LVwG-700054/2/BP/JW
Linz, 12.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. April 2014, GZ: Pol96-220-2013, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß §§ 50 und 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG iVm. §§ 3 und 10 des Oö. Polizeistrafgesetzes wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
15. April 2014, GZ: Pol96-220-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG) idgF. eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.
Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 05. Mai 2014.
Darin wird ua. ausgeführt:
OÖ. Polizeistrafgesetz vorlag oder nicht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, Erhebungen zur Lautstärke des konkreten, am 22.06.2013 zwischen 04.40 Uhr und 05.10 Uhr eingesetzten Rasenmähers und zum Abstand zwischen der gemähten Stelle und dem Haus des anzeigenden Anrainers durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde überhaupt keine Ermittlungen angestellt, vor allem wurden von der belangten Behörde keine Schall- und Abstandsmessungen durchgeführt. Es geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht einmal hervor, ob überhaupt der anzeigende Anrainer das Geräusch des Rasenmähers als störenden Lärm im Sinne des § 3 OÖ. Polizeistrafgesetz empfand, also als wegen seiner Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretendes Geräusch. Wie bereits oben ausgeführt, wurde laut Begründung des Bescheides von dem Anrainer lediglich angezeigt, dass der Golfplatz am 22.06.2013 zwischen
04.40 Uhr und 05.10 Uhr „mit einem großen Rasenmäher" gemäht worden sei.
OÖ. Landesverwaltungsgericht den
3. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und auch kein Parteienantrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt wurde.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Dabei ist jedoch zu betonen, dass es sich bei dem eingesetzten Rasenmäher allenfalls um einen großen, nicht aber um einen explizit lauten, sondern dem Beschwerdeeinwand folgend um einen sogenannten Flüsterrasenmäher gehandelt hat.
II.
Aufgrund der Aktenlage erübrigt sich eine weiterführende Beweiswürdigung.
III.
1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz, BGBl. Nr. 36/1979, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1, 2 Abs. 3, 2a Abs. 5 und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung.
Gemäß § 3 Abs. 2 PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.
2.1. Im konkreten Fall ist nun zu überprüfen, ob die Tatbestandselemente des § 3 im Spruch entsprechend konkretisiert zum Ausdruck kommen.
Die physikalischen Erscheinungsformen von Schallwellen, welche nach dem Überschreiten von unterschiedlich mehr oder weniger genau bestimmten Grenz- bzw. Referenzwerten, herkömmlich als Lärm in der Umwelt auftreten, lässt sich auch in objektiver Art und Weise kaum definieren. Die Bewertung von Schalleinwirkungen ist vielmehr stets von einem grundsätzlich subjektiven Empfinden von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen abhängig. Schalleinwirkungen sind, je nach den Umständen, dann als Lärm zu bewerten, sofern diese als stören in Hinblick auf die Bewahrung bestimmter sozialer Werte, wie etwa das Wohlbefinden, die Wohn- und Umweltqualität, empfunden werden.
Der Lärm ist unabdingbar verbunden mit dem subjektiven Element des menschlichen Empfindens. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, "wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen".
Wesentlich ist, dass nicht jedwede, grundsätzlich und objektiv als störend geeignete Lärmeinwirkung für sich allein nach den Bestimmungen des Oö. PolStG strafbar ist. Zusätzlich bedarf es noch des Tatbestandsmerkmales der Ungebührlichkeit.
Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109). Ein gewisses Maß an Lärm muss von jedermann zumutbar geduldet werden. Es ist vor allem von den sozialüblichen Lebensabläufen in einer Gesellschaft abhängig, ob der an sich für eine Störung geeignete Lärm hingenommen werden muss oder nicht. Gefordert wird dabei, dass sich auch hinsichtlich der Verursachung von Lärmeinwirkungen jede Person dahingehend rücksichtsvoll verhalten muss, als dies sozialüblich für ein konfliktfreies Zusammenleben (gedeihliches Miteinander) von Menschen in der Gesellschaft erforderlich ist.
Verhält sich eine Person nicht entsprechend sozialüblich, verursacht im konkreten folglich Schalleinwirkungen (Lärm), welche nach objektiven Kriterien als unangenehm empfunden werden können (störender Lärm) und welche bei sozialüblichen Verhalten für ein konfliktfreies Zusammenleben hätten vermieden werden müssen, so erregt sie durch dieses Verhalten in ungebührlicherweise Art oder Weise störenden Lärm und ist demnach grundsätzlich strafbar. Insbesondere wird dies dann der Fall sein, wenn etwa übliche Hausarbeitstätigkeiten, welche mit an sich sozialadäquat üblicher Schallentwicklung verbunden sind, in die Zeit der Sonn-, Feiertags- oder Nachtruhe hinein fortgesetzt oder während dieser Zeit vorgenommen werden (siehe x, 210f).
Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird. Ebenso wenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).
2.2. Verboten ist also ein zu wertendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) von Personen, welches einen bestimmten Grad an Außenwirksamkeit erfordert und weiters nach einem objektiv angelegten Maßstab geeignet sein muss, gegenüber Dritten einen Erfolg herbeizuführen, nämlich einen als störend empfindbaren Lärm zu erregen, welcher zudem in ungebührlicher Art oder Weise verursacht worden sein muss.
Die ungebührlicherweise erfolgte Erregung störenden Lärms ist somit ein Erfolgsdelikt; dies bedeute zum objektiven Tatbild gehört auch eine durch das menschliche Verhalten ursächlich herbeigeführte Folge (siehe x, 205ff).
2.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass dem Bf als zur Außenvertretung des Golfclubs Berufenem die mutmaßliche Lärmerregung in Form des Unterlassens deren Unterbindung zuzurechnen und anzulasten ist.
Weiters kann davon ausgegangen werden, dass Rasenmähen vor 5 Uhr morgens als keinesfalls sozialüblich angesehen werden kann. Dabei spielt es grundsätzlich eine nur untergeordnete Rolle, ob der zum Einsatz gebrachte Rasenmäher ein Flüsterrasenmäher ist, denn von derartigen Kleintraktoren geht jedenfalls eine besonders in den normalerweise umgebungslärmarmen frühen Morgenstunden weithin wahrnehmbare Lärmerregung aus. Es schadet dabei nicht, dass am Tattag ein Zeltfest ebenfalls bis in die Morgenstunden stattfand, da der vom Rasenmäher ausgehende Lärm dadurch nicht ungeschehen gemacht wurde und offensichtlich vom Anzeiger auch als störend empfunden wurde.
Es kann sohin festgestellt werden, dass ein zu normalen Tageszeiten platzgreifendes Rasenmähen als sozialüblich hingenommen werden muss (Hievon sind Sonn- und Feiertagszeiten allenfalls ausgenommen.), keinesfalls aber von 4:40 bis 5:30.
Nachdem auch der tatbeständlich vorgesehene Erfolg nachvollziehbar eingetreten ist, muss das Vorliegen der objektiven Tatseite als gegeben erachtet werden.
3.1. Da es sich bei der Übertretung des § 3 Abs. 1 Oö. PolStG um ein Erfolgsdelikt handelt (x, Oberösterreichisches Landespolizeirecht – Praxiskommentar [2009] 205 mwN), ist § 5 Abs 1 2. Satz VStG nicht anwendbar, womit Fahrlässigkeit nicht ohne weiters angenommen werden kann. § 5 Abs. 1 2. Satz VStG ist nur auf sogenannte Ungehorsamsdelikte, also Delikte, deren Tatbestand sich in der Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes erschöpft, anwendbar. Bei einem Erfolgsdelikt greift sohin die Beweislastumkehr nicht. Die Behörde hat dem Bf das Verschulden vielmehr nachzuweisen (VwGH vom 26. September 1990, 89/10/0224), auch wenn wie hier gemäß § 5 Abs 1 1. Satz VStG Fahrlässigkeit zur Verwirklichung des Verschuldens genügt.
Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid auf diese Thematik nicht entsprechend ein.
3.2. Es ist aber festzustellen, dass im Verhalten des Bf durchaus Fahrlässigkeit zu erkennen ist, zumal eine objektiv redliche, mit den Werten verbundene Person erkannt haben würde, dass die oa. störende Lärmerregung zu unterbinden gewesen wäre. Die wirtschaftliche Bedeutung des in Rede stehenden Tourniers wird nicht in Abrede gestellt; dennoch hätte das Mähen in den frühen Morgenstunden auch zu einem etwas späteren Zeitpunkt stattfinden können, ohne dass dadurch das Tournier gefährdet worden wäre.
Der Bf kann sich also nicht zielführend auf Entschuldigungsgründe stützen, weshalb die subjektive Tatseite in Form fahrlässigen Verhaltens gegeben ist. Nachdem gleichzeitig auch Lärm durch das Verlassen des nahebei endende Zeltfest erregt wurde, mag in subjektiver Sicht diese Fahrlässigkeit nicht als all zu gravierend eingestuft werden.
4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung nach sich gezogen hat.
4.2. Die belangte Behörde wertete den Umstand als erschwerend, dass die Lärmerregung in den frühen Morgenstunden verursacht wurde. Da es aber gerade der Zeitpunkt war, der zur Verwirklichung des Tatbildes führte, kann darin wohl nicht ein Erschwerungsgrund erkannt werden.
5.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde gemäß dem letzten Satz des § 45 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
5.2. Wie schon oben ausgeführt, stellte die ungerechtfertigte Lärmerregung zum Tatzeitpunkt nicht die einzige störende Lärmquelle dar, zumal auch viele Gäste eines im Rahmen des Golftourniers stattfindenden Zeltfestes mit Kraftfahrzeugen den Tatort passierten, weshalb die Folgen der Tat als eher gering erkannt werden müssen. Hinsichtlich des Verschuldens ist zudem auszuführen, dass der Bf im Wissen um den obigen Umstand davon ausging, dass der von einem „Flüsterrasenmüher“ verursachte Lärm keine besondere Störung darstellen würde. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe scheinen daher gegeben.
5.3. Es war somit der Beschwerde insofern stattzugeben, als von einer Verhängung der Geldstrafe abzusehen und wie im Spruchpunkt I. zu entscheiden war.
6.1. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.
6.2. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen.
6.3. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG war dem Bf auch kein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde aufzuerlegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree