LVwG-550067/32/Wg/BRe
Linz, 22.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des x, vertreten durch x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Juni 2012,
GZ: Wa10-1546/08-2012/sec, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und wasserrechtliche Überprüfung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 30. Juni 2014 (mitbeteiligte Parteien: x und x),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte den mitbeteiligten Parteien (im Folgenden: mP) in Spruchabschnitt I des Bescheides vom 4. Juni 2012, GZ Wa10-1546/08-2012/sec, gemäß §§ 41, 38 ua Wasserrechtsgesetz (WRG) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für folgende Maßnahmen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der x:
1. Errichtung einer Gartenstützmauer auf Gst. Nr x und x, KG x, Gemeinde x auf einer Länge von rund 47 m und einer Höhe von rund 1 m
2. Herstellung eines kleinen Walls aus Ast- und Humusmaterial mit Strauch- und Baumbewuchs auf Gst Nr x, KG x, Gemeinde x
3. Errichtung eines Flugdaches auf Gst. Nr x, KG x, Gemeinde x
4. Anheben des Zufahrtsweges rechtsufrig der x zwischen Flusskm 28,24 und 28,46 auf Grst. Nr x, KG x, Gemeinde x.
In Spruchabschnitt II stellte die belangte Behörde gem § 121 WRG fest, dass die Ausführungsarbeiten mit den erteilten Bewilligungen im Wesentlichen übereinstimmen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen x, Gewässerbezirk x, vom 4. April 2012.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Eingabe vom 1. August 2012 Berufung und stellte den Antrag, der Landeshauptmann für Oö. als Berufungsbehörde möge seiner Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Bewilligung für die eingereichten Projekte nicht erteilt wird. Begründend führte er aus, er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ x KG x mit den Gst x, x, x und x. Durch die bewilligten Veränderungen sei seine Liegenschaft bei den letzten Hochwasserereignissen jeweils um bis zu einem halben Meter überflutet worden Die mit dem gegenständlichen Bescheid nachträglich bewilligten Maßnahmen seien bereits vor mehr als 10 Jahren errichtet worden. Er habe immer wieder auf die schwierige Hochwassersituation hingewiesen. Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
3. Die belangte Behörde legte die Berufung dem Amt der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 übermittelte der Bf dem Amt der Oö. Landesregierung mehrere Fotos und äußerte sich zu den Hochwasserereignissen der letzten 10 Jahre. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 wies er darauf hin, dass es anlässlich der Hochwasserereignisse Anfang Juli 2013 neuerlich zu einer gänzlichen Überflutung seiner Liegenschaft gekommen sei. Mit 1. Jänner 2014 gilt die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zu entscheiden hat. Aus diesem Grund übermittelte das Amt der Oö. Landesregierung dem LVwG den Verfahrensakt.
4. Mit Eingabe vom 17. April 2014 konkretisierte der Bf das Beweisthema dahingehend, dass durch Ortsaugenschein und ergänzende Begutachtung nachgewiesen werde, dass sich die genehmigungspflichtigen Aufschüttungen im dreißigjährigen Hochwasserabflussbereich (HQ30) des bestehenden Gefahrenzonenplanes befinden. Es handle sich bei den bewilligungspflichtigen Aufschüttungen nicht nur um eine Aufschüttung von 18 cm, sondern um eine schleichende Aufschüttung von zumindest 40 cm. Darüber hinaus gebe es im Bereich der Aufschüttungen weitere kleine Eingriffe in den Hochwasserabfluss, welche in Summe mit der nunmehr gegenständlichen Aufschüttung zu einer Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses zulasten seiner Grundstücke führen würden.
5. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 beantragte der Bf zum Beweisthema Verschlechterungen im Hochwasserabflussbereich durch zusätzliche Baumaßnahmen die Beischaffung der Akten der BH Gmunden Wa-438/1980 und Wa10-1668/15-2005.
6. Das LVwG führte am 30. Juni 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. Der Bf erschien mit seinem rechtsanwaltlichen Vertreter und x. Anwesend waren zudem Vertreter der belangten Behörde sowie die Ehegatten x. Die Vertreter der belangten Behörde führten zu den mit Eingabe vom 27. Juni 2014 erwähnten Akten fest: „Bezüglich WA-438/1980 ist festzuhalten, dass dieser Akt in Verstoß geraten ist. Es ist nur mehr Bescheid und Niederschrift insoweit vorhanden. Den Bescheid vom 24. November 1980 lege ich hiermit dem Verhandlungsleiter zur Einsichtnahme vor. Der Akt WA10-1668/15-2005 wurde im Akt WA10-1548-2009 fortgeführt bzw. übernommen. Den Akt WA10-1548-2009 lege ich ebenfalls dem Verhandlungsleiter zur Einsichtnahme vor.“
7. Im Rahmen der Beweisaufnahme tat der Verhandlungsleiter den vorgelegten Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Wa10-1546-2012, des Amtes der Landesregierung Wa-2013-105658/5 sowie des Landesverwaltungsgerichtes den Verfahrensparteien dar. Darin befinden sich fachliche Stellungnahmen des x vom 4. April 2012, 18. März 2013,
5. Dezember 2013 und 3. Februar 2014, sowie Stellungnahmen des x (Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Hydrografie) vom 18. Februar 2013 und vom
10. April 2014. Die Verfahrensparteien hielten fest, dass diese vorliegenden und im Übrigen auch den Verfahrensparteien übermittelten Unterlagen einvernehmlich als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der rechtsanwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers hielt im Anschluss daran folgendes fest: „Der vorliegende Gefahrenzonenplan der x, Stand Juli 2006 und die diesem Gefahrenzonenplan zugrunde liegenden Verhältnisse werden ausdrücklich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass durch die beantragten Baumaßnahmen der im Gefahrenzonenplan, Stand 2006, ausgewiesene Hochwasserabflussbereich der x bzw. 30-jährlicher Hochwasser der x zum Nachteil der Grundstücke des Beschwerdeführers verändert wird. Auf dieses Beweisthema ist das gegenständliche Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren beschränkt.“ Im Zuge der Beweisaufnahme wurden die mP und der Bf als Parteien befragt und ein Ortsaugenschein durchgeführt. Die mP legten 4 Lichtbilder vor, die der Niederschrift als Beilage 2, 3, 4 und 5 angeschlossen wurden. Weiters wurde der Projektsvertreter x einvernommen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete im Zuge des Lokalaugenscheines Befund und Gutachten. Der Bf stellte den Beweisantrag, ihm möge eine 6-wöchige Frist für die Beibringung eines Privatgutachtens gewährt werden. Im übrigen hielten die Verfahrensparteien fest, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine weiteren Fragen gestellt werden und verzichteten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Der Verhandlungsleiter schloss daraufhin die Verhandlung und gewährte dem Bf die 6-wöchige Frist für die Beibringung eines Privatgutachtens.
8. Das LVwG übermittelte den Verfahrensparteien mit Schreiben vom
2. Juli 2014 das Tonbandprotokoll. Das LVwG gewährte dem Bf die beantragte Frist von 6 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens vom 2. Juli 2014, zur Beibringung eines Privatgutachtens (letzter Tag der Frist: 20. August 2014). Mit Eingabe vom 19. August 2014 teilte der Bf dem LVwG mit,– wie sich aus dem beiliegenden Email von x ergebe - sei auf Grund der Urlaubszeit eine fristgerechte Erstellung und Vorlage des Privatgutachtens nicht möglich gewesen. x ersucht in diesem Email um einen Aufschub von „mindestens vier Wochen“.
9. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:
10. Der Bf ist Eigentümer der Gst x, x, x und x, KG x. X übernahm die in Spruchabschnitt I des bekämpften Bescheides angeführten Grundstücke im Jahr 2000 von seinem Onkel. In der Folge wurde x Miteigentümerin. Die bewilligten Maßnahmen befinden sich im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der x.
11. Der Gefahrenzonenplan für die x, Stand Juli 2006, wurde vom Ingenieurbüro x, x, x, ausgearbeitet. Die öffentliche Auflage der Gefahrenzonenplanung erfolgte in der Zeit von 18. September bis zum
20. Oktober 2006. In der Zeit der öffentlichen Einsichtnahme wurden im gegenständlichen Bereich (xwehr bei Fluss-km 28,646 und x Brücke, Fluss-Km 28.243) keine Einwände seitens der Grundanrainer erhoben. Am
24. Oktober 2006 erfolgte die kommissionelle Überprüfung des Gefahrenzonenplanes. Dabei wurde die Modellrechnung durch x vom Zivilingenieurbüro x erläutert, die ausgewiesenen Zonen diskutiert und für richtig befunden. Weiters wurde durch Herrn x auf die Eichung des Gefahrenzonenplanes an das Hochwasserereignis im Jahr 2002 hingewiesen (Stellungnahme des Gewässerbezirkes x, x, vom 3. Februar 2014).
12. Zur Ausweisung der Gst. des Bf im Gefahrenzonenplan: Etwa die Hälfte des Grundstückes x ist bei einem HW 30-Ereignis, ca 70-80 % bei einem HW 100 Ereignis und rd 90 % bei einem HW 300 Ereignis überflutet. Das Grundstück Nr. x ist bei einem HW 300 Ereignis etwa zur Hälfte überflutet (Stellungnahme x vom 5. Dezember 2013). Im Gefahrenzonenplan sind die bebauten Flächen der Grundstücke des Bf nicht als Überflutungsbereich 30 jährlicher Hochwässer der x ausgewiesen.
13. Die in Spruchabschnitt I.1. des bekämpften Bescheides bewilligte Gartenstützmauer auf Grst. Nr. x und x, auf einer Länge von rd 47 m und einer Höhe von rd 1 m wurde im Oktober 2002 errichtet. Der in Spruchabschnitt I.2. des bekämpften Bescheides bewilligte Wall aus Ast- und Humusmaterial mit Strauch- und Baumbewuchs auf Grst. Nr x, KG x, wurde lange vor dem Hochwasser im Jahr 2002 vom Rechtsvorgänger der mP errichtet. Das in Spruchabschnitt I.3. bewilligte Flugdach auf Grst. Nr. x wurde etwa im Jahr 1999 errichtet. (übereinstimmende Aussagen x und Bf Tonbandprotokoll Seite 3).
14. Der in Spruchabschnitt I.4. bewilligte Zufahrtsweg bildet als Privatweg seit jeher die Zufahrt zur Liegenschaft der mP und wurde nach dem Hochwasser 1977 von deren Rechtsvorgänger durch im Durchschnitt 20-30cm hohe Aufschüttungen erhöht bzw neu beschottert. Im Vergleich zum Zustand vor dem Jahr 2000 unterscheidet sich der im Jahr 2006 hergestellte und nach wie vor aktuelle Zustand insoweit, als eine um 8 cm höhere Bitukiesdecke vorhanden ist (Aussage x Tonbandprotokoll Seite 4).
15. Die Grundgrenze der Grundstücke des Bf ist von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der mP ca 12 m entfernt. Die betrieblich genutzte Liegenschaft des Bf ist sogar noch weiter, nämlich ca. 50 m von den Grundstücken der mP entfernt. Die beantragten und im bekämpften Bescheid bewilligten Maßnahmen haben keine spürbaren Auswirkungen auf den im Gefahrenzonenplan ausgewiesenen Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der x. Wenn die Maßnahmen nicht errichtet wären, hätte dies keine maßgeblich spürbaren Auswirkungen auf die Grundstücke des Bf. Die Grundstücke des Bf erfahren durch die bewilligten Maßnahmen keine größeren Nachteile im Hochwasserfall als vor ihrer Errichtung. (Befund und Gutachten des ASV für Wasserbautechnik Tonbandprotokoll Seite 6 und 7).
16. Beweiswürdigung:
17. Randnummer (im Folgenden: RN) 1 bis 8 beschränken sich auf eine Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des Parteivorbringens.
18. RN 10 betrifft die unstrittigen Eigentumsverhältnisse. RN 11 ergibt sich aus der angeführten Stellungnahme des Gewässerbezirkes x. RN 12 gibt die Daten lt geltendem Gefahrenzonenplan wieder, wie sie auch in der Stellungnahme des x vom 5. Dezember 2013 erörtert werden. RN 13 stützt sich auf übereinstimmende Aussagen des Bf und des x.
19. Zu RN 14: Der Bf stimmte zunächst der Aussage des x zu, der im Jahr 2006 hergestellte Zustand unterscheide sich im Vergleich zum Zustand vor dem Jahr 2000 insoweit, als eine 8 cm Bitukiesdecke vorhanden ist. Zitat Tonbandprotokoll Seite 4: „Vom Verhandlungsleiter befragt, ob die Angaben des Herrn x seit dem Jahr 2000 bzw. nach dem Hochwasser 2002 sei lediglich eine 8 cm Bitukiesdecke aufgebracht und nur insoweit eine Erhöhung des vom Voreigentümers vorgenommenen Zustandes noch veranlasst worden, gebe ich an, dass das für mich nachvollziehbar ist.“ Der Bf gab dann aber über ergänzendes Befragen seines rechtsanwaltlichen Vertreters folgendes zu Protokoll: „Vom rechtsanwaltlichen Vertreter befragt, ob tatsächlich nur 8 cm aufgebracht wurden im Vergleich seit dem Zustand im Jahr 2000, gebe ich an, dass es nicht nur 8 cm waren, sondern insgesamt 20 cm.“ In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Bf zu den Lichtbildern Beilage 2,3, 4 und 5 hervorzuheben. Die Lichtbilder wurden dem rechtsanwaltlichen Vertreter und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme und Stellungnahme vorgelegt. X und der Beschwerdeführer hielten dazu folgendes fest: „Die Lichtbilder zeigen grundsätzlich die Örtlichkeit. Es zeigt sich jedoch insbesondere, dass aus Lichtbild 3 hervorgeht, dass eine zusätzliche Schotterbahn gegenüber dem ursprünglichen Zustand (Lichtbild Beilage 2) vorgenommen bzw. aufgebracht wurde. Auf dem Lichtbild 2 sieht man am hinteren Ende des Weges, dass eine Aufschüttung vorgenommen wurde.“ Herr x hält erörternd zum Foto Beilage 2 folgendes fest: „Bei dem vom rechtsanwaltlichen Vertreter als mutmaßliche Anschüttung bezeichneten Bereich im hinteren Bereich des Fotos handelt es sich um keine Anschüttung, sondern um einen überfluteten Bereich. Es handelt sich um keine Anschüttung, sondern um ein Hochwasser.“ Daraufhin räumte der Beschwerdeführer ein, dass es sich um einen überfluteten Bereich handelt (Tonbandprotokoll Seite 6). Es bestand damit kein Anlass, an den Angaben des Herrn x zu zweifeln, zumal der Bf diesen zunächst zugestimmt hatte. Im übrigen wird im Berufungsschriftsatz eingeräumt, dass die nachträglich bewilligten Maßnahmen bereits vor mehr als 10 Jahren errichtet worden seien. Mit der ergänzenden – erst über Befragen seines Rechtsanwaltes erfolgten - Aussage gelingt es dem Bf nicht, die Glaubwürdigkeit des Herrn x in Zweifel zu ziehen. Das LVwG legt daher den Feststellungen betr. den Zufahrtsweg und die seit dem Jahr 2000 erfolgte Veränderung die Aussage des Herrn x zugrunde.
20. Die Feststellungen RN 15 betreffen die behaupteten Auswirkungen im Hochwasserfall. In den im Akt befindlichen Stellungnahmen des x und x wurde zunächst diskutiert, was im Gefahrenzonenplan als Bestand vorausgesetzt wird. X ging in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2013 davon aus, dass bei der Herstellung des Gefahrenzonenplanes im Jahr 2006 (alle) beantragten Anlagen auf Grst. Nr x, x, x KG x bereits berücksichtigt worden seien. Lt vorliegenden Berufungsschriftsatz wurden die Maßnahmen ja bereits vor „mehr als 10 Jahren gesetzt“. Der für die Erstellung des Gefahrenzonenplanes zuständige Gewässerbezirk x äußerte sich mit der – von x verfassten – Stellungnahme vom 5. Dezember 2013. Darin wird ausgeführt, dass die beantragten Anlagenteile bis auf die eben erwähnte 8 cm Asphaltdecke bereits bei Erstellung des Gefahrenzonenplanes, Stand Juli 2006 bzw Oktober 2006 vorhanden waren. Die 8 cm Asphalt- bzw Bitukiesdecke wurde – wie sich auch aus den Erörterungen RN 19 ergibt - im Jahr 2006 errichtet.
X äußerte nun Zweifel, dass der Gefahrenzonenplan im Bereich des Weges auf x, x und x bzw x die Realität richtig abbildet. Er regte in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2013 weitere Überprüfungen an und führte aus: „Sollte sich herausstellen, dass der Gefahrenzonenplan falsch ist und das 30-jährliche Hochwässer Überflutungen auf dem Gst. Nr x hervorrufen, so ist auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine hydrologische Beurteilung der möglichen negativen Auswirkungen der bereits bewilligten Einbauten auf Gst. Nr x, x und x nicht möglich. Auswirkungen 30-jährlicher Hochwässer auf das Gst. NR x lassen sich nur durch eine detaillierte Planung mit 2D-Modellierung samt Differenzenplan darstellen und beurteilen.“ Das LVwG nahm dies zum Anlass für Erhebungen, ob die Voraussetzungen für eine amtswegige Revision des Gefahrenzonenplanes vorliegen. Lt Schreiben des Gewässerbezirkes x vom 3. Februar 2014 sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben. X teilte in seinem Schreiben vom
10. April 2014 dazu mit, er wisse leider zu wenig Bescheid über die Voraussetzungen für eine Revision des Gefahrenzonenplanes. Seine Teilnahme an einer Verhandlung sei in diesem Zusammenhang nicht zwingend erforderlich.
Der Bf hielt nun – in Kenntnis dieses Schriftverkehrs, der ihm mit der Ladung übermittelt worden war – in der Verhandlung am 30. Juni 2014 ausdrücklich fest, dass der vorliegende Gefahrenzonenplan der x, Stand Juli 2006 und die diesem Gefahrenzonenplan zugrunde liegenden Verhältnisse ausdrücklich nicht bestritten werden (s. RN 7). Er schränkte den Beschwerdegegenstand insoweit ein. Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 42a Rz 2). Die Annahmen des vorliegenden Gefahrenzonenplanes waren daher den Feststellungen zugrunde zu legen. Bei dem dargestellten Verfahrensergebnis könnte sich beim vom Bf vorgegebenen Beschwerdegegenstand eine „Änderung“ der im Gefahrenzonenplan dargestellten Abflussverhältnisse lediglich aus der 8 cm Bitukiesdecke ergeben, zumal die übrigen Maßnahmen lange vor Erstellung des Gefahrenzonenplanes errichtet wurden und diesem als Bestand zugrunde liegen.
Der ASV für Wasserbautechnik x erstattete am 30. Juni 2014 im Zuge des Lokalaugenscheines wie folgt Befund und Gutachten: „Vom Verhandlungsleiter befragt, ob hier abgesehen von der erwähnten 8 cm Bitukiesdecke eine Veränderung bzw. Anhebung des Geländes augenscheinlich ist, gebe ich an, dass dies nach dem vorgefundenen Zustand in der Natur nicht beurteilt werden kann. Vom Beschwerdeführer befragt, wieso ich dazu keine genauen Angaben machen kann, gebe ich an, dass nach dem in der Natur vorgefunden Zustand her nicht ersichtlich ist, wann genau hier welche Maßnahme gesetzt worden ist. Von Herrn x befragt, ob bzw. welche Auswirkung der Zufahrtsweg im Hochwasserfall auf die Grundstücke des Beschwerdeführers hat, gebe ich an, dass dieser Zufahrtsweg im Hochwasserfall auf die Gesamtsituation keine maßgeblichen Auswirkungen hat. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, auf denen Überflutungen des Betriebsgeländes ersichtlich sind, auf eine maßgebliche bzw. spürbare Ursächlichkeit der beantragten Maßnahmen der Ehegatten x zurückzuführen sind, gebe ich an, dass hier keine spürbaren Auswirkungen aus fachlicher Sicht anzunehmen sind. Dies bezieht sich auf die im bekämpften Bescheid bewilligten Maßnahmen. Nur insoweit erfolgt eine fachliche Beurteilung. Vom Verhandlungsleiter befragt, welche Auswirkungen die beantragten Maßnahmen auf den Gefahrenzonenplan ausgewiesenen Abflussbereich 30-jähriger Hochwässer der x haben, gebe ich an, dass diese nicht spürbar sind. Festzuhalten ist aber ausdrücklich, dass es sich aus fachlicher Sicht weniger um die Beurteilung von Auswirkungen auf den Gefahrenzonenplan handelt. Wenn man hier darauf abstellt, welche Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers durch die beantragten Maßnahmen gegeben sind, kommt man bei einer fachlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass, wenn diese Maßnahmen nicht errichtet wären, dies keine maßgeblich spürbaren Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers hat. Dies im Hinblick auf die Entfernung zu den Grundstücken des Beschwerdeführers. Die Grundgrenze der Grundstücke des Beschwerdeführers ist von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Ehegatten x ca. 12 m entfernt. Die betrieblich genutzte Liegenschaft ist sogar noch weiter, nämlich ca. 50 m von den Grundstücken der Ehegatten x entfernt. Vom rechtsanwaltlichen Vertreter befragt, ob nicht aus dem Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Ehegatten x samt den Maßnahmen höher liegen als die Betriebsgrundstücke des Beschwerdeführers, auf eine negative Auswirkung der beantragten Maßnahmen auf den Hochwasserabfluss für die Liegenschaften des Beschwerdeführers zu schließen ist, gebe ich an, dass man das in dieser Form aufgrund der Entfernung nicht sagen kann. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hält fest, das sich diese Beurteilung auf die im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte Besichtigung der beantragten Maßnahmen stützt.“ Den Verfahrensparteien wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Gelegenheit gegeben, noch Fragen zu stellen. Die Verfahrensparteien hielten aber ausdrücklich fest, dass im Rahmen des Lokalaugenscheines keine weitere Erörterung des Sachverhaltes und des Verfahrensgegenstandes erfolgt. Sie hielten fest, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine weiteren Fragen gestellt werden. Sie verzichteten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Der Bf hat das von ihm angekündigte Gutachten in der beantragten Frist nicht eingereicht. Die in keiner Weise konkretisierte Behauptung des Bf, es seien unabhängig vom vorliegenden Projekt im gegenständlichen Bereich unterschiedlichste Maßnahmen durchgeführt worden (vgl TBP Seite 7), reicht nicht aus, um die Ausführungen des ASV in Zweifel zu ziehen. Der Bf ist den Ausführungen des ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Insb ist nicht ersichtlich, dass die 8 cm Bitukies-Decke Auswirkungen auf die Grundstücke des Bf hätte. Befund und Gutachten des x wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich bei freier Beweiswürdigung folgender Schluss: Die Grundstücke des Bf erfahren durch die bewilligten Maßnahmen keine größeren Nachteile im Hochwasserfall als vor ihrer Errichtung.
21. Rechtliche Beurteilung:
22. Die Berufung gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat.
23. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):
§ 12 Abs. 1 und 2 WRG lauten:
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
§ 38 Abs. 1 und 3 WRG lauten:
(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
24. Der Sachverhalt wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete Befund und Gutachten. Die Verfahrensparteien hielten ausdrücklich fest, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine weiteren Fragen gestellt werden. Sie verzichteten auf die Fortsetzung der Verhandlung. Der Bf beantragte am 30. Juni 2014 in Begleitung seines Rechtsanwaltes und seines Privatgutachters x eine 6 wöchige Frist für die Vorlage eines Privatgutachtens. Der Verhandlungsleiter verfügte den Schluss der Beweisaufnahme hielt aber fest, dass die Frist gewährt wird. Mit Eingabe vom 19. August 2014 – also erst einen Tag vor Fristablauf – wurde eine Fristerstreckung beantragt. X war am 30. Juni 2014 anwesend. Mit dem bloßen Hinweis auf die Urlaubszeit ist vor diesem Hintergrund eine Erstreckung der vom Bf beantragten Frist nicht gerechtfertigt. Der Bf hat innerhalb der beantragten Frist kein Gutachten eingereicht. Für eine weitere Anhörung oder Beweisaufnahme bestand kein Anlass, da der relevante Sachverhalt bereits auf Grund der vorliegenden Beweismittel festgestellt werden konnte.
25. Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführten Rechte. Eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Ferner kommt im Fall der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 leg. cit. eine Verletzung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall erfahren würde als zuvor (vgl. VwGH vom 21. Juni 2007,
GZ: 2006/07/0015 uva).
26. Die Grundstücke des Bf erfahren durch die bewilligten Maßnahmen keine größeren Nachteile im Hochwasserfall als vor ihrer Errichtung (RN 15). Es haben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke des Bf ergeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
27. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
28. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Im konkreten ging es um einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung betr. den Hochwasserabfluss im Bereich einzelner Grundstücke.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl