LVwG-300287/28/KLi/PP
Linz, 27.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des X, geb. X, X (vormals vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, X), nunmehr unvertreten, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 20.02.2014, GZ: SV96-64-2013, wegen Übertretung des ASVG nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 08.05.2014, am
10.06.2014 und am 25.08.2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von 436 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom
20.02.2014, GZ: SV96-64-2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in der Gemeinde X, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, eine Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die angeführte Gesellschaft habe als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG Herrn X, geb. X, am 18.06.2013 2 Stunden, am 14.08.2013 1,5 Stunden, am 06.09.2013 6 Stunden, am 08.10.2013 4 Stunden und am 21.10.2013 4 Stunden als LKW-Fahrer („Springer“) und somit als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.
Der in Rede stehende Beschäftigte sei der Gesellschaft organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen gewesen. Auch habe eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit bestanden. Obwohl dieser Dienstnehmer als geringfügig Beschäftigter von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen, jedoch in der Unfallversicherung versichert (teilversichert) sei, sei hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet worden. Die gegenständliche Gesellschaft habe somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 2 ASVG verstoßen.
Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 111 Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 145 Stunden verhängt und dieser zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 218 Euro verpflichtet.
I.2. Mit Beschwerde vom 18.03.2014 machte der Beschwerdeführer die Beschwerdegründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend; bekämpft wurde auch die Höhe des Strafausmaßes.
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Meldepflicht nur bestanden hätte, wenn Herr X in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen wäre; tatsächlich sei dieser aber unentgeltlich tätig gewesen. Außerdem habe laut einer Herrn X erteilten Auskunft des AMS eine Meldepflicht nicht bestanden. Insofern sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass „im Zweifel“ ein entgeltliches Dienstverhältnis vorliege. Letztendlich entspreche eine Geldstrafe von 2.180 Euro weder dem Unrechtsgehalt noch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb auch die Höhe derselben bekämpft werde.
I.3. Mit Vorlageschreiben vom 03.04.2014 legte die belangte Behörde den Akt SV96-64-2013 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor und teilte mit, dass auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet werde. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 08.05.2014, den 10.06.2014 und den 25.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer betreibt in X, X das Unternehmen X GmbH; es handelt sich um ein Transportunternehmen. Der Beschwerdeführer schaltete ein Zeitungsinserat, um einen Nachfolger für sein Unternehmen zu finden. Auf diese Zeitungsannonce antwortete der Zeuge X, mit welchem der Beschwerdeführer Kontakt aufnahm.
In der Folge war der Zeuge zunächst als Fahrer für den Beschwerdeführer tätig. Es wurden aber auch zu diesem Zeitpunkt schon Gespräche darüber geführt, dass der Zeuge als Nachfolger des Beschwerdeführers dessen Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen sollte. Vorerst sollte der Zeuge durch seine Mitarbeit im Betrieb diesen genau kennen lernen.
Der Zeuge engagierte sich intensiv im Unternehmen des Beschwerdeführers und war teilweise schon in den frühen Morgenstunden an seinem Arbeitsplatz. Die für den Beschwerdeführer tätigen Chauffeure wendeten sich bei Problemen mit den Speditionen an den Zeugen, der diese dann regelte. Den Zeugen gelang es auch zwei neue Aufträge für das Unternehmen des Beschwerdeführers abzuschließen.
II.2. Vereinbart war, dass der Zeuge für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt erhalten sollte. Darüber hinaus hoffte der Zeuge, dass er später das Unternehmen des Beschwerdeführers übernehmen hätte können. Dies wurde ihm vom Beschwerdeführer auch immer wieder in Aussicht gestellt. Tatsächlich blieb ein großer Teil der Arbeitsleistungen des Zeugen bislang unbezahlt.
II.3. Der Zeuge arbeitete ca. in der Zeit von Juni 2012 bis Jänner 2014 für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erstattete zunächst keine Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit bei der Oö. GKK. Erst später wurde der Zeuge für 18.06.2013, 14.08.2013, 06.09.2013, 08.10.2013 und 21.10.2013 zur Sozialversicherung angemeldet. Für die restliche Zeit von ca. Juni 2012 bis Jänner 2014 war der Zeuge nicht bei der Sozialversicherung gemeldet.
II.4. Der Zeuge war während seiner Tätigkeit an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden. Der Beschwerdeführer teilte ein, welche Fahrten der Zeugen zu verrichten hatte. Der Beschwerdeführer führte Buch über diese Einteilung. Er wies den Zeugen ferner an, sich um die Chauffeure und die mit den Speditionen auftretenden Probleme zu kümmern. Außerdem forderte er den Zeugen auf, neue Aufträge abzuschließen.
Der Beschwerdeführer nahm auch die Zeiteinteilung vor. Er entschied darüber, dass zu Weihnachten 2012 Urlaub konsumiert werden konnte und das Unternehmen geschlossen blieb. Zu Weihnachten 2013 bestimmte der Beschwerdeführer, dass der Zeuge keinen Urlaub in Anspruch nehmen konnte.
II.5. Mit Strafverfügung vom 18.10.2010, GZ: SV96-55-2010 wurde über den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 365 verhängt.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SV96-64-2013; insbesondere die Zeiten der Beschäftigung des Zeugen X. Letztere gehen auch aus den Informationen der OÖ GKK hervor, welche einerseits von der Finanzpolizei und andererseits auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholt wurden. Diese Informationen wurden auch vom Beschwerdeführer selbst bzw. von dessen (ehemaligem) Rechtsvertreter nicht bestritten.
III.2. Aufschlussreich war auch die detaillierte Aussage des Zeugen X, welcher ausdrücklich bestätigt hat, dass Entgeltlichkeit des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer vereinbart war. Der Beschwerdeführer kündigte an, seine aushaftenden Entgeltsansprüche – insbesondere für eine Vielzahl an Überstunden – vor dem Arbeitsgericht klagsweise geltend machen zu wollen.
Außerdem habe er mit dem Beschwerdeführer auch mehrfach besprochen, dass er dessen Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen solle. Der Zeuge gab insofern an, im Hinblick darauf besonders hart gearbeitet zu haben. Er habe sogar zwei neue Aufträge abschließen können und auch spät abends und am Wochenende für das Unternehmen gearbeitet.
III.3. Die Strafverfügung vom 18.10.2010, GZ: SV96-55-2010 befindet sich ebenfalls im Akt der belangten Behörde, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Vorstrafe wegen eines Verstoßes gegen das ASVG aufweist.
IV. Rechtslage:
IV.1. Als Dienstnehmer gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden, oder wenn sie nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.
IV.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten ist.
IV.3. Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
IV.4. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete oder Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und
zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
IV.5. Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Ferner ist gemäß Abs. 3 leg.cit. ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Nach Abs. 4 leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Grundsätze, nach denen (1.) die wirtschaftliche Betrachtungsweise, (2.) Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie (3.) die Zurechnung nach den §§ 21 und 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechts und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:
V.1. Zum Sachverhalt:
V.1.1. Typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit (Unselbstständigkeit) sind:
1. die Verrichtung der Tätigkeit nicht in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Verpflichteten, sondern in einem Betrieb des Unternehmers;
2. eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit;
3. die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung;
4. Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, „stille“ Autorität);
5. die Berichterstattungspflicht;
6. die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers;
7. das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber für eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer;
8. die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit des Verpflichteten in Bezug auf andere Personen (Unternehmerbindung, Konkurrenzverbot);
9. die Entgeltlichkeit und
10. die Frage, wem die Arbeitsleistung zugute kommt.
(VwGH 18.10.2000, 99/09/0011)
Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, indem das unterschiedliche Gewicht beim einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales des durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (VwGH 22.02.2006, 2002/09/0187).
V.1.2. Im gegenständlichen Fall hat der Zeuge seine Tätigkeit umfassend und ohne Umschweife geschildert. Der Zeuge hat betont, dass für seine Tätigkeit ein Entgelt vereinbart wurde und dass er nunmehr gehalten ist, seine aushaftenden Lohnansprüche gerichtlich geltend zu machen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass eine Bezahlung nicht vereinbart war, bestand für den Zeugen die begründete Erwartungshaltung, dass er später das Unternehmen des Beschwerdeführers übernehmen könne. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellt auch dies eine Form der Entgeltlichkeit dar.
Die Arbeitsanweisungen – die Einteilung der Fahrten, die Betreuung der Chauffeure und der Speditionen – wurden ausschließlich vom Beschwerdeführer vorgenommen. Der Zeuge war bei der Einteilung seiner Arbeitszeit nicht frei und konnte auch keine anderen Personen damit beauftragen; er war vielmehr dazu verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben persönlich zu verrichten. Auch die Einteilung des Urlaubes wurde vom Beschwerdeführer vorgenommen.
V.1.3. Das durchgeführte Beweisverfahren hat außerdem ergeben, dass der Zeuge nicht lediglich erst nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet wurde, sondern dass die Anmeldung auch unvollständig war. Der Zeuge arbeitete schließlich nicht nur am 18.06.2013, 14.08.2013, 06.09.2013, 08.10.2013 und 21.10.2013 für den Beschwerdeführer sondern über den deutlich längeren Zeitraum von ca. Juni 2012 bis Jänner 2014.
V.1.4. Bei einer wertenden Gesamtschau war der Zeuge Dienstnehmer und befand sich in einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Beschwerdeführer. Er war gegen Entgelt beschäftigt sowie organisatorisch und hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort den Weisungen des Beschwerdeführers unterworfen. Dennoch wurde eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattet Meldung bei der Oö. GKK vor Aufnahme der Tätigkeit nicht erstattet.
V.2. Zur Strafzumessung:
V.2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19
Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessenaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der Rechtsprechung des VfGH steht für jene von den UVS (nunmehr: LVwG) ins Treffen geführten Fallkonstellationen, in denen – weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen – die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen – § 21 VStG oder – bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe – die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung (VfGH 27.09.2002, G 45/02).
Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger Übertretung dieser Bestimmung die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Im Wiederholungsfall ist jedoch eine Geldstrafe von 2.180 bis 5.000 Euro zu verhängen.
V.2.2. Der Beschwerdeführer hat den Zeugen jedenfalls über den im Straferkenntnis festgestellten Zeitraum beschäftigt. Tatsächlich lag aber sogar ein deutlich längerer Zeitraum vor. Der Beschwerdeführer war zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht geständig; selbst nach Vorliegen der Auskünfte der
Oö. GKK wurde der Tatvorwurf in Abrede gestellt. Zur Verhandlung am
25.08.2014 ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen und hat auch sonst keinen wie auch immer gearteten Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes geleistet.
Ferner liegt eine Vorstrafe vor, sodass ein Wiederholungsfall gegeben ist. Die Mindeststrafe hiefür beträgt 2.180 Euro.
Über den Beschwerdeführer wurde diese Mindeststrafe verhängt. Gründe für ein Unterschreiten der Mindeststrafe haben sich nicht ergeben.
V.3. Zusammengefasst war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer