LVwG-600455/2/Kof/BD

Linz, 08.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Ried im Innkreis vom 16. Juli 2014, VerkR96-18195-2013 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 3821/85 und 561/2006,

zu Recht   e r k a n n t :

I.       

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass

·      der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist und

·      hinsichtlich der Punkte 1) und 5) des behördlichen Straferkenntnisses auch das Strafausmaß – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

·      zu 2)      700 Euro  bzw.  140 Stunden

·      zu 3)   1.200 Euro  bzw.  240 Stunden

·      zu 6)      700 Euro  bzw.  140 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem
OÖ. Landesverwaltungsgericht kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

II.        

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (300 + 700 + 1.200 + 0 + 200 + 700 =) .............. 3.100 Euro

·      Verfahrenskosten für das behördliche

    Verwaltungsstrafverfahren....................................................... 310 Euro

                                                                                                  3.410 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 140 + 240 + 0 + 40 + 140 =) ..................................... 620 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise bzw. zusammengefasst – wie folgt erlassen.

 

„Anlässlich einer Kontrolle am 07.11.2013 um 14:44 Uhr auf der B141 nächst dem Straßenkilometer 17.750, Fahrtrichtung Haag am Hausruck, Ortschaftsbereich Oberham, Gemeinde Hohenzell, Bezirk Ried i. I., wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen x-..... (x) und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen x-..... (x), welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger
3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006, der EG-VO 3821/85 und dem Kraftfahrgesetz (KFG) begangen haben.

 

Sie haben

1)    das Fahrzeug ohne Benutzung einer Fahrerkarte gelenkt, obwohl bei diesem Fahrzeug ein Kontrollgerät 1b eingebaut war, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Art. 3 EG-VO 561/2006 genannten Ausnahmen fällt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schweren Verstoß dar.

 

2)    die Tageslenkzeit in insgesamt 9 Fällen überschritten,

       wobei jeweils ein sehr schwerer Verstoß vorliegt.

 

3)    nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des
Art. 7 Abs.1 EG-VO 561/2006 eingehalten werden.   Insgesamt 24 Übertretungen,

davon 10 sehr schwere, 7 schwere und 7 geringfügige Verstöße.

 

 

 

4)    in einer näher bezeichneten Woche die wöchentliche Lenkzeit

von höchstens 56 Stunden um 31 Minuten überschritten.

 

5)    die erlaubte zweiwöchige Lenkzeit von höchstens 90 Stunden in insgesamt 3 Fällen überschritten, wobei in zwei Fällen ein schwerer Verstoß und in einem Fall ein geringfügiger Verstoß vorlag.

 

6) innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden die erforderliche tägliche Ruhezeit in insgesamt 9 Fällen nicht eingehalten, davon 6 sehr schwere, 2 schwere und ein geringfügiger Verstoß.

 

Verwaltungsübertretungen nach

zu 1.: Art. 3 Abs.1 EG-VO 3821/85

zu 2.: Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

zu 3.: Art .7 EG-VO 561/2006

zu 4.: Art. 6 Abs.2 EG-VO 561/2006

zu 5.: Art. 6 Abs.3 EG-VO 561/2006

zu 6: Art. 8 Abs.1 u.2 EG-VO 561/2006

jeweils iVm § 134 Abs.1 u. 1b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro          falls diese uneinbringlich ist,                                                                                                 Ersatzfreiheitsstrafe von

                                                                                             

zu 1.:      300,00 Euro                60 Stunden                       

zu 2.:   1.100,00 Euro                  9 Tage                

zu 3.:   1.500,00 Euro                12 Tage                                        

zu 4.:   von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen                                          

zu 5.:      200,00 Euro                40 Stunden                                              

zu 6.:      900,00 Euro                  7 Tage     

 

gemäß 1) – 3), 5) und 6) § 134 Abs.1 und 1b KFG 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

400,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ..................... 4.400,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist folgende Beschwerde erhoben:

„Ich, x bitte um eine Strafmilderung. Meine finanzielle Lage ist sehr schlecht, da ich schon zwei Insolvenzen hinter mir habe und viele Zahlungen leisten muss. Daher bitte ich höflichst nochmal um eine Strafmilderung.“

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

 

 

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364;

vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 – verstärkter Senat

vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Der Bf hat gegenüber dem unterfertigten Richter am 8. September 2014 um 09.30 Uhr telefonisch erklärt, dass betreffend die Punkte 1. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde auch hinsichtlich des Strafausmaß zurückgezogen wird.

Die telefonische Zurückziehung einer Beschwerde ist rechtlich zulässig.

VwGH vom 10.10.1997, 96/02/0144 mit Vorjudikatur

 

Betreffend die Strafbemessung zu Punkte 2., 3. und 6. ist auszuführen:

 

Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung. Von ihm ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;

VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171;  vom 27.02.2007, 2004/01/0046;

          vom 28.01.1998, 96/01/0985;      vom 21.03.1996, 95/18/1265.

 

Die belangte Behörde hat beim Bf ein Einkommen von 1.300 Euro netto/Monat, durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen.

 

Der Bf hat jedoch – aufgrund von zwei Insolvenzen – viele Zahlungen zu leisten.

 

Bereits aus diesem Grund sind die Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.

 

Betreffend Punkt 2. ist weiters noch auf folgenden Umstand hinzuweisen:

Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.

Die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit beginnt folglich am Ende dieser Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.

siehe Art.1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 07. Juni 2011 zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der EG-VO 561/2006

 

Diese 7-stündige Ruhezeit hat der Bf in den unter Punkt 2a angeführten Tatbeständen eingehalten.

 

Die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen werden daher wie folgt herab- bzw. festgesetzt:

·      zu 2)      700 Euro  bzw.  140 Stunden

·      zu 3)   1.200 Euro  bzw.  240 Stunden

·      zu 6)      700 Euro  bzw.  140 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem

OÖ. Landesverwaltungsgericht kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler