LVwG-600455/2/Kof/BD
Linz, 08.09.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Ried im Innkreis vom 16. Juli 2014, VerkR96-18195-2013 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 3821/85 und 561/2006,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass
· der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist und
· hinsichtlich der Punkte 1) und 5) des behördlichen Straferkenntnisses auch das Strafausmaß – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
· zu 2) 700 Euro bzw. 140 Stunden
· zu 3) 1.200 Euro bzw. 240 Stunden
· zu 6) 700 Euro bzw. 140 Stunden
Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem
OÖ. Landesverwaltungsgericht kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (300 + 700 + 1.200 + 0 + 200 + 700 =) .............. 3.100 Euro
· Verfahrenskosten für das behördliche
Verwaltungsstrafverfahren....................................................... 310 Euro
3.410 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(60 + 140 + 240 + 0 + 40 + 140 =) ..................................... 620 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise bzw. zusammengefasst – wie folgt erlassen.
3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006, der EG-VO 3821/85 und dem Kraftfahrgesetz (KFG) begangen haben.
Art. 7 Abs.1 EG-VO 561/2006 eingehalten werden. Insgesamt 24 Übertretungen,
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist folgende Beschwerde erhoben:
„Ich, x bitte um eine Strafmilderung. Meine finanzielle Lage ist sehr schlecht, da ich schon zwei Insolvenzen hinter mir habe und viele Zahlungen leisten muss. Daher bitte ich höflichst nochmal um eine Strafmilderung.“
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;
vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364;
vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 – verstärkter Senat
vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.
Der Bf hat gegenüber dem unterfertigten Richter am 8. September 2014 um 09.30 Uhr telefonisch erklärt, dass betreffend die Punkte 1. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde auch hinsichtlich des Strafausmaß zurückgezogen wird.
Die telefonische Zurückziehung einer Beschwerde ist rechtlich zulässig.
VwGH vom 10.10.1997, 96/02/0144 mit Vorjudikatur
Betreffend die Strafbemessung zu Punkte 2., 3. und 6. ist auszuführen:
Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung. Von ihm ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;
VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171; vom 27.02.2007, 2004/01/0046;
vom 28.01.1998, 96/01/0985; vom 21.03.1996, 95/18/1265.
Die belangte Behörde hat beim Bf ein Einkommen von 1.300 Euro netto/Monat, durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen.
Der Bf hat jedoch – aufgrund von zwei Insolvenzen – viele Zahlungen zu leisten.
Bereits aus diesem Grund sind die Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.
Betreffend Punkt 2. ist weiters noch auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.
Die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit beginnt folglich am Ende dieser Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.
siehe Art.1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 07. Juni 2011 zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der EG-VO 561/2006
Diese 7-stündige Ruhezeit hat der Bf in den unter Punkt 2a angeführten Tatbeständen eingehalten.
Die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen werden daher wie folgt herab- bzw. festgesetzt:
· zu 2) 700 Euro bzw. 140 Stunden
· zu 3) 1.200 Euro bzw. 240 Stunden
· zu 6) 700 Euro bzw. 140 Stunden
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem
OÖ. Landesverwaltungsgericht kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler