LVwG-300232/32/BMa/PP
Linz, 05.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land, vom 7. Jänner 2014, SV96-59-2012/La, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG und § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren einge-stellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 7. Jänner 2014, SV96-59-2012/La, wurde die Rechtsmittelwerberin wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
1.2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde bei der Bezirkshaupt-mannschaft Wels-Land eingebracht, die mit Schreiben vom 18. Februar 2014 am 24. Februar 2014 dem Oö LVwG gemeinsam mit dem bezughabenden Akt vorgelegt wurde. Das Oö LVwG hat für den 31. März 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt, die am 2. Juli 2014 fort-gesetzt wurde.
Das Verfahren wurde gemeinsam mit jenem der Beschwerdeführerin X (LVwG–300233), die wegen desselben Sachverhaltes belangt wurde, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und an diesen Tagen durchgeführt. Zur mündlichen Verhandlung sind X und X jeweils in rechtsfreundlicher Vertretung sowie ein Vertreter der Organpartei gekommen. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit zur Abgabe von Äußerungen eingeräumt. Als Zeugen wurden X, X, X, X, X, X und X einvernommen.
2. Das Landesverwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat erwogen:
2.1. Folgende rechtlich relevanten Feststellungen werden getroffen:
Sowohl X als auch seine geschiedene Gattin X sind Verantwortliche der Firma X und X. Aus dem Scheidungsurteil vom 20.12.2011, mit dem die Ehe der beiden Beschwerdeführer geschieden wurde, geht eine Aufteilung des betrieblichen Vermögens nicht hervor, sodass beide noch Verantwortliche für den gemeinsamen Betrieb zum inkriminierten Zeitpunkt waren.
Innerhalb der Firma wurden die Aufgaben zwischen X und X insofern aufgeteilt, als X primär für die Bestellung der Felder und die Durchführung der Erntearbeiten sowie Ein- und Verkauf von Gemüse und X für die Erstellung der ASVG-Meldungen zuständig war (Seite 2 des Tonbandprotokolls vom 2.7.2014). Eine innerbetriebliche Arbeitsaufteilung wurde gegenüber der Behörde nicht bekannt gegeben und es wurde auch kein verantwortlicher Beauftragter bestellt.
Die rumänischen Staatsangehörigen X, X, X und X sind am 11. Mai 2012 aus Rumänien zum Betrieb der Firma X angereist und wurden am 13. Mai 2012 hinsichtlich des Arbeitsablaufes und der Hygienevorschriften durch einen Arbeiter der Firma X unterwiesen. Am 14. Mai 2012 um 7:00 Uhr wurde von den vier angeführten rumänischen Arbeiterinnen mit Erntearbeiten begonnen. In der Firma X liegen für jede Kalenderwoche Tabellen auf, in die die jeweilige Arbeiterin die von ihr geleisteten Stunden pro Tag eintragen kann. In die Tabelle, die in der 19. KW aufgelegen war, die den inkriminierten Tatzeitraum, Samstag den 12. Mai und Sonntag den 13. Mai, beinhaltet, scheinen die 4 Arbeiterinnen nicht auf. In der Tabelle für die 20. KW jedoch scheinen die aufgezeichneten Stunden der im Spruch angeführten Arbeiterinnen auf. Darüber hinaus wurden in der 20. KW handschriftlich weitere Arbeiterinnen verzeichnet, die in dieser Woche von Donnerstag bis Sonntag auch Stundenaufzeichnungen vermerkt haben.
In der 19. KW waren im Betrieb X Arbeiterinnen anwesend, die am Samstag den 12. Mai und 13. Mai 2012 keine Stunden verzeichnet haben, jedoch in der 20. KW weiter im Betrieb der Firma X beschäftigt waren. Am Wochenende, am Samstag 12. Mai und Sonntag 13. Mai 2012, wurden Feldpflegearbeiten von Männern der Firma X verrichtet, die vorwiegend mit Traktoren oder mit Geräten durchgeführt wurden, es wurden jedoch keine Erntearbeiten an diesem Wochenende von Frauen verrichtet.
Am 15. Mai 2014 wurde eine Kontrolle im Betrieb der Firma X durchgeführt, am 30. Juli 2012 sind Kontrollorgane nochmals in den Betrieb der Firma X gekommen, weil noch weitere Arbeitsaufzeichnungen benötigt wurden.
Die Ex-Ehegatten X waren über den Besuch der Kontrollorgane am
30. Juli 2012 informiert und haben eine Mappe mit den Arbeitsaufzeichnungen vorbereitet, die sich im Schreibtisch der Sekretärin X befunden hat. Diese Mappe wurde den Kontrollorganen übergeben. In dieser Mappe befand sich ein handschriftlich verfasster Zettel mit dem Vermerk „rum. Leute wann Arbeitsbeginn“ aus dem sich ergibt, dass die 4 rumänischen Arbeiterinnen auch am 12. und 13. Mai 2012 in der Firma X zu Arbeiten herangezogen wurden. Diese Aufzeichnung umfasst nur den Zeitraum 12. bis 14. Mai 2012.
Es kann nicht festgestellt werden, wer diesen Zettel erstellt hat, es kann nicht festgestellt werden, auf welche Weise dieser Zettel zu den für die Kontrollorgane vorbereiteten Unterlagen hinzugekommen ist.
In der Firma X werden derartige handschriftliche Aufzeichnungen üblicherweise nicht geführt. Die Sekretärin X hat ihre Stundenaufzeichnungen über ein Datenverarbeitungssystem computergestützt geführt. Die Kontrollorgane haben den handschriftlich erstellten Zettel über den Arbeitsbeginn der rumänischen Leute kopiert und es wurde ein Aktenvermerk vom 30. Juli 2012 angefertigt.
Die Mappe mit den von den Kontrollorganen vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen wurde von Frau X zusammengestellt, diese kann sich aber auch nicht erklären, wie der Zettel zu den Unterlagen gekommen ist, sie hat diesen Zettel nicht erstellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die vier im bekämpften Straferkenntnis angeführten rumänischen Staatsangehörigen, X, X, X und X am 12. und 13. Mai 2012 im Betrieb der Firma X und X beschäftigt waren.
2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, SV96-59-2012/La, und den Aussagen der Beschwerdeführer und der vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt. Nachträglich wurden Unterlagen zur bereits durchgeführten Scheidung der X und des X vorgelegt.
Übereinstimmend wurde von den Beschwerdeführern und X sowie dem in der Firma X beschäftigten Vorarbeiter X angegeben, dass derartige handschriftliche Arbeitsaufzeichnungen in der Firma X nicht üblich sind. X hat bestätigt, dass die Arbeitszeiten in die aufliegenden Tabellen, in denen die Arbeitszeiten pro Kalenderwoche festgehalten werden, eingetragen werden. Das Zustandekommen der handschriftlichen Arbeitsaufzeichnungen „rum. Leute wann Arbeitsbeginn“ konnte ebenso wenig eruiert werden wie die Umstände, die dazu geführt haben, dass dieser Zettel unter jene Arbeitsunterlagen gekommen ist, die von den Beschwerdeführern selbst für die Kontrollorgane vorbereitet und diesen vorgelegt wurden.
X, eine der vier im Straferkenntnis angeführten Arbeiterinnen, hat zeugenschaftlich einvernommen auch angegeben, erst am 14. Mai 2012 zu arbeiten begonnen zu haben. Dies wurde von X, der an diesem Wochenende selbst Feldpflegearbeiten durchgeführt hat, auch bestätigt. Insbesondere X hat einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sie hat auch glaubhaft dargelegt, die Schule in Rumänien in einem nur sehr kurzem Zeitraum besucht zu haben und aus diesem Grund sowohl beim Lesen als auch beim Ausfüllen des ihr vorgelegten Personenblattes am 15. Mai 2012 erhebliche Schwierigkeiten gehabt zu haben. Dies ist auch deshalb glaubwürdig, weil sie nicht einmal den Namen der Firma, in der sie beschäftigt war, richtig geschrieben hat und hinsichtlich der geforderten Angaben wiederholt Streichungen ersichtlich sind. Darüber hinaus hat sie unter der Rubrik, unter der sie die Art ihrer Arbeit vermerken hätte sollen, lediglich ein Datum eingefügt. Auch bei den Personenblättern der anderen Arbeiterinnen sind Streichungen ersichtlich und es wurde bei allen vier angeführten Arbeiterinnen als Tag des Beginns der unselbständigen Arbeit der Tag der Ankunft im Betrieb der Firma X und nicht etwa auch der 12. oder 13. Mai 2012 als erster Arbeitstag eingetragen. Mit Ausnahme der Arbeiterin X wurde von den restlichen Arbeiterinnen bei der täglichen Arbeitszeit zu Samstag und Sonntag jeweils nichts eingetragen. In der mündlichen Verhandlung hat die anwesende Dolmetscherin für rumänische Sprache zum Personenblatt auch bemerkt, dass die Übersetzung in die rumänische Sprache auf dem Personenblatt hinsichtlich der Rubrik „X“ für die Rumäninnen vermutlich nicht verständlich gewesen sei. Es sei damit naheliegend, dass sie nicht wussten, welche Angaben sie im Personenblatt zu machen hätten.
2.3.1. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. LVwG erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungs-nachweis besitzt.
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 leg.cit.,
d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfte-überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Gemäß § 2 Abs. 4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeits-erlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Nieder-lassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis
(§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegt Tat nicht Erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
2.4. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt, der illegalen Beschäftigung der vier im bekämpften Straferkenntnis angeführten rumänischen Arbeiterinnen im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht erwiesen werden. Das Strafverfahren war daher gemäß § 45
Abs. 1 VStG einzustellen.
Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erübrigt sich damit.
Weil der bekämpfte Bescheid und damit auch der Kostenausspruch aufgehoben wurde und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß
§ 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann