LVwG-600487/3/MZ/SA
Linz, 10.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des x, geb x, vertreten durch Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.8.2014, GZ. VerkR96-39056-2011,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG entfällt für den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.8.2014, GZ. VerkR96-39056-2011, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) angelastet, er habe am 22.9.2011 um 11:15 Uhr an einem näher genannten Ort als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges mit Sattelanhänger § 102 Abs 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 14 Abs 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 11 Abs 1 KDV sowie § 102 Abs 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 4 Abs 2 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von je 80,- EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 48 Stunden, verhängt wurde.
II. Gegen das am 11.8.2014 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den der Tat zugrundeliegenden Sachverhalt bestreitet und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
III. a) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 27.8.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm §§ 3 und 15 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
c) Der Entscheidung liegt der in Pkt I genannte Sachverhalt zu Grunde.
IV. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat erwogen:
a) Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betreffen den 22.9.2011, sodass mit Ablauf des 22.9.2014 gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs 2 VStG Strafbarkeitsverjährung eintritt. Der Verwaltungsakt ist am 1.9.2014 beim Landesverwaltungsgericht OÖ eingelangt und dem zur Entscheidung berufenen Richter am 2.9.2014 vorgelegt worden, sodass für die Abhaltung der im Strafverfahren aufgrund des Antrags des Bf zwingend durchzuführenden mündlichen Verhandlung noch maximal 20 Tage verblieben wären.
In der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit ist es nicht möglich, unter Einhaltung einer angemessenen Frist eine den Bf allenfalls belastende Verhandlung auszuschreiben und durchzuführen, wobei nicht übersehen werden darf, dass das zuständige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes OÖ auch zahlreiche andere Fälle zu bearbeiten hat, darunter insbesondere auch Führerscheinentzugsverfahren, in welchen eine rasche Entscheidung im Interesse der Parteien jedenfalls notwendig ist. Schließlich wird angemerkt, dass die belangte Behörde für dieses Verfahren ca 2 Jahre und 11 Monate gebraucht hat.
Auf Grund der am 22.9.2014 eintretenden Strafbarkeitsverjährung, vor der dem Bf die ihm angelastete Tat nicht bewiesen werden kann, war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
c) Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs 9 VwGVG die Verpflichtung des Bf zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Markus Zeinhofer