LVwG-350001/2/Wim/SH/BD
Linz, 01.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Dezember 2013, GZ: 3.01 – ASJF, betreffend Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 27. April 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 ff iVm 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm § 1 Oö. BMSV wie folgt abgesprochen:
„1. Es wird Ihnen für sich ab 01.12.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebens-
unterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geld-
leistungen wie folgt zuerkannt:
a) x, geb. x
Mindeststandard für Alleinerzieher/in
gem. §1, Abs.1, Z. 1 Oö.BMSV
Der Bescheid vom 10.12.2012 wird mit 30.11.2013 eingestellt.
2. Als eigene Mittel sind einzusetzen:
· x, geb. X
Kinderbetreuungsgeld bei GKK“
1.2. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass ihre beiden Töchter nur einen bis 2014 befristeten Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Plus) besitzen würden. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2d Oö. BMSG würden jedoch lediglich Personen mit einem Daueraufenthalt bzw. seiner unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Voraussetzungen für eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung erfüllen. Daher bestehe für ihre Töchter kein Anspruch auf Mindestsicherung.
2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Revision erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass auch wenn ihre Töchter nur im Besitz einer befristeten Niederlassungsbewilligung seien, dies nichts an der Tatsache ändere, dass deren Aufenthalt und Lebensmittelpunkt vom ersten Tag ihres Lebens an nur in Österreich gewesen sei. Sie als kleine Kinder könnten nichts dafür, dass sie keinen Daueraufenthaltstitel bekommen würden, obwohl er ihnen zustehen müsste, da Sie als Mutter schon einen Daueraufenthalt EG habe.
3.1. Mit 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Bearbeitung dieser Berufung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) übergegangen. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 B-VG.
3.2. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in dem behördlichen Verfahrensakt. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechtscharter entgegenstehen war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem durch die belangte Behörde festgestellten Sachverhalt aus. Diese gibt sich schon aus dem Akteninhalt und wird auch von der Beschwerdeführerin im Vorbringen der befristete Aufenthaltstitel für ihre beiden Kinder nicht in Abrede gestellt.
4.2. Wie bereits die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat, erfüllen die Kinder der Beschwerdeführerin mangels Daueraufenthaltsrecht nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Die Gründe warum die Kinder keinen Daueraufenthaltstitel erhalten sind nicht von der Mindestsicherungsbehörde sondern im fremdenrechtlichen Verfahren zu klären.
Sofern die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. BMSG erfüllt, könnte sie über entsprechendes Ansuchen auf Basis des Privatrechtes Leistungen aus der Mindestsicherung für ihre Kinder beziehen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer