellung, in der vorgebracht wurde, dass die Errichtung eines Carports als „Gebäude“ iSd § 2 Z20 Oö. BauTG seit 01.09.2006  gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtig sei. Der Bau sei geeignet schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen bzw. das Orts- und Landschaftsbild zu stören und lasse sich keinen der in § 26 Oö. BauO 1994 angeführten, anzeigepflichtigen Vorhaben zuordnen.

 

Darüber hinaus würde ein Vermessungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. x, Linz, vorgelegt, der die zumindest teilweise Errichtung der baulichen Anlage auf dem Grundstück des Bf belege.

 

Es würde daher der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Zweck der Befundaufnahme unter Beiziehung eines Sachverständigen sowie die Entfernung des konsenslos errichteten Bauwerks gestellt.

 

I.3.       In einer Stellungnahme zu dieser Sachverhaltsdarstellung führte der Bw aus, dass es im Zuge der Sanierung der an die Überdachung anschließenden Garage vermehr zum Abstellen der drei Fahrzeuge der Familie und von Professionisten gekommen sein könne, dass die Überdachung grundsätzlich aber als Zufahrt zu Garage und als Platz für das Be- und Entladen von Fahrzeugen und das Abstellen von Fahrrädern genützt werde, was keinen Unterschied zur Nutzung vor der Überdachung ausmachen würde.

 

Das Bauvorhaben sei entsprechend den Bedingungen und Auflagen des Bescheides errichtet worden.

 

I.4.       Mit Eingabe vom 25.02.2013 beantragte der Bf, dem die Äußerung des Bw zur Kenntnis gebracht wurde, die Übermittlung des darin angeführten Bescheides, um im Anschluss eine ergänzende Stellungnahme abgeben zu können.

 

I.5.       Mit Schreiben vom 21.03.2013 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass in Ermangelung einer Parteistellung im Anzeigeverfahren dem Antrag auf Bescheidzustellung nicht entsprochen werden könne.

 

I.6.       Im Schriftsatz vom 25.04.2013 führte der Bf aus, dass keine Fahrradüberdachung, sondern bauordnungswidrig ein Carport errichtet worden sei, welches auch als solches verwendet würde. Das durchzuführende Ermittlungsverfahren, für welches der Bf und seine Gattin als Zeugen namhaft gemacht würden, werde eben dies ergeben und den Abbruch der baulichen Anlage zur Folge haben.

 

Es sei zudem daran zu erinnern, dass ursprünglich an dieser Stelle ein Stellplatz vorgesehen gewesen wäre, der aber nicht bewilligt worden sei. Beim nunmehr errichteten Carport handle es sich somit um eine Umgehung von gesetzlichen Bestimmungen.

 

Die bereits gestellten Anträge seien daher zu wiederholen und die angebotenen zeugenschaftlichen Einvernahmen durchzuführen.

 

I.7.       Am 04.06.2013 wurde ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik durchgeführt, der ergab, dass die Überdachung augenscheinlich entsprechend den Bescheidvorgaben errichtet worden sei. Die Abstellung von Fahrzeugen habe zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht festgestellt werden können.

 

I.8.       In einer zu diesem Beweisergebnis abgegebenen Stellungnahme vom 17.07.2013 führte der Bf aus, dass die Feststellung der belangten Behörde, das Vorhaben sei entsprechend der bescheidmäßigen Bewilligung errichtet worden,

nichts an der Tatsache ändern würde, dass de facto ein genehmigungspflichtiges Carport vorliege. Die tatsächliche Bezeichnung des Vorhabens spiele dabei (iSe „falsa demonstratio“) keine Rolle.

 

Der Ortsaugenschein hätte ohne vor Information des Bw durchgeführt werden müssen, da so die Möglichkeit bestanden hätte, Fahrzeuge aus dem Carportbereich wieder wegzustellen.

 

Wäre dem Bf im Bewilligungsverfahren Parteistellung zuerkannt worden, wäre der bekämpfte Bescheid in dieser Form nie ergangen bzw. von diesem bekämpft worden. Da es sich um ein bewilligungspflichtiges Carport handeln würde, sei auch die Akteneinsicht zu Unrecht verwehrt worden. Es würden daher Verstöße gegen § 17 AVG sowie Art. 83 Abs.2 B-VG vorliegen. Nach stRsp des VwGH hätte die belangte Behörde über den Antrag auf Akteneinsicht einen Bescheid (als Grundlage der Rechtsmittellegitimation) erlassen müssen.

 

Es würde daher formal der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch Übermittlung einer gesamten Aktenkopie gestellt. Nach Akteneinsicht würde sich die Richtigkeit des Vorbringens des Bf manifestieren und würde sodann auf Grund des Vorliegens eines rechtswidrig errichteten Carports die Baubehörde I. Instanz einen Abbruchbescheid zu erlassen haben.

 

I.9.       Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Perg vom 12.11.2013, GZ: BauA-07-17-28/2010-2013, wurde der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem eingereichten Projekt (Fahrradüberdachung) um eine anzeigepflichtige Maßnahme handle, welche nach Prüfung durch eine Sachverständigen von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden wäre. Nachbarn hätten im Anzeigeverfahren keine Parteistellung und daher auch kein (Partei-)Recht auf Akteneinsicht.

 

I.10.     Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 brachte der Bf Berufung gegen den obzitierten Bescheid ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

 

Der Bw habe nach Entfernung eines bestehenden Holzzaunes an bzw. über der Grundgrenze zum Nachbargrundstück des Bf eine verglaste Stahlkonstruktion errichtet. Es handle sich dabei offenkundig um ein seit dem 01.09.2006 bewilligungspflichtiges Carport, wobei es maßgeblich sei, ob dieses „sonstige Bauwerk“ geeignet sei, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören. Diesbezüglich sei auf die stRsp des VwGH zum Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen zu verweisen.

 

Da ein konsenslos errichtetes Bauwerk vorliegen würde, bestehe auch Parteistellung. Es würde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und Akteneinsicht zu gewähren.

 

I.11.     Mit Bescheid des Gemeinderates vom 18.12.2013, dem ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zu Grunde liegt, wurde die Berufung abgewiesen und in Ergänzung der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, dass in § 25 Abs.1 Z9b Oö. BauO 1994 festgelegt sei, dass die Errichtung […] von freistehenden oder angebauten, nicht allseits umschlossenen Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 , auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden, vor Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen seien.

 

Daraus ergebe sich, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens weder eine mündliche Verhandlung noch ein Nachbarschaftsverfahren durchzuführen sei.

 

Dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht könne daher in Ermangelung einer Parteistellung des Bf nicht nachgekommen werden.

 

I.12.     Mit Eingabe vom 23.12.2013 brachte der Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung [nunmehr: Beschwerde] ein. Begründend wurden im Wesentlichen die Ausführungen der Berufung wiederholt.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten (trotz Komplexität der Sachlage und Verfahrensgenese) weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III.        Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1      In der Sache:

 

Gemäß § 25 Abs.1 Z9b O. BauO 1994 [Anm.: in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden und nach den Übergangsbestimmungen der Novelle(n) daher auf den gegenständlichen Sachverhalt weiterhin anzuwendenden Version LGBl.Nr. 96/2006] ist die Errichtung und wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten, nicht allseits umschlossenen Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 , auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden, anzeigepflichtig.

 

III.2.     Verfahrensrecht:

 

Nach § 17 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991 (AVG) können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen […].

 

III.3.       Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.     Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei Verfahren auf der Grundlage der Oö. BauO 1994, und zwar sowohl bei anzeige- als auch bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen, um sog. „Projektverfahren“ handelt. Es sind von der Behörde daher alle über das eingereichte Vorhaben hinausgehende Überlegungen und Bewertungen (insbesondere im Zusammenhang mit projektwidriger Ausführung und/oder Nutzung) strikt zu unterlassen bzw. darauf beruhende Vorbringen unzulässig. Nichts anderes kann für das Verwaltungsgericht und das dort abzuführende Verfahren gelten.

 

Werden Überschreitungen des eingereichten und darauf basierend erteilten Konsenses befürchtet oder gar festgestellt, hat dies im (abstrakten) Bewilligungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Derartige Umstände sind aber gegebenenfalls Gegenstand baupolizeilicher Maßnahmen der Behörde. Dies betrifft eben die vom Bf behauptete baukonsenswidrige Nutzung der Überdachung, für die auf Grund der vorgelegten Lichtbilder unstrittig Anhaltspunkte vorliegen.

 

Zum durchgeführten Bauverfahren ist insbesondere Folgendes festzuhalten:

 

IV.1.    Der vom Bf angeführte Terminus der „falsa demonstratio“ trifft im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu.

 

Der Begriff stammt aus der Privatrechtslehre, konkret aus dem Vertragsrecht, welches auf grundsätzlich anderen dogmatisch-systematischen Kriterien basiert als ein hoheitliches Regelungsregime. Er bedeutet, dass es für das Zustandekommen und den Inhalt eines Vertrages nichts ausmacht („non nocet“), wenn beide Parteien dasselbe meinen, es aber gemeinsam(!) falsch benennen. Die Vertragsparteien unterliegen quasi beide dem gleichen Irrtum.

 

Im hier vorliegenden Fall liegt eine gänzlich andere Interessenskonstellation vor. Den Verfahrensgegenstand (und damit Inhalt und Umfang der angestrebten Berechtigung) legt grundsätzlich der Antragsteller in der Darstellung und Beschreibung seines Vorhabens fest. Was die Behörde (und im Mehrparteienverfahren u.U. auch die sonstigen Parteien) darunter versteht, ist, sofern eine eindeutige Formulierung vorliegt, nicht grundsätzlich konsensbildend. Der (regelmäßig auf das eingereichte Projekt verweisende) Hoheitsakt limitiert die Berechtigung also dahingehend nicht parteirelativ sondern begriffsabsolut.

 

Abgesehen davon, dass es für das Phänomen der Falschbezeichnung im Baurecht keinen dogmatischen Rechtssatz gibt, verwehrt es der in einem hoheitlichen Verfahren zu gewährleistende subjektiv-öffentliche Interessensschutz gerade der Behörde, auf Grund angenommener oder auch offenkundiger anderer Motive des Antragstellers, den Gegenstand des Vorhabens abzuändern oder „anzupassen“. Dies ist und bleibt im Falle tatsächlicher Konsensüberschreitungen Gegenstand der (naturgemäß erst auf Basis einer ex-post-Beurteilung determinierten) verwaltungspolizeilichen Handelns. In der Tendenz liegt hier also das genaue Gegenteil einer „falsa demonstratio“ vor.

 

Mit anderen Worten hat die Baubehörde – wie dies im Anlassfall auch zutreffend umgesetzt wurde – die eingereichte Fahrradüberdachung als solche (und was damit gemeint ist, beinhaltet begriffstechnisch keinerlei Unklarheiten) verfahrensrechtlich einzuordnen und materiell zu beurteilen, d.h. bei Vorliegen eines entsprechenden Ermittlungsergebnisses positiv abzuhandeln. Daneben hat sie aber auch den Inhalt der Berechtigung (wozu auch die Art und Weise der Nutzung einer baulichen Anlage ebenso gehört wie die Errichtung von projektgegenständlichen Bauteilen auf fremdem Grund) sicherzustellen. Diesbezüglich stehen der Behörde gegebenenfalls auch spezielle Instrumentarien zur Verfügung.

 

IV.2.    Der Bf beurteilt darüber hinaus die Auswirkung eines allenfalls tatsächlich vorliegenden Carports auf seine Parteistellung, da in diesem Fall – infolge der ausdrücklichen Erwähnung der Verwendung als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge in der mehrmals zitierten Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 – der § 25 Abs.1 Z9b leg.cit. (iSd spezielleren Norm) anwendbar bleibt und durch die beanstandete konsenswidrige Benutzung kein Bewilligungstatbestand entsteht.

 

Dem Bf kommt im gegenständlichen Fall also unabhängig von der Nutzung des Schutzdaches als Fahrrad- oder Kfz-Abstellplatz keine Parteistellung zu.

 

Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen von der erteilten Berechtigung (weil – aus welchen Gründen auch immer – vom Bf nicht beantragt) nicht umfasst ist. Die Beurteilung, ob die Art der Nutzung konsensfähig ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

 

V.        Im Ergebnis bedeutet dies, dass es sich bei dem eingereichten und von der Behörde abgehandelten baulichen Vorhaben um eine anzeigepflichtige Maßnahme handelt. In dem darüber abzuführenden Verfahren kommt dem Bf keine Parteistellung zu, weshalb dem Antrag auf Akteneinsicht, also auf die Einräumung eines Parteirechts im Grund der Bestimmung des § 17 AVG, der Erfolg zu versagen war.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger