LVwG-550078/14/KH/AK

Linz, 27.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde von Frau x, vertreten durch ihren Gatten x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 2013, GZ: Wa-2013-100364/226-Pan/Ne, mit dem der x Mühle, x, die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „x“ mit Fischwanderhilfe an der Alm in der Marktgemeinde x erteilt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Auflagepunkt 47. die Wortfolge „sowie in die Sonde S5 (Frau x)“ entfällt und nach der Wortfolge „Sonde S7“ anstatt des Beistriches das Wort „und“ eingefügt wird.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid vom 24. September 2013, Wa-2013-100364/226-Pan/Ne, wurde der x Mühle die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „x“ mit Fischwanderhilfe an der Alm in der Marktgemeinde x erteilt. 

 

Gegen diesen Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin Frau x (im Folgenden: Bf) am 1. Oktober 2013 zugestellt wurde, erhob x namens und im Auftrag seiner Gattin am 14. Oktober 2013 binnen offener Frist Berufung.

 

2. Für die Bearbeitung der Berufung war bis 31. Dezember 2013 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Mit 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit vom Bundesminister auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

 

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am
19. August 2014.

 

 

III.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

1. Die x Mühle, x, hat mit am 10. August 2011 beim Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständiger Behörde eingelangtem Antrag um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Neuerrichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „x“ mit Fischwanderhilfe an der Alm in der Marktgemeinde x angesucht.

 

2. Am 19. Dezember 2011 führte der Landeshauptmann von Oberösterreich eine mündliche Verhandlung durch, bei der Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, der Amtssachverständigen für Biologie, des Amtssachverstän­digen für Fischereiwesen sowie des Amtssachverständigen für Schutzwasserbau­technik abgegeben wurden.

Der Amtssachverständige für Hydrogeologie hielt in seinem Gutachten fest, dass eine Beeinträchtigung der bestehenden Hausbrunnen zur Trink- und Nutzwasser­versorgung bei projektsgemäßer Errichtung durch das gegenständliche Bauvor­haben nicht zu erwarten sei.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in seinem Gutachten aus, dass der Hochwasserabfluss durch das gegenständliche Projekt an der Wehr­anlage tendenziell begünstigt und die berechneten Hochwasserspiegellagen tendenziell abgesenkt werden.

 

Die Bf ist Eigentümerin der rechtsufrig an die Wehranlage angrenzenden Liegen­schaften Grundstücke Nr. x und x, KG x, weiters befindet sich darauf ein Hausbrunnen.

 

Im Behördenakt findet sich eine von der Bf am 12. Dezember 2011 ihrem Gatten, x, erteilte Vollmacht, sie in der Angelegenheit „Errichtung einer Wasserkraftanlage mit Fischwanderhilfe“ (Projekt x), Antragsteller x Mühle x, fachlich, technisch und in allen Belangen im Sinn der ihr zustehenden Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu vertreten.

 

In der Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2011 wurde auf Seite 16 unter Post Nr. 5 die Stellungnahme von Dr. x und Frau x festge­halten, die unter den Voraussetzungen der Neuerrichtung des Hausbrunnens der Bf im Waldbereich des Grundstückes Nr. x sowie der Errichtung einer Uferschutzmauer dem Projekt zustimmten.

Im Detail wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Brunnen als geschlagener Brunnen, DN 400, mit Ausbau für Hochwasserschutz, Tiefe 15 m, ausgeführt werden sollte, was einen ausreichenden Wasserstand auch bei Niedrigst­wasserführung ergäbe.

Die Uferschutzmauer sollte eine Höhe von 50 cm, Fundament ca. 70 cm, aufweisen, beim rechten Wehrkopf beginnen und bei der zweiten derzeit nicht genutzten Einfahrt, die rund 80 m nördlich des rechten Wehrkopfes liegt, enden. Sie sollte außerhalb von HQ 30 errichtet werden und sollte eine Baumaßnahme innerhalb des HQ 30 erforderlich sein, werde eine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt. Wenn diese nicht erwirkbar sei, könne die Mauer auch außerhalb errichtet werden. Die Uferschutzmauer werde grundstücksseitig angeböscht.

Falls erforderlich, beschaffe die Konsenswerberin die entsprechenden natur­schutz- und wasserrechtlichen Bewilligungen.

 

Auf Seite 28 der Verhandlungsschrift wurden Empfehlungen des Amtssach­verständigen für Hydrogeologie im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Hausbrunnens für die Bf festgehalten, wie z.B. ein für den neuen Brunnen ausreichender Bohrdurchmesser von mind. 250 mm  bzw. Ausbaudurchmesser von mind. 150 mm, ein Ringraum für die Auskiesung von mind. 50 mm, die Verfüllung des bestehenden Brunnens nach Entfernung des Saugrohres mit kiesigem Bodenmaterial bis ca. 2 m über Gelände, anschließende Abtragung des Brunnens bis 2 m unter Gelände und Einbau einer mindestens 1 m mächtigen Lehmsperre.

 

Auf Seite 36 der Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2011 findet sich unter lit. D) die Stellungnahme der Antragstellerin (x Mühle) und des Projektsvertreters, in der ausgeführt wird, dass den Forderungen von Herrn x und Frau x entsprochen werde. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie in seinem Gutachten ausgeführt worden sei, dass ein Brunnen mit einem Ausbaudurchmesser von mindestens 150 mm als technisch ausreichend zu beurteilen sei und dass der Brunnen entsprechend dem Stand der Technik errichtet werden solle.

 

3. Nach Ende der mündlichen Verhandlung erfolgten weitere Gespräche zwischen der Bf, ihrem Gatten und der x Mühle, in deren Folge die x Mühle alle getroffenen Vereinbarungen seit der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2011 bis zum 17. Jänner 2012 zwischen ihr und der Bf als gegenstandslos zurückzog. Dies wurde mit einem dem Behördenakt beiliegenden Schreiben von Frau x, Geschäftsführerin der x Mühle, vom 20. Jänner 2012 an die Bf dokumentiert. In diesem Schreiben wurde festgehalten, dass im Rahmen einer Aussprache am
17. Jänner 2012 das Angebot der x Mühle betreffend die Neuerrichtung des Hausbrunnens im Waldbereich, ausge­führt als geschlagener Brunnen, DN 400, und die Errichtung einer Ufer­schutzmauer mit einer Höhe von 50 cm und einem Fundament von 70 cm seitens der Bf mit der Begründung, diese Maßnahmen selbst durchzuführen, kategorisch abgelehnt worden und eine Summe von 70.000 Euro für die Zurückziehung des Einspruches seitens der Bf gefordert worden sei.

 

4. In einer Eingabe vom 31. Dezember 2011 brachte die Bf Einwendungen gegen das Projekt vor. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass durch die geplante Stauzielerhöhung aus Sicht der Bf mit nachteiligen Auswirkungen sowohl auf die Liegenschaft und das Anwesen als auch auf die Qualität des Trinkwassers zu rechnen sei.

Weiters wurde darin ausgeführt, dass Herr x und Frau x der Bf und ihrem Gatten am 20. Dezember 2011 mitgeteilt hätten, dass sich die x Mühle wegen eines zu hohen Risikos nicht der eingegangenen Verpflichtung unterziehen wolle und die mündliche und schrift­liche Zusage gemäß Verhandlungsschrift vom
19. Dezember 2011 somit gegen­standslos sei sowie dass Herr x der Bf eine Pauschalzahlung angeboten hätte, um zukünftig frei von allen Verpflichtungen aus dem gegenständlichen Projekt zu sein. Dieser Vorschlag der Antragstellerin werde seitens der Bf zurückgewiesen.

 

Die Einwendungen wurden den Sachverständigen für Hydrogeologie sowie für Wasserbautechnik zur Stellungnahme übermittelt. Der Sachverständige für Hydrogeologie führte in seiner fachlichen Stellungnahme vom 31. Mai 2012 aus, dass durch die Anhebung des Stauzieles um 30 cm keine Änderungen des bisherigen Schwankungsbereiches der Grundwasserspiegellagen im Bereich der Grundstücke der Bf zu erwarten seien. Bei Hochwässern sei mit etwas geringeren Überflutungen zu rechnen. Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft, des Kellers und des Hausbrunnens der Bf sei durch das gegenständliche Projekt aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten.

 

Die Stellungnahme des Sachverständigen für Wasserbautechnik vom
31. Oktober 2012 führt insbesondere betreffend die Hochwassersituation aus, dass aufgrund einer von der Konsenswerberin vorgelegten hydraulischen Strömungssimulation bestätigt werde, dass sich die Hochwassersituation im Wehroberwasser tendenziell verbessere. Für die hydraulische Berechnung der Hochwasserabflusssituation wurden die Hochwasserführungsdaten der Gefahren­zonenplanung Alm, die mit dem hydrographischen Dienst abgestimmt sind, herangezogen.

 

Die Bf brachte daraufhin mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 nochmals Einwendungen ein, in denen sie die Aussagen der Amtssachverständigen anzweifelte.

 

5. Am 24. September 2013 erging vom Landeshauptmann von Oberösterreich der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid, Wa-2013-100364/226-Pan/Ne, mit dem der x Mühle die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „x“ mit Fischwanderhilfe an der Alm in der Marktgemeinde x zur Erzeugung von elektrischer Energie erteilt wurde.

Im Auflagenpunkt 47. (Hydrogeologie) wurde vorgeschrieben, dass zur Beweissicherung der Grundwasserspiegellagen in die Sonde S7, in die Sonde 2011 sowie in die Sonde S5 (Frau x) vor Beginn der Bauarbeiten registrierende Grundwasserstands-Messeinrichtungen einzubauen sind, welche in Intervallen von max. 6 Stunden die Grundwasserstände erfassen. Diese Messeinrichtungen sind bis zum wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren zu betreiben.

 

6. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 erhob die Bf, vertreten durch ihren Gatten Dipl.-Ing. Dr. x, x, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. September 2013.

 

Darin wird begründend insbesondere ausgeführt, dass die Initiative, die im Zuge der mündlichen Verhandlung eingegangene Verpflichtung nicht einzuhalten und durch Anbot einer Zahlung erledigen zu wollen, von der x Mühle  ausgegangen sei, dass die Angabe von 70.000 Euro durch den Gatten der Bf gegenüber Herrn x als Kostenabschätzung und keinesfalls als Zustim­mung oder gar als Forderung einer Barzahlung gemeint gewesen sei und dass den Maßnahmen bezüglich Hochwasserschutz und Trinkwassersicherheit, die in der Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2011 durch die x Mühle und den Projektanten schriftlich zugesichert worden waren, im Bewilligungsbescheid vom 24. September 2013 nicht entsprochen worden sei.

Weiters werde dem Auflagepunkt Nr. 47., soweit dieser die Sonde S5 (Frau x) betreffe, in dieser Form nicht zugestimmt, da die gegenständliche Sonde auf eigene Kosten errichtet worden sei und vorwiegend eigenen Beweis­sicherungen zur Verfügung stehe. Dies sei anlässlich der mündlichen Verhandlung mehrfach klar zum Ausdruck gebracht worden, der Zutritt zu den Grundstücken der Bf sei nur in Absprache mit ihr bzw. ihrem Garten gestattet.

Weiters seien die Empfehlungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie bezüglich des Hausbrunnens nicht einvernehmlich erfolgt und ohne Wissen der Bf nachträglich ergänzt worden. Die konkludent vorgeschriebene Verfüllung des Hausbrunnens werde nicht zur Kenntnis genommen und entschieden zurück­gewiesen, zumal keinerlei Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bestehe. Es bestehe im Gegenteil der Bedarf und ein Rechtsanspruch auf einen Hausbrunnen im Ausmaß des bestehenden Durchmessers. Abgesehen davon seien die vorge­schriebenen Maßnahmen betreffend die Verfüllung des bestehenden Brunnens aus technischer Sicht nicht durchführbar.

Darüber hinaus wird in der Beschwerde auf Aussagen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen, wonach es mehrfach zu ausschließlich anthropogen verursachten Sohleintiefungen gekommen sei, aber letztlich nur summarisch erklärt werde, dies hätte keine negativen Auswirkungen auf das Recht der Bf im Sinn des § 12 WRG. Dabei werde außer Acht gelassen, dass das die Alm umgebende Grundwasser mit dem Wasserstand des Fließgewässers kommuniziere und somit die Eintiefungen im Unterwasser sehr wohl negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bf hätten.

Weiters wird eine nicht richtige Darstellung des Verlaufes eines Stromkabels auf einer der Verhandlungsschrift beiliegenden Planskizze moniert.

 

Da die Beschwerde noch im Jahr 2013 als Berufung eingebracht wurde und sich die Zuständigkeit zur Behandlung dieser mit 1. Jänner 2014 geändert hat, wurde diese der x Mühle seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Stellungnahme übermittelt, welche am 27. Februar 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte. Darin wurde nochmals das von Frau x mit 20. Jänner 2012 datierte und der Bf übersandte Schreiben betreffend die Zurückziehung sämtlicher getroffener Vereinbarungen übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Bf durch die Forderung einer Summe von 70.000 Euro vorab in bar von der getroffenen Vereinbarung abge­wichen sei. Weiters wird auf die Sachverständigengutachten im Behörden­verfahren und darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft der Bf durch das Projekt nicht beeinträchtigt werde.

 

7. Am 19. August 2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt. Anwesend waren x und Dipl.-Ing. Dr. x, Mag. x als Vertreter der belangten Behörde, x und seine Rechtsvertreter RA Dr. x sowie RA Dr. x, Dipl.-Ing. x als Amtssachverständiger für Wasserbautechnik und Dipl.-Ing. x als Amtssachverständiger für Hydrogeologie.

In der mündlichen Verhandlung wurde einvernehmlich festgehalten, dass sämtliche Verfahrensakten als verlesen gelten.

 

Betreffend die Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projektes auf die Trinkwasserversorgung der Bf in qualitativer und quantitativer Hinsicht hielt der Amtssachverständige für Hydrogeologie in der mündlichen Verhandlung u.a. Folgendes fest: „Durch die Stauzielerhöhung erfolgt in den ersten Monaten bis zur Kolmation des höher eingestauten Ufers eine etwas erhöhte Ausströmung von Wasser aus der Alm in den Grundwasserkörper. Die Unterwasserspiegellage des Kraftwerkes wird durch das Projekt nicht verändert. Damit ist auch keine Absenkung des Grundwasserstandes im Bereich des Hausbrunnens x zu erwarten. Auch in qualitativer Hinsicht ist keine Beeinträchtigung durch die Realisierung des Projektes zu erwarten.“

 

Betreffend eine etwaige Beeinträchtigung der Liegenschaften der Bf im Hochwasserfall durch das gegenständliche Projekt führte der Amtssach­verständige für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung u.a. Folgendes aus: „Aus Sicht des ASV für Wasserbautechnik werden die Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 bzw. jene in der Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2011 aufrecht erhalten. Bereits im Gutachten vom 19. Dezember 2011 wurde festgehalten, dass der Hochwasserabfluss tendenziell an der Wehranlage begünstigt wird und die berechneten Hochwasserspiegellagen tendenziell abge­senkt werden. Die Absenkungen resultieren dabei aus der geplanten Verbrei­terung der Wehranlage durch eine 5 m breite Schotterschleuse und den geplan­ten Spülkanal, die derzeit nicht vorhanden sind. Die Hochwasserspiegel­absenkungen im Oberwasser der Wehranlage wurden damals von 0,48 m bis 0,33 m beziffert. Aufgrund der ergänzenden hydraulischen Strömungssimulation, die vom Konsenswerber nachträglich vorgelegt wurde, zeigte sich, dass die Wasserspiegelabsenkungen im Wehroberwasser ca. 30 cm bei HQ 30 betragen. Dargelegt wurde durch die ergänzende hydraulische 2 D-Modellierung, dass die Grundstücke der Bf derzeit im Bestand an deren südlichem Grenzverlauf lokal
- geringfügig - durch die 30-jährliche Hochwasseranschlagslinie tangiert und Teilflächen der Grundstücke beim HQ 100 überflutet werden. Die ergänzende hydraulische 2 D-Modellierung deckt sich dabei weitgehend mit der Modellierung des Gefahrenzonenplanes Alm aus dem Jahr 2006. Durch den projektierten Wehrumbau (Wehrverbreiterung mit 5 m breiter Schotterschleuse und zusätz­lichem Spülkanal) werden die Grundstücke der Bf, wie dies aus der ergänzenden Strömungssimulation ersichtlich ist, bei HQ 30 nicht mehr tangiert. Meine Einschätzung einer tendenziellen Verbesserung im Wehroberwasser der geplanten Wehranlage (siehe Gutachten der Verhandlungsschrift vom
9. Dezember 2011) wird somit auch durch die ergänzende hydraulische 2 D-Modellierung bestätigt
.“

 

Die Bf wies in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darauf hin, dass im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am
19. Dezember 2011 Grabungen im Bereich unterhalb des Kraftwerkes durchge­führt worden seien, durch welche ein fremder Hausbrunnen trockengelegt worden sei, was von der Konsenswerberin (x Mühle) bestritten wurde.

 

Betreffend die Inanspruchnahme der Sonde S5 (Frau x) stellte die Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest, dass eine derartige Inanspruchnahme nur im Einverständnis mit der Bf möglich sei und eine registrierende Grundwasserstands-Messeinrichtung aus Sicht der Bf nicht zugelassen werde, stichprobenartige Messungen würden nach vorheriger Vereinbarung zugelassen.

Aus Sicht des Amtssachverständigen für Hydrogeologie sollte die Verwendung der gegenständlichen Sonde ausschließlich zu Dokumentationszwecken dienen, die auch zum Vorteil der Bf wären. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde dazu ebenso festgestellt, dass die Verwendung der Sonden nur zu Dokumentationszwecken für den Fall von Einwendungen im Rahmen des Kollaudierungs­verfahrens dienen sollte, da nach den Ausführungen des Amts­sach­verständigen für Hydrogeologie keine Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Bf zu erwarten sei. Weiters führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend die Neuerrichtung bzw. Verfüllung des Hausbrunnens in der Niederschrift vom 19. Dezember 2011 lediglich Empfehlungen darstellten, die nicht Eingang in die bescheidmäßigen Vorschreibungen gefunden haben.

 

Seitens der Bf wurde nochmals auf die in der Verhandlungsschrift vom
19. Dezember 2011 festgehaltene verbindliche Zusage der Konsenswerberin betreffend die Errichtung einer Uferschutzmauer sowie Neuerrichtung eines Hausbrunnens für die Bf hingewiesen, die nach Ansicht der Bf bindend sei.

Als Kompromiss könnte sich die Bf anstatt einer Neuerrichtung eine Vertiefung des bestehenden Brunnens vorstellen.

 

Die Konsenswerberin wies nochmals auf die Gutachten der Amtssach­ver­ständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hin, gemäß derer der Hausbrunnen durch das verfahrensgegen­ständliche Projekt nicht beeinträchtigt sei bzw. der Hochwasserabfluss sich dadurch nicht verschlechtere und dass diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet wurde. Außerdem sei seitens der Bf nie eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht worden.

 

Die Bf führte daraufhin aus, dass unter der Voraussetzung, dass die gegebenen Zusagen gemäß Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2011 eingehalten werden, gegen das Vorhaben als solches keine Einwendungen bestehen und dass es der Bf nie um die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gegangen sei. Weiters wurde von der Bf nochmals darauf hingewiesen, dass seitens der Konsenswerberin eine Zahlung angeboten worden sei, die die Bf nicht angenommen habe, dass dies jedoch nichts am Umstand des abgeschlossenen Verfahrens einer mündlichen Verhandlung ändere und die Zusagen der Konsens­werberin deshalb bindend seien.

 

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde nochmals darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bewilligungsbescheid die Erfüllung der unter Post Nr. 5 der Verhandlungsschrift formulierten Forderungen nicht aufzutragen war, da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass subjektiv-öffentliche wasser­rechtlich geschützte Rechte der Bf nicht verletzt seien.

 

 

IV.

In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

§ 12 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet:

(1)  Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

(2)  Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

(3)  Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4, des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

 

(4)  Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grund­eigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung
(§ 117) zu leisten.

 

Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH 25.1.2007, 2005/07/0132). Zu prüfen ist, ob wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens (mehr als bisher) beeinträchtigt würden, wobei auf unvorhergesehene und außerhalb der Projektsabsicht gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter nicht Bedacht genommen werden kann.

 

Als Eigentümerin der beiden angrenzenden Grundstücke Nr. x und x, KG x, bzw. eines Hausbrunnens ist die Bf als Inhaberin bestehender Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen.

 

Betreffend eine mögliche Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Bf durch das gegenständliche Projekt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die fachliche Stellungnahme des Amts­sach­verständigen für Hydrogeologie eingeholt, der - wie auch bereits im vorangegangenen Behördenverfahren - schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass durch die im Projekt vorgesehene Stauzielerhöhung in den ersten Monaten bis zur Kolmation des höher eingestauten Ufers eine etwas erhöhte Ausströmung von Almwasser in den Grundwasserkörper zu erwarten ist, die im Verhältnis zur abfließenden Grundwassermenge im Almtal jedoch als geringfügig zu beurteilen ist, dass sich dadurch die Unterwasserspiegellage nicht verändert und damit auch keine Absenkung des Grundwasserstandes im Bereich des Hausbrunnens der Bf zu erwarten ist bzw. auch in qualitativer Hinsicht keine Beeinträchtigung des Hausbrunnens durch das Projekt zu erwarten ist.

 

Betreffend die von der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten - und von der Konsenswerberin bestrittenen - Baggerungen unterhalb der Wehranlage, welche nach Aussage der Bf zur Trockenlegung eines (fremden) Hausbrunnens geführt hätten, ist festzuhalten, dass hierbei einerseits von der Bf nicht eine Beeinträchtigung ihrer eigenen Rechte behauptet wurde und andererseits im vorliegenden Fall ein Projekt und dessen vorhergesehene und in der Projektsabsicht gelegene Auswirkungen zu beurteilen sind.  

Diese Beurteilung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass der Hausbrunnen der Bf bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens weder in quantitativer noch in qualitativer Weise beeinträchtigt ist.

 

Betreffend eine mögliche Erhöhung der Hochwassergefährdung in Bezug auf die im Eigentum der Bf stehenden Grundstücke hat der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesver­waltungs­gericht Oberösterreich ebenso schlüssig ausgeführt, dass der Hochwasserabfluss an der Wehranlage durch das Projekt aufgrund der vorgesehenen Verbreiterung der Wehranlage und des geplanten Spülkanals tendenziell begünstigt wird. Die nach der mündlichen Verhandlung im Behördenverfahren von der Konsens­werberin vorgelegte hydraulische Strömungssimulation bestätigt diese Einschät­zung. Die Grundstücke der Bf werden derzeit an deren südlichem Grenzverlauf lokal geringfügig durch die 30-jährliche Hochwasseranschlagslinie tangiert - die hydraulische 2 D-Modellierung, die sich weitgehend mit der Modellierung des Gefahrenzonenplanes Alm aus dem Jahr 2006 deckt, zeigt, dass durch den projektierten Wehrumbau die Grundstücke der Bf im Fall von HQ 30 nicht mehr tangiert werden.

 

Eine Verletzung des Grundeigentums nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 käme dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Vorhaben bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde. Als Beurteilungsmaßstab ist dabei ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen (VwGH 14. 5. 1997, 97/07/0047;
28. 9. 2006, 2005/07/0019).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der durchgeführten Ermittlungen betreffend die Auswirkungen des Projektes auf den Hochwasserabfluss festzuhalten, dass der Abfluss (jedenfalls) 30-jährlicher Hochwässer auf den im Eigentum der Bf stehenden Grundstücken durch das gegenständliche Projekt nicht nachteilig verändert, sondern im Gegenteil begünstigt wird.

 

Neben dieser von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der möglichen Verletzung fremder Rechte im Sinn des § 12 WRG, die keinerlei Beeinträchtigung betreffend die Rechte der Bf ergeben hat, ist festzuhalten, dass die Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausdrücklich festgestellt hat, dass „die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte für sie nie ein Thema war und es ihr nie um die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gegangen sei“, sondern darum, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Behördenverfahren am 19. Dezember 2011 protokollierte Vereinbarung betreffend die Verlegung des Hausbrunnens der Bf und die Errichtung einer Uferschutzmauer durch die Konsenswerberin eingehalten werde.

 

Gemäß § 111 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Eine derartige Beurkundung wurde weder von der Konsenswerberin noch von der Bf beantragt.

 

Ob es sich bei der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
19. Dezember 2011 getätigten Zusage der Konsenswerberin zur Errichtung eines neuen Hausbrunnens bzw. einer Uferschutzmauer für die Bf um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, ob diese gültig zu Stande gekommen ist und ob diesbezüglich Dissens besteht oder nicht, ist vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich nicht zu beurteilen, sondern obliegt als Angelegenheit des Privatrechtes den ordentlichen Gerichten.

Da durch das gegenständliche Projekt keine subjektiv-öffentlichen wasser­rechtlich geschützten Rechte beeinträchtigt werden, ist das Projekt bewilli­gungsfähig, unabhängig davon, ob eine derartige Vereinbarung zu Stande gekommen ist oder nicht.

Aus diesem Grund sind auch die vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2011 ausge­sprochenen Empfehlungen für die Neuerrichtung des Hausbrunnens obsolet. Folglich ist auf die diesbezüglichen Argumente der Bf (Empfehlungen des Amtssachverständigen waren nicht mit der Bf abgestimmt, Maßnahmen technisch nicht durchführbar bzw. Ausbaudurchmesser nicht ausreichend) betreffend die Empfehlungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie für die Neuerrich­tung des Hausbrunnens nicht weiter einzugehen.

 

Zu dem unter Auflagepunkt 47. des angefochtenen Bewilligungsbescheides vorge­schriebenen Einbau einer registrierenden Grundwasserstands-Messein­richtung in die im Eigentum der Bf stehende Sonde S5 (Frau x), die in Intervallen von max. 6 Stunden die Grundwasserstände erfassen soll, hat die Bf in ihrer Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich festgehalten, dass dieser Auflage nicht zuge­stimmt werde, da die gegenständliche Sonde auf eigene Kosten errichtet wurde und vorwiegend eigenen Beweissicherungen zur Verfügung stünde. Die registrierende Grundwasserstands-Messeinrichtung werde gänzlich abgelehnt, allenfalls wären aus Sicht der Bf stichprobenartige Messungen nach vorheriger Vereinbarung zulässig.

Der Amtssachverständige für Hydrogeologie und der Vertreter der belangten Behörde haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich ausgeführt, dass, da keine Beeinträchtigung des Haus­brunnens der Bf zu erwarten sei, die Verwendung der Sonde lediglich Dokumen­tationszwecken diene und dies auch zum Vorteil der Bf wäre.

Da die Sonde jedoch im Eigentum der Bf steht und diese der im Auflagepunkt 47. des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Inanspruchnahme in dieser Form nicht zustimmt, soll die gegenständliche Sonde nunmehr nicht in Anspruch genommen und folglich die Wortfolge „sowie in die Sonde S5 (Frau x)“ aus der Auflage gestrichen werden.

Betreffend die in der Beschwerde erwähnte nicht richtige Darstellung des Stromkabels auf der der Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2011 beiliegenden schematischen Planskizze der Energie AG ist festzuhalten, dass dieses Stromkabel in dem Bereich, wo es als über das Grundstück der Bf führend eingezeichnet ist, nicht mehr als Teil der Wasserkraftanlage anzusehen und der Einwand bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist eine unrichtige planliche Darstellung eines Stromkabels, das nicht Teil der bewilligten Wasserkraftanlage ist, nicht geeignet, die subjektiv-öffentlichen wasserrechtlich geschützten Rechte der Bf zu beeinträchtigen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bf durch das verfahrensgegen­ständliche Projekt nicht in ihren Rechten beeinträchtigt ist.  

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Im vorliegenden Fall waren vor allem Sachverhalts- und Beweisfragen zu erörtern, um zu einer Beurteilung zu gelangen, ob die Bf durch das verfahrensgegenständliche Projekt in ihren Rechten beeinträchtigt ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing